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Fristen Energiewirtschaft 2026: Fristenkalender für Unternehmen

Alle Energie-Fristen auf einen Blick.

Dieser Fristenkalender zeigt Ihnen, welche Fristen der Energiewirtschaft 2026 und 2027 für Ihr Unternehmen gelten, damit Sie keinen Vorteil verlieren. Bis 30. September zeigen Sie ein individuelles Netzentgelt an, bis 31. Dezember beantragen Sie die Stromsteuer-Entlastung für das Vorjahr. Zu jeder Frist nennen wir die Rechtsgrundlage.

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Für wen ist dieser Fristenkalender?

Der Fristenkalender Energie ist eine Übersicht der Stichtage, die Unternehmen bei Netzentgelten, Steuern, Pflichten und Förderung einhalten müssen. Er richtet sich an Geschäftsführer, kaufmännische Leiter und Energieverantwortliche im Mittelstand, nicht an Privathaushalte. Besonders betroffen sind diese Gruppen:

  • Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können Strom- oder Energiesteuer zurückholen.
  • Betriebe mit hohem oder gleichmäßigem Stromverbrauch können ein individuelles Netzentgelt nutzen.

    Das ist ein Rabatt auf die Kosten für das Stromnetz.

  • Für Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Energieverbrauch im Jahr gelten Pflichten aus dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG).

    Eine GWh (Gigawattstunde) entspricht einer Million Kilowattstunden.

  • Große Unternehmen, die kein KMU (kleines oder mittleres Unternehmen) sind, müssen ein Energieaudit durchführen.
  • Betreiber eigener Anlagen wie Photovoltaik (PV), Blockheizkraftwerk (BHKW) oder Batteriespeicher haben eigene Fristen.
  • Vermieter von Gewerbeflächen müssen bei der Heizkostenabrechnung Fristen und Aufteilungen beachten.
  • Eigentümer und Betreiber von Nichtwohngebäuden haben Pflichten aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).

Ein Teil dieser Fristen ist eine Ausschlussfrist. Das ist ein Stichtag, nach dem ein Anspruch für dieses Jahr endgültig verloren ist. Eine Nachfrist gibt es dann nicht. Alle Angaben haben wir am 9. Oktober 2026 geprüft, und zwar am Gesetzestext und bei den Behörden. Dazu zählen die Bundesnetzagentur, das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), die KfW (Förderbank), die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) und der Zoll. Diese Übersicht ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Welche Fristen stehen als Nächstes an?

Die nächste Frist für das Produzierende Gewerbe ist der 31. Dezember 2026. Bis dahin beantragen Sie die Strom- und Energiesteuer-Entlastung für 2025. Für die Preisstufe 2027 beim individuellen Netzentgelt gilt schon der 15. November 2026. Das betrifft Betriebe mit atypischer Netznutzung und weniger als 2.500 Benutzungsstunden. Was das heißt, steht im Abschnitt zum individuellen Netzentgelt. Die Tabelle zeigt alle Stichtage von Oktober 2026 bis September 2027.

DatumWas ist fällig?Wer ist betroffen?
15.10.2026 Netzbetreiber veröffentlichen die Netzentgelte für 2027 (§ 20 Abs. 1 EnWG). Alle Unternehmen, zur Budgetplanung 2027
25.10.2026 Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Umlagen für 2027 (§ 11 EnFG). Alle Unternehmen, zur Budgetplanung 2027
31.10.2026 Netzbetreiber veröffentlichen die Hochlastzeitfenster für 2027, also die Zeiten mit der stärksten Netzbelastung (Festlegung BK4-13-739). Unternehmen, die atypische Netznutzung haben oder prüfen
15.11.2026 Wahl der Preisstufe für 2027 ändern (Festlegung BK4-13-739) Unternehmen mit atypischer Netznutzung und weniger als 2.500 Benutzungsstunden
31.12.2026 Antrag auf Strom- und Energiesteuer-Entlastung für 2025 beim Hauptzollamt Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft
31.12.2026 Die Förderrichtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN) endet. Unternehmen, die eine geförderte Beratung planen
31.12.2026 Letzter Antragstag der BAFA-Förderung für Kälte- und Klimaanlagen; laut BAFA keine Verlängerung Unternehmen mit neuer Kälte- oder Klimaanlage, auch Mieter
01.01.2027 Weitere Teile des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) treten in Kraft, zum Beispiel die Solarpflicht für neue Nichtwohngebäude (Art. 9 Abs. 2). Eigentümer und Bauherren von Nichtwohngebäuden
01.02.2027 Höchstbeträge der förderfähigen Kosten für neue Heizungen sinken (KfW 522). Unternehmen, die die Heizung im Nichtwohngebäude tauschen
28.02.2027 Daten zur Endabrechnung 2026 an den Netzbetreiber (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG) Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), zum Beispiel Photovoltaik
31.03.2027 Abwärme-Meldung, Abrechnung für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), Umlagen-Meldung und Emissionsbericht für 2026 je nach Pflicht, siehe Jahresübersicht
30.06.2027 Anträge Besondere Ausgleichsregelung und BECV, Transparenz-Erklärung Zoll, Ist-Daten § 19 StromNEV stromkostenintensive Unternehmen, Empfänger von Entlastungen
31.07.2027 Beihilfe-Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber (§ 56 EnFG) Unternehmen mit mindestens 100.000 € Umlagen-Verringerung
30.09.2027 Anzeige eines individuellen Netzentgelts für 2027 bei der Regulierungsbehörde Unternehmen mit atypischer Netznutzung oder Bandlast
30.09.2027 Abgabe der Emissionsberechtigungen für 2026 (§ 7 TEHG) Anlagen im EU-Emissionshandel

Die Frist für die Anzeige eines individuellen Netzentgelts für 2026 ist am 30. September 2026 abgelaufen. Wer sie verpasst hat, kann frühestens für 2027 anzeigen.

