Beratung Energieeinkauf und Vertragsoptimierung: Strom und Gas ohne Honorar
Verträge optimieren. Mit einem festen Ansprechpartner.
Wir prüfen Ihre Strom- und Gasverträge und vergleichen Lieferantenangebote. Sie stellen Ihre Unterlagen bereit und entscheiden, welchen Vertrag Sie abschließen. Geprüfte Verträge und rechtzeitige Fristenhinweise entlasten Ihren Betrieb. Sie haben einen festen Ansprechpartner.
- Für wen
- Für Unternehmen, deren Strom- oder Gasvertrag ausläuft oder geprüft werden soll.
- Ergebnis
- Geprüfte Verträge und vergleichbare Lieferantenangebote als Grundlage Ihrer Entscheidung.
- Ausführung
- RWB Consulting begleitet den Vergleich. Den Liefervertrag schließen Sie mit dem Versorger.
- Preis
- Sie zahlen uns nichts zusätzlich; uns vergütet der Versorger.
- Start
- Ihre letzte Jahresabrechnung hilft bei der Prüfung. Verbrauch und Unterlagen im Anfrageformular sind optional.
Angebote von über 50 Energieversorgern für Ihren Strom- und Gasvergleich
Was umfasst die Beratung zum Energieeinkauf?
Energieeinkauf heißt, Strom und Gas für Ihren Betrieb zu kaufen. Dazu gehört, Angebote einzuholen, zu verhandeln und den Vertrag zu schließen. Die Energiebeschaffung ist die Strategie dahinter. Sie legt fest, wann und in welchen Teilen Sie kaufen.
Die Beratung begleitet Sie vom alten Vertrag bis zum letzten Liefertag des neuen Vertrags. Sie müssen nicht mit mehreren Anbietern verhandeln und keine Warteschleifen aushalten. Das übernehmen wir.
Eine Lieferstelle ist der Punkt, an dem ein Betrieb (eine Filiale) Strom oder Gas aus dem Netz bezieht.
Unsere Beratung zur Energiebeschaffung und zum Energieeinkauf umfasst diese Schritte:
- Ein vollständiger Überblick über Verträge, Lieferstellen, Verbräuche und Fristen schafft die Grundlage für Ihren Einkauf.
- Das Beschaffungsmodell richtet sich nach Ihrem Betrieb und wird gemeinsam mit Ihnen ausgewählt.
- Angebote mehrerer Strom- und Gaslieferanten geben Ihnen eine Auswahl für Ihre Entscheidung.
- Die Prüfung von Preis und Vertragsklauseln macht Unterschiede zwischen den Angeboten sichtbar.
- Sie entscheiden, welchen Vertrag Sie unterschreiben.
- Fristenführung und Abgleich Ihrer Abrechnungen mit dem Vertrag entlasten Ihre Verwaltung auch nach der Unterschrift.
Diese Seite betrifft den Preis, den Sie für Energie zahlen. Wie Sie weniger Energie verbrauchen, klärt die Energieberatung für Gebäude und Anlagen. Die Kosten für das Stromnetz senken wir mit der Netzentgeltoptimierung für Unternehmen.
Der Einkauf gehört zur ersten von drei Stufen unseres Konzepts. Sie sparen zuerst dort, wo Sie nichts investieren müssen. Ob Sie danach mit Förderung oder eigenen Anlagen weiter sparen, entscheiden Sie selbst.
Vertragsoptimierung beim Energieversorger: Stromvertrag und Gasvertrag optimieren
Einen Vertrag optimieren heißt, Preis und Bedingungen eines laufenden Strom- oder Gasvertrags zu verbessern. Die Vertragsoptimierung für Energie folgt demselben Ablauf wie der Energieeinkauf. Für Ihren Vertrag kommen drei Wege zur Prüfung infrage:
-
Nachverhandlung.
Wir verhandeln mit Ihrem bisherigen Energieversorger über Preis und Vertragsbedingungen.
-
Kündigung.
