Energieeffizienz im Rechenzentrum: Pflichten nach EnEfG und Stromkosten
Stromkosten senken. Ohne Aufwand für Sie.
Sie geben die Arbeit rund um die Stromkosten Ihres Rechenzentrums an uns ab und sparen Zeit und Geld. Wir holen Angebote für Ökostrom ein und prüfen Ihre Netzentgelte, das sind die Kosten für das Stromnetz. Die Energieeffizienz im Rechenzentrum misst der PUE-Wert, bei bestehenden Anlagen darf er ab 1. Juli 2027 höchstens 1,5 betragen.
Diese Seite ist für Betreiber von Rechenzentren und für Unternehmen, die eigene Server in einem fremden Rechenzentrum betreiben.
Sie finden hier die Pflichten nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG), die geplanten Änderungen und die Wege zu niedrigeren Stromkosten. Sie sparen zuerst dort, wo Sie nichts investieren müssen, also beim Stromvertrag und bei den Netzentgelten. Ob sich ein Umbau der Kühlung lohnt, zeigt die Analyse unseres Partners. Sie entscheiden selbst. Einen Überblick über alle Beratungsformen gibt unsere Seite Energieberatung für Unternehmen.
Energieeffizienz im Rechenzentrum: Was misst der PUE-Wert und wie berechnen Sie ihn?
Der PUE-Wert zeigt, wie viel Strom Ihr Rechenzentrum insgesamt braucht, verglichen mit dem Strom für die IT.
PUE steht für Power Usage Effectiveness. Das Gesetz nennt ihn Energieverbrauchseffektivität (§ 3 Nr. 15 EnEfG). Gemessen wird nach der Norm DIN EN 50600-4-2.
Sie berechnen ihn, indem Sie den Jahresverbrauch des ganzen Rechenzentrums durch den Jahresverbrauch der IT teilen. Bei einem PUE von 1,5 brauchen Sie für jede Kilowattstunde IT weitere 0,5 Kilowattstunden für Kühlung, Stromversorgung, Licht und Technik. Ein Drittel Ihres Stroms fließt dann nicht in die Server. Je näher der Wert an 1,0 liegt, desto weniger Strom geht neben der IT verloren.
Ein Rechenbeispiel zeigt, was ein besserer PUE-Wert bedeutet. Ihre IT braucht das ganze Jahr 1 Megawatt. Das sind 8.760.000 kWh im Jahr.
| PUE-Wert | Strom des ganzen Rechenzentrums im Jahr | davon nicht für die IT | Stromkosten bei angenommenen 20 ct/kWh |
|---|---|---|---|
| 1,6 | 14.016.000 kWh | 5.256.000 kWh | 2.803.200 € |
| 1,5 (Grenzwert Bestand ab 1.7.2027) | 13.140.000 kWh | 4.380.000 kWh | 2.628.000 € |
| 1,3 (Grenzwert Bestand ab 1.7.2030) | 11.388.000 kWh | 2.628.000 kWh | 2.277.600 € |
| 1,2 (Grenzwert für neue Rechenzentren) | 10.512.000 kWh | 1.752.000 kWh | 2.102.400 € |
Sinkt der PUE von 1,6 auf 1,3, sparen Sie in diesem Beispiel 2.628.000 kWh im Jahr. Jeder Cent Strompreis je Kilowattstunde macht dann 26.280 € im Jahr aus. Den Strompreis haben wir angenommen. Ihren eigenen Preis setzen Sie in dieselbe Rechnung ein.
ERF: Anteil der wiederverwendeten Energie
Die zweite Kennzahl heißt Anteil wiederverwendeter Energie, kurz ERF (Energy Reuse Factor). Sie zeigt, welcher Teil der Energie Ihres Rechenzentrums als Wärme weitergenutzt wird. Gemessen wird nach DIN EN 50600-4-6.
Welche Pflichten hat ein Rechenzentrum nach dem Energieeffizienzgesetz?
Das EnEfG gilt für Rechenzentren ab 300 kW nicht redundanter elektrischer Nennanschlussleistung (§ 3 Nr. 24 EnEfG).
