Daten zur Endabrechnung des Vorjahres übermitteln
- Rechtsgrundlage
- § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG
- Wer ist betroffen?
- Betreiber von EEG-Anlagen
- Empfänger
- Netzbetreiber
Alle Energie-Fristen auf einen Blick.
Dieser Fristenkalender zeigt Ihnen, welche Fristen der Energiewirtschaft 2026 und 2027 für Ihr Unternehmen gelten, damit Sie keinen Vorteil verlieren. Bis 30. September zeigen Sie ein individuelles Netzentgelt an, bis 31. Dezember beantragen Sie die Stromsteuer-Entlastung für das Vorjahr. Zu jeder Frist nennen wir die Rechtsgrundlage.
Der Fristenkalender Energie ist eine Übersicht der Stichtage, die Unternehmen bei Netzentgelten, Steuern, Pflichten und Förderung einhalten müssen. Er richtet sich an Geschäftsführer, kaufmännische Leiter und Energieverantwortliche im Mittelstand, nicht an Privathaushalte. Besonders betroffen sind diese Gruppen:
Das ist ein Rabatt auf die Kosten für das Stromnetz.
Eine GWh (Gigawattstunde) entspricht einer Million Kilowattstunden.
Ein Teil dieser Fristen ist eine Ausschlussfrist. Das ist ein Stichtag, nach dem ein Anspruch für dieses Jahr endgültig verloren ist. Eine Nachfrist gibt es dann nicht. Alle Angaben haben wir am 9. Oktober 2026 geprüft, und zwar am Gesetzestext und bei den Behörden. Dazu zählen die Bundesnetzagentur, das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), die KfW (Förderbank), die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) und der Zoll. Diese Übersicht ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Die nächste Frist für das Produzierende Gewerbe ist der 31. Dezember 2026. Bis dahin beantragen Sie die Strom- und Energiesteuer-Entlastung für 2025. Für die Preisstufe 2027 beim individuellen Netzentgelt gilt schon der 15. November 2026. Das betrifft Betriebe mit atypischer Netznutzung und weniger als 2.500 Benutzungsstunden. Was das heißt, steht im Abschnitt zum individuellen Netzentgelt. Die Tabelle zeigt alle Stichtage von Oktober 2026 bis September 2027.
| Datum | Was ist fällig? | Wer ist betroffen? |
|---|---|---|
| 15.10.2026 | Netzbetreiber veröffentlichen die Netzentgelte für 2027 (§ 20 Abs. 1 EnWG). | Alle Unternehmen, zur Budgetplanung 2027 |
| 25.10.2026 | Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Umlagen für 2027 (§ 11 EnFG). | Alle Unternehmen, zur Budgetplanung 2027 |
| 31.10.2026 | Netzbetreiber veröffentlichen die Hochlastzeitfenster für 2027, also die Zeiten mit der stärksten Netzbelastung (Festlegung BK4-13-739). | Unternehmen, die atypische Netznutzung haben oder prüfen |
| 15.11.2026 | Wahl der Preisstufe für 2027 ändern (Festlegung BK4-13-739) | Unternehmen mit atypischer Netznutzung und weniger als 2.500 Benutzungsstunden |
| 31.12.2026 | Antrag auf Strom- und Energiesteuer-Entlastung für 2025 beim Hauptzollamt | Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft |
| 31.12.2026 | Die Förderrichtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN) endet. | Unternehmen, die eine geförderte Beratung planen |
| 31.12.2026 | Letzter Antragstag der BAFA-Förderung für Kälte- und Klimaanlagen; laut BAFA keine Verlängerung | Unternehmen mit neuer Kälte- oder Klimaanlage, auch Mieter |
| 01.01.2027 | Weitere Teile des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) treten in Kraft, zum Beispiel die Solarpflicht für neue Nichtwohngebäude (Art. 9 Abs. 2). | Eigentümer und Bauherren von Nichtwohngebäuden |