Kalender

Fristen der Energiewirtschaft im Jahresverlauf

Jedes Jahr wiederholen sich dieselben festen Stichtage. Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz, aus dem die Pflicht folgt. Die Tabelle nennt sie, dazu den Empfänger und die Folge, wenn Sie die Frist versäumen.

28. Februar

Daten zur Endabrechnung des Vorjahres übermitteln

Rechtsgrundlage
§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG
Wer ist betroffen?
Betreiber von EEG-Anlagen
Empfänger
Netzbetreiber
Folge bei Versäumnis: Dem Netzbetreiber fehlen die Daten für die Endabrechnung
31. März

Informationen zur Abwärme übermitteln oder bestätigen

Rechtsgrundlage
§ 17 Abs. 2 und 4 EnEfG
Wer ist betroffen?
Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre), nur für Abwärme über den Bagatellschwellen der Bundesstelle
Empfänger
Bundesstelle für Energieeffizienz
Folge bei Versäumnis: Bußgeld bis 50.000 € (§ 19 EnEfG)
31. März

Jahresabrechnung oder Jahresangaben zum KWK-Strom vorlegen

Rechtsgrundlage
§ 15 Abs. 2 und 3 KWKG
Wer ist betroffen?
Betreiber von KWK-Anlagen mit Zuschlag
Empfänger
BAFA und Netzbetreiber; bis 50 kW nur Netzbetreiber
Folge bei Versäumnis: Zuschlagszahlung kann sich verzögern
31. März

Mengen mit verringerten Umlagen melden

Rechtsgrundlage
§ 52 Abs. 2 EnFG
Wer ist betroffen?
Unternehmen, die verringerte Umlagen nach dem EnFG nutzen
Empfänger
Netzbetreiber; 31. Mai, wenn der Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen erhebt
Folge bei Versäumnis: Die verringerte Umlage steigt auf 100 % (§ 53 Abs. 1 EnFG)
31. März

Verifizierten Emissionsbericht für das Vorjahr abgeben

Rechtsgrundlage
§§ 5, 21 TEHG
Wer ist betroffen?
Anlagen im EU-Emissionshandel
Empfänger
DEHSt
Folge bei Versäumnis: Sperrung des Emissionshandelskontos (§ 45 TEHG)
30. Juni

Antrag auf Begrenzung der Umlagen für das Folgejahr (Besondere Ausgleichsregelung)

Rechtsgrundlage
§ 40 Abs. 1 EnFG
Wer ist betroffen?
stromkostenintensive Unternehmen
Empfänger
BAFA
Folge bei Versäumnis: Keine Begrenzung im Folgejahr
30. Juni

Beihilfe-Antrag gegen Carbon-Leakage für das Vorjahr

Rechtsgrundlage
§ 13 Abs. 1 BECV
Wer ist betroffen?
Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren
Empfänger
DEHSt
Folge bei Versäumnis: Keine Beihilfe für das Vorjahr
30. Juni

Erklärung über erhaltene Steuerentlastungen

Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 und 3 EnSTransV
Wer ist betroffen?
Unternehmen mit mehr als 100.000 € Entlastung je Tatbestand; bei Primärerzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in der Fischerei mehr als 10.000 €
Empfänger
Hauptzollamt
Folge bei Versäumnis: Pflichtverstoß gegenüber dem Zoll
30. Juni

Ist-Daten des Vorjahres zum individuellen Netzentgelt melden

Rechtsgrundlage
Bearbeitungshinweise der Bundesnetzagentur zu § 19 Abs. 2 StromNEV
Wer ist betroffen?
Unternehmen mit angezeigtem individuellem Netzentgelt
Empfänger
Bundesnetzagentur
Folge bei Versäumnis: Prüfung der Vereinbarung ohne Ihre Daten
31. Juli

Beihilfe-Transparenz melden

Rechtsgrundlage
§ 56 EnFG
Wer ist betroffen?
Unternehmen mit mindestens 100.000 € Umlagen-Verringerung im Vorjahr
Empfänger
Übertragungsnetzbetreiber
Folge bei Versäumnis: Pflichtverstoß nach EnFG
jährlich, Termin der DEHSt

Antrag auf Strompreiskompensation für das Vorjahr

Rechtsgrundlage
Förderrichtlinie Strompreiskompensation
Wer ist betroffen?
Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren im EU-Emissionshandel
Empfänger
DEHSt
Folge bei Versäumnis: Keine Beihilfe für das Vorjahr
30. September

Individuelles Netzentgelt vollständig anzeigen, Eingang zählt

Rechtsgrundlage
§ 19 Abs. 2 StromNEV, Festlegung BK4-13-739
Wer ist betroffen?
Unternehmen mit atypischer Netznutzung oder Bandlast
Empfänger
Bundesnetzagentur oder Landesregulierungsbehörde
Folge bei Versäumnis: Kein individuelles Netzentgelt in diesem Jahr
30. September

Emissionsberechtigungen für das Vorjahr abgeben

Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 1 TEHG
Wer ist betroffen?
Anlagen im EU-Emissionshandel
Empfänger
DEHSt
Folge bei Versäumnis: 100 € je fehlender Tonne CO2, angepasst an die Preisentwicklung (§ 46 TEHG)
15. Oktober

Netzentgelte für das Folgejahr werden veröffentlicht

Rechtsgrundlage
§ 20 Abs. 1 EnWG
Wer ist betroffen?
Information für alle Unternehmen
Empfänger
Pflicht des Netzbetreibers
Folge bei Versäumnis: Keine Pflicht für Sie
25. Oktober

Umlagen für das Folgejahr werden veröffentlicht

Rechtsgrundlage
§ 11 EnFG
Wer ist betroffen?
Information für alle Unternehmen
Empfänger
Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Folge bei Versäumnis: Keine Pflicht für Sie
31. Oktober

