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Energielexikon

Energie-Lexikon für Unternehmen: Fachbegriffe von A bis Z

Das Energie-Lexikon ist ein deutsches Nachschlagewerk mit 59 Fachbegriffen. Es erklärt Begriffe aus Energierechnungen, Verträgen und Förderprogrammen in einfachen Sätzen, mit Rechtsgrundlage und Stand Oktober 2026. Sechs wichtige Begriffe wie Energieaudit und atypische Netznutzung haben eine eigene Fachseite mit Tabellen und Quellen.

Für wen ist dieses deutsche Energie-Lexikon?

Das Lexikon ist für Geschäftsführer, kaufmännische Leiter und Inhaber von Unternehmen geschrieben. Es erklärt die Begriffe, die auf Energierechnungen, in Lieferverträgen, Gesetzen und Förderprogrammen stehen. Auch komplexe Energiethemen erklären wir verständlich, in kurzen Sätzen und mit Rechtsgrundlage. Das ist das Gesetz oder die Verordnung, auf der eine Regel beruht. Englische Fachwörter wie Peak Shaving oder PPA erklären wir auf Deutsch. Fragen von Privathaushalten behandeln wir hier nicht.

So finden Sie einen Begriff:

  • Die Leiste von A bis Z springt zum Anfangsbuchstaben.
  • Das Suchfeld findet auch ältere Bezeichnungen, zum Beispiel Spitzenausgleich oder Lastprofil.

Ihre eigenen Zahlen schätzen Sie mit dem Rechner Einsparpotenzial berechnen ab. Wie sich ein Begriff auf Ihren Betrieb auswirkt, zeigt die Energieberatung für Unternehmen.

Welche Begriffe haben eine eigene Fachseite?

Sechs Begriffe erklären wir auf eigenen Seiten ausführlich, mit Rechtsgrundlage, Tabellen und Quellen.

Welche Themen deckt das Lexikon ab?

Jeder Begriff gehört zu einem von fünf Themen. Die Tabelle zeigt die Zuordnung.

ThemaBegriffe
Netz und Entgelte Atypische Netznutzung, Hochlastzeitfenster, Individuelle Netzentgelte, Lastmanagement, Lastspitzen, Leistungspreis, Netzbetreiber, Netzentgelte, Speicher
Einkauf und Verträge Arbeitspreis, Bilanzkreis, Contracting, Energieeinkauf, Energielieferant und Energieversorger, Festpreis, Lieferstellenbündelung, Marktausschreibungen, Portfoliomanagement, PPA, Preisgleitklauseln, Rahmenvertrag, Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist
Pflichten und Normen Abwärmenutzung, BEHG und CO2-Preis, Dekarbonisierung, DIN EN 16247-1, DIN V 18599, EDL-G, EEG, EMAS, EnEfG, Energieaudit, Energiemanagementsystem, GModG, ISO 14001, ISO 50001, Zertifizierung
Förderung BAFA, BEG, BIK, EBN, EEW, Energetische Sanierung, Energieberatung, Fördermittel für Unternehmen, Förderquote, KfW, Stromsteuer-Entlastung
Messung und Kennzahlen 15-Minuten-Werte, Amortisationszeit, Bestandsaufnahme, Druckluft, Einsparpotenzial, Energieeffizienz, Energieleistungskennzahlen, Grundlast, Lastgang, Lieferstelle und Zählpunkt, Wirtschaftlichkeitsberechnung

Zahlen

15-Minuten-Werte

15-Minuten-Werte sind Verbrauchswerte, die der Zähler für jede Viertelstunde speichert. Bei mehr als 100.000 kWh Strom im Jahr wird so gemessen (§ 55 Abs. 1 MsbG). Aus den Werten eines Jahres entsteht Ihr Lastgang.

A

Abwärme­nutzung

Abwärmenutzung heißt: Wärme aus Prozessen, Kompressoren oder Kälteanlagen wird ein zweites Mal genutzt. Sie kann zum Beispiel Hallen heizen oder Wasser vorwärmen. Wärmerückgewinnung ist die Technik dafür. Unternehmen mit Energiemanagementsystem nach § 8 EnEfG müssen ihre Abwärme erfassen und prüfen, ob sie sich nutzen lässt. Unabhängig davon gelten bei mehr als 2,5 GWh Verbrauch im Jahr zwei Pflichten. Eine GWh sind 1 Million Kilowattstunden. Die erste Pflicht: Sie vermeiden und nutzen Abwärme, soweit das möglich und zumutbar ist (§ 16 EnEfG). Die zweite Pflicht: Sie melden Ihre Abwärme jedes Jahr bis 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz (§ 17 EnEfG). Der Regierungsentwurf Drucksache 21/8027 will die Meldeschwelle auf 23,6 GWh anheben, er gilt noch nicht (Stand 09.10.2026). Was gemeldet werden muss, steht im Beitrag Abwärmenutzung im Unternehmen.

Amortisationszeit

Die Amortisationszeit ist die Zeit, bis die Einsparung einer Maßnahme ihre Kosten gedeckt hat. Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: 20.000 Euro Investition und 5.000 Euro Einsparung im Jahr ergeben 4 Jahre. Zinsen und spätere Einsparungen zeigt diese Zahl nicht. Ihre Werte rechnen Sie mit dem Amortisationsrechner für Effizienz-Investitionen.