| 01.02.2027 | Höchstbeträge der förderfähigen Kosten für neue Heizungen sinken (KfW 522). | Unternehmen, die die Heizung im Nichtwohngebäude tauschen |
| 28.02.2027 | Daten zur Endabrechnung 2026 an den Netzbetreiber (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG) | Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), zum Beispiel Photovoltaik |
| 31.03.2027 | Abwärme-Meldung, Abrechnung für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), Umlagen-Meldung und Emissionsbericht für 2026 | je nach Pflicht, siehe Jahresübersicht |
| 30.06.2027 | Anträge Besondere Ausgleichsregelung und BECV, Transparenz-Erklärung Zoll, Ist-Daten § 19 StromNEV | stromkostenintensive Unternehmen, Empfänger von Entlastungen |
| 31.07.2027 | Beihilfe-Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber (§ 56 EnFG) | Unternehmen mit mindestens 100.000 € Umlagen-Verringerung |
| 30.09.2027 | Anzeige eines individuellen Netzentgelts für 2027 bei der Regulierungsbehörde | Unternehmen mit atypischer Netznutzung oder Bandlast |
| 30.09.2027 | Abgabe der Emissionsberechtigungen für 2026 (§ 7 TEHG) | Anlagen im EU-Emissionshandel |
Die Frist für die Anzeige eines individuellen Netzentgelts für 2026 ist am 30. September 2026 abgelaufen. Wer sie verpasst hat, kann frühestens für 2027 anzeigen.
Kalender
Jedes Jahr wiederholen sich dieselben festen Stichtage. Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz, aus dem die Pflicht folgt. Die Tabelle nennt sie, dazu den Empfänger und die Folge, wenn Sie die Frist versäumen.
Ein individuelles Netzentgelt müssen Sie bis 30. September des Jahres anzeigen, ab dem es gelten soll. Die Anzeige geht an die Regulierungsbehörde, nicht an den Netzbetreiber. Zuständig ist die Bundesnetzagentur, bei kleineren Netzbetreibern die Landesregulierungsbehörde.
Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes. Ein individuelles Netzentgelt ist ein reduziertes Netzentgelt, das Sie mit Ihrem Netzbetreiber vereinbaren. Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) kennt in § 19 Abs. 2 zwei Wege:
Ihre höchste Last liegt vorhersehbar außerhalb der Zeiten, in denen das Netz am stärksten belastet ist. Diese Zeiten heißen Hochlastzeitfenster. Ihr Netzbetreiber veröffentlicht sie bis 31. Oktober für das Folgejahr. Das Entgelt beträgt mindestens 20 % des veröffentlichten Netzentgelts.
Bandlast heißt, dass Ihr Verbrauch sehr gleichmäßig über das Jahr verteilt ist. Sie erreichen an einer Abnahmestelle mindestens 7.000 Benutzungsstunden im Jahr und verbrauchen dort mehr als 10 GWh. Benutzungsstunden sind Ihr Jahresverbrauch geteilt durch Ihre höchste Last. Das Entgelt beträgt dann mindestens 20, 15 oder 10 % bei 7.000, 7.500 oder 8.000 Benutzungsstunden.
So läuft die Anzeige ab:
Ein Bevollmächtigter darf das mit Vollmacht für Sie tun.
Bei der Bundesnetzagentur wahrt der Posteingang die Frist, eine E-Mail allein wahrt sie nicht. Bei einer Landesregulierungsbehörde klären Sie die Form der Anzeige vorab dort.
Eine rechtzeitige Anzeige wirkt für das ganze Kalenderjahr, auch wenn sie erst im September eingeht. Ist die Anzeige bis 30. September unvollständig, untersagt die Bundesnetzagentur sie für das laufende Jahr. Eine neue Anzeige wirkt dann erst ab dem Folgejahr. Erfüllen Sie die Voraussetzungen am Jahresende nicht, gilt ein anderes Entgelt. Der Netzbetreiber rechnet dann ab, was nach Ihren tatsächlichen Werten zulässig ist (§ 19 Abs. 2 Satz 18 und 19 StromNEV).