Hochlastzeitfenster für das Folgejahr werden veröffentlicht

Rechtsgrundlage
Festlegung BK4-13-739, Tenor 2 b
Wer ist betroffen?
Information für Unternehmen mit atypischer Netznutzung
Empfänger
Pflicht des Netzbetreibers
Folge bei Versäumnis: Keine Pflicht für Sie
15. November

Wahl der Preisstufe für das Folgejahr mitteilen, nur bei weniger als 2.500 Benutzungsstunden

Rechtsgrundlage
Festlegung BK4-13-739, Tenor 2 f
Wer ist betroffen?
Unternehmen mit atypischer Netznutzung
Empfänger
Netzbetreiber
Folge bei Versäumnis: Die bisherige Wahl gilt weiter
31. Dezember

Stromsteuer-Entlastung für das Vorjahr beantragen

Rechtsgrundlage
§ 9b StromStG, § 17b StromStV
Wer ist betroffen?
Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft
Empfänger
Hauptzollamt
Folge bei Versäumnis: Entlastung für das Vorjahr verfällt
31. Dezember

Stromsteuer-Entlastung für bestimmte Prozesse beantragen

Rechtsgrundlage
§ 9a StromStG, § 17a StromStV
Wer ist betroffen?
Betriebe mit Elektrolyse, Metallerzeugung, Glas- oder Keramikherstellung
Empfänger
Hauptzollamt
Folge bei Versäumnis: Entlastung für das Vorjahr verfällt
31. Dezember

Energiesteuer-Entlastung für das Vorjahr beantragen

Rechtsgrundlage
§ 54 EnergieStG, § 100 EnergieStV
Wer ist betroffen?
Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft
Empfänger
Hauptzollamt
Folge bei Versäumnis: Entlastung für das Vorjahr verfällt

Individuelles Netzentgelt: Anzeige bis 30. September

Ein individuelles Netzentgelt müssen Sie bis 30. September des Jahres anzeigen, ab dem es gelten soll. Die Anzeige geht an die Regulierungsbehörde, nicht an den Netzbetreiber. Zuständig ist die Bundesnetzagentur, bei kleineren Netzbetreibern die Landesregulierungsbehörde.

Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes. Ein individuelles Netzentgelt ist ein reduziertes Netzentgelt, das Sie mit Ihrem Netzbetreiber vereinbaren. Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) kennt in § 19 Abs. 2 zwei Wege:

  • Atypische Netznutzung (Satz 1).

    Ihre höchste Last liegt vorhersehbar außerhalb der Zeiten, in denen das Netz am stärksten belastet ist. Diese Zeiten heißen Hochlastzeitfenster. Ihr Netzbetreiber veröffentlicht sie bis 31. Oktober für das Folgejahr. Das Entgelt beträgt mindestens 20 % des veröffentlichten Netzentgelts.

  • Bandlast (Satz 2 bis 4).

    Bandlast heißt, dass Ihr Verbrauch sehr gleichmäßig über das Jahr verteilt ist. Sie erreichen an einer Abnahmestelle mindestens 7.000 Benutzungsstunden im Jahr und verbrauchen dort mehr als 10 GWh. Benutzungsstunden sind Ihr Jahresverbrauch geteilt durch Ihre höchste Last. Das Entgelt beträgt dann mindestens 20, 15 oder 10 % bei 7.000, 7.500 oder 8.000 Benutzungsstunden.

So läuft die Anzeige ab:

  1. Sie schließen mit dem Netzbetreiber eine schriftliche Vereinbarung.
  2. Sie als Letztverbraucher (Endkunde des Stroms) zeigen die Vereinbarung an (§ 19 Abs. 2 Satz 11 StromNEV).

    Ein Bevollmächtigter darf das mit Vollmacht für Sie tun.

  3. Sie reichen das unterschriebene Formular mit allen Unterlagen per Post oder über das OZG-Online-Verfahren der Bundesnetzagentur ein.
  4. Maßgeblich ist der vollständige Eingang bis 30. September.

    Bei der Bundesnetzagentur wahrt der Posteingang die Frist, eine E-Mail allein wahrt sie nicht. Bei einer Landesregulierungsbehörde klären Sie die Form der Anzeige vorab dort.

  5. Bis 30. Juni des Folgejahres melden Sie die tatsächlichen Verbrauchsdaten des Vorjahres.

Eine rechtzeitige Anzeige wirkt für das ganze Kalenderjahr, auch wenn sie erst im September eingeht. Ist die Anzeige bis 30. September unvollständig, untersagt die Bundesnetzagentur sie für das laufende Jahr. Eine neue Anzeige wirkt dann erst ab dem Folgejahr. Erfüllen Sie die Voraussetzungen am Jahresende nicht, gilt ein anderes Entgelt. Der Netzbetreiber rechnet dann ab, was nach Ihren tatsächlichen Werten zulässig ist (§ 19 Abs. 2 Satz 18 und 19 StromNEV).

Bei atypischer Netznutzung gibt es eine zweite Frist. Haben Sie weniger als 2.500 Benutzungsstunden, dürfen Sie das Entgelt mit den Preisen der Stufe ab 2.500 Stunden rechnen lassen. Diese Wahl teilen Sie dem Netzbetreiber spätestens bei Abschluss der Vereinbarung mit. Für Folgejahre können Sie bis 15. November wechseln. Ohne Mitteilung gilt die bisherige Wahl weiter (Festlegung der Bundesnetzagentur BK4-13-739, Tenor 2 f).

Einen Antrag beim Netzbetreiber bis 31. März für das Vorjahr gibt es nicht. Ein individuelles Netzentgelt lässt sich nicht rückwirkend für ein abgelaufenes Jahr vereinbaren. Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Für die Zeit danach hat die Bundesnetzagentur am 06.08.2026 einen Entwurf veröffentlicht. Er ist noch nicht beschlossen. Mehr dazu im Abschnitt Atypische Netznutzung ab 2029: Entwurf der BNetzA.