Arbeitspreis

Der Arbeitspreis ist der Preis je Kilowattstunde. Ihn gibt es zweimal: im Liefervertrag für die Energie und in den Netzentgelten für die Nutzung des Netzes (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Den Arbeitspreis für die Energie vereinbaren Sie im Liefervertrag. Den Arbeitspreis im Netz legt das Preisblatt des Netzbetreibers fest.

Atypische Netznutzung

Atypische Netznutzung ist ein Rabatt auf das Netzentgelt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV). Das Netzentgelt sind die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes. Der Rabatt gilt, wenn Ihre Lastspitze verlässlich außerhalb der Hochlastzeitfenster liegt. Ihre Last im Fenster muss je nach Netzebene 5 bis 30 % und mindestens 100 kW unter der Jahreshöchstlast liegen. Der Leistungspreis gilt dann nur für diese Last im Fenster. Mindestens 20 % des veröffentlichten Entgelts bleiben. Die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zeigen Sie bis 30. September des ersten Jahres, in dem sie gilt, bei der Regulierungsbehörde an. Nach 2028 soll die Regel nur übergangsweise bis Ende 2031 weiterlaufen, und nur unter drei Bedingungen. Die Vereinbarung muss zum 31.12.2028 wirksam sein. Die Voraussetzungen müssen 2026 bis 2028 mindestens einmal erfüllt sein. Der Bezug muss im Durchschnitt 2024 bis 2027 über 10 GWh im Jahr liegen. So steht es im Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom 06.08.2026, beschlossen ist er nicht.

Ausführlich: atypische Netznutzung nach § 19 StromNEV.

B

BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist eine Bundesbehörde. Es vergibt Zuschüsse, etwa für Energieberatung (EBN) und Effizienzmaßnahmen (EEW). Es überwacht auch die Energieaudit-Pflicht und verhängt Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 12 EDL-G).

BEG

Die BEG ist die Bundesförderung für Gebäude. Sie fördert Sanierung und Neubau, auch bei Nichtwohngebäuden von Unternehmen. Für Einzelmaßnahmen gilt die Richtlinie vom 17. August 2026. Ob Ihre Maßnahme dazugehört, klären wir in der Fördermittelberatung für Unternehmen.

BEHG und CO2-Preis

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) legt einen Preis auf das CO2 aus Heizöl, Erdgas und Kraftstoffen. 2025 galt ein Festpreis von 55 Euro je Tonne. 2026 werden die Zertifikate in einem Korridor von 55 bis 65 Euro versteigert (§ 10 Abs. 2 BEHG). Die erste Versteigerung am 01.07.2026 endete bei 65 Euro. Für 2027 soll der Korridor von 55 bis 65 Euro weiter gelten. So steht es im Gesetzentwurf Drucksache 21/7869. Beschlossen ist er nicht (Stand 09.10.2026). Ab 2028 soll der EU-Emissionshandel ETS 2 das nationale System ablösen.

Bestandsaufnahme (Ist-Analyse)

Die Bestandsaufnahme ist der erste Schritt jeder Energieberatung und jedes Energieaudits. Dabei werden Rechnungen, Verbräuche, Lastgänge und Anlagen erfasst. Ein Energieaudit muss sich auf aktuelle, gemessene und belegbare Betriebsdaten stützen (§ 8a EDL-G).

BIK (Bundesförderung Industrie und Klimaschutz)

Die BIK ist ein Förderprogramm des Bundeswirtschaftsministeriums für klimafreundliche Industrievorhaben. Modul 1 fördert die Dekarbonisierung der Industrie. Modul 2 fördert die Nutzung und Speicherung von CO2 (CCU und CCS). Aufrufe und Fristen veröffentlicht das Programm selbst.

Bilanzkreis

Ein Bilanzkreis ist ein Mengenkonto für Strom. Er fasst Einspeise- und Entnahmestellen in einer Regelzone zusammen (§ 3 Nr. 21 EnWG). Damit bleiben Abweichungen zwischen Einspeisung und Entnahme klein. Außerdem lässt sich der Stromhandel abrechnen.

C

Contracting

Beim Contracting plant, finanziert und betreibt ein Dienstleister eine Energieanlage, zum Beispiel eine Heizzentrale. Sie zahlen ihm einen vereinbarten Preis, etwa für die gelieferte Wärme. Sie müssen die Anlage also nicht selbst bezahlen. Ob das für Sie passt, klärt eine Contracting-Orientierungsberatung. Das BAFA fördert sie als Modul 3 der EBN. Wir holen Angebote von Contracting-Anbietern ein und vergleichen sie. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Anbieter. Wie wir vergütet werden, steht unter Preise und Vergütung.

D

Dekarbonisierung

Dekarbonisierung heißt, den CO2-Ausstoß eines Betriebs Schritt für Schritt bis zur Treibhausgasneutralität zu senken. Den Weg beschreibt ein Transformationsplan. Das BAFA fördert ihn in EEW Modul 5. Transformationspläne erstellen zertifizierte Partner, die wir geprüft haben. Mehr dazu unter Energieaudit und Transformationskonzepte.

DIN EN 16247-1

Die DIN EN 16247-1 ist die Norm für Energieaudits. Ein Pflichtaudit nach EDL-G muss ihr in der Ausgabe November 2022 entsprechen (§ 8a EDL-G). Sie legt Ablauf und Inhalt des Auditberichts fest.

