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Energie-Fristenkalender

Versäumte Ausschlussfristen kosten bares Geld — und lassen sich nicht nachholen. Filtern Sie nach Ihrem Unternehmen.

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Nicht-KMU: ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio. € Umsatz.

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11 von 11 Fristen werden angezeigt.

Feste Stichtage im Jahresverlauf

  • Individuelles Netzentgelt beantragen

    31. März

    Bei atypischer Netznutzung oder hoher Benutzungsstundenzahl lässt sich ein reduziertes Netzentgelt vereinbaren. Der Antrag gilt rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr.

    Frist:
    31. März des Folgejahres
    Rechtsgrundlage:
    § 19 Abs. 2 StromNEV
    Zuständig:
    Zuständiger Netzbetreiber

    Wenn versäumt: Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, ist die Ersparnis für das gesamte abgelaufene Jahr verloren und nicht nachholbar.

    Netzentgeltoptimierung
  • KWK-Anlagen melden und abrechnen

    31. März

    Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen melden erzeugte und eingespeiste Strommengen für die Zuschlagszahlung.

    Frist:
    31. März des Folgejahres
    Rechtsgrundlage:
    KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
    Zuständig:
    BAFA und Netzbetreiber

    Wenn versäumt: Verspätete Meldung verzögert oder verhindert die Zuschlagszahlung.

  • Stromsteuerentlastung beantragen

    31. Dezember

    Unternehmen des produzierenden Gewerbes können sich einen Teil der gezahlten Stromsteuer erstatten lassen.

    Frist:
    31. Dezember des Folgejahres
    Rechtsgrundlage:
    § 9b StromStG
    Zuständig:
    Zuständiges Hauptzollamt

    Wenn versäumt: Ausschlussfrist. Die Entlastung für das betroffene Jahr verfällt vollständig.

  • Energiesteuerentlastung beantragen

    31. Dezember

    Entlastung von der Energiesteuer auf Erdgas und andere Energieerzeugnisse für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

    Frist:
    31. Dezember des Folgejahres
    Rechtsgrundlage:
    § 54 EnergieStG
    Zuständig:
    Zuständiges Hauptzollamt

    Wenn versäumt: Ausschlussfrist. Die Entlastung für das betroffene Jahr verfällt.

  • Spitzenausgleich prüfen

    31. Dezember

    Weitergehende Entlastung für das produzierende Gewerbe, gekoppelt an den Nachweis eines Energiemanagementsystems.

    Frist:
    31. Dezember des Folgejahres
    Rechtsgrundlage:
    § 10 StromStG, § 55 EnergieStG
    Zuständig:
    Zuständiges Hauptzollamt

    Wenn versäumt: Ausschlussfrist. Ohne den Nachweis des Managementsystems entfällt die Entlastung zusätzlich unabhängig von der Frist.

    Energiemanagement und Zertifizierungen

Wiederkehrende und ereignisbezogene Pflichten

Diese Fristen hängen nicht am Kalender, sondern an einem Ereignis oder einem Turnus.

  • Anlage im Marktstammdatenregister melden

    Ereignisbezogen

    Neue Strom- und Gaserzeugungsanlagen sowie Speicher sind registrierungspflichtig — auch die eigene PV-Anlage auf dem Betriebsdach.

    Frist:
    Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme
    Rechtsgrundlage:
    MaStRV (Marktstammdatenregisterverordnung)
    Zuständig:
    Bundesnetzagentur

    Wenn versäumt: Bußgeld möglich; bei EEG-Anlagen kann zusätzlich die Einspeisevergütung bis zur Nachmeldung entfallen.

  • BAFA-Förderung vor Maßnahmenbeginn beantragen

    Ereignisbezogen

    Das Modulprogramm Energieeffizienz und Wärmewende in der Wirtschaft (EEW) fördert Effizienzmaßnahmen. Entscheidend ist die Reihenfolge, nicht ein Kalenderdatum.

    Frist:
    Vor Beginn der Maßnahme — Anträge nach Auftragsvergabe sind ausgeschlossen
    Rechtsgrundlage:
    Förderrichtlinie EEW
    Zuständig:
    BAFA

    Wenn versäumt: Wer erst nach der Auftragsvergabe beantragt, verliert den Anspruch vollständig. Das ist der häufigste vermeidbare Fehler bei Förderanträgen.

    Fördermittelberatung
  • CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufteilen

    Wiederkehrend

    Bei vermieteten Gebäuden werden die CO2-Kosten der Brennstoffe nach einem Stufenmodell zwischen Eigentümer und Mieter aufgeteilt. Grundlage ist die jährliche Heizkostenabrechnung.

    Frist:
    Mit der jährlichen Heiz- beziehungsweise Betriebskostenabrechnung
    Rechtsgrundlage:
    CO2KostAufG
    Zuständig:
    Keine — Abrechnung gegenüber Mietern

    Wenn versäumt: Ohne korrekte Aufteilung darf der Mieter die Heizkosten kürzen; die Differenz trägt der Vermieter.

    Energieberatung für Immobilien und Hausverwaltungen
  • Energie- oder Umweltmanagementsystem nach EnEfG

    Wiederkehrend

    Ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 7,5 GWh pro Jahr ist ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) einzurichten.

    Frist:
    Einrichtung innerhalb der gesetzlichen Übergangsfrist, danach fortlaufender Betrieb
    Rechtsgrundlage:
    EnEfG (Energieeffizienzgesetz)
    Zuständig:
    BAFA

    Wenn versäumt: Bußgeld und Nachrüstung unter Zeitdruck. Ein Managementsystem lässt sich nicht kurzfristig zertifizieren — die Vorlaufzeit beträgt in der Praxis mehrere Monate.

    Energiemanagement und Zertifizierungen
  • Energieaudit nach DIN EN 16247-1

    Wiederkehrend

    Nicht-KMU müssen wiederkehrend ein Energieaudit durchführen. Alternativ befreit ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS von der Auditpflicht.

    Frist:
    Alle vier Jahre, gerechnet ab dem letzten Audit
    Rechtsgrundlage:
    EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen)
    Zuständig:
    BAFA (Stichprobenkontrolle)

    Wenn versäumt: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld. Die BAFA fordert Nachweise stichprobenartig an; ohne gültiges Audit wird nachträglich unter Zeitdruck geprüft.

    Energieaudit und Transformationskonzepte
  • Strom- und Gaslieferverträge rechtzeitig kündigen

    Ereignisbezogen

    Läuft ein Liefervertrag aus, ohne dass fristgerecht gekündigt wurde, verlängert er sich meist automatisch — oder der Bezug fällt in die teure Ersatzversorgung.

    Frist:
    Je nach Vertrag 3 bis 12 Monate vor Laufzeitende
    Rechtsgrundlage:
    Vertraglich (typisch 3 bis 12 Monate vor Laufzeitende)
    Zuständig:
    Keine — gegenüber dem Energieversorger

    Wenn versäumt: Automatische Verlängerung zu schlechteren Konditionen oder Ersatzversorgung zu deutlich höheren Preisen.

    Energieeinkauf und Vertragsoptimierung

Stand der Angaben: Juli 2026

Hinweis: Diese Berechnung stellt eine unverbindliche Schätzung dar und dient der ersten Orientierung. Die tatsächlichen Einsparpotenziale können je nach individueller Situation abweichen.

Für eine präzise Analyse kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung .

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