Sie geben die Vorarbeit an uns ab und sparen Zeit. Wir werten Ihren Lastgang aus, also wann Ihr Betrieb wie viel Strom braucht, und bereiten die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber vor. Ein fester Ansprechpartner betreut Sie dabei. Das ist unsere Netzentgeltoptimierung für Unternehmen. Ohne Ersparnis zahlen Sie nichts. Wie wir vergütet werden, steht auf der Seite Preise und Vergütung.

Strom- und Energiesteuer: Entlastung bis 31. Dezember des Folgejahres

Den Antrag auf Strom- oder Energiesteuer-Entlastung stellen Sie bis 31. Dezember des Jahres, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Mit der Entlastung bekommen Sie einen Teil der gezahlten Steuer zurück. Für Strom aus dem Jahr 2025 endet die Frist also am 31. Dezember 2026. Der Antrag geht an Ihr Hauptzollamt.

Die Frist folgt aus der Festsetzungsfrist der Abgabenordnung (AO). Das ist die Zeit, in der eine Steuer festgesetzt werden darf. Sie beträgt für Verbrauchsteuern ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Wer die Frist versäumt, verliert die Entlastung für dieses Jahr. Die Beträge in der Tabelle gelten je MWh (Megawattstunde, also 1.000 Kilowattstunden).

EntlastungHöheWer ist berechtigt?Antrag bis
§ 9b StromStG 20 € je MWh, abzüglich 250 € Selbstbehalt im Jahr Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft; nicht für Strom zur Elektromobilität 31.12. des Folgejahres
§ 9a StromStG Entlastung für Strom in bestimmten Prozessen Elektrolyse, Glas- und Keramikherstellung, Metallerzeugung und weitere Verfahren nach § 9a 31.12. des Folgejahres
§ 54 EnergieStG Erdgas 1,38 € je MWh, abzüglich 250 € Selbstbehalt im Jahr Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, zum Verheizen für betriebliche Zwecke 31.12. des Folgejahres

Die Stromsteuer beträgt regulär 20,50 € je MWh (§ 3 StromStG). Nach der Entlastung bleiben 0,50 € je MWh, dazu der Selbstbehalt von 250 € im Jahr. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der von Ihrer Entlastung abgezogen wird. Seit 1. Januar 2025 stellen Sie den Antrag elektronisch über das Zoll-Portal. Dafür brauchen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat, den digitalen Ausweis Ihres Unternehmens für Steuerportale. Die Entlastung nach § 9b ist an die Freistellung nach dem EU-Beihilferecht gebunden (§ 9b Abs. 4 StromStG). Wie Sie den Antrag Schritt für Schritt stellen, erklärt die Seite Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG.

Wer mehr als 100.000 € Entlastung je Tatbestand erhalten hat, gibt bis 30. Juni des Folgejahres eine Erklärung beim Hauptzollamt ab (§ 3 und § 5 EnSTransV). Ein Tatbestand ist hier eine einzelne Entlastungsvorschrift, zum Beispiel § 9b StromStG. Für Primärerzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Fischerei liegt die Grenze bei 10.000 € (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnSTransV).

Der Spitzenausgleich war eine frühere Steuerentlastung für das Produzierende Gewerbe. Er ist entfallen. § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sind weggefallen. Für die Entlastung nach § 9b brauchen Sie kein Energiemanagementsystem.

Energieaudit und Energiemanagement: Fristen nach EDL-G und EnEfG

Große Unternehmen müssen mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen (§ 8 Abs. 1 Energiedienstleistungsgesetz, EDL-G). Die Frist zählt ab dem Ende des letzten Audits. Ein fester Stichtag für alle Unternehmen gilt nach geltendem Recht nicht.

Ein Energieaudit ist eine Untersuchung Ihres Energieverbrauchs nach der Norm DIN EN 16247-1. Es zeigt, wo Sie Energie sparen können. Ein KMU ist ein kleines oder mittleres Unternehmen. Kein KMU ist ein Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten. Kein KMU ist auch, wer mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und zugleich mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme hat. Verbundene Unternehmen und Beteiligungen zählen mit (EU-Empfehlung 2003/361/EG).

PflichtWer ist betroffen?FristRechtsgrundlage
Energieaudit Unternehmen, die kein KMU sind mindestens alle 4 Jahre; erstes Audit spätestens 20 Monate nach Erreichen des Status § 8 Abs. 1 und 2 EDL-G
Erklärung des Audits beim BAFA auditpflichtige Unternehmen spätestens 2 Monate nach dem Audit, über die Online-Maske des BAFA § 8c Abs. 1 EDL-G
Vereinfachte Erklärung Nicht-KMU mit höchstens 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch 2 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Audit fällig wäre § 8 Abs. 4, § 8c Abs. 1 EDL-G
Energie- oder Umweltmanagementsystem Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch (Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre), auch KMU 20 Monate nach Erreichen des Status; bei Status bis Ablauf des 17.11.2023 war die Frist der 18.07.2025 § 8 Abs. 1 und 2 EnEfG
Umsetzungspläne veröffentlichen Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch spätestens 3 Jahre nach Abschluss von Audit oder Re-Zertifizierung, für die dort als wirtschaftlich ausgewiesenen Maßnahmen § 9 EnEfG
Abwärme melden Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch, nur Abwärme über den Bagatellschwellen jährlich bis 31. März; bei einer Änderung um mehr als 10 % und mindestens 80 MWh am Standort sofort § 17 Abs. 2 und 4 EnEfG

Abwärme ist Wärme, die in Ihrem Betrieb zusätzlich entsteht, zum Beispiel bei der Produktion. Bagatellschwellen sind Mindestgrenzen, unterhalb derer Sie nichts melden müssen. Für die Abwärme-Meldung stehen sie im Merkblatt der Bundesstelle für Energieeffizienz. Melden müssen Sie nur Anlagen ab 200 MWh Abwärme im Jahr, ab 1.500 Betriebsstunden und ab 25 °C. Ein Standort ist erst meldepflichtig, wenn diese Anlagen zusammen mindestens 800 MWh erreichen. Gemeldete Daten bestätigen Sie jedes Jahr bis 31. März, auch wenn sie gleich geblieben sind.