DIN V 18599

Die DIN V 18599 ist ein Rechenverfahren für den Energiebedarf von Gebäuden. Sie betrachtet Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung zusammen. Die geförderte Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN Modul 2) arbeitet nach dieser Norm.

Druckluft

Druckluft ist zusammengepresste Luft, die Werkzeuge und Maschinen antreibt. Kompressoren erzeugen sie mit Strom. Kosten entstehen zusätzlich durch Lecks und einen zu hohen Druck. Drucklufterzeuger fördert das BAFA nur für KMU und nur als Ersatz für Bestandsanlagen (EEW Modul 1).

E

EBN (Energie­beratung für Nichtwohn­gebäude, Anlagen und Systeme)

Die EBN ist ein Förderprogramm des BAFA für Beratungen durch Fachleute aus der Energieeffizienz-Expertenliste. Es hat drei Module:

  • Modul 1: Energieaudit nach DIN EN 16247-1.
  • Modul 2: Energieberatung nach DIN V 18599, nur für Gebäude in Ihrem Eigentum.
  • Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung.

Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind ausgeschlossen (Nr. 4 der Richtlinie). Die Richtlinie endet am 31. Dezember 2026 (Nr. 8.1). Die geförderte Beratung übernimmt unser in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragener Partner.

EDL-G

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) regelt die Energieaudit-Pflicht. Pflichtig sind Unternehmen, die kein KMU sind, unabhängig vom Energieverbrauch (§ 8 EDL-G). Der Regierungsentwurf Drucksache 21/8027 will die Pflicht an mehr als 2,77 GWh Verbrauch im Jahr knüpfen. Er gilt noch nicht (Stand 09.10.2026).

Ausführlich: Energieaudit-Pflicht.

EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt Förderung und Vergütung für Strom aus Sonne, Wind und anderen erneuerbaren Quellen. Für Unternehmen zählt es bei eigenen Anlagen, etwa einer Photovoltaikanlage. Was eine eigene Anlage im Betrieb bringt, zeigt die Seite Photovoltaik für Gewerbe. Die Förderkosten gleicht der Bund aus (§ 6 Energiefinanzierungsgesetz). Auf der Stromrechnung stehen heute drei Umlagen, das sind Aufschläge auf den Strompreis. Es sind die KWKG-Umlage, der Aufschlag für besondere Netznutzung (früher § 19-StromNEV-Umlage) und die Offshore-Netzumlage.

EEW (Bundesförderung für Energie- und Ressourcen­effizienz in der Wirtschaft)

Die EEW gibt Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen in Unternehmen. Das BAFA führt sie in sechs Modulen:

  • Modul 1: Querschnittstechnologien wie Motoren, Pumpen und Drucklufterzeuger, nur KMU.
  • Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien.
  • Modul 3: Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Software im Zusammenhang mit einem Energie- oder Umweltmanagementsystem.
  • Modul 4: Optimierung von Anlagen und Prozessen. Die Basisförderung gilt nur für KMU und nur für den Ersatz alter Anlagen aus 17 festen Kategorien des BAFA-Merkblatts.
  • Modul 5: Transformationspläne.
  • Modul 6: Elektrifizierung kleiner Unternehmen.

Einsparpotenzial

Das Einsparpotenzial ist die Energie oder das Geld, das Sie mit einer Maßnahme oder einem neuen Vertrag sparen können. Es ist immer ein Vergleich mit einem Ausgangswert, zum Beispiel Ihrem bisherigen Vertrag. Einen ersten Wert liefert der Rechner auf der Seite Einsparpotenzial berechnen.

EMAS

EMAS ist das Umweltmanagementsystem der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Ein Umweltmanagementsystem ist ein fester Ablauf, mit dem ein Betrieb seine Umweltwirkung steuert. Das EnEfG erkennt nur EMAS als Umweltmanagementsystem an (§ 3 Nr. 29 EnEfG). Ein eingerichtetes oder begonnenes EMAS befreit auch von der Energieaudit-Pflicht (§ 8 Abs. 3 EDL-G).

EnEfG

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) knüpft Pflichten an den Energieverbrauch. Gerechnet wird mit dem Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.

  • Über 7,5 GWh: Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten (§ 8 EnEfG). Das gilt auch für KMU. Für Bestandsfälle galt die Frist 18. Juli 2025, sonst gelten 20 Monate.
  • Über 2,5 GWh: Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen erstellen und veröffentlichen (§ 9 EnEfG).

Der Regierungsentwurf Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026 will die Schwelle für das Managementsystem auf 23,6 GWh anheben, mit Frist 11.10.2027. Er ist noch nicht beschlossen (Stand 09.10.2026).

Energetische Sanierung

Energetische Sanierung umfasst alle Maßnahmen, die den Energiebedarf eines bestehenden Gebäudes senken. Beispiele sind Dämmung, neue Fenster, eine neue Heizung oder Gebäudeautomation. Förderung gibt es über die BEG.