Nennanschlussleistung ist die Leistung, für die Ihr Rechenzentrum ausgelegt ist. Nicht redundant bedeutet, dass die Reserve nicht mitzählt, die nur bei Ausfällen einspringt. Reine Netzknoten, die überwiegend keine Daten verarbeiten, sind ausgenommen.
| Pflicht | Wen sie trifft | Frist und Wert (Stand Oktober 2026) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| PUE-Grenzwert Bestand | Rechenzentren mit Betriebsbeginn vor 1.7.2026 | höchstens 1,5 ab 1.7.2027, höchstens 1,3 ab 1.7.2030, jeweils im Jahresdurchschnitt | § 11 Abs. 1 EnEfG |
| PUE-Grenzwert Neubau | Rechenzentren mit Betriebsbeginn ab 1.7.2026 | höchstens 1,2, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme | § 11 Abs. 2 EnEfG |
| Abwärme weiternutzen (ERF) | Rechenzentren mit Betriebsbeginn ab 1.7.2026 | mindestens 10 %; bei Betriebsbeginn ab 1.7.2027 geplant 15 %, ab 1.7.2028 geplant 20 % | § 11 Abs. 2 und 3 EnEfG |
| Strom aus erneuerbaren Energien | alle Betreiber von Rechenzentren | bilanziell 50 % seit 1.1.2024, 100 % ab 1.1.2027 | § 11 Abs. 5 EnEfG |
| Energie- oder Umweltmanagementsystem | alle Betreiber von Rechenzentren | einzurichten bis 1.7.2025 | § 12 Abs. 1 EnEfG |
| Zertifizierung oder Validierung des Systems | Rechenzentren ab 1 MW, öffentliche Rechenzentren ab 300 kW | seit 1.1.2026 | § 12 Abs. 3 EnEfG |
| Meldung an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren | alle Betreiber von Rechenzentren | jährlich bis 31. März für das Vorjahr | § 13 Abs. 1 und Anlage 3 EnEfG |
| Energieverbrauch an Kunden ausweisen | Betreiber mit Kunden, zum Beispiel Colocation | jährlich, seit 1.1.2024 | § 15 EnEfG |
Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem ist ein festes Verfahren, mit dem Sie Ihren Verbrauch laufend messen und senken. Im Rechenzentrum verlangt das Gesetz dabei laufende Messungen der wesentlichen Komponenten (§ 12 Abs. 2 EnEfG). Für die ERF gibt es eine Ausnahme. Sie bieten einem Wärmenetz in der Nähe Ihre Abwärme zu den Kosten der Wärmeerzeugung an und halten eine Übergabestation bereit. Nimmt der Netzbetreiber nicht binnen sechs Monaten an, entfällt die ERF-Pflicht (§ 11 Abs. 3 EnEfG).
Wer das Managementsystem nicht einrichtet oder die PUE-Vorgaben verletzt, riskiert ein Bußgeld bis 100.000 €. Für eine fehlende Meldung an das Register sind es bis 50.000 € (§ 19 EnEfG). Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Was ändert die geplante EnEfG-Novelle für Rechenzentren?
Ein Regierungsentwurf will die Regeln für Rechenzentren lockern.
Er ist nicht in Kraft. Der Bundestag hat ihn am 24.09.2026 in erster Lesung beraten und am 05.10.2026 Sachverständige angehört. Beschlossen ist er nicht (Stand 09.10.2026). Er soll am Tag nach der Verkündung gelten, also der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
| Thema | Geltendes Recht (EnEfG) | Regierungsentwurf, Drucksache 21/8027 (nicht in Kraft) |
|---|---|---|
| Ab wann ein Rechenzentrum erfasst ist | ab 300 kW nicht redundanter Nennanschlussleistung | ab 500 kW installierter IT-Leistung |
| PUE Bestand ab 1.7.2027 | höchstens 1,5 | höchstens 1,6 |
| PUE Bestand ab 1.7.2030 | höchstens 1,3 | höchstens 1,4 |
| Frist für neue Rechenzentren | zwei Jahre nach Inbetriebnahme | vier Jahre nach Inbetriebnahme |
| Abwärme für eigene Büros | nicht ausdrücklich geregelt | zählt bei der ERF mit |
| 100 % Strom aus erneuerbaren Energien | ab 1.1.2027 | ab 1.1.2030 |
| Zertifizierung des Managementsystems | ab 1 MW nicht redundanter Nennanschlussleistung, öffentlich ab 300 kW | ab 1 MW installierter IT-Leistung und bei öffentlichen Trägern |
| Energieverbrauch an Kunden ausweisen | Pflicht | entfällt |
| Kosten-Nutzen-Analyse für Abwärme | keine | bei Planung oder großer Modernisierung über 1 MW Energieeinsatz |
Für Ihre Planung gilt bis zur Verkündung das geltende Recht. Das betrifft vor allem den Ökostrom. Wer heute Strom für 2027 einkauft, braucht nach geltendem Recht 100 % erneuerbare Energien. Wir aktualisieren diese Seite bei jedem Schritt im Bundestag.