Ein Energiemanagementsystem ist ein fester Ablauf, mit dem ein Betrieb seinen Energieverbrauch laufend erfasst und verbessert. Ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS befreit von der Auditpflicht (§ 8 Abs. 3 EDL-G). Auch ein begonnenes System befreit. Das Zertifikat muss dann spätestens nach zwei Jahren vorliegen (§ 8c Abs. 7 EDL-G). Die Geldbuße beträgt nach EDL-G bis zu 50.000 € je Verstoß (§ 12 EDL-G). Wer nach EnEfG kein Managementsystem einrichtet, riskiert bis zu 100.000 € (§ 19 EnEfG).

Eine Änderung ist nur geplant. Der Regierungsentwurf (Gesetzentwurf der Bundesregierung), Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026, will die Auditpflicht an einen Verbrauch von mehr als 2,77 GWh Gesamtendenergieverbrauch binden. Dann zählt nicht mehr die Unternehmensgröße. Die Pflicht für ein Managementsystem soll erst bei mehr als 23,6 GWh gelten. Der Bundestag hat den Entwurf am 24.09.2026 in den Ausschuss überwiesen. Die Anhörung war am 05.10.2026. Beschlossen ist er nicht (Stand 9. Oktober 2026). Bis dahin gelten die Pflichten aus der Tabelle.

Energieaudit und ISO 50001 übernehmen zertifizierte Partner, die wir geprüft und ausgewählt haben. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Partner. Wir koordinieren und bleiben Ihr fester Ansprechpartner. Unsere Koordination kostet Sie nichts. Von unseren Partnern für Energieaudit, ISO 50001 und Förderanträge erhalten wir keine Vergütung. Mehr dazu unter Energieaudit nach DIN EN 16247.

Eigene Anlagen: Fristen für PV, BHKW und Speicher

Neue Stromerzeugungsanlagen und Speicher registrieren Sie innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister. Das ist das zentrale Register der Bundesnetzagentur für Anlagen im Strom- und Gasmarkt. Die Pflicht gilt auch für die PV-Anlage auf dem Betriebsdach. Bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zählt die Aufnahme des Dauerbetriebs (§ 5 Abs. 5 MaStRV).

EEG steht für Erneuerbare-Energien-Gesetz. Fehlt bei einer EEG-Anlage die Registrierung, zahlen Sie dem Netzbetreiber 10 € je kW Leistung und Monat (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 EEG). Das gilt, wenn Sie die Anlage auch nicht nach § 71 EEG gemeldet haben. Holen Sie die Registrierung nach, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 € je kW und Monat (§ 52 Abs. 3 EEG). Zusätzlich entfällt für das ganze Kalenderjahr das Entgelt für dezentrale Einspeisung, eine Zahlung des Netzbetreibers an Sie (§ 52 Abs. 7 EEG).

Weitere Fristen für eigene Anlagen:

  • Bis 28. Februar übermitteln Betreiber von EEG-Anlagen dem Netzbetreiber die Daten zur Endabrechnung des Vorjahres (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG).
  • Bis 31. März legen Betreiber von KWK-Anlagen mit Zuschlag BAFA und Netzbetreiber die Daten des Vorjahres vor (§ 15 Abs. 2 und 3 KWKG).

    Über 2 MW ist das eine Abrechnung nach den Regeln der Technik.

  • Anlagen bis 50 kW sind gegenüber dem BAFA von der Jahresmeldung befreit (§ 15 Abs. 5 KWKG).
  • Monatlich melden Betreiber von KWK-Anlagen die erzeugte Strommenge an BAFA und Netzbetreiber.

    Befreit sind Anlagen bis 2 MW ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr (§ 15 Abs. 1 KWKG).

Umlagen, Emissionshandel und Beihilfen: Fristen für stromintensive Betriebe

Umlagen sind staatlich geregelte Aufschläge auf den Strompreis. Stromkostenintensive Unternehmen beantragen die Begrenzung der Umlagen bis 30. Juni für das folgende Kalenderjahr (§ 40 Abs. 1 Energiefinanzierungsgesetz, EnFG). Der Antrag geht elektronisch an das BAFA. Diese Begrenzung heißt Besondere Ausgleichsregelung. Sie senkt die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage.

  • Bis 31. März melden Unternehmen mit verringerten Umlagen dem Netzbetreiber die Mengen des Vorjahres (§ 52 Abs. 2 EnFG).

    Erhebt der Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen selbst, gilt der 31. Mai. Fehlt die Meldung, steigt die verringerte Umlage auf 100 % (§ 53 Abs. 1 EnFG).

  • Bis 31. Juli melden Unternehmen mit mindestens 100.000 € Umlagen-Verringerung dem Übertragungsnetzbetreiber ihre Beihilfe-Angaben (§ 56 EnFG).
  • Bis 30. Juni beantragen Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren die BECV-Beihilfe für das Vorjahr bei der DEHSt (§ 13 BECV).

    Die BECV gleicht Kosten aus dem nationalen CO2-Preis auf Brennstoffe aus. Sie soll verhindern, dass Unternehmen wegen dieser Kosten ins Ausland abwandern (Carbon Leakage).

  • Die Strompreiskompensation gleicht Stromkosten aus, die durch den CO2-Preis im Strompreis steigen.

    Die Frist dafür legt die DEHSt jedes Jahr fest. Für das Abrechnungsjahr 2025 endete sie am 17.08.2026.

  • Anlagen im EU-Emissionshandel (Handel mit CO2-Berechtigungen) berichten bis 31. März ihre Emissionen des Vorjahres (§ 21 TEHG).

