Häufige Fragen zur Energieberatung für Unternehmen
Ihre Energiefragen. Kurz beantwortet.
Hier finden Sie schnelle Antworten zu Energieeinkauf, Netzentgelten, Energieaudit und Förderung. Jede Antwort führt zur Fachseite mit allen Details. Die Anzeige nach § 19 StromNEV muss bis 30. September vorliegen, das nächste Energieaudit folgt spätestens vier Jahre nach dem letzten.
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Häufige Fragen zur Zusammenarbeit
Was macht RWB Consulting?
Wir senken die Energiekosten von Unternehmen. Sie geben die Arbeit ab und sparen Zeit und Geld. Wir optimieren Ihre Strom- und Gasverträge, prüfen Ihre Netzentgelte (die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes) und finden passende Fördermittel. Energieaudit, ISO 50001, Förderanträge, geförderte Energieberatung und Transformationspläne übernehmen zertifizierte Partner, die wir geprüft und ausgewählt haben. Einen Überblick über alle Leistungen finden Sie unter Leistungen für Unternehmen.
Für welche Unternehmen eignet sich RWB Consulting?
Wir beraten Unternehmen aus Industrie, Gewerbe, Handel, Hotellerie, Landwirtschaft und Immobilienwirtschaft. Haben Sie mehrere Standorte, holen wir für alle gemeinsam Angebote ein. Bei Betrieben mit Leistungsmessung prüfen wir zusätzlich den Leistungspreis. Das ist der Teil der Netzentgelte, der sich nach Ihrer höchsten Viertelstunde im Jahr richtet. Die Beispiele je Branche finden Sie unter Energieberatung nach Branchen.
In welchen Regionen sind Sie tätig?
Wir arbeiten deutschlandweit. Die Erstanalyse läuft per E-Mail und Telefon. Unser Büro ist in Schwabach bei Nürnberg, Sitz der Gesellschaft ist Schwanstetten. Wer wir sind, lesen Sie unter Über RWB Consulting.
Wie läuft die Zusammenarbeit ab?
Der Einstieg ist für Sie unverbindlich. Beim Energieeinkauf und bei den Netzentgelten prüfen wir Ihre Rechnungen in einer kostenlosen Erstanalyse. Bei Beratung, Audit und Förderung klären wir Ihre Ausgangslage im kostenlosen Erstgespräch. Danach erhalten Sie ein schriftliches Angebot, bei Partnerleistungen vom Partner, und entscheiden selbst. Nach dem Auftrag werten wir Ihre Verträge, Verbräuche und Lastgänge aus und setzen die Maßnahmen um. Der Lastgang zeigt Ihren Verbrauch im Viertelstundentakt. Ein fester Ansprechpartner passt Ihre Strategie laufend an. Ihren Termin buchen Sie unter Erstgespräch vereinbaren.
Welche Unterlagen brauchen Sie für die Erstanalyse?
Für den Start genügt Ihre letzte Jahresabrechnung für Strom oder Gas. Die Erstanalyse ist kostenlos und unverbindlich. Haben Sie einen Zähler mit Leistungsmessung, senden Sie zusätzlich den Lastgang der letzten 12 Monate, also Ihren Verbrauch im Viertelstundentakt. Was in einer Abrechnung wichtig ist, zeigt unsere Checkliste Energieabrechnung.
Wie schnell erhalten wir eine erste Einschätzung?
Wir melden uns zu Ihrer Anfrage und klären die benötigten Unterlagen. Den Zeitrahmen für Auswertung und ein anschließendes Angebot stimmen wir mit Ihnen ab. Den Ablauf danach beschreibt die Seite Kontakt.
Kann ich auch nur eine einzelne Leistung buchen?
Ja, jede Leistung ist einzeln buchbar. Sie können zum Beispiel nur die Netzentgelte prüfen lassen. Sie entscheiden selbst, womit Sie beginnen. Die Preismodelle je Leistung finden Sie unter Preise und Vergütung.
Erhält RWB Provisionen von Energieversorgern?