Was gilt für Unternehmen mit Servern im fremden Rechenzentrum?
Auch Sie haben Pflichten, wenn Ihre IT in einem fremden Rechenzentrum eine nicht redundante Nennanschlussleistung von mindestens 50 kW erreicht.
Das Gesetz nennt Sie dann Betreiber von Informationstechnik (§ 3 Nr. 4 EnEfG). Ein Beispiel ist die Colocation. Dabei mieten Sie im Rechenzentrum Fläche, Strom und Kühlung und stellen eigene Server hinein.
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Sie brauchen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem für Ihre IT (§ 12 Abs. 5 EnEfG).
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Ab 500 kW muss das System seit 1.1.2026 zertifiziert oder validiert sein.
Für IT im Auftrag öffentlicher Träger gilt das ab 300 kW.
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Ihr Rechenzentrum muss Ihnen Ihren Energieverbrauch einmal im Jahr ausweisen (§ 15 EnEfG).
Den Aufbau des Managementsystems übernimmt ein zertifizierter Partner. Mehr dazu auf unserer Seite Energiemanagementsystem nach ISO 50001.
Wie senken Rechenzentren ihren PUE-Wert?
Den PUE senken Sie vor allem bei Kühlung und Stromversorgung, denn dort entsteht der Verbrauch neben der IT.
Welche Maßnahme sich lohnt, zeigt erst eine Messung an Ihrem Standort. Diese Maßnahmen prüft unser Partner:
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Kalt- und Warmgang trennen:
Eine Einhausung verhindert, dass kalte und warme Luft sich mischen.
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Freie Kühlung:
Das Rechenzentrum kühlt mit kalter Außenluft oder kaltem Wasser, solange es draußen kühl genug ist.
Fachleute sagen Free Cooling.
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Höhere Zulufttemperatur:
Der Partner prüft, welche Temperatur Ihre Server laut Hersteller vertragen.
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USV prüfen:
Die USV ist die unterbrechungsfreie Stromversorgung.
Bei geringer Auslastung verliert sie mehr Strom.
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Kälteanlage modernisieren:
Der Partner vergleicht Ihre Anlage mit neuen Geräten und rechnet vor, wann sich der Austausch bezahlt macht.
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Abwärme nutzen:
Sie heizen eigene Räume oder liefern Wärme an ein Wärmenetz.
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Messung ausbauen:
Unterzähler je Bereich zeigen, wo der Strom bleibt.
Das Managementsystem verlangt diese Messung ohnehin.
Diese Analyse übernimmt ein zertifizierter Partner, den wir geprüft und ausgewählt haben. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Partner. Wir koordinieren und bleiben Ihr fester Ansprechpartner. Ob sich eine Maßnahme lohnt, rechnet der Partner mit Ihnen durch, und Sie entscheiden selbst.
Ökostrom im Rechenzentrum: Wie decken Sie die 100-%-Pflicht ab?
Sie decken die Pflicht über Ökostrom mit Herkunftsnachweisen.
Ein Herkunftsnachweis belegt, dass eine bestimmte Strommenge aus erneuerbaren Energien stammt. Laut Bundesregierung reicht dieser bilanzielle Nachweis für § 11 Abs. 5 EnEfG. Bilanziell bedeutet, dass Sie die Strommenge über diese Nachweise belegen. Ihr Lieferant entwertet sie für Sie, sodass sie nur einmal zählen. Auch ein Liefervertrag direkt mit einem Wind- oder Solarpark zählt, wenn dabei Herkunftsnachweise entwertet werden.