    Bis 30. September geben sie die Berechtigungen ab (§ 7 TEHG).

Kalender

Gebäude: Fristen aus dem Gebäudemodernisierungs­gesetz

Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und wurde geändert. Weitere Teile treten am 1. Januar 2027, 2028 und 2030 in Kraft (Art. 9 Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226). Für Nichtwohngebäude ergeben sich daraus diese Stichtage.

01.01.2027

Solaranlage auf jedem neuen Gebäude

Rechtsgrundlage
§ 106 Abs. 2 GModG
Wer ist betroffen?
neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche
01.01.2027

Regelmäßige Inspektion auch für Lüftungsanlagen über 70 kW

Rechtsgrundlage
§ 74 GModG
Wer ist betroffen?
Betreiber solcher Anlagen
30.09.2027

Heizung mit Wasser als Wärmeträger prüfen und einstellen, wenn vor dem 1.10.2009 eingebaut

Rechtsgrundlage
§ 60b GModG
Wer ist betroffen?
Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten
01.01.2028

Solaranlage bei Änderung der Außenhülle

Rechtsgrundlage
§ 106 GModG
Wer ist betroffen?
bestehende Nichtwohngebäude über 500 m², wenn das ganze Gebäude berechnet wird
31.12.2028

Erste Inspektion der Klimaanlage

Rechtsgrundlage
§ 74, § 76 Abs. 1 GModG
Wer ist betroffen?
Klimaanlagen über 12 kW, die am 1.10.2023 älter als 10 Jahre waren
01.01.2029

Mindestens 10 % der Wärme aus Biomethan, Bioöl, Bio-Flüssiggas oder Wasserstoff, danach steigend

Rechtsgrundlage
§ 43 Abs. 1 GModG
Wer ist betroffen?
Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, eingebaut nach dem 29.07.2026
31.12.2029

Gebäudeautomation und automatische Beleuchtungs­steuerung

Rechtsgrundlage
§ 56 Abs. 1 und 6 GModG
Wer ist betroffen?
Nichtwohngebäude mit Heizung oder Klimaanlage über 70 kW
01.01.2030

Höchstens das 3,5-Fache des Energiebedarfs eines Referenzgebäudes

Rechtsgrundlage
§ 40 Abs. 2 Nr. 1 GModG
Wer ist betroffen?
bestehende Nichtwohngebäude
01.01.2030

Neubau als Nullemissionsgebäude

Rechtsgrundlage
§ 10, § 111 Abs. 2 GModG
Wer ist betroffen?
Bauanträge ab diesem Tag
01.01.2033

Höchstens das 2,95-Fache des Energiebedarfs eines Referenzgebäudes

Rechtsgrundlage
§ 40 Abs. 2 Nr. 2 GModG
Wer ist betroffen?
bestehende Nichtwohngebäude

Gebäudeautomation ist ein System, das Verbräuche misst, auswertet und die Technik im Gebäude steuert. Ein Referenzgebäude ist ein Vergleichsgebäude mit gleicher Form, Fläche und Nutzung, aber festgelegter Standardtechnik. Bei Gebäuden ab Baujahr 1996 gilt der Mindestwert als erfüllt (§ 40 Abs. 3). Ein Nullemissionsgebäude braucht sehr wenig Energie und verbrennt am Standort keine fossilen Brennstoffe. Ausnahmen und Erfüllungswege erklärt der Artikel GModG statt GEG: was sich für Unternehmen ändert.

Fristen ohne festes Datum: Förderung, Lieferverträge, Heizkosten

Manche Fristen hängen an einem Ereignis statt an einem Datum. Die wichtigste ist der Förderantrag vor Beginn einer Maßnahme.

Förderung. In der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) muss der Antrag vor dem Vorhabenbeginn gestellt sein. Als Beginn zählt schon der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags für die Umsetzung (BAFA-Merkblatt EEW). Planungsleistungen dürfen Sie vorher beauftragen, außer bei Modul 5 (Transformationsplan, erst nach dem Zuwendungsbescheid). Nach dem Antrag dürfen Sie Verträge schließen, wenn sie unter einer Bedingung stehen. Bei einer aufschiebenden Bedingung gilt der Vertrag erst mit der Förderzusage. Bei einer auflösenden Bedingung endet er, wenn die Bedingung eintritt, zum Beispiel bei einer Ablehnung. Bei der Energieberatung für Nichtwohngebäude gilt dasselbe Prinzip. Ein Beratungsvertrag vor der Bewilligung ist nur zulässig, wenn er erst mit der Förderzusage gilt. Diese Richtlinie endet am 31.12.2026.

Auch die BAFA-Förderung für Kälte- und Klimaanlagen nimmt nur noch Anträge bis 31.12.2026 an. Mit dem Vorhaben beginnen Sie dort erst nach dem Bescheid. Bei der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude (KfW 522) sinken ab 01.02.2027 die Höchstbeträge der förderfähigen Kosten. Danach sinken sie jeden 1. Februar und 1. August bis 01.08.2030. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags, nicht der Einbau.

Welche Programme zu Ihrem Vorhaben passen, klärt unsere Fördermittelberatung für Unternehmen. Kunden im Energieeinkauf oder in der Netzentgeltoptimierung erhalten die Förder-Orientierung ohne Aufpreis. Ohne einen solchen Auftrag bieten wir sie zum Festpreis an. Den Antrag stellt unser Partner. Förderfristen behält er im Blick.