Ja, beim Energieeinkauf erhalten wir eine Vergütung vom Versorger aus seinem Budget für Vertrieb, Marketing und Kundenbetreuung. Sie zahlen uns nichts zusätzlich. Bei Verträgen ab 100.000 kWh im Jahr sind das 0,1 bis 0,5 Cent je Kilowattstunde. Bei kleineren Verträgen ist es ein fester Betrag je Vertrag. Wie wir vergütet werden, steht auf unserer Seite Preise und Vergütung.
Verdient RWB an den Leistungen der Partner?
Nein. Von unseren Partnern für Energieaudit, ISO 50001, Förderanträge, geförderte Energieberatung und Transformationspläne erhalten wir keine Vergütung für die Vermittlung. Den Vertrag schließen Sie mit dem Partner, unsere Koordination kostet Sie nichts. Vermitteln wir Contracting, also Planung, Finanzierung und Betrieb einer Anlage durch einen Dienstleister, vergütet uns der Contracting-Anbieter. Bei Photovoltaik, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Speichern vergütet uns der Fachbetrieb, der die Anlage baut. Sie zahlen uns dafür nichts zusätzlich, siehe Preise und Vergütung.
Haben Sie Referenzen?
Ja, drei Projekte stellen wir anonymisiert vor. Eine Hotelkette mit 12 Standorten hat durch die Bündelung ihrer Lieferstellen 22 % ihrer Energiekosten gespart. Ein Metallbetrieb spart 34 %, rund 280.000 € über die Vertragslaufzeit von 2 Jahren. Eine Hausverwaltung mit 4 Millionen kWh Gas im Jahr zahlte danach 11 % weniger beim Energiepreis, das sind 0,3 Cent je Kilowattstunde. Die Werte gelten nur für den jeweiligen Fall. Die Fallbeschreibungen finden Sie unter Referenzen.
Energieeinkauf und Verträge
Was bedeutet No-Save-No-Fee?
No-Save-No-Fee bedeutet, dass Ihnen ohne Ersparnis keine Kosten entstehen. Bei Energieeinkauf und Vertragsoptimierung zahlen Sie uns nichts zusätzlich, uns vergütet der Versorger. Bei der Netzentgeltoptimierung vergleichen wir Ihre Netzentgelte mit dem Vorjahr bei gleichem Verbrauch. Bei einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zahlen Sie 15 % der Ersparnis, solange die Vereinbarung läuft. Bei technischen Maßnahmen wie dem Kappen von Lastspitzen oder einem Wechsel der Netzebene zahlen Sie höchstens 3 Jahre lang. Mit jeder Rechnung erhalten Sie die Berechnung: Vorjahr, neue Abrechnung, Ersparnis und unser Anteil. Details stehen unter Beratung Energieeinkauf.
Wie viel spart eine Vertragsoptimierung im Durchschnitt?
Unsere Kunden sparen im Durchschnitt 18 % ihrer Energiekosten, im Einzelfall bis zu 34 %, wie die Fallstudie Metallverarbeitung zeigt. Wir vergleichen den neuen Preis mit Ihrem bisherigen Vertrag. Läuft Ihr Vertrag aus, vergleichen wir mit dem Verlängerungsangebot Ihres Versorgers zum selben Stichtag. Ihr Ergebnis hängt von Altvertrag, Verbrauch und Zeitpunkt ab. Ihr eigenes Potenzial überschlagen Sie unter Einsparpotenzial berechnen.
Wie lange dauert eine Vertragsoptimierung?
Die Dauer richtet sich vor allem nach Ihrer Kündigungsfrist. Der neue Vertrag beginnt erst, wenn der alte endet. Den Zeitplan für Ihre Verträge nennen wir Ihnen im Angebot. Wir führen die Fristen zu Ihren Energieverträgen und Netzentgelten und melden uns, bevor sie ablaufen. Wie wir dabei vorgehen, steht unter Beratung Energieeinkauf.
Darf ich einen laufenden Energievertrag früher beenden?
Grundsätzlich gilt die vereinbarte Laufzeit. Ändert Ihr Lieferant einseitig Preis oder Bedingungen, dürfen Sie ohne Frist zum Termin der Änderung kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Das gilt, wenn sich der Lieferant im Vertrag ein Recht zur einseitigen Änderung vorbehalten hat. Eine Preisänderung muss er Ihnen spätestens zwei Wochen vorher mitteilen. Bei bis zu 10.000 kWh Jahresverbrauch ist es ein Monat (§ 41 Abs. 5 Satz 2, § 3 Nr. 57 EnWG). Weitere Tipps zum Vertrag stehen unter Energiekosten senken im Unternehmen.