Sie kündigen zum nächsten möglichen Termin, und wir holen neue Angebote ein.
-
Neue Ausschreibung.
Läuft Ihr Vertrag bald aus, holen wir rechtzeitig Angebote mehrerer Lieferanten ein.
Haben Sie mehrere Verträge mit verschiedenen Laufzeiten, legen wir die Vertragsenden auf einen gemeinsamen Termin. So haben Sie weniger Verträge und weniger Fristen.
Welche Teile des Strompreises lassen sich beim Energieeinkauf verhandeln?
Verhandeln lassen sich vor allem der Energiepreis und das Entgelt des Lieferanten. Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Umlagen und Stromsteuer sind gesetzlich festgelegt oder reguliert. Sie gelten für jeden Lieferanten gleich.
Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes. Sie machen einen großen Teil des Preises aus. Laut Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur (Stand 01.04.2025) sind es bei einem Gewerbekunden mit 50.000 kWh Jahresverbrauch 31 % des Strompreises. Bei einem Industriekunden mit 24 Millionen kWh ohne Vergünstigungen sind es 22 %. Seit 2026 senkt ein Zuschuss des Bundes die Netzentgelte. Neuere Anteile nennt der Bericht nicht.
| Preisbestandteil | Wer legt ihn fest? | Was Sie tun können |
|---|---|---|
| Energiepreis | Lieferant, nach Marktlage am Einkaufstag | Angebote einholen (Ausschreibung), Tarif wählen, Einkaufszeitpunkt festlegen |
| Grundpreis und Entgelt des Lieferanten | Lieferant | Verhandlung |
| Netzentgelte | Netzbetreiber, von der Regulierungsbehörde geprüft | Lastspitzen (kurze Zeiten mit sehr hohem Verbrauch) senken, Vereinbarung nach § 19 StromNEV prüfen |
| Konzessionsabgabe | Gemeinde, Höchstbeträge nach § 2 KAV | Einstufung als Tarif- oder Sondervertragskunde prüfen |
| Umlagen und Stromsteuer | Gesetzgeber | Entlastung nach § 9b StromStG beantragen, wenn Sie berechtigt sind |
Achten Sie darauf, dass ein Angebot Energiepreis und Entgelt des Lieferanten getrennt ausweist. Nur dann können Sie die verhandelbaren Teile verschiedener Angebote vergleichen. Das prüfen wir für Sie.
Beschaffungsmodelle für Strom und Gas im Vergleich
Ein Beschaffungsmodell ist die Art, wie Sie Strom und Gas kaufen. Es legt fest, wann und in welchen Teilen Sie kaufen. Je mehr Freiheit ein Modell bietet, desto mehr Preisrisiko und Arbeit liegen bei Ihnen. Die Tabelle zeigt fünf Modelle. Alle fünf bieten wir an.
| Modell | So funktioniert es | Preisrisiko | Aufwand im Unternehmen | Passt für | Bei RWB |
|---|---|---|---|---|---|
| Festpreis (Stichtagsbeschaffung) | Die ganze Menge wird an einem Tag gekauft. Der Preis bleibt über die Laufzeit gleich. | Liegt im Einkaufstag. Fallende Preise nutzen Sie während der Laufzeit nicht. | gering | Unternehmen, die feste Budgets brauchen, und Filialisten mit kleinen Lieferstellen | ja |
| Festpreis mit langer Laufzeit | Wie beim Festpreis wird die ganze Menge an einem Tag gekauft. Bis zu 8 Jahre Laufzeit bieten Versorger nach Prüfung Ihrer Bonität (Zahlungsfähigkeit) und Ihres Verbrauchs an. | Liegt im Einkaufstag. Fallende Preise nutzen Sie über die ganze Laufzeit nicht. | gering | Unternehmen, die ihre Energiekosten über mehrere Jahre fest planen wollen | ja |
| Tranchenmodell (strukturierte Beschaffung) | Die Menge wird in Teilmengen (Tranchen) geteilt. Jede Teilmenge wird an einem anderen Tag am Terminmarkt gekauft. Dort handeln Käufer und Verkäufer Strom und Gas für eine spätere Lieferung. | Verteilt auf mehrere Tage. Der Endpreis steht erst nach der letzten Tranche fest. | mittel, weil Kaufentscheidungen nötig sind | größere Verbräuche und Unternehmen, die den Markt beobachten können | ja |
| Spot- oder Indexpreis | Der Preis folgt dem kurzfristigen Börsenpreis. Ein Teil der Menge kann vorab abgesichert sein. | hoch, der Preis schwankt von Tag zu Tag und innerhalb des Tages | gering bis mittel | Betriebe, die Verbrauch zeitlich verschieben können | ja |
| Portfoliomanagement | Käufe für spätere Lieferung und Käufe am Tagesmarkt (Spotmarkt) werden nach eigener Strategie kombiniert. | je nach Strategie | hoch, eigene Fachleute oder Dienstleister nötig | sehr große Verbraucher mit Handelswissen | ja |
Sie entscheiden selbst, welches Modell zu Ihnen passt. Diese Punkte helfen Ihnen, das Modell gemeinsam mit uns auszuwählen:
-
Verbrauch und Lastgang.