Lieferverträge für Strom und Gas. Die Kündigungsfrist steht in Ihrem Vertrag. Im Geschäftskundenvertrag gilt grundsätzlich die vereinbarte Frist (§ 310 Abs. 1 BGB). Kündigen Sie zu spät, gelten die Verlängerungsregeln Ihres Vertrags. Hat sich der Lieferant Preisänderungen vorbehalten, muss er Sie mindestens zwei Wochen vorher informieren. Sie können dann zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Läuft ein Vertrag ohne Anschlussvertrag aus, greift in Niederspannung (Strom) und Niederdruck (Gas) die Ersatzversorgung. Dann beliefert Sie der Grundversorger des Netzgebiets. Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten (§ 38 EnWG). Der Grundversorger darf dafür eigene Preise berechnen (§ 38 Abs. 1 EnWG). Wir führen die Fristen zu Ihren Energieverträgen und melden uns, bevor sie ablaufen. Rechtzeitig vorher holen wir neue Angebote ein. So arbeitet unser Energieeinkauf und Vertragsoptimierung.

Heizkosten bei vermieteten Gewerbeflächen. Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt, wer die CO2-Kosten der Heizung trägt. Sie teilen diese Kosten mit jeder Heizkostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter auf. In Nichtwohngebäuden trägt der Mieter höchstens 50 % (§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG). Weist der Vermieter den Anteil nicht aus, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Was ist entfallen, was ist nur geplant?

Die Tabelle zeigt, was entfallen ist, was endet, was sich ändert und was nur geplant ist.

ThemaStand Oktober 2026Quelle
Spitzenausgleich entfallen; § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sind weggefallen Gesetzestext
Netzentgelt-Antrag bis 31. März gibt es nicht; die Anzeige läuft bis 30. September des Geltungsjahres Bundesnetzagentur, Merkblatt 2024
Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit 29.07.2026 geändert und umbenannt in GModG; weitere Teile ab 01.01.2027, 01.01.2028 und 01.01.2030 BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 9
Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN) Richtlinie endet am 31.12.2026 Richtlinie EBN, Nr. 8.1
BAFA-Förderung Kälte- und Klimaanlagen Anträge bis 31.12.2026, laut BAFA keine Verlängerung BAFA
Heizungsförderung KfW 522 Höchstbeträge sinken ab 01.02.2027, danach jeden 1. Februar und 1. August bis 01.08.2030 KfW, Merkblatt 522; Richtlinie BEG EM, Nr. 8.3.2
Auditpflicht ab 2,77 GWh nur Regierungsentwurf, Drucksache 21/8027, nicht in Kraft Deutscher Bundestag
StromNEV und § 19 StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft; Nachfolgeregeln sind nur ein Festlegungsentwurf Bundesnetzagentur, 06.08.2026 und 27.05.2026

Häufige Fragen

Welche Fristen in der Energiewirtschaft sind Ausschlussfristen?

Ausschlussfristen sind zum Beispiel die Anzeige eines individuellen Netzentgelts bis 30. September und der Antrag auf Stromsteuer-Entlastung bis 31. Dezember des Folgejahres. Dazu kommt der Antrag auf BECV-Beihilfe bis 30. Juni. Bei der Besonderen Ausgleichsregelung ist der 30. Juni für den Prüfungsvermerk eine Ausschlussfrist (§ 40 Abs. 2 EnFG). Versäumen Sie diese Fristen, ist der Vorteil für das betroffene Jahr verloren.

Bis wann muss ich die Stromsteuer-Entlastung für 2025 beantragen?

Bis 31. Dezember 2026. Der Antrag geht elektronisch an Ihr Hauptzollamt. Sie brauchen dafür ein ELSTER-Organisationszertifikat. Berechtigt sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft.

Kann ich ein individuelles Netzentgelt rückwirkend für das Vorjahr bekommen?

Nein. Die Anzeige muss bis 30. September des Jahres bei der Regulierungsbehörde eingehen, ab dem die Vereinbarung gelten soll. Sie wirkt dann für das ganze Kalenderjahr. Für ein abgelaufenes Jahr gibt es keine Anzeige mehr.

Gibt es eine Frist für das Energieaudit im Oktober 2026?

Nein. Nach geltendem Recht gibt es keinen gemeinsamen Stichtag. Nicht-KMU führen das Audit mindestens alle vier Jahre durch, gerechnet ab dem letzten Audit. Die Novelle mit der Schwelle von 2,77 GWh ist ein Regierungsentwurf und nicht beschlossen (Stand 9. Oktober 2026).

Brauche ich für die Stromsteuer-Entlastung ein Energiemanagement­system?

Nein. Für die Entlastung nach § 9b StromStG ist kein Energiemanagementsystem nötig. Diese Voraussetzung galt für den Spitzenausgleich. Den Spitzenausgleich gibt es nicht mehr.

Was passiert, wenn ich meine PV-Anlage nicht im Marktstammdaten­register melde?

Bei EEG-Anlagen zahlen Sie dem Netzbetreiber 10 € je kW und Monat. Nach der Registrierung sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 € je kW und Monat. Zusätzlich verlieren Sie für das Kalenderjahr das Entgelt für dezentrale Einspeisung.

Wann darf ich bei der EEW-Förderung den Auftrag vergeben?

Erst nach dem Antrag, und dann nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Ohne Bedingung erst nach dem Zuwendungsbescheid. Als Vorhabenbeginn zählt schon der Liefer- oder Leistungsvertrag. Planungsleistungen dürfen Sie vor dem Antrag beauftragen, außer bei Modul 5 (Transformationsplan, erst nach dem Zuwendungsbescheid).

Wann erfahre ich die Netzentgelte und Umlagen für 2027?

Die Netzbetreiber veröffentlichen die Netzentgelte bis 15. Oktober 2026. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Umlagen bis 25. Oktober 2026. Danach können Sie Ihr Energiebudget für 2027 rechnen.