Welche Tarifmodelle gibt es für Strom und Gas?
Wir bieten fünf Modelle an: Festpreis, Festpreis mit bis zu 8 Jahren Laufzeit, Kauf in Teilmengen, Spot- oder Indexpreis und Portfoliomanagement. Beim Festpreis gilt ein Preis für die ganze Laufzeit. Festpreise mit bis zu 8 Jahren Laufzeit bieten Versorger nach Prüfung Ihrer Bonität, also Ihrer Zahlungsfähigkeit, und Ihres Verbrauchs an. Bei Teilmengen kaufen Sie in mehreren Schritten zu verschiedenen Zeitpunkten ein. Bei Spot- oder Indexpreis folgt Ihr Preis dem Marktpreis. Was zu Ihnen passt, erklären wir unter Beschaffungsmodelle im Energieeinkauf.
Was unterscheidet Vertragsoptimierung und Energieaudit?
Die Vertragsoptimierung senkt den Preis, den Sie zahlen. Das Energieaudit zeigt, wie Sie weniger verbrauchen. Es untersucht dazu Ihre Anlagen und Prozesse. Wann sich welche Beratung lohnt, lesen Sie unter Energieberatung oder Energieaudit: der Unterschied.
Mehrere Standorte und Bündelung
Was ist Lieferstellenbündelung?
Bündeln heißt, für alle Lieferstellen Ihres Unternehmens gemeinsam Angebote einzuholen. Eine Lieferstelle ist der Punkt, an dem ein Betrieb (eine Filiale) Strom oder Gas aus dem Netz bezieht. Wir verhandeln für Sie eine größere Menge, und Sie erhalten einheitliche Regeln für alle Standorte. Mehr dazu unter Lieferstellen bündeln.
Wie bringen wir unterschiedliche Vertragslaufzeiten mehrerer Filialen auf einen Stichtag?
Wir erfassen zuerst alle Laufzeiten und Kündigungsfristen. Dann sorgen wir dafür, dass neue Verträge zum selben Termin enden. Läuft ein Vertrag früher aus, überbrücken wir die Zeit bis zu diesem Stichtag. So harmonisieren wir Ihre Vertragslaufzeiten. Eine Hotelkette mit 12 Standorten hat es so gemacht, siehe Hotelkette mit 12 Standorten.
Wie viel Verwaltungsaufwand macht ein gebündelter Vertrag für 30 Filialen?
Der Aufwand ist kleiner als bei 30 Einzelverträgen. Sie haben einen Vertrag, bei uns einen festen Ansprechpartner und einheitliche Fristen. Je nach Lieferant erhalten Sie zusätzlich eine Sammelrechnung. Wie das im Handel aussieht, zeigt Energieeinkauf für Filialisten.
Ist RWB eine Energie-Einkaufsgemeinschaft?
Nein. Eine Einkaufsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Firmen, die gemeinsam Energie einkaufen. Eine solche organisieren wir nicht. Wir bündeln die Lieferstellen Ihres Unternehmens, zum Beispiel alle Filialen, und holen dafür gemeinsam Angebote ein. Wie die Bündelung funktioniert, erklärt Lieferstellen bündeln.
Energiekosten im Betrieb senken
Womit sollte ein Unternehmen beim Senken der Energiekosten anfangen?
Sie sparen zuerst dort, wo Sie nichts investieren müssen: bei neuen Angeboten für Ihren Liefervertrag und beim Glätten der Lastspitze. Die Lastspitze ist der Moment mit Ihrem höchsten Strombedarf. Danach folgen Bündelung, LED und Druckluft. Sie entscheiden selbst, wie weit Sie gehen. Alle fünf Maßnahmen finden Sie unter Energiekosten senken im Unternehmen.
Wie senkt ein kleiner Betrieb mit 10 Mitarbeitern seine Stromkosten?