Energieaudit

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 ist eine systematische Prüfung, wo und wie viel Energie ein Unternehmen verbraucht. Pflicht ist es für Unternehmen, die kein KMU sind, spätestens vier Jahre nach dem letzten Audit (§ 8 EDL-G). Ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS befreit davon. Bis 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr reicht eine Online-Erklärung statt eines Audits. Bei uns führt das Audit ein zertifizierter Partner durch. Den Vertrag schließen Sie mit dem Partner. Unsere Koordination kostet Sie nichts.

Ausführlich: Energieaudit-Pflicht.

Energie­beratung

Eine Energieberatung zeigt, wo ein Unternehmen an Gebäuden und Anlagen Energie und Kosten sparen kann. Sie endet mit Maßnahmen, Kosten und Förderwegen. Worin sie sich vom Audit unterscheidet, steht im Beitrag Unterschied Energieberatung und Energieaudit. Unser Angebot: Energieberatung für Unternehmen.

Energieeffizienz

Energieeffizienz beschreibt, wie viel Energie Sie für ein Ergebnis brauchen, zum Beispiel Kilowattstunden je gefertigtem Teil. Steigt die Effizienz, sinkt der Verbrauch bei gleicher Leistung. Energieeffizienzmaßnahmen sind technische oder organisatorische Änderungen mit diesem Ziel.

Energie­einkauf

Energieeinkauf ist der Abschluss von Strom- und Gasverträgen für ein Unternehmen. Dazu gehören Zeitpunkt, Laufzeit, Tarifart und Vertragsbedingungen. Die Tarifart heißt im Fachwort Beschaffungsmodell. Wir holen die Angebote ein und vergleichen den neuen Preis mit Ihrem bisherigen Vertrag. Unser Angebot: Energieeinkauf und Vertragsoptimierung. Die Modelle im Vergleich: Beschaffungsmodelle im Energieeinkauf.

Energieleistungs­kennzahlen (EnPI)

Eine Energieleistungskennzahl setzt den Verbrauch ins Verhältnis zu einer Bezugsgröße, zum Beispiel kWh je Tonne oder je Quadratmeter. Sie gehört zu einem Energiemanagementsystem nach ISO 50001. Mit ihr sehen Sie, ob Maßnahmen wirken. Auch die Wörter KPI und Energiekennzahl meinen hier dasselbe. Erste Kennzahlen bildet der Verbrauchsanalyse-Rechner.

Energielieferant und Energieversorger

Ein Energielieferant verkauft Strom, Gas oder Wasserstoff an Kunden (§ 3 Nr. 35 EnWG). Energieversorger ist der allgemeine Begriff für Unternehmen, die Energie liefern. Der Netzbetreiber ist ein anderes Unternehmen. Er betreibt das Netz und berechnet die Netzentgelte.

Energiemanagement­system (EnMS)

Ein Energiemanagementsystem ist ein dokumentierter Ablauf, mit dem ein Unternehmen seinen Verbrauch erfasst, bewertet und verbessert. Das EnEfG meint damit ein System nach ISO 50001 (§ 3 Nr. 16 EnEfG). Pflicht ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bei im Schnitt mehr als 7,5 GWh Verbrauch im Jahr, auch für KMU (§ 8 EnEfG). Ein Regierungsentwurf will die Schwelle auf 23,6 GWh anheben, er gilt noch nicht.

Ausführlich: Energiemanagementsystem (EnMS): Pflicht und ISO 50001.

F

Festpreis

Beim Festpreis gilt ein fester Energiepreis für die ganze Vertragslaufzeit. Sie wissen also vorher, was jede Kilowattstunde kostet. Fallen die Marktpreise, zahlen Sie trotzdem den vereinbarten Preis. Festpreise mit bis zu 8 Jahren Laufzeit bieten Versorger nach Prüfung Ihrer Bonität und Ihres Verbrauchs an.

Ausführlich: Beschaffungsmodelle im Energieeinkauf.

Fördermittel für Unternehmen

Fördermittel sind Zuschüsse und günstige Kredite von Bund, Ländern und EU. Bei manchen Krediten erlässt der Staat einen Teil der Schuld (Tilgungszuschuss). Für Energieprojekte vergeben sie zum Beispiel BAFA und KfW. Der Ablauf hat vier Schritte:

  • Programm finden und Voraussetzungen prüfen.
  • Antrag stellen, bei Programmen wie der EBN vor Beginn des Vorhabens.
  • Maßnahme umsetzen.
  • Verwendungsnachweis einreichen. Das ist der Beleg, wofür Sie das Geld ausgegeben haben.

Die Fristen für den Verwendungsnachweis stehen in Ihrem Zuwendungsbescheid. Unser Angebot: Fördermittelberatung für Unternehmen.

Förderquote

Die Förderquote ist der Anteil der förderfähigen Kosten, den ein Programm übernimmt. Ein Beispiel ist EBN Modul 1 mit 50 % des Beratungshonorars. Dort gilt ein Höchstbetrag von 3.000 Euro bei Energiekosten über 10.000 Euro netto im Jahr, sonst 600 Euro. Förderfähig sind nur die Kosten, die das Programm nennt.

G

GModG (Gebäudemodernisierungs­gesetz)

Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) heißt seit 29.07.2026 das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG). Grundlage ist das Gesetz vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Es regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude und Heizungen, auch für Nichtwohngebäude. Was sich für Betriebe ändert, lesen Sie in GModG statt GEG: was sich für Unternehmen ändert.