Quellen (Stand Oktober 2026) 37
  1. § 19 Abs. 2 StromNEV, abgerufen am 09.10.2026
  2. Bundesnetzagentur, Ergänzende Informationen für die Anzeige eines individuellen Netzentgelts (Informationsstand 28.03.2024; Frist 30.09., Posteingang, Untersagung bei Unvollständigkeit), abgerufen am 09.10.2026
  3. Bundesnetzagentur, Weitere Bearbeitungshinweise zu Ist-Datenmeldungen zu § 19 Abs. 2 StromNEV (Frist 30.06.), abgerufen am 09.10.2026
  4. Bundesnetzagentur, Individuelle Netzentgelte Strom gemäß § 19 StromNEV, abgerufen am 09.10.2026
  5. Bundesnetzagentur, Festlegung BK4-13-739 vom 11.12.2013, Tenor 2 b (Hochlastzeitfenster bis 31.10.) und 2 f (Wahloption, Folgejahre bis 15.11.), abgerufen am 09.10.2026
  6. Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 06.08.2026 zur Konsultation AgNes (Festlegungsentwurf; StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft), abgerufen am 09.10.2026
  7. Bundesnetzagentur, Vorläufiger Meinungsstand AgNes vom 27.05.2026, abgerufen am 08.10.2026
  8. § 9b, § 9a, § 3, § 10 StromStG, abgerufen am 09.10.2026
  9. § 17a und § 17b StromStV, abgerufen am 09.10.2026
  10. § 2, § 54, § 55 EnergieStG und § 100 EnergieStV und https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv/__100.html , abgerufen am 09.10.2026
  11. § 169 und § 170 AO, abgerufen am 09.10.2026
  12. Zoll, Steuerentlastung nach § 9b StromStG (Frist 31.12. des Folgejahres, Zoll-Portal, ELSTER-Organisationszertifikat), abgerufen am 09.10.2026
  13. §§ 3 bis 5 EnSTransV, abgerufen am 09.10.2026
  14. §§ 1, 8, 8c, 12 EDL-G, abgerufen am 09.10.2026
  15. §§ 8, 9, 17, 19 EnEfG, abgerufen am 09.10.2026
  16. Bundesstelle für Energieeffizienz, Merkblatt für die Plattform für Abwärme, Version 1.6 vom 05.05.2026 (Anlagenschwelle 200 MWh, 1.500 Stunden, 25 °C; Standortschwelle 800 MWh; jährliche Bestätigung zum 31. März; sofortige Aktualisierung ab mehr als 10 % und mindestens 80 MWh), abgerufen am 09.10.2026
  17. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026, abgerufen am 09.10.2026
  18. Deutscher Bundestag, DIP, Vorgang zum Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Stand: überwiesen am 24.09.2026), abgerufen am 09.10.2026
  19. Deutscher Bundestag, Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 05.10.2026, abgerufen am 09.10.2026
  20. § 5 MaStRV, abgerufen am 09.10.2026
  21. § 52 und § 71 EEG, abgerufen am 09.10.2026
  22. § 15 KWKG, abgerufen am 09.10.2026
  23. §§ 2, 11, 29, 40, 52, 53, 56 EnFG, abgerufen am 09.10.2026
  24. §§ 5, 7, 21, 45, 46 TEHG, abgerufen am 09.10.2026
  25. § 13 BECV, abgerufen am 09.10.2026
  26. DEHSt, nEHS Carbon Leakage (30.06. als materielle Ausschlussfrist), abgerufen am 09.10.2026
  27. DEHSt, Strompreiskompensation: Antragsfrist endet am 17.08.2026 (Meldung vom 27.05.2026), abgerufen am 09.10.2026
  28. § 20 Abs. 1, § 38, § 41 Abs. 5 EnWG, abgerufen am 09.10.2026
  29. § 310 Abs. 1 BGB, abgerufen am 09.10.2026
  30. BAFA, Merkblatt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (Vorhabenbeginn, Planungsleistungen, Bedingungen), abgerufen am 09.10.2026
  31. Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, BAnz AT 23.12.2024 B2 (Nr. 8.1: endet 31.12.2026), abgerufen am 08.10.2026
  32. BAFA, Kälte- und Klimaanlagen (Anträge bis 31.12.2026, keine Verlängerung, Mieter antragsberechtigt, Beginn erst nach Bescheid), abgerufen am 09.10.2026
  33. KfW, Merkblatt Zuschuss Nr. 522 „BEG Heizungsförderung für Unternehmen, Nichtwohngebäude“, Stand 09/2026 (Höchstbeträge sinken ab 01.02.2027 halbjährlich), abgerufen am 09.10.2026
  34. Bundesanzeiger, Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3.2 (letzte Absenkung zum 01.08.2030), abgerufen am 09.10.2026
  35. Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes … vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben am 28.07.2026 (Art. 9: Inkrafttreten 29.07.2026, Art. 2 und 7 am 01.01.2027, Art. 3 am 01.01.2028, Art. 4 am 01.01.2030), abgerufen am 09.10.2026
  36. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), §§ 10, 40, 43, 56, 60b, 74, 76, 106, 111, abgerufen am 09.10.2026 (§ 40, § 74 Abs. 1, § 76 und § 106 in der Fassung von Art. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226, gültig ab 01.01.2027)
  37. §§ 7 und 8 CO2KostAufG, abgerufen am 09.10.2026

Ihr nächster Schritt

So prüfen wir Ihre Fristen

Sie geben die Fristenprüfung an uns ab und sparen Zeit.

  • Senden Sie uns Ihre letzte Strom- und Gasrechnung und, wenn vorhanden, Ihren Lastgang.
  • Bei mehreren Standorten genügt eine Liste mit Lieferstellen und Vertragsenden.
  • Eine Lieferstelle ist der Punkt, an dem ein Betrieb (eine Filiale) Strom oder Gas aus dem Netz bezieht.
  • Wir prüfen, welche Fristen für Sie gelten und welche Entlastungen Sie noch beantragen können.
  • Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.

Ihre Auswertung erhalten Sie 1 bis 2 Werktage nach Eingang Ihrer Unterlagen. Die Erstanalyse ist kostenlos und unverbindlich. Arbeiten Sie mit uns, führen wir die Fristen zu Ihren Energieverträgen und Netzentgelten und melden uns, bevor sie ablaufen. Förderfristen behält unser Partner im Blick.

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