Prüfen Sie zuerst Ihren Vertrag und schalten Sie Geräte außerhalb der Arbeitszeit ab. Ohne Leistungsmessung zahlen Betriebe keinen Leistungspreis. Leistungsmessung heißt: Ein Zähler misst Ihre Leistung im Viertelstundentakt. Bei Stromnetz Berlin brauchen zum Beispiel Kunden unter 100.000 kWh in der Niederspannung keine Leistungsmessung. Niederspannung ist das Netz für kleine Betriebe und Haushalte. Zwölf weitere Tipps stehen unter Stromkosten im Unternehmen senken: 12 Sofortmaßnahmen.
Wie senken Industriebetriebe die Kosten ihres Stromverbrauchs, ohne die Produktion zu drosseln?
Sie verschieben Verbrauch in andere Zeiten, statt ihn zu streichen. Große Maschinen starten zeitversetzt, und Nebenprozesse laufen außerhalb der Spitzenzeit. Das senkt den Leistungspreis, den Teil der Netzentgelte, der von Ihrer Lastspitze abhängt. Die Produktionsmenge bleibt gleich. Wie Sie dabei rechnen, zeigt Netzentgelte senken.
Was hilft langfristig gegen steigende Gaspreise?
Kaufen Sie Ihr Gas nicht zu einem einzigen Termin ein, sondern in mehreren Teilmengen. Senken Sie zugleich Ihren Wärmebedarf. Im Großhandel lag Gas von Januar bis September 2026 im Schnitt bei rund 51 €/MWh, im September bei rund 76 €/MWh. Eine Megawattstunde (MWh) sind 1.000 kWh. Das sind Großhandelspreise, keine Endkundenpreise. Alle Strategien stehen unter Gaskosten senken im Gewerbe.
Helfen Sie auch bei Photovoltaik, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Speichern?
Ja, wir holen Angebote mehrerer geprüfter Fachbetriebe ein und vergleichen Kosten und Förderung. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Fachbetrieb. Die Vergütung zahlt der Fachbetrieb, der die Anlage baut, bei Dachpacht für Gewerbedächer der Pachtanbieter. Für Sie ist unsere Beratung kostenlos, auch wenn Sie kein Angebot annehmen. An der Netzentgelt-Ersparnis eines Speichers sind wir nicht beteiligt. Einzelheiten stehen unter Photovoltaik für Gewerbe, Wärmepumpen für Gewerbe, Klimaanlagen für Gewerbe und Gewerbespeicher.
Bekommen Unternehmen die Stromsteuer zurück?
Ja, wenn sie zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft gehören. Sie erhalten auf Antrag 20 €/MWh zurück, abzüglich eines Selbstbehalts von 250 € im Jahr (§ 9b StromStG). Den Antrag stellen Sie beim Hauptzollamt, spätestens bis 31. Dezember des Folgejahres (§ 17b StromStV, § 169 Abs. 2 AO). Alles Weitere unter Stromsteuer-Entlastung.
Gelten die Steuerentlastungen auch für landwirtschaftliche Betriebe?
Ja. Die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG gilt ausdrücklich auch für die Land- und Forstwirtschaft. Weitere Maßnahmen für Höfe und Agrarbetriebe finden Sie unter Energiekosten in der Landwirtschaft.
Wie erkenne ich versteckte Sparpotenziale ohne Beratung?
Vergleichen Sie Ihren Verbrauch mit dem Vorjahr und suchen Sie Verbrauch außerhalb der Betriebszeit. Prüfen Sie Laufzeit und Preisregeln Ihres Vertrags. Eine erste Zahl liefert unser Rechner unter Einsparpotenzial berechnen.
Netzentgelte
Was sind Netzentgelte und wie werden sie berechnet?
Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes. Bei Leistungsmessung zahlen Sie den Leistungspreis mal Ihre Jahreshöchstleistung plus den Arbeitspreis mal Ihre Strommenge (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Der Arbeitspreis gilt für jede verbrauchte Kilowattstunde. Der Anteil der Netzentgelte am Strompreis ohne Umsatzsteuer beträgt bei Gewerbekunden mit 50 MWh Jahresverbrauch rund 31 %. Bei Industriekunden mit 24 GWh (24 Millionen kWh) ohne Vergünstigungen sind es rund 22 % (BNetzA, Stand 01.04.2025). Mehr dazu unter Leistungspreis und Lastspitzen.