Der Lastgang ist die Kurve Ihres Verbrauchs in Viertelstunden über das ganze Jahr.
-
Risikobereitschaft und Budget.
Wie stark darf der Energiepreis von Jahr zu Jahr schwanken?
-
Zeit im eigenen Haus.
Wer beobachtet den Markt und trifft Kaufentscheidungen?
-
Vertragsenden.
Laufen die Verträge Ihrer Standorte zu verschiedenen Terminen aus?
Haben Sie mehrere Standorte, holen wir für alle Lieferstellen gemeinsam Angebote ein. Wie das bei unterschiedlichen Vertragsenden geht, erklärt der Beitrag Lieferstellenbündelung für mehrere Standorte. Vor- und Nachteile jedes Modells im Detail finden Sie unter Beschaffungsmodelle im Vergleich.
Neben diesen fünf Modellen gibt es das PPA. Das ist ein Stromliefervertrag über mehrere Jahre direkt mit dem Betreiber einer Solar- oder Windanlage. Wir vergleichen ein PPA mit einer Ausschreibung. Auch dann vergütet uns der Lieferant oder der Anlagenbetreiber, Sie zahlen uns nichts zusätzlich. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Anbieter.
No-Save-No-Fee: So messen wir Ihre Ersparnis
Der Unterschied zwischen Ihrem bisherigen und Ihrem neuen Preis macht Ihre Ersparnis messbar. Dazu vergleichen wir den neuen Preis mit Ihrem bisherigen Vertrag. Läuft Ihr Vertrag aus, vergleichen wir mit dem Verlängerungsangebot Ihres Versorgers zum selben Stichtag. Den Vergleichswert halten wir schriftlich fest, bevor wir Angebote einholen. So wissen beide Seiten vorher, wogegen gemessen wird.
Eine feste Regel ist wichtig, weil sich Preise auch ohne unser Zutun ändern. Steigen die Marktpreise, kann ein neuer Vertrag teurer sein als der alte. Deshalb vergleichen wir bei auslaufenden Verträgen mit dem Verlängerungsangebot. Sinken Netzentgelte oder Steuern, wird Strom billiger, ohne dass wir etwas getan haben. Für 2026 zahlt der Bund zum Beispiel 6,5 Mrd. € Zuschuss zu den Kosten der Übertragungsnetze, also der großen Stromleitungen. Solche Senkungen rechnen wir heraus.