Grundlast

Die Grundlast ist die Leistung, die Ihr Betrieb auch in ruhigen Zeiten dauerhaft bezieht. Im Lastgang sehen Sie sie nachts und am Wochenende. Ist sie außerhalb der Betriebszeit hoch, kann das auf Anlagen hinweisen, die unnötig laufen.

H

Hochlastzeitfenster

Hochlastzeitfenster sind die Zeiten, in denen die Last einer Netzebene am höchsten ist, zum Beispiel in der Mittelspannung. Der Netzbetreiber ermittelt sie aus den Messdaten der Vorjahre, je Ebene und Jahreszeit, nach der Festlegung BK4-13-739. Er veröffentlicht sie bis 31. Oktober für das Folgejahr. Sie sind der Maßstab für die atypische Netznutzung.

Ausführlich: atypische Netznutzung nach § 19 StromNEV.

I

Individuelle Netzentgelte

Für individuelle Netzentgelte gibt es nach § 19 Abs. 2 StromNEV zwei Wege. Der erste ist die atypische Netznutzung (Satz 1). Der zweite ist die Bandlast (Satz 2). Das ist ein sehr gleichmäßiger Strombezug über das ganze Jahr. Sie verlangt mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh im Jahr je Abnahmestelle. Benutzungsstunden sind der Jahresverbrauch geteilt durch die Höchstlast. Das Entgelt darf nicht unter 20 % des veröffentlichten Entgelts sinken, wenn 7.000 Stunden erreicht sind. Bei 7.500 Stunden sind es 15 %, bei 8.000 Stunden 10 %. Vereinbart wird mit dem Netzbetreiber, angezeigt bei der Regulierungsbehörde.

Ausführlich: atypische Netznutzung nach § 19 StromNEV.

ISO 14001

Die ISO 14001 ist die internationale Norm für Umweltmanagementsysteme. Für das EnEfG und die Befreiung vom Energieaudit genügt sie allein nicht. Dort zählen ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS (§ 3 Nr. 16 und 29 EnEfG, § 8 Abs. 3 EDL-G).

ISO 50001

Die ISO 50001 ist die internationale Norm für Energiemanagementsysteme. Ein System nach ISO 50001 erfüllt die Pflicht nach § 8 EnEfG. Es befreit außerdem von der Energieaudit-Pflicht nach EDL-G. Unser Angebot: Energiemanagementsystem nach ISO 50001.

Ausführlich: Energiemanagementsystem (EnMS): Pflicht und ISO 50001.

K

KfW

Die KfW ist eine staatliche Förderbank. Sie vergibt zinsgünstige Kredite und Zuschüsse, auch für Effizienzmaßnahmen und Gebäude von Unternehmen.

L

Lastgang

Der Lastgang zeigt Ihren Stromverbrauch über das Jahr in Viertelstunden. Bei mehr als 100.000 kWh im Jahr liegt er vor, weil so gemessen wird (§ 55 Abs. 1 MsbG). Eine Lastganganalyse liest daraus Spitzen, Grundlast und wiederkehrende Muster. Auch das Wort Lastprofil bezeichnet diesen Verlauf. Wir werten ihn für Sie aus: Lastgang prüfen lassen.

Last­management (Lastverschiebung)

Lastmanagement heißt: Sie steuern, wann Anlagen Strom beziehen. Sie verschieben Verbrauch in andere Zeiten oder schalten Anlagen kurz ab. So sinkt Ihre Höchstlast und mit ihr der Leistungspreis.

Lastspitzen (Peak Shaving)

Eine Lastspitze ist die höchste Leistung, die Ihr Betrieb in einer Viertelstunde bezieht. Peak Shaving heißt, diese Spitze gezielt zu kappen. Das geht zum Beispiel mit einem Lastabwurf oder einem Speicher. Ein Rechenbeispiel mit Speicher steht im Beitrag Lastspitzenkappung mit Batteriespeicher.

Ausführlich: Leistungspreis und Lastspitzen.

Leistungspreis

Der Leistungspreis ist der Teil der Netzentgelte, der sich nach Ihrer höchsten Viertelstunde im Abrechnungsjahr richtet. Er wird in Euro je Kilowatt und Jahr abgerechnet (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Eine einzelne Spitze bestimmt so den Leistungspreis für das ganze Jahr. Keinen Leistungspreis zahlen Anschlüsse in der Niederspannung bis 100.000 kWh im Jahr ohne Leistungsmessung (§ 17 Abs. 6 StromNEV). Ab 2029 soll ein Kapazitätspreis den Leistungspreis ersetzen. Das ist ein Preis für die vorab bestellte Leistung. In der Niederspannung soll er bei mehr als 100.000 kWh im Jahr gelten. Oberhalb der Niederspannung soll er für alle Entnahmestellen gelten. So steht es im Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom 06.08.2026, beschlossen ist er nicht.

Ausführlich: Leistungspreis und Lastspitzen.

Lieferstelle und Zählpunkt

Eine Lieferstelle ist der Punkt, an dem ein Betrieb oder eine Filiale Strom oder Gas aus dem Netz bezieht. Dort misst ein Zähler Ihren Verbrauch. Der Zählpunkt ist der Punkt, an dem der Energiefluss gemessen wird (§ 2 Nr. 28 MsbG). Mit seiner Nummer ordnen Netzbetreiber und Lieferant jede Lieferstelle zu.