Was ist atypische Netznutzung?
Bei atypischer Netznutzung liegt Ihr höchster Verbrauch im Jahr vorhersehbar außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzes. Das sind die Zeiten, in denen das Netz stark belastet ist. Dann vereinbaren Sie mit dem Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt von mindestens 20 % des veröffentlichten Entgelts. Dafür brauchen Sie keine 7.000 Benutzungsstunden, also Jahresverbrauch geteilt durch Höchstlast. Diese Grenze gilt für die Bandlast, also für gleichmäßigen Verbrauch rund um die Uhr. Voraussetzungen und Frist erklären wir unter Voraussetzungen der atypischen Netznutzung.
Wer zeigt ein individuelles Netzentgelt an, und bis wann?
Der Letztverbraucher selbst zeigt die Vereinbarung bei der Regulierungsbehörde an (§ 19 Abs. 2 S. 7, 11 StromNEV). Letztverbraucher ist das Unternehmen, das den Strom verbraucht. Die Unterlagen müssen bis 30. September des Jahres, ab dem die Vereinbarung gelten soll, vollständig vorliegen. Die Bundesnetzagentur nimmt sie per Post oder über ihr Online-Verfahren (OZG-Tool) an. Wir melden uns, bevor die Frist abläuft. Alle Termine stehen im Fristenkalender Energie.
Wie können Unternehmen ihre Netzentgelte senken?
Mit fünf Strategien. Die erste ist das Kappen der Lastspitze, also das Senken Ihres höchsten Verbrauchs. Nach ihm berechnet der Netzbetreiber den Leistungspreis für das ganze Jahr. Dazu kommen atypische Netznutzung, Bandlast, Eigenerzeugung und die Prüfung der Abrechnung. Alle fünf Strategien stehen unter Netzentgelte senken.
Was kostet es, wenn der Netzbetreiber eine falsche Abrechnung korrigiert?
Korrigiert der Netzbetreiber eine falsche Abrechnung, zahlen Sie 15 % der Erstattung. Wir berechnen das einmal, nachdem die Gutschrift bei Ihnen eingegangen ist. Ohne Erstattung zahlen Sie nichts. Es gibt keine laufende Beteiligung und keinen Mindestbetrag. Wie wir Abrechnungen prüfen, steht unter Netzentgeltoptimierung.
Was ändert sich bei den Netzentgelten ab 2029?
Die StromNEV, die Verordnung zu den Netzentgelten, tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Die Bundesnetzagentur plant neue Regeln und will sie Ende 2026 festlegen. Bis dahin ist alles ein Zwischenstand. Was das für Ihren Betrieb heißt, prüfen wir in der Netzentgeltoptimierung.
Energieaudit und Pflichten
Was ist ein Energieaudit nach DIN EN 16247?
Ein Energieaudit ist eine genormte Prüfung Ihres Energieverbrauchs in Gebäuden, Anlagen und Prozessen. Es zeigt Einsparmaßnahmen und bewertet, ob sie sich rechnen. Das Audit muss mindestens 90 % Ihres Gesamtenergieverbrauchs abdecken (§ 8a EDL-G). Wie unser Partner es durchführt, steht unter Energieaudit und Transformationskonzepte.
Wer muss ein Energieaudit durchführen?
Jedes Unternehmen, das kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist. Das sind Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten. Dazu zählen auch Unternehmen mit mehr als 50 Mio. € Umsatz und zugleich mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme. Sie müssen spätestens vier Jahre nach dem letzten Audit ein neues durchführen (§ 8 EDL-G). Ein Managementsystem nach ISO 50001 oder EMAS befreit. Alles zu Schwellen und Bußgeld steht unter Energieaudit-Pflicht.
Ändert sich die Auditpflicht durch die EDL-G-Novelle?
Eine Änderung ist geplant, aber nicht beschlossen. Ein Regierungsentwurf will die Pflicht an mehr als 2,77 GWh Endenergie im Jahr knüpfen (Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026). Endenergie ist die Energie, die bei Ihnen ankommt. Der Bundestag hat den Entwurf am 24.09.2026 in erster Lesung beraten. Am 05.10.2026 folgte eine Anhörung im Ausschuss (Stand: Oktober 2026). Bis zum Inkrafttreten gilt § 8 EDL-G. Den aktuellen Stand finden Sie unter Energieaudit-Pflicht.