Stromtarife für den kontinuierlichen Bedarf
Ein Rechenzentrum braucht rund um die Uhr Strom. Wir holen für Ihren Bedarf Angebote von über 50 Energieversorgern ein und vergleichen sie. Sie müssen nicht selbst mit mehreren Anbietern verhandeln. Diese Tarife bieten wir an:
| Tarif | So funktioniert es | Bei RWB |
|---|---|---|
| Festpreis | ein Preis für die ganze Laufzeit | ja |
| Festpreis mit bis zu 8 Jahren Laufzeit | Versorger bieten ihn nach Prüfung Ihrer Bonität (Zahlungsfähigkeit) und Ihres Verbrauchs an | ja |
| Tranchenbeschaffung | Sie kaufen Ihren Strom in mehreren Teilmengen zu verschiedenen Zeitpunkten | ja |
| Spotmarkt-Bindung | der Preis folgt dem Börsenpreis für den nächsten Tag | ja |
| Portfoliomanagement | wir steuern Ihre Strommengen laufend, verteilt auf mehrere Zeitpunkte und Produkte | ja |
Wie sich die Tarife unterscheiden, erklärt unser Lexikon unter Beschaffungsmodelle im Vergleich. Für den Vergleich Ihrer Stromangebote zahlen Sie uns nichts zusätzlich, uns vergütet der Versorger. Wie wir vergütet werden, steht auf unserer Preisseite. Ablauf und Vertragsprüfung beschreibt die Seite Energieeinkauf und Vertragsoptimierung.
Netzentgelte im Rechenzentrum: Wann gibt es Rabatt für Bandlast?
Bezieht ein Rechenzentrum fast rund um die Uhr gleich viel Strom, spricht man von Bandlast.
Dafür kann es ein individuelles Netzentgelt erhalten (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV). Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes. Dafür müssen zwei Bedingungen zugleich erfüllt sein. Sie beziehen an einer Abnahmestelle mehr als 10 GWh im Jahr. Die Abnahmestelle ist der Punkt, an dem Ihr Rechenzentrum Strom aus dem Netz bezieht. Und Sie erreichen mindestens 7.000 Benutzungsstunden. Benutzungsstunden sind Ihr Jahresverbrauch geteilt durch Ihre höchste Leistung im Jahr.
| Benutzungsstunden (bei mehr als 10 GWh) | Ihr Netzentgelt beträgt mindestens |
|---|---|
| ab 7.000 | 20 % des veröffentlichten Netzentgelts |
| ab 7.500 | 15 % des veröffentlichten Netzentgelts |
| ab 8.000 | 10 % des veröffentlichten Netzentgelts |
Die Vereinbarung schließen Sie mit dem Netzbetreiber, wir verhandeln mit ihm für Sie. Anzeigen müssen Sie sie selbst bei der Regulierungsbehörde (§ 19 Abs. 2 S. 7 und 11 StromNEV). Wir bereiten die Anzeige für Sie vor. Die Regeln der StromNEV laufen am 31.12.2028 aus. Die Bundesnetzagentur hat am 06.08.2026 einen Festlegungsentwurf für die Zeit danach veröffentlicht. Danach soll die Bandlast für Bestandskunden bis 31.12.2031 weiterlaufen. Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung zum 31.12.2028. Beschlossen ist das nicht, die Festlegung ist für Ende 2026 geplant.
Lastspitzen unterhalb der Bandlastschwelle
Unter 10 GWh prüfen wir Ihre Lastspitzen. Der Leistungspreis ist der Teil der Netzentgelte, der sich nach Ihrer höchsten Viertelstunde im Jahr richtet. Eine Spitze entsteht zum Beispiel, wenn nach einem Test mehrere Kältemaschinen zugleich anlaufen. Weitere Wege zeigt der Beitrag Netzentgelte senken: 5 Strategien. Die Prüfung übernehmen wir selbst, mehr dazu unter Netzentgeltoptimierung.
Abwärme aus dem Rechenzentrum: Welche Pflichten und welche Förderung gibt es?
Neue Rechenzentren müssen einen festen Anteil ihrer Energie weiternutzen.
Für alle Rechenzentren gilt außerdem: Abwärme vermeiden und weiternutzen, soweit möglich und zumutbar (§ 11 Abs. 4 und § 16 EnEfG). Ausgenommen sind Unternehmen mit höchstens 2,5 GWh Jahresverbrauch. Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh melden ihre Abwärme zusätzlich jährlich bis 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz (§ 17 EnEfG). Maßgeblich ist der Schnitt der letzten drei Kalenderjahre. Gemeldet wird erst ab Mindestgrenzen. Eine Anlage zählt ab 200 MWh Abwärme im Jahr, 1.500 Betriebsstunden und 25 °C. Ein Standort zählt ab 800 MWh solcher Abwärme.