Bei atypischer Netznutzung gibt es eine zweite Frist. Haben Sie weniger als 2.500 Benutzungsstunden, dürfen Sie das Entgelt mit den Preisen der Stufe ab 2.500 Stunden rechnen lassen. Diese Wahl teilen Sie dem Netzbetreiber spätestens bei Abschluss der Vereinbarung mit. Für Folgejahre können Sie bis 15. November wechseln. Ohne Mitteilung gilt die bisherige Wahl weiter (Festlegung der Bundesnetzagentur BK4-13-739, Tenor 2 f).
Einen Antrag beim Netzbetreiber bis 31. März für das Vorjahr gibt es nicht. Ein individuelles Netzentgelt lässt sich nicht rückwirkend für ein abgelaufenes Jahr vereinbaren. Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Für die Zeit danach hat die Bundesnetzagentur am 06.08.2026 einen Entwurf veröffentlicht. Er ist noch nicht beschlossen. Mehr dazu im Abschnitt Atypische Netznutzung ab 2029: Entwurf der BNetzA.
Sie geben die Vorarbeit an uns ab und sparen Zeit. Wir werten Ihren Lastgang aus, also wann Ihr Betrieb wie viel Strom braucht, und bereiten die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber vor. Ein fester Ansprechpartner betreut Sie dabei. Das ist unsere Netzentgeltoptimierung für Unternehmen. Ohne Ersparnis zahlen Sie nichts. Wie wir vergütet werden, steht auf der Seite Preise und Vergütung.
Den Antrag auf Strom- oder Energiesteuer-Entlastung stellen Sie bis 31. Dezember des Jahres, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Mit der Entlastung bekommen Sie einen Teil der gezahlten Steuer zurück. Für Strom aus dem Jahr 2025 endet die Frist also am 31. Dezember 2026. Der Antrag geht an Ihr Hauptzollamt.
Die Frist folgt aus der Festsetzungsfrist der Abgabenordnung (AO). Das ist die Zeit, in der eine Steuer festgesetzt werden darf. Sie beträgt für Verbrauchsteuern ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Wer die Frist versäumt, verliert die Entlastung für dieses Jahr. Die Beträge in der Tabelle gelten je MWh (Megawattstunde, also 1.000 Kilowattstunden).
| Entlastung | Höhe | Wer ist berechtigt? | Antrag bis |
|---|---|---|---|
| § 9b StromStG | 20 € je MWh, abzüglich 250 € Selbstbehalt im Jahr | Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft; nicht für Strom zur Elektromobilität | 31.12. des Folgejahres |
| § 9a StromStG | Entlastung für Strom in bestimmten Prozessen | Elektrolyse, Glas- und Keramikherstellung, Metallerzeugung und weitere Verfahren nach § 9a | 31.12. des Folgejahres |
| § 54 EnergieStG | Erdgas 1,38 € je MWh, abzüglich 250 € Selbstbehalt im Jahr | Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, zum Verheizen für betriebliche Zwecke | 31.12. des Folgejahres |
Die Stromsteuer beträgt regulär 20,50 € je MWh (§ 3 StromStG). Nach der Entlastung bleiben 0,50 € je MWh, dazu der Selbstbehalt von 250 € im Jahr. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der von Ihrer Entlastung abgezogen wird. Seit 1. Januar 2025 stellen Sie den Antrag elektronisch über das Zoll-Portal. Dafür brauchen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat, den digitalen Ausweis Ihres Unternehmens für Steuerportale. Die Entlastung nach § 9b ist an die Freistellung nach dem EU-Beihilferecht gebunden (§ 9b Abs. 4 StromStG). Wie Sie den Antrag Schritt für Schritt stellen, erklärt die Seite Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG.
Wer mehr als 100.000 € Entlastung je Tatbestand erhalten hat, gibt bis 30. Juni des Folgejahres eine Erklärung beim Hauptzollamt ab (§ 3 und § 5 EnSTransV). Ein Tatbestand ist hier eine einzelne Entlastungsvorschrift, zum Beispiel § 9b StromStG. Für Primärerzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Fischerei liegt die Grenze bei 10.000 € (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnSTransV).