Wann brauchen wir ein Energiemanagementsystem?
Ab einem Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh im Jahr, gerechnet im Schnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre (§ 8 EnEfG). Das gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, also auch für KMU. Gemeint ist ein System nach ISO 50001 oder EMAS, mit dem Sie Ihren Energieverbrauch laufend erfassen und verbessern. Der Regierungsentwurf 21/8027 will die Schwelle auf 23,6 GWh anheben, beschlossen ist das nicht. Wie unser zertifizierter Partner es mit Ihnen einführt, steht unter Energiemanagement nach ISO 50001.
Was kostet ein Energieaudit?
Die Kosten hängen von der Zahl der Standorte, Anlagen und Prozesse ab. Alle Kosten stehen vor dem Auftrag im schriftlichen Angebot. Das Angebot kommt von unserem Partner. KMU und Unternehmen mit höchstens 500.000 kWh fördert das BAFA mit 50 % des Honorars, höchstens 3.000 €. BAFA steht für Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Betragen Ihre Energiekosten höchstens 10.000 € netto im Jahr, sind es höchstens 600 €. Auditpflichtige Unternehmen erhalten für das Pflichtaudit keine Förderung. Wie Sie sich vorbereiten, zeigt die Checkliste Energieaudit.
Was ist der Unterschied zwischen Energieaudit und Energieberatung?
Das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 untersucht den gesamten Energieverbrauch eines Unternehmens. Die Energieberatung nach DIN V 18599 betrachtet ein Gebäude und plant seine Sanierung. Das BAFA fördert beide im Programm EBN (Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme). Das Audit ist Modul 1, die Gebäudeberatung Modul 2. Modul 2 gibt es nur für Eigentümer des Gebäudes. Den Vergleich finden Sie unter Energieberatung oder Energieaudit: der Unterschied.
Förderung
Welche Förderprogramme gibt es für Unternehmen?
Der Bund fördert über die EEW (Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft) Anlagen und Prozesse und über die EBN Energieberatungen. Dazu kommen die BEG NWG, die Gebäudeförderung der KfW für Nichtwohngebäude, und die BEW, die Förderung für neue Wärmenetze. Auch einzelne Länder haben eigene Programme. Das passende Programm finden wir für Sie in unserer Fördermittelberatung.
Was kostet die Fördermittelberatung?
Kunden im Energieeinkauf oder in der Netzentgeltoptimierung erhalten die Förder-Orientierung ohne Aufpreis. Das ist die Prüfung, welche Förderung zu Ihrem Vorhaben passt. Ohne einen solchen Auftrag bieten wir sie zum Festpreis an. Alle Kosten stehen vor dem Auftrag im schriftlichen Angebot. Den Antrag stellt unser Partner, für die BEG ein Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste. Wir arbeiten mit mehreren Partnern und vermitteln je nach Unternehmen und Standort den passenden. Die Preismodelle stehen unter Preise und Vergütung.
Wie hoch ist die Förderquote?
In der EEW liegt sie je nach Modul und Unternehmensgröße zwischen 10 und 60 % der förderfähigen Kosten. Das sind die Kosten, die die Förderstelle anerkennt. Energieberatungen fördert das BAFA mit 50 % des Honorars. Die Quote für Ihr Vorhaben ermittelt unsere Fördermittelberatung.
Welche Energieberatung ist BAFA-förderfähig?
Gefördert wird die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN). Der Zuschuss beträgt 50 % des Honorars. Für das Energieaudit gibt es höchstens 3.000 €, bei Energiekosten bis 10.000 € netto im Jahr höchstens 600 €. Die Gebäudeberatung bringt 850 bis 4.000 €, die Contracting-Beratung 3.500 oder 5.000 €. Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion, also der Erzeugung von Pflanzen und Tieren, sind ausgeschlossen. Bei uns übernimmt die Beratung ein geprüfter Partner aus der Energieeffizienz-Expertenliste, wie es die Förderung verlangt. Die Richtlinie endet am 31.12.2026, mehr unter Energieberatung für Gewerbe und Industrie.