Für Investitionen in die Abwärmenutzung kommt die Bundesförderung EEW in Betracht. Das ist die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft.
| Förderung (Stand Oktober 2026) | Was gefördert wird | Zuschuss |
|---|---|---|
| EEW Modul 4 Premium | Abwärme erschließen, Leitungen, Einspeisung in Wärmenetze | bis 45 % (kleine), 35 % (mittlere), 25 % (große Unternehmen); Dekarbonisierungsbonus bis 10 Prozentpunkte, wenn die Abwärme überwiegend außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird |
| EEW Modul 3 | Zähler, Sensoren und Software für das Managementsystem | 45 % (kleine), 35 % (mittlere), 25 % (große Unternehmen) |
Die Sätze bis 45, 35 oder 25 % gelten für die Mehrkosten gegenüber einer Lösung mit höherem Energiebedarf. In einigen Fällen gelten sie auch für die Gesamtkosten. Sonst fördert das BAFA die Gesamtkosten mit 20, 15 oder 10 %.
Förderausschlüsse und Prozessbezug vorab klären
Zwei Grenzen sollten Sie kennen. Das BAFA schließt Maßnahmen aus, zu denen Sie gesetzlich verpflichtet sind. Das kann die Abwärmenutzung treffen, die § 11 EnEfG neuen Rechenzentren vorschreibt. Es kann auch Zähler und Software in Modul 3 treffen, denn § 12 EnEfG verlangt ein Managementsystem. Ist das System gesetzlich vorgeschrieben, kann die Förderung nach Merkblatt Nr. 2.7 a ausgeschlossen sein. Das klären wir vor dem Antrag. Laut BAFA-Glossar bleibt eine Förderung möglich, wenn es eine zulässige Vergleichsanlage mit höherem Energiebedarf gibt. Kühlung und Lüftung fördert Modul 4 nur, wenn die Anlagen eindeutig und überwiegend einem Prozess dienen. Als Prozess zählt laut BAFA-Glossar auch eine Dienstleistung, die Sie gegen Vergütung für Kunden erbringen. Die BAFA-Seite zu Modul 4 nennt nur die Herstellung von Produkten. Ob Ihr Vorhaben förderfähig ist, prüfen wir vor dem Antrag. Den Antrag stellt ein Partner, bevor Ihr Vorhaben beginnt. Mehr dazu unter Fördermittelberatung.
Was übernehmen wir, was unsere Partner?
Wir kümmern uns um Ihre Stromverträge, bündeln mehrere Standorte und prüfen Ihre Netzentgelte.
Außerdem zeigen wir Ihnen, welche Förderung in Frage kommt. Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihre Strategie laufend anpasst. Warteschleifen und Verhandlungen mit mehreren Anbietern bleiben Ihnen erspart.
Technische Analyse und Managementsystem über Partner
Für Energieaudit, ISO 50001, Förderanträge und geförderte Energieberatung arbeiten wir mit zertifizierten Partnern, die wir geprüft und ausgewählt haben. Dazu gehört auch die technische Analyse von Kühlung und PUE. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Partner. Wir koordinieren und bleiben Ihr Ansprechpartner. Unsere Koordination kostet Sie nichts. Von unseren Partnern für Energieaudit, ISO 50001 und Förderanträge erhalten wir keine Vergütung. Wie wir vergütet werden, steht offen auf unserer Preisseite.
| Leistung | Wer sie erbringt | Was sie kostet |
|---|---|---|
| Strom- und Ökostromverträge | RWB | Vergütung vom Versorger, für Sie keine zusätzlichen Kosten |
| Netzentgeltoptimierung | RWB | 15 % der Ersparnis; ohne Ersparnis keine Kosten |
| Förder-Orientierung | RWB | ohne Aufpreis bei einem Auftrag für Energieeinkauf oder Netzentgeltoptimierung, sonst Festpreis nach Angebot |
| Managementsystem, Energieaudit, PUE-Analyse, Förderantrag | zertifizierter Partner | Festpreis nach Angebot des Partners; unsere Koordination kostet Sie nichts |
Vergleichsgrundlage und Dauer der Erfolgsvergütung
Wir vergleichen Ihre Netzentgelte mit dem Vorjahr bei gleichem Verbrauch. Bei einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zahlen Sie 15 % der Ersparnis, solange die Vereinbarung läuft. Bei technischen Maßnahmen wie dem Kappen von Lastspitzen zahlen Sie höchstens 3 Jahre lang. Bei unseren eigenen Leistungen fallen keine Auslagen oder Reisekosten an. Bei Leistungen unserer Partner stehen mögliche Reisekosten im Angebot des Partners.