| Preisbestandteil | Zählt zur Ersparnis? | Grund |
|---|---|---|
| Energiepreis | ja | Er hängt von den Angeboten und vom Einkaufstag ab. |
| Grundpreis und Entgelt des Lieferanten | ja | Beides ist verhandelbar. |
| Netzentgelte | nein, außer bei einer eigenen Maßnahme von RWB, dann getrennt ausgewiesen | Sie sind reguliert. |
| Umlagen, Konzessionsabgabe, Stromsteuer | nein | Sie sind gesetzlich festgelegt. |
| Mehr oder weniger Verbrauch | wird herausgerechnet | Wir rechnen mit dem Preis je Kilowattstunde mal tatsächlicher Menge. |
| Interner Verwaltungsaufwand | nein | Er lässt sich nicht messen. |
Beim Energieeinkauf zahlen Sie uns nichts zusätzlich. Es gibt keine Beratungsgebühr, keinen Tagessatz und kein Fixhonorar. Nur bei der Netzentgeltoptimierung zahlen Sie 15 % der Ersparnis. Wie wir vergütet werden, steht auf unserer Preisseite unter Vergütung im No-Save-No-Fee-Modell.
Erhält RWB Consulting Provisionen von Energieversorgern?
Ja. Energieversorger planen in ihren Preisen Kosten für Vertrieb, Marketing und Kundenbetreuung ein. Diese Aufgaben übernehmen wir. Dafür erhalten wir vom Versorger einen Teil dieses Budgets. Bei Verträgen ab 100.000 kWh im Jahr sind das 0,1 bis 0,5 Cent je Kilowattstunde. Bei kleineren Verträgen ist es ein fester Betrag je Vertrag. Sie zahlen uns nichts zusätzlich.
Fragen Sie jeden Berater vor dem Auftrag, wie er vergütet wird und in welcher Höhe.
Was wir bei der Vertragsprüfung Strom und Gas prüfen
Klauseln zu Preis und Bindung werden vor Ihrer Entscheidung einzeln geprüft. Eine Klausel ist eine Regel im Vertrag. Diese Punkte prüfen wir, bevor Sie unterschreiben:
- Preisanpassungsklausel.
Woran ist die Preisänderung gekoppelt, und gibt der Lieferant Senkungen genauso weiter wie Erhöhungen?
- Preisgarantie.
Gilt sie nur für den Energiepreis oder auch für Netzentgelte, Umlagen und Steuern?
- Laufzeit und Verlängerung.
Im Geschäftskundenvertrag gilt grundsätzlich die vereinbarte Frist (§ 310 Abs. 1 BGB). Unangemessene Klauseln können trotzdem unwirksam sein (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Mengenregelung.
Was kostet es, wenn Sie mehr oder weniger verbrauchen als geplant?
- Preiserhöhungen.
Ändert der Lieferant den Preis einseitig, muss er Sie vorher informieren. Sie haben dann ein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Abrechnung.
Stehen Energiepreis, Netzentgelt, Umlagen und Steuern getrennt auf der Rechnung?
- Stromsteuer.
Haben Sie als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft die Entlastung nach § 9b StromStG beantragt?
Zum Selbstprüfen eignet sich unsere Checkliste Vertragsoptimierung Strom und Gas.
Diese vier Leistungen gehören zum Energieeinkauf
Zu unserem Energieeinkauf gehören vier Leistungen.
-
Lieferstellenbündelung.
Mehrere Lieferstellen kommen in einen Rahmenvertrag mit einem Stichtag.
Eine Hotelkette mit 12 Standorten hat so 22 % ihrer Energiekosten gespart, wie das Fallbeispiel Hotelkette zeigt.
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Angebote einholen (Marktausschreibung).
Wir holen vergleichbare Angebote mehrerer Lieferanten ein und bereiten sie für Ihre Entscheidung auf.
-
Netzentgelte.
Beim Einkauf lassen sie sich nicht verhandeln.
Deshalb prüfen wir den Leistungspreis, der sich nach Ihrer höchsten Last richtet, und Ihre Lastgänge. Hier zahlen Sie 15 % der Netzentgelt-Ersparnis, solange die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber gilt. Bei technischen Maßnahmen zahlen Sie höchstens 3 Jahre lang. Ohne Ersparnis zahlen Sie nichts.
-
Vertragsbetreuung.
Wir führen die Fristen Ihrer Energieverträge und melden uns, bevor sie ablaufen.