Kann ich Förderung rückwirkend beantragen?
Nein. Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt sein. Bei der BAFA-Energieberatung dürfen Sie den Beratungsvertrag schon vor dem Antrag schließen. Er muss aber die Bedingung enthalten, dass er erst mit der Förderzusage gilt. Förderfristen behält unser Partner im Blick. Wie Sie Fristen und Reihenfolge einhalten, zeigt unsere Fördermittelberatung.
Wie lange dauert die Bewilligung eines Förderantrags?
Die Bearbeitungszeit liegt bei der Förderstelle und ist je Programm verschieden. Planen Sie deshalb früh und beginnen Sie erst nach der Zusage. Den Ablauf vom Antrag bis zum Verwendungsnachweis beschreibt die Fördermittelberatung. Der Verwendungsnachweis zeigt, wofür Sie das Geld eingesetzt haben.
Was passiert, wenn ein Förderantrag abgelehnt wird?
Wir prüfen vor dem Antrag, ob Ihr Vorhaben förderfähig ist, damit es möglichst nicht dazu kommt. Wird ein Antrag trotzdem abgelehnt, werten wir die Gründe mit unserem Partner aus. Dann prüfen wir ein anderes Programm oder passen das Vorhaben an. Mehr unter Fördermittelberatung.
Quellen (Stand Oktober 2026) 18
- § 17 und § 19 StromNEV, abgerufen am 09.10.2026
- BNetzA, Ergänzende Informationen für die Anzeige (Stand 28.03.2024) und FAQ zu BK4-13-739 (30.09.-Frist) sowie Hinweis zur Online-Einreichung (OZG-Tool), abgerufen am 09.10.2026
- BNetzA, AgNes , abgerufen am 09.10.2026; Außerkrafttreten der StromNEV mit Ablauf 31.12.2028 laut Fußnote bei https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev/BJNR222500005.html
- BNetzA/BKartA, Monitoringbericht 2025, Tab. 35 und 37, abgerufen am 09.10.2026
- Stromnetz Berlin, Standardlastprofile ab 01.01.2025, abgerufen am 09.10.2026
- § 41 EnWG, abgerufen am 09.10.2026
- § 3 Nr. 57 EnWG (Haushaltskunde), abgerufen am 09.10.2026
- § 9b StromStG ; § 17b StromStV, https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/__17b.html ; § 169 und § 170 AO, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html , jeweils abgerufen am 09.10.2026
- BNetzA, Gaspreise Großhandel (Daten EEX, Stand 30.09.2026), abgerufen am 09.10.2026
- § 1, § 8 und § 8a EDL-G und https://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/__8a.html , abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Merkblatt FAQ zu §§ 8 ff. EDL-G (Stand 01.09.2026), abgerufen am 08.10.2026
- BT-Drucksache 21/8027 , und Bundestag, 1. Lesung 24.09.2026 und Anhörung 05.10.2026, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw39-de-energieeffizienzrichtlinie-1211306 , abgerufen am 09.10.2026
- § 8 EnEfG, abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, EBN Modul 1 bis 3, .../Modul2_Energieberatung/modul2_energieberatung_node.html und .../Modul3_Contracting_Orientierungsberatung/modul3_contracting_orientierungsberatung_node.html, abgerufen am 09.10.2026
- Richtlinie EBN, BAnz AT 23.12.2024 B2, Nr. 4 (Ausschluss Primärproduktion), 5, 6.2 und 8.1, abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, EEW Module 1 bis 4 und 6 , abgerufen am 09.10.2026; KfW-Übersicht 295 (Stand 20.02.2025), https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/Zusatzcontent/Uebersichtsgrafik_295.pdf , abgerufen am 09.10.2026
- Impressum rwb-consulting.de (Sitz)
- Referenz Hotelkette, abgerufen am 08.10.2026
Ihr nächster Schritt
Ihre Frage war nicht dabei?
Schreiben Sie uns Ihre Frage an mail@rwb-consulting.de oder rufen Sie uns an.
- Im kostenlosen Erstgespräch klären wir sie für Ihren Betrieb.
- Wünschen Sie danach eine Beratung, erhalten Sie ein schriftliches Angebot und entscheiden selbst.
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