Lieferstellen­bündelung

Bei der Lieferstellenbündelung holen Sie für alle Lieferstellen Ihres Unternehmens gemeinsam Angebote ein. Wir bündeln die Lieferstellen, zum Beispiel alle Filialen, in einer Ausschreibung. Das ist eine Anfrage an mehrere Versorger zur selben Zeit. Eine Einkaufsgemeinschaft mehrerer Firmen organisieren wir nicht. Mehr dazu: Lieferstellenbündelung für mehrere Standorte.

M

Markt­ausschreibungen

Bei einer Ausschreibung holen Sie Angebote mehrerer Versorger ein. Alle bekommen dieselben Daten und dieselbe Frist. So lassen sich die Angebote direkt vergleichen. Über diesen Weg setzen Sie ein Beschaffungsmodell um, zum Beispiel einen Festpreis.

Ausführlich: Beschaffungsmodelle im Energieeinkauf.

N

Netzbetreiber

Der Netzbetreiber betreibt das Strom- oder Gasnetz an Ihrem Standort. Er berechnet die Netzentgelte nach seinem Preisblatt. Für die atypische Netznutzung veröffentlicht er die Hochlastzeitfenster. Er ist ein anderes Unternehmen als Ihr Energielieferant.

Netzentgelte

Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Strom- oder Gasnetzes. Bei einem Gewerbekunden mit 50.000 kWh Strom im Jahr waren sie 31 % des gesamten Strompreises (Monitoringbericht 2025, Stand 01.04.2025). Die Stromnetzentgeltverordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Was danach gilt, legt die Bundesnetzagentur in der Festlegung AgNes fest. Ihr Festlegungsentwurf vom 06.08.2026 ist noch nicht beschlossen (Stand 09.10.2026). Wege zu niedrigeren Kosten: Netzentgelte senken: 5 Strategien und Netzentgeltoptimierung für Unternehmen.

P

Portfoliomanagement (Portfolio)

Beim Portfoliomanagement kaufen Sie Ihren Strom nach eigener Strategie in Teilen ein, am Terminmarkt und am Spotmarkt. Am Terminmarkt kaufen Sie Strom für spätere Lieferzeiträume, am Spotmarkt kurzfristig. Dafür brauchen Sie eigene Händler oder einen Dienstleister. Das Bündeln mehrerer Lieferstellen ist etwas anderes, siehe Lieferstellenbündelung.

Ausführlich: Beschaffungsmodelle im Energieeinkauf.

PPA (Power Purchase Agreement)

Ein PPA ist ein langfristiger Stromliefervertrag direkt mit dem Betreiber einer Erzeugungsanlage, etwa eines Solarparks. Der Preis ist für mehrere Jahre festgelegt. Beim On-site-PPA steht die Anlage auf Ihrem Dach oder Gelände. Der Strom fließt ohne öffentliches Netz. Dafür fallen kein Netzentgelt und keine Umlagen an (§ 12 Abs. 1 EnFG). Wie ein Pachtanbieter Ihr Dach dafür nutzt, zeigt die Seite Dachfläche für Photovoltaik vermieten. Beim Off-site-PPA steht die Anlage an einem anderen Ort. Beim physischen Off-site-PPA kommt der Strom über das Netz zu Ihnen. Beim finanziellen PPA sichern beide Seiten nur den Preis ab. Ein PPA ist ein weiterer Weg, Strom zu beziehen. Wir vergleichen ein PPA mit einer Ausschreibung. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Anlagenbetreiber. Wie wir vergütet werden, steht unter Preise und Vergütung. Beide Arten im Vergleich: PPA-Strom für Unternehmen.

Preisgleitklauseln

Eine Preisgleitklausel koppelt Ihren Energiepreis an einen Index, zum Beispiel an Börsenpreise. Steigt der Index, steigt Ihr Preis. Ob Ihr Preis bei fallendem Index auch sinkt, regelt die Klausel. Prüfen Sie vor dem Abschluss, welcher Index gilt und in welchem Abstand der Preis angepasst wird.

Ausführlich: Beschaffungsmodelle im Energieeinkauf.

R

Rahmenvertrag

Ein Rahmenvertrag legt die Bedingungen für mehrere Lieferstellen oder mehrere Lieferjahre fest. Mengen und Preise werden später je Lieferstelle oder in Teilmengen vereinbart. So passt der Vertrag zu Tranchen- und Portfoliomodellen.

Ausführlich: Beschaffungsmodelle im Energieeinkauf.

S

Speicher

Ein Stromspeicher, zum Beispiel ein Batteriespeicher, nimmt Strom auf und gibt ihn später wieder ab. Unternehmen nutzen ihn für eigenen Solarstrom oder um Lastspitzen zu kappen. Bei den Netzentgelten gelten für Speicher eigene Regeln, siehe Netzentgeltbefreiung für Speicher nach § 118 Abs. 6 EnWG. Kosten, Förderung und Pflichten für einen Speicher im Betrieb erklärt die Seite Gewerbespeicher.