Ihr fester Ansprechpartner holt rechtzeitig vor dem Laufzeitende neue Angebote ein und passt Ihre Strategie laufend an.
So läuft die Beratung zum Energieeinkauf ab
Die Beratung läuft in fünf Schritten. Die Entscheidung über jeden Vertrag liegt bei Ihnen.
-
Datenerfassung.
Sie senden uns Rechnungen und Verträge.
Wir erfassen Verbräuche, Preise, Klauseln und Fristen.
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Vergleichswert und Tarif.
Ihr bisheriger Preis oder das Verlängerungsangebot wird schriftlich als Vergleichswert festgehalten.
Danach wählen Sie das Modell gemeinsam mit uns.
-
Angebote und Verhandlung.
Mehrere Lieferanten werden angefragt und ihre Angebote nachverhandelt.
So können Sie die Konditionen vergleichen.
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Prüfung und Entscheidung.
Sie erhalten alle Angebote geprüft und verständlich aufbereitet.
Sie entscheiden und unterschreiben.
-
Umsetzung und Erfolgsmessung.
Der jährliche Abgleich Ihrer tatsächlichen Kosten mit dem Vergleichswert dokumentiert die Ersparnis nachvollziehbar.
Danach bleibt Ihr fester Ansprechpartner dran.
Häufige Fragen
Welches Beschaffungsmodell passt zu meinem Unternehmen?
Das hängt von Verbrauch, Lastgang und Risikobereitschaft ab. Brauchen Sie ein festes Budget, spricht das für den Festpreis. Tranchen lohnen sich bei größeren Mengen, wenn jemand den Markt beobachtet. Spotpreise passen zu Betrieben, die Verbrauch verschieben können. Wir wählen das Modell mit Ihnen aus, und Sie entscheiden selbst.
Was passiert, wenn die Marktpreise steigen und der neue Vertrag teurer ist als der alte?
Läuft Ihr Vertrag aus, vergleichen wir mit dem Verlängerungsangebot Ihres Versorgers zum selben Stichtag. Liegt kein neues Angebot darunter, ist keine Ersparnis entstanden. Ob Sie trotzdem wechseln, entscheiden Sie selbst. Sie zahlen uns in keinem Fall etwas zusätzlich.
Wie hoch ist die Ersparnis beim Energieeinkauf?
Unsere Kunden sparen im Durchschnitt 18 % ihrer Energiekosten, im Einzelfall bis zu 34 %. Den Fall mit 34 % zeigt die Fallstudie Metallverarbeitung. Ihr Ergebnis hängt von Altvertrag und Einkaufstag ab. Ihre eigene Einschätzung erhalten Sie nach der Erstanalyse.
Reicht ein Vergleichsportal für Gewerbestrom aus?
Für kleine Betriebe mit wenig Verbrauch liefern Portale einen ersten Anhaltspunkt. Über 100.000 kWh Strom im Jahr misst der Messstellenbetreiber Ihren Verbrauch, soweit erforderlich, in Viertelstunden (§ 55 Abs. 1 MsbG). Die Kurve dieser Messwerte heißt Lastgang. Dann bestimmen Lastgang und Einkaufstag den Preis. Ein Portal mit Standardangaben bildet das nicht ab. Fragen Sie auch bei Diensten, die den Stromtarif automatisch optimieren, ob sie Ihren Lastgang auswerten.
Haben Gewerbekunden ein Widerrufsrecht beim Stromvertrag?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht haben Unternehmen nicht. Bei Fernabsatzverträgen, die ohne persönliches Treffen geschlossen werden, steht es nur Verbrauchern zu (§ 312g Abs. 1, § 13 BGB). Deshalb prüfen wir Klauseln vor der Unterschrift. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.
Muss mich mein Lieferant über Preiserhöhungen informieren?
Ja, wenn der Vertrag ihm ein Recht zur Preisänderung gibt. Er muss Sie spätestens zwei Wochen vorher informieren, Haushaltskunden einen Monat vorher. Sie können dann zum Wirksamwerden der Erhöhung ohne Kosten kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Ausnahmen gelten für die unveränderte Weitergabe bestimmter Belastungen (§ 41 Abs. 6 EnWG).