Häufige Fragen
Welcher PUE-Wert ist für ein Rechenzentrum Pflicht?
Für Rechenzentren mit Betriebsbeginn vor dem 1. Juli 2026 gilt ab 1. Juli 2027 ein PUE von höchstens 1,5. Ab 1. Juli 2030 sind es höchstens 1,3. Neue Rechenzentren müssen 1,2 erreichen, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme. Ein Regierungsentwurf will die Werte für bestehende Rechenzentren auf 1,6 und 1,4 anheben, er ist aber nicht in Kraft (Stand 09.10.2026).
Ab welcher Größe gilt das Energieeffizienzgesetz für ein Rechenzentrum?
Ab 300 kW nicht redundanter elektrischer Nennanschlussleistung. Wer Server in einem fremden Rechenzentrum betreibt, hat ab 50 kW eigene Pflichten. Der Regierungsentwurf will die Grenze für Rechenzentren auf 500 kW installierte IT-Leistung anheben.
Reicht Ökostrom mit Herkunftsnachweisen für die 100-%-Pflicht?
Ja, laut Bundesregierung reicht der bilanzielle Nachweis über entwertete Herkunftsnachweise. Das gilt auch für einen Liefervertrag direkt mit einem Wind- oder Solarpark. Nach geltendem Recht brauchen Sie ab 1. Januar 2027 100 % Strom aus erneuerbaren Energien.
Muss mein Managementsystem zertifiziert sein?
Seit 1. Januar 2026 ja, wenn Ihr Rechenzentrum mindestens 1 MW nicht redundante Nennanschlussleistung hat. Für öffentliche Rechenzentren gilt das ab 300 kW. Für Ihre Server im fremden Rechenzentrum gilt es ab 500 kW. Der Regierungsentwurf will die Zertifizierung auf große und öffentliche Rechenzentren beschränken.
Was kostet die Beratung für ein Rechenzentrum?
Beim Vergleich Ihrer Stromangebote zahlen Sie uns nichts zusätzlich, uns vergütet der Versorger. Bei den Netzentgelten zahlen Sie 15 % der Ersparnis, ohne Ersparnis nichts. Managementsystem, Audit und PUE-Analyse erbringt ein Partner zum Festpreis nach Angebot, unsere Koordination kostet Sie nichts. Die Förder-Orientierung ist bei einem Auftrag für Energieeinkauf oder Netzentgeltoptimierung ohne Aufpreis, sonst bieten wir sie zum Festpreis an.
Erhalten Rechenzentren das individuelle Netzentgelt für Bandlast?
Ja, wenn sie an einer Abnahmestelle mehr als 10 GWh im Jahr beziehen und mindestens 7.000 Benutzungsstunden erreichen. Das Netzentgelt kann dann je nach Benutzungsstunden bis auf 20, 15 oder 10 % des veröffentlichten Entgelts sinken. Wie lange die Regel nach 2028 gilt, legt die Bundesnetzagentur noch fest.
Wird die Kühlung eines Rechenzentrums gefördert?
Über EEW Modul 4 nur, wenn die Kühlung eindeutig und überwiegend einem Prozess dient. Als Prozess zählt laut BAFA-Glossar neben der Herstellung von Produkten auch eine Dienstleistung gegen Vergütung für Kunden. Ob Ihre Kühlung darunter fällt, klärt der Partner vor dem Antrag mit dem BAFA. Maßnahmen, zu denen Sie gesetzlich verpflichtet sind, schließt das BAFA aus, außer es gibt eine zulässige Vergleichsanlage mit höherem Energiebedarf.