Der Spitzenausgleich war eine frühere Steuerentlastung für das Produzierende Gewerbe. Er ist entfallen. § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sind weggefallen. Für die Entlastung nach § 9b brauchen Sie kein Energiemanagementsystem.
Große Unternehmen müssen mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen (§ 8 Abs. 1 Energiedienstleistungsgesetz, EDL-G). Die Frist zählt ab dem Ende des letzten Audits. Ein fester Stichtag für alle Unternehmen gilt nach geltendem Recht nicht.
Ein Energieaudit ist eine Untersuchung Ihres Energieverbrauchs nach der Norm DIN EN 16247-1. Es zeigt, wo Sie Energie sparen können. Ein KMU ist ein kleines oder mittleres Unternehmen. Kein KMU ist ein Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten. Kein KMU ist auch, wer mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und zugleich mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme hat. Verbundene Unternehmen und Beteiligungen zählen mit (EU-Empfehlung 2003/361/EG).
| Pflicht | Wer ist betroffen? | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Energieaudit | Unternehmen, die kein KMU sind | mindestens alle 4 Jahre; erstes Audit spätestens 20 Monate nach Erreichen des Status | § 8 Abs. 1 und 2 EDL-G |
| Erklärung des Audits beim BAFA | auditpflichtige Unternehmen | spätestens 2 Monate nach dem Audit, über die Online-Maske des BAFA | § 8c Abs. 1 EDL-G |
| Vereinfachte Erklärung | Nicht-KMU mit höchstens 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch | 2 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Audit fällig wäre | § 8 Abs. 4, § 8c Abs. 1 EDL-G |
| Energie- oder Umweltmanagementsystem | Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre), auch KMU | 20 Monate nach Erreichen des Status; bei Status bis Ablauf des 17.11.2023 war die Frist der 18.07.2025 | § 8 Abs. 1 und 2 EnEfG |
| Umsetzungspläne veröffentlichen | Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch | spätestens 3 Jahre nach Abschluss von Audit oder Re-Zertifizierung, für die dort als wirtschaftlich ausgewiesenen Maßnahmen | § 9 EnEfG |
| Abwärme melden | Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch, nur Abwärme über den Bagatellschwellen | jährlich bis 31. März; bei einer Änderung um mehr als 10 % und mindestens 80 MWh am Standort sofort | § 17 Abs. 2 und 4 EnEfG |
Abwärme ist Wärme, die in Ihrem Betrieb zusätzlich entsteht, zum Beispiel bei der Produktion. Bagatellschwellen sind Mindestgrenzen, unterhalb derer Sie nichts melden müssen. Für die Abwärme-Meldung stehen sie im Merkblatt der Bundesstelle für Energieeffizienz. Melden müssen Sie nur Anlagen ab 200 MWh Abwärme im Jahr, ab 1.500 Betriebsstunden und ab 25 °C. Ein Standort ist erst meldepflichtig, wenn diese Anlagen zusammen mindestens 800 MWh erreichen. Gemeldete Daten bestätigen Sie jedes Jahr bis 31. März, auch wenn sie gleich geblieben sind.
Ein Energiemanagementsystem ist ein fester Ablauf, mit dem ein Betrieb seinen Energieverbrauch laufend erfasst und verbessert. Ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS befreit von der Auditpflicht (§ 8 Abs. 3 EDL-G). Auch ein begonnenes System befreit. Das Zertifikat muss dann spätestens nach zwei Jahren vorliegen (§ 8c Abs. 7 EDL-G). Die Geldbuße beträgt nach EDL-G bis zu 50.000 € je Verstoß (§ 12 EDL-G). Wer nach EnEfG kein Managementsystem einrichtet, riskiert bis zu 100.000 € (§ 19 EnEfG).