Kann ich meinen laufenden Energievertrag vorzeitig kündigen?
Das hängt allein von Ihrem Vertrag ab. Im Geschäftskundenvertrag gelten grundsätzlich die vereinbarte Laufzeit und Kündigungsfrist (§ 310 Abs. 1 BGB). Wir lesen jede Frist aus Ihrem Vertrag und planen die Angebote danach. Eine Ausnahme ist das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung.
Was ändert sich 2026 und 2027 bei Strom- und Gaskosten?
Mehrere staatliche Bestandteile haben sich geändert. Diese Punkte gelten mit Stand Oktober 2026:
- 2026 zahlt der Bund 6,5 Mrd. € Zuschuss zu den Kosten der Übertragungsnetze. Für 2027 bis 2029 plant die Bundesregierung 5,525 Mrd. € je Jahr. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf am 02.09.2026 beschlossen. Er liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8236 vom 28.09.2026 vor, die 1. Lesung war am 08.10.2026. Beschlossen ist er noch nicht (Stand 09.10.2026).
- Die Gasspeicherumlage galt bis zum 31.12.2025 (§ 35e EnWG) und entfällt seit 2026. Eine Rechnung, deren Zeitraum 2025 beginnt, kann sie noch anteilig enthalten.
- Die Stromsteuer beträgt regulär 20,50 €/MWh. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können eine Entlastung beantragen. Sie erhalten 20 €/MWh zurück. Ein Selbstbehalt von 250 € im Jahr wird abgezogen (§ 9b Abs. 2 StromStG).
- Der Bundeszuschuss und der Wegfall der Gasspeicherumlage sind keine Einkaufsersparnis. Wir rechnen sie aus unserer Ersparnisrechnung heraus.
Quellen (Stand Oktober 2026) 11
- Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, Monitoringbericht Energie 2025, Tab. 35 und 37 (Netzentgeltanteil Gewerbe 31 %, Industrie 22 %, Stand 01.04.2025), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesregierung, Niedrigere Netzentgelte (Bundeszuschuss 6,5 Mrd. € 2026, 5,525 Mrd. € je Jahr 2027 bis 2029, Wegfall Gasspeicherumlage 2026), abgerufen am 08.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8236 vom 28.09.2026 (Gesetzentwurf Zuschuss Übertragungsnetzkosten 2027 bis 2029), abgerufen am 08.10.2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv kw41 (Drucksache 21/8236, 1. Lesung am 08.10.2026), abgerufen am 09.10.2026
- § 55 Abs. 1 MsbG (Messung bei Jahresstromverbrauch über 100.000 kWh), abgerufen am 09.10.2026
- § 35e EnWG (Gasspeicherumlage bis zum Ablauf des 31.12.2025), abgerufen am 09.10.2026
- § 41 Abs. 5 und 6 EnWG, abgerufen am 08.10.2026
- § 310 Abs. 1 BGB, abgerufen am 08.10.2026
- § 312g Abs. 1 BGB und § 13 BGB und https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__13.html , abgerufen am 08.10.2026
- § 3 StromStG und § 9b StromStG und https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__9b.html , abgerufen am 08.10.2026
- § 2 KAV (Höchstbeträge Konzessionsabgabe), abgerufen am 09.10.2026
Ihr nächster Schritt
So starten Sie
Senden Sie uns Ihre letzte Strom- und Gasrechnung.
- Bei mehreren Standorten genügt eine Liste mit Lieferstellen und Vertragsenden.
- Wir melden uns zu Ihrer Anfrage und klären die benötigten Unterlagen.
- Sie erhalten die Auswertung Ihrer Unterlagen.
- Die Erstanalyse ist kostenlos und unverbindlich.
- Sie gehen keine Bindung ein und entscheiden danach selbst, ob wir für Sie Angebote einholen.
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