Quellen (Stand Oktober 2026) 19
- EnEfG § 3 Nr. 3, 4, 6, 15, 24 (Begriffe Rechenzentrum, Betreiber von Informationstechnik, Co-Lokation, Energieverbrauchseffektivität), abgerufen am 09.10.2026
- EnEfG § 11 (PUE-Grenzwerte, ERF, Ausnahmen, Strom aus erneuerbaren Energien), abgerufen am 09.10.2026
- EnEfG § 12 (Managementsystem, Messung, Zertifizierung, Betreiber von Informationstechnik), abgerufen am 09.10.2026
- EnEfG § 13, § 14 und Anlage 3 (Meldung bis 31. März, Register) , https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/__14.html , https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/anlage_3.html , abgerufen am 09.10.2026
- EnEfG § 15 (Energieverbrauch gegenüber Kunden), abgerufen am 09.10.2026
- EnEfG § 16 und § 17 (Abwärme vermeiden und nutzen, Meldung an die Bundesstelle für Energieeffizienz, Schwelle 2,5 GWh) und https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/__17.html , abgerufen am 09.10.2026
- EnEfG § 19 (Bußgelder bis 100.000 € und 50.000 €, BAFA zuständig), abgerufen am 09.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026, Art. 1 (§ 2 Nr. 18, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16 Abs. 3, § 17 EnEfG-E), abgerufen am 09.10.2026
- Deutscher Bundestag, Erste Lesung 24.09.2026 und Anhörung 05.10.2026, abgerufen am 09.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 20/14340 vom 18.12.2024, Antwort der Bundesregierung „Zukunft deutscher Rechenzentren“ (bilanzieller Nachweis über Herkunftsnachweise, PPA), abgerufen am 09.10.2026
- StromNEV § 19 Abs. 2 (Bandlast, 10 GWh, 7.000/7.500/8.000 Stunden, Anzeige durch den Letztverbraucher), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 06.08.2026 zur Konsultation AgNes (Festlegungsentwurf GBK-25-01-1#3, Erlass Ende 2026; StromNEV tritt am 31.12.2028 außer Kraft), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Festlegungsentwurf GBK-25-01-1#3 (AgNes), Tenor 17.2 und Begründung (Bandlast nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV für Bestandskunden bis 31.12.2031 bei wirksamer Vereinbarung zum 31.12.2028), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Vorläufiger Meinungsstand AgNes vom 27.05.2026 (StromNEV bis 31.12.2028, Bandlast für Bestandskunden bis 31.12.2031), abgerufen am 08.10.2026
- BAFA, EEW Modul 4 Premiumförderung (Abwärme, Kühlung für Prozesse zur Herstellung von Produkten, 45/35/25 %, Dekarbonisierungsbonus bis 10 Prozentpunkte), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Merkblatt EEW, Version 7.4 vom 22.04.2026, Nr. 2.7 a (Ausschluss gesetzlich verpflichtender Maßnahmen; die Ausnahme für Abwärmenutzung steht beim gesonderten Ausschluss der Einspeisung in Netze über die Grundstücksgrenze) und Nr. 2.4.2 (Quoten auf Mehr- und Gesamtkosten, Dekarbonisierungsbonus für außerbetriebliche Abwärmenutzung), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, EEW-Glossar, Version 7.7 vom 01.06.2026 (Prozessbezug: Herstellung von Produkten oder Dienstleistungen gegen Vergütung; gesetzliche Verpflichtung und Referenzanlage), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesstelle für Energieeffizienz, Merkblatt für die Plattform für Abwärme, Version 1.6 vom 05.05.2026 (Anlagenschwelle 200 MWh, 1.500 Stunden, 25 °C; Standortschwelle 800 MWh), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, EEW Modul 3 (45/35/25 %), Seiten unter, abgerufen am 09.10.2026
Ihr nächster Schritt
So starten Sie
Senden Sie uns Ihre letzte Stromrechnung und, wenn vorhanden, Ihren Lastgang.
- Der Lastgang zeigt Ihren Verbrauch in jeder Viertelstunde des Jahres.
- Wir prüfen Ihre Stromverträge und Netzentgelte und sagen Ihnen, ob ein Partner für Managementsystem oder PUE-Analyse sinnvoll ist.
- Über das Formular können Sie Ihren Lastgang prüfen lassen.
- Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.
- Ihr Angebot erhalten Sie 1 bis 2 Werktage nach Eingang Ihrer Unterlagen.
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