Eine Änderung ist nur geplant. Der Regierungsentwurf (Gesetzentwurf der Bundesregierung), Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026, will die Auditpflicht an einen Verbrauch von mehr als 2,77 GWh Gesamtendenergieverbrauch binden. Dann zählt nicht mehr die Unternehmensgröße. Die Pflicht für ein Managementsystem soll erst bei mehr als 23,6 GWh gelten. Der Bundestag hat den Entwurf am 24.09.2026 in den Ausschuss überwiesen. Die Anhörung war am 05.10.2026. Beschlossen ist er nicht (Stand 9. Oktober 2026). Bis dahin gelten die Pflichten aus der Tabelle.
Energieaudit und ISO 50001 übernehmen zertifizierte Partner, die wir geprüft und ausgewählt haben. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Partner. Wir koordinieren und bleiben Ihr fester Ansprechpartner. Unsere Koordination kostet Sie nichts. Von unseren Partnern für Energieaudit, ISO 50001 und Förderanträge erhalten wir keine Vergütung. Mehr dazu unter Energieaudit nach DIN EN 16247.
Neue Stromerzeugungsanlagen und Speicher registrieren Sie innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister. Das ist das zentrale Register der Bundesnetzagentur für Anlagen im Strom- und Gasmarkt. Die Pflicht gilt auch für die PV-Anlage auf dem Betriebsdach. Bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zählt die Aufnahme des Dauerbetriebs (§ 5 Abs. 5 MaStRV).
EEG steht für Erneuerbare-Energien-Gesetz. Fehlt bei einer EEG-Anlage die Registrierung, zahlen Sie dem Netzbetreiber 10 € je kW Leistung und Monat (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 EEG). Das gilt, wenn Sie die Anlage auch nicht nach § 71 EEG gemeldet haben. Holen Sie die Registrierung nach, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 € je kW und Monat (§ 52 Abs. 3 EEG). Zusätzlich entfällt für das ganze Kalenderjahr das Entgelt für dezentrale Einspeisung, eine Zahlung des Netzbetreibers an Sie (§ 52 Abs. 7 EEG).
Weitere Fristen für eigene Anlagen:
Über 2 MW ist das eine Abrechnung nach den Regeln der Technik.
Befreit sind Anlagen bis 2 MW ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr (§ 15 Abs. 1 KWKG).
Umlagen sind staatlich geregelte Aufschläge auf den Strompreis. Stromkostenintensive Unternehmen beantragen die Begrenzung der Umlagen bis 30. Juni für das folgende Kalenderjahr (§ 40 Abs. 1 Energiefinanzierungsgesetz, EnFG). Der Antrag geht elektronisch an das BAFA. Diese Begrenzung heißt Besondere Ausgleichsregelung. Sie senkt die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage.
Erhebt der Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen selbst, gilt der 31. Mai. Fehlt die Meldung, steigt die verringerte Umlage auf 100 % (§ 53 Abs. 1 EnFG).
Die BECV gleicht Kosten aus dem nationalen CO2-Preis auf Brennstoffe aus. Sie soll verhindern, dass Unternehmen wegen dieser Kosten ins Ausland abwandern (Carbon Leakage).
Die Frist dafür legt die DEHSt jedes Jahr fest. Für das Abrechnungsjahr 2025 endete sie am 17.08.2026.
Bis 30. September geben sie die Berechtigungen ab (§ 7 TEHG).
Kalender
Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und wurde geändert. Weitere Teile treten am 1. Januar 2027, 2028 und 2030 in Kraft (Art. 9 Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226). Für Nichtwohngebäude ergeben sich daraus diese Stichtage.
Gebäudeautomation ist ein System, das Verbräuche misst, auswertet und die Technik im Gebäude steuert. Ein Referenzgebäude ist ein Vergleichsgebäude mit gleicher Form, Fläche und Nutzung, aber festgelegter Standardtechnik. Bei Gebäuden ab Baujahr 1996 gilt der Mindestwert als erfüllt (§ 40 Abs. 3). Ein Nullemissionsgebäude braucht sehr wenig Energie und verbrennt am Standort keine fossilen Brennstoffe. Ausnahmen und Erfüllungswege erklärt der Artikel GModG statt GEG: was sich für Unternehmen ändert.