Stromsteuer-Entlastung (§ 9b StromStG)

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft erhalten auf Antrag 20 Euro je Megawattstunde zurück. Ausgezahlt wird nur der Teil über 250 Euro im Kalenderjahr (§ 9b StromStG). Den Antrag stellen Sie elektronisch beim Hauptzollamt, bis 31. Dezember des Folgejahres (§ 17b StromStV). Diese und weitere Termine stehen im Fristenkalender Energie. Ein Energiemanagementsystem ist dafür nicht erforderlich. Der frühere Spitzenausgleich nach § 10 StromStG ist weggefallen.

Ausführlich: Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG.

V

Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist

Die Vertragslaufzeit ist der Zeitraum, für den ein Liefervertrag gilt. Die Kündigungsfrist sagt, bis wann Sie vor dem Ende kündigen müssen. Verpassen Sie die Frist, kann sich der Vertrag verlängern. Die Klauselverbote des § 309 BGB gelten gegenüber Unternehmern nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB). Das sind Schutzregeln für Standardverträge. Lesen Sie jede Frist deshalb aus Ihrem Vertrag, zum Beispiel mit der Checkliste Vertragsoptimierung Strom und Gas.

W

Wirtschaftlichkeits­berechnung

Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vergleicht Kosten und Nutzen einer Investition über ihre Nutzungsdauer. Im Energieaudit ist mindestens die Kapitalwertmethode vorgeschrieben (§ 8a EDL-G). Sie rechnet künftige Einsparungen auf ihren Wert heute um. Im Energiemanagementsystem nach EnEfG gilt dafür die Norm DIN EN 17463 (§ 8 Abs. 3 EnEfG).

Z

Zertifizierung

Bei einer Zertifizierung bestätigt eine unabhängige Stelle, dass ein Managementsystem eine Norm erfüllt. Für ISO 50001 prüft eine akkreditierte Zertifizierungsstelle. Haben Sie ein System erst begonnen, gilt eine Frist. Sie legen Zertifikat oder EMAS-Eintragung spätestens zwei Jahre nach dem Nachweis über den Beginn vor (§ 8c Abs. 7 EDL-G). Re-Zertifizierung heißt, das System nach Ablauf erneut prüfen zu lassen.

Rechtsstand der Einträge: Oktober 2026.

Häufige Fragen

Für wen ist das Energie-Lexikon gedacht?

Das Lexikon ist für Unternehmen geschrieben, vom Handwerksbetrieb bis zum Industriebetrieb. Es erklärt Begriffe aus Rechnungen, Verträgen, Gesetzen und Förderprogrammen. Fragen von Privathaushalten behandeln wir nicht.

Wie aktuell sind die Einträge?

Alle Einträge haben den Rechtsstand Oktober 2026. Gesetzesentwürfe nennen wir nur mit Datum und dem Hinweis, dass sie noch nicht gelten. Einträge mit Rechtsbezug prüfen wir spätestens im Januar 2027 erneut.

Warum haben nur sechs Begriffe eine eigene Seite?

Zu diesen sechs Begriffen gibt es Fristen, Schwellen und Rechenwege, die nicht in einen kurzen Eintrag passen. Die eigene Seite nennt Rechtsgrundlage, Prüfdatum und Quellen. Im Lexikon steht jeweils eine Kurzfassung mit Link.

Gibt es den Spitzenausgleich bei der Stromsteuer noch?

Nein. § 10 StromStG mit dem Spitzenausgleich ist weggefallen. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes beantragen heute die Entlastung nach § 9b StromStG. Ein Energiemanagementsystem ist dafür nicht nötig.

Ersetzt das Lexikon eine Rechts- oder Steuerberatung?

Nein. Das Lexikon erklärt Begriffe und nennt die Rechtsgrundlage. Ob eine Regel für Ihr Unternehmen gilt, hängt von Ihren Zahlen und Verträgen ab. Steuerfragen klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

Was tun, wenn ein Begriff fehlt?

Schreiben Sie uns den Begriff oder Ihre Frage. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden. Begriffe, nach denen mehrere Kunden fragen, nehmen wir ins Lexikon auf.

Quellen (Stand Oktober 2026) 37
  1. Messstellenbetriebsgesetz, § 2 Nr. 27 und 28 (Zählerstandsgangmessung, Zählpunkt), abgerufen am 09.10.2026
  2. Bundesnetzagentur, Glossar „Aufschlag für besondere Netznutzung“ (umfasst die § 19 StromNEV-Umlage), abgerufen am 09.10.2026
  3. Messstellenbetriebsgesetz, § 55 Abs. 1 Nr. 1 (Messung über 100.000 kWh), abgerufen am 09.10.2026
  4. Stromnetzentgeltverordnung, § 17 Abs. 2 und 6 (Jahresleistungspreis, Arbeitspreis, Niederspannung bis 100.000 kWh ohne Leistungspreis), abgerufen am 09.10.2026
  5. Stromnetzentgeltverordnung, § 19 Abs. 2 (atypische Netznutzung, Bandlast), abgerufen am 08.10.2026
  6. Bundesnetzagentur, Festlegung BK4-13-739 vom 11.12.2013 (Hochlastzeitfenster bis 31.10., Anzeige bis 30.09., Erheblichkeitsschwellen 5 bis 30 %, Mindestverlagerung 100 kW), abgerufen am 09.10.2026
  7. Bundesnetzagentur, FAQ zu BK4-13-739 (Frist 30.09.), abgerufen am 09.10.2026
  8. Bundesnetzagentur, Pressemitteilung AgNes vom 27.05.2026 (Zwischenstand, StromNEV tritt zum 31.12.2028 außer Kraft, Kapazitätspreis für Verbraucher über 100.000 kWh), abgerufen am 09.10.2026
  9. Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 06.08.2026 (Festlegungsentwurf AgNes zur Konsultation, Erlass Ende 2026), abgerufen am 09.10.2026; Übergang der atypischen Netznutzung bis 31.12.2031 laut Entwurf, Tenor 17.1
  10. Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, Monitoringbericht 2025, Tabelle 37 (Gewerbe 50 MWh, Nettonetzentgelt 9,03 von 28,75 ct/kWh; Umlagen nach KWKG, § 19 StromNEV und Offshore), abgerufen am 08.10.2026
  11. Energiewirtschaftsgesetz, § 3 Nr. 21 (Bilanzkreis) und Nr. 35 (Energielieferant), abgerufen am 09.10.2026
  12. Energieeffizienzgesetz, § 3 Nr. 16 und Nr. 29 (Energie- und Umweltmanagementsystem), abgerufen am 09.10.2026
  13. Energieeffizienzgesetz, § 8 Abs. 1 bis 3 (7,5 GWh, 18.07.2025, 20 Monate, Abwärme, DIN EN 17463), abgerufen am 09.10.2026
  14. Energieeffizienzgesetz, § 9 (Umsetzungspläne ab 2,5 GWh), abgerufen am 08.10.2026
  15. Energieeffizienzgesetz, § 16 Abs. 1, 2 und 4 (Vermeidung und Verwendung von Abwärme, Ausnahme bis 2,5 GWh), abgerufen am 09.10.2026
  16. Energieeffizienzgesetz, § 17 Abs. 2 und 4 (Meldung an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis 31. März, Ausnahme bis 2,5 GWh), abgerufen am 09.10.2026
  17. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026 (Regierungsentwurf, 23,6 GWh, 11.10.2027, Auditpflicht ab 2,77 GWh) , abgerufen am 08.10.2026, Art. 1 Nr. 14 (neuer § 17 EnEfG, Meldeschwelle 23,6 GWh) abgerufen am 09.10.2026; Beratungsstand: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw39-de-energieeffizienzrichtlinie-1211306
  18. Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen, § 8 Abs. 1 bis 4 (Pflicht, vier Jahre, Befreiung EnMS und EMAS, Online-Erklärung bis 500.000 kWh), abgerufen am 09.10.2026
  19. EDL-G, § 8a (DIN EN 16247-1, Kapitalwertmethode, Betriebsdaten), abgerufen am 08.10.2026
  20. EDL-G, § 8c Abs. 7 (Zertifikat zwei Jahre nach Beginn), abgerufen am 09.10.2026
  21. EDL-G, § 12 (Bußgeld bis 50.000 Euro, BAFA), abgerufen am 08.10.2026
  22. Stromsteuergesetz, § 9b und § 10 , https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__10.html , abgerufen am 08.10.2026
  23. Stromsteuer-Durchführungsverordnung, § 17b (Antrag, Frist, elektronische Übermittlung), abgerufen am 09.10.2026
  24. Brennstoffemissionshandelsgesetz, § 10 Abs. 2, abgerufen am 09.10.2026
  25. DEHSt, Erste Versteigerung im nationalen Emissionshandel (01.07.2026, 65 Euro), abgerufen am 09.10.2026
  26. Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BEHG, Drucksache 21/7869 (Korridor 2027), abgerufen am 09.10.2026
  27. Energiefinanzierungsgesetz, § 6 (Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch den Bund), abgerufen am 09.10.2026
  28. Energiefinanzierungsgesetz, § 12 Abs. 1 (Umlagen als Aufschlag auf die Netzentnahme), abgerufen am 09.10.2026
  29. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Kopfbereich: Gesetz vom 23.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Fassung wirksam ab 29.7.2026, abgerufen am 09.10.2026
  30. Bürgerliches Gesetzbuch, § 310 Abs. 1, abgerufen am 08.10.2026
  31. Richtlinie EBN, BAnz AT 23.12.2024 B2, Nr. 4 (Ausschluss der landwirtschaftlichen Primärproduktion) und Nr. 8.1 (Ende 31.12.2026), abgerufen am 08.10.2026
  32. BAFA, EBN Modul 1 (50 %, 3.000 Euro bzw. 600 Euro), abgerufen am 08.10.2026
  33. BAFA, EBN Module 1 bis 3 (Modul 2 nur für Gebäude im Eigentum), abgerufen am 08.10.2026
  34. BAFA, EEW Module 1 bis 6 und Folgeseiten, abgerufen am 09.10.2026; Modul 4 Basisförderung (nur KMU), https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieeffizienz_und_Prozesswaerme/Modul4_Energiebezogene_Optimierung_Basisfoerderung/modul4_energiebezogene_optimierung_basisfoerderung_node.html , abgerufen am 09.10.2026
  35. BAFA, Merkblatt EEW, Version 7.4 vom 22.04.2026, Nr. 2.4.1 (Basisförderung: 17 Kategorien, nur KMU, nur Austausch), abgerufen am 09.10.2026
  36. BEG EM, Richtlinie vom 17. August 2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, abgerufen am 08.10.2026
  37. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (Module 1 und 2), abgerufen am 09.10.2026

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