Manche Fristen hängen an einem Ereignis statt an einem Datum. Die wichtigste ist der Förderantrag vor Beginn einer Maßnahme.
Förderung. In der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) muss der Antrag vor dem Vorhabenbeginn gestellt sein. Als Beginn zählt schon der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags für die Umsetzung (BAFA-Merkblatt EEW). Planungsleistungen dürfen Sie vorher beauftragen, außer bei Modul 5 (Transformationsplan, erst nach dem Zuwendungsbescheid). Nach dem Antrag dürfen Sie Verträge schließen, wenn sie unter einer Bedingung stehen. Bei einer aufschiebenden Bedingung gilt der Vertrag erst mit der Förderzusage. Bei einer auflösenden Bedingung endet er, wenn die Bedingung eintritt, zum Beispiel bei einer Ablehnung. Bei der Energieberatung für Nichtwohngebäude gilt dasselbe Prinzip. Ein Beratungsvertrag vor der Bewilligung ist nur zulässig, wenn er erst mit der Förderzusage gilt. Diese Richtlinie endet am 31.12.2026.
Auch die BAFA-Förderung für Kälte- und Klimaanlagen nimmt nur noch Anträge bis 31.12.2026 an. Mit dem Vorhaben beginnen Sie dort erst nach dem Bescheid. Bei der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude (KfW 522) sinken ab 01.02.2027 die Höchstbeträge der förderfähigen Kosten. Danach sinken sie jeden 1. Februar und 1. August bis 01.08.2030. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags, nicht der Einbau.
Welche Programme zu Ihrem Vorhaben passen, klärt unsere Fördermittelberatung für Unternehmen. Kunden im Energieeinkauf oder in der Netzentgeltoptimierung erhalten die Förder-Orientierung ohne Aufpreis. Ohne einen solchen Auftrag bieten wir sie zum Festpreis an. Den Antrag stellt unser Partner. Förderfristen behält er im Blick.
Lieferverträge für Strom und Gas. Die Kündigungsfrist steht in Ihrem Vertrag. Im Geschäftskundenvertrag gilt grundsätzlich die vereinbarte Frist (§ 310 Abs. 1 BGB). Kündigen Sie zu spät, gelten die Verlängerungsregeln Ihres Vertrags. Hat sich der Lieferant Preisänderungen vorbehalten, muss er Sie mindestens zwei Wochen vorher informieren. Sie können dann zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Läuft ein Vertrag ohne Anschlussvertrag aus, greift in Niederspannung (Strom) und Niederdruck (Gas) die Ersatzversorgung. Dann beliefert Sie der Grundversorger des Netzgebiets. Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten (§ 38 EnWG). Der Grundversorger darf dafür eigene Preise berechnen (§ 38 Abs. 1 EnWG). Wir führen die Fristen zu Ihren Energieverträgen und melden uns, bevor sie ablaufen. Rechtzeitig vorher holen wir neue Angebote ein. So arbeitet unser Energieeinkauf und Vertragsoptimierung.
Heizkosten bei vermieteten Gewerbeflächen. Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt, wer die CO2-Kosten der Heizung trägt. Sie teilen diese Kosten mit jeder Heizkostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter auf. In Nichtwohngebäuden trägt der Mieter höchstens 50 % (§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG). Weist der Vermieter den Anteil nicht aus, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
Die Tabelle zeigt, was entfallen ist, was endet, was sich ändert und was nur geplant ist.
| Thema | Stand Oktober 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Spitzenausgleich | entfallen; § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sind weggefallen | Gesetzestext |
| Netzentgelt-Antrag bis 31. März | gibt es nicht; die Anzeige läuft bis 30. September des Geltungsjahres | Bundesnetzagentur, Merkblatt 2024 |
| Gebäudeenergiegesetz (GEG) | seit 29.07.2026 geändert und umbenannt in GModG; weitere Teile ab 01.01.2027, 01.01.2028 und 01.01.2030 | BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 9 |
| Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN) | Richtlinie endet am 31.12.2026 | Richtlinie EBN, Nr. 8.1 |
| BAFA-Förderung Kälte- und Klimaanlagen | Anträge bis 31.12.2026, laut BAFA keine Verlängerung | BAFA |
| Heizungsförderung KfW 522 | Höchstbeträge sinken ab 01.02.2027, danach jeden 1. Februar und 1. August bis 01.08.2030 | KfW, Merkblatt 522; Richtlinie BEG EM, Nr. 8.3.2 |
| Auditpflicht ab 2,77 GWh | nur Regierungsentwurf, Drucksache 21/8027, nicht in Kraft | Deutscher Bundestag |
| StromNEV und § 19 | StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft; Nachfolgeregeln sind nur ein Festlegungsentwurf | Bundesnetzagentur, 06.08.2026 und 27.05.2026 |
Ausschlussfristen sind zum Beispiel die Anzeige eines individuellen Netzentgelts bis 30. September und der Antrag auf Stromsteuer-Entlastung bis 31. Dezember des Folgejahres. Dazu kommt der Antrag auf BECV-Beihilfe bis 30. Juni. Bei der Besonderen Ausgleichsregelung ist der 30. Juni für den Prüfungsvermerk eine Ausschlussfrist (§ 40 Abs. 2 EnFG). Versäumen Sie diese Fristen, ist der Vorteil für das betroffene Jahr verloren.
Bis 31. Dezember 2026. Der Antrag geht elektronisch an Ihr Hauptzollamt. Sie brauchen dafür ein ELSTER-Organisationszertifikat. Berechtigt sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft.
Nein. Die Anzeige muss bis 30. September des Jahres bei der Regulierungsbehörde eingehen, ab dem die Vereinbarung gelten soll. Sie wirkt dann für das ganze Kalenderjahr. Für ein abgelaufenes Jahr gibt es keine Anzeige mehr.
Nein. Nach geltendem Recht gibt es keinen gemeinsamen Stichtag. Nicht-KMU führen das Audit mindestens alle vier Jahre durch, gerechnet ab dem letzten Audit. Die Novelle mit der Schwelle von 2,77 GWh ist ein Regierungsentwurf und nicht beschlossen (Stand 9. Oktober 2026).
Nein. Für die Entlastung nach § 9b StromStG ist kein Energiemanagementsystem nötig. Diese Voraussetzung galt für den Spitzenausgleich. Den Spitzenausgleich gibt es nicht mehr.
Bei EEG-Anlagen zahlen Sie dem Netzbetreiber 10 € je kW und Monat. Nach der Registrierung sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 € je kW und Monat. Zusätzlich verlieren Sie für das Kalenderjahr das Entgelt für dezentrale Einspeisung.
Erst nach dem Antrag, und dann nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Ohne Bedingung erst nach dem Zuwendungsbescheid. Als Vorhabenbeginn zählt schon der Liefer- oder Leistungsvertrag. Planungsleistungen dürfen Sie vor dem Antrag beauftragen, außer bei Modul 5 (Transformationsplan, erst nach dem Zuwendungsbescheid).
Die Netzbetreiber veröffentlichen die Netzentgelte bis 15. Oktober 2026. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Umlagen bis 25. Oktober 2026. Danach können Sie Ihr Energiebudget für 2027 rechnen.
Ihr nächster Schritt
Sie geben die Fristenprüfung an uns ab und sparen Zeit.
Ihre Auswertung erhalten Sie 1 bis 2 Werktage nach Eingang Ihrer Unterlagen. Die Erstanalyse ist kostenlos und unverbindlich. Arbeiten Sie mit uns, führen wir die Fristen zu Ihren Energieverträgen und Netzentgelten und melden uns, bevor sie ablaufen. Förderfristen behält unser Partner im Blick.
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