Energieberatung in der Landwirtschaft: Stromkosten senken, Förderung nutzen
Stromkosten senken. Ohne Aufwand für Sie.
Sie geben die Arbeit rund um Ihre Stromkosten an uns ab und sparen Zeit und Geld. Unsere Energieberatung für die Landwirtschaft senkt die Kosten über Stromverträge, Lastspitzen und Stromsteuer. Das Bundesprogramm für Energieeffizienz ist seit Ende Mai 2026 geschlossen, die Wiederöffnung ist für das vierte Quartal geplant.
Energieberatung Landwirtschaft: Was wir für Ihren Betrieb tun
Wir beraten Agrarbetriebe zu Strom, Gas und Förderung.
Das gilt für Milchvieh, Schweine- und Geflügelhaltung, Gartenbau unter Glas und Ackerbau mit eigenem Lager. Ein fester Ansprechpartner kümmert sich um alle Zähler Ihres Betriebs. Sie müssen nicht mit mehreren Anbietern verhandeln. Sie sparen zuerst dort, wo Sie nichts investieren müssen. Förderung und eigene Anlagen kommen dazu, wenn Sie das möchten. Sie entscheiden selbst. Landtechnik, Diesel und Stallbau gehören nicht zu unseren Leistungen.
Unsere Energieberatung für Unternehmen hat für Agrarbetriebe vier Schwerpunkte.
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Verträge, Netzentgelte, Stromsteuer und Förderung
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Strom- und Gasverträge:
Wir holen für alle Zähler Ihres Betriebs gemeinsam Angebote ein.
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Netzentgelte, also die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes: Wir senken sie bei Lastspitzen durch Trocknung, Kühlung oder Lüftung.
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Stromsteuer:
Wir prüfen, ob Ihr Betrieb die Entlastung nutzt.
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Förderung:
Wir zeigen, welche Förderung gerade offen ist und was sie verlangt.
Wo verbraucht ein landwirtschaftlicher Betrieb Strom?
Ein Agrarbetrieb braucht Strom für Kühlung, Lüftung, Melktechnik, Pumpen, Licht und Trocknung.
Das Lastprofil zeigt, wann am Tag und im Jahr Sie wie viel Strom brauchen. Ein Milchviehbetrieb hat ein anderes Lastprofil als ein Gemüsebaubetrieb. Deshalb hängen die Kosten vom Betriebszweig ab.
| Betriebszweig | Große Stromverbraucher | Was wir mit Ihnen prüfen |
|---|---|---|
| Milchvieh | Milchkühlung, Vakuumpumpe der Melkanlage, Warmwasser für die Reinigung, Lüftung | Vorkühler für die Milch, Frequenzumrichter an der Vakuumpumpe, Abwärme der Milchkühlung für Warmwasser |
| Schweine und Geflügel | Ventilatoren der Stalllüftung, Heizung im Ferkel- oder Kükenbereich, Licht, Fütterung | geregelte Ventilatoren, Steuerung nach Stalltemperatur, Laufzeiten der Fütterung |
| Gartenbau unter Glas | Wärme, Belichtung, Pumpen, Klimasteuerung | Energieschirme, Mehrfachbedeckung, Wärmespeicher |
| Ackerbau mit Lager und Trocknung | Getreidetrocknung, Belüftung, Kühllager für Kartoffeln, Obst und Gemüse | Lastspitzen in der Erntezeit, Monatsleistungspreis, Einkauf für die Lagerzeit |
| Bewässerung | Pumpen an entfernten Brunnen und Feldern | Größe der Pumpe, Frequenzumrichter, eigener Zähler und Vertrag je Pumpe |
Ein Frequenzumrichter passt die Drehzahl eines Motors an den Bedarf an. Ein Ventilator oder eine Pumpe läuft dann langsamer, wenn weniger Leistung gebraucht wird. Ein Vorkühler kühlt frische Milch mit kaltem Wasser vor, bevor sie in den Tank fließt. Die Kühlanlage muss dann weniger arbeiten.
Strom und Gas einkaufen: Erntespitzen und mehrere Zähler
Hof, Stall, Lager und Pumpen können getrennte Zähler und Verträge haben.
Eine Lieferstelle ist der Punkt, an dem ein Betrieb Strom oder Gas aus dem Netz bezieht. Wir holen für alle Lieferstellen Ihres Betriebs gemeinsam Angebote ein. Wie das bei unterschiedlichen Vertragsenden geht, erklärt der Beitrag Lieferstellen bündeln.
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Saisonalen Strombedarf im Tarif berücksichtigen
Für den Preis zählt Ihr Lastprofil.
Ein Betrieb mit Trocknung im Herbst braucht in wenigen Wochen viel Strom. Ein Milchviehbetrieb braucht jeden Tag zu denselben Melkzeiten Strom. Wir vergleichen die Angebote mehrerer Lieferanten für Sie.
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Ersparnis am bisherigen Vertrag messen
Wir vergleichen den neuen Preis mit Ihrem bisherigen Vertrag.
Läuft Ihr Vertrag aus, vergleichen wir mit dem Verlängerungsangebot Ihres Versorgers zum selben Stichtag. Uns vergütet der Versorger, Sie zahlen nichts zusätzlich. Wie wir vergütet werden, steht auf unserer Preisseite. Den Ablauf erklärt die Seite Energieeinkauf und Vertragsoptimierung.
Netzentgelte senken: Was Lastspitzen in der Erntezeit kosten
Eine Lastspitze ist die kurze Zeit mit dem höchsten Stromverbrauch.
Schon eine einzige kann Ihr Netzentgelt für das ganze Jahr erhöhen. Bei mehr als 100.000 kWh Strom im Jahr misst der Messstellenbetreiber, soweit erforderlich, Ihre Leistung in jeder Viertelstunde (§ 55 Abs. 1 MsbG). Dann zahlen Sie einen Leistungspreis. Der Leistungspreis ist der Teil der Netzentgelte, der sich nach Ihrer höchsten Viertelstunde im Jahr richtet.
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Für Agrarbetriebe sind drei Regeln wichtig:
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Monatsleistungspreis.
Brauchen Sie nur zeitweise hohe Leistung, muss der Netzbetreiber Ihnen neben dem Jahrespreis auch Preise je Monat anbieten (§ 19 Abs. 1 StromNEV).
Das passt zu Trocknung und Erntekühlung.
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Spitzen verschieben.
Laufen Trocknung, Kühlung und Pumpen nicht gleichzeitig an, sinkt Ihre Jahreshöchstlast.
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Atypische Netznutzung.
Liegt Ihre Spitze außerhalb der Hochlastzeitfenster Ihres Netzbetreibers, ist ein individuelles Netzentgelt möglich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV).
Hochlastzeitfenster sind die Uhrzeiten mit der höchsten Last im Netz.
Das individuelle Netzentgelt darf bis auf 20 % des veröffentlichten Entgelts sinken. Dazu müssen Mindestwerte für Verlagerung und Ersparnis erfüllt sein. Die Vereinbarung zeigen Sie der Regulierungsbehörde an. Die Frist ist der 30. September des Jahres, ab dem sie gelten soll. Voraussetzungen und Schwellen erklärt unser Lexikon unter dem Stichwort atypische Netznutzung.
Wir werten Ihren Lastgang aus, also die Viertelstundenwerte der letzten 12 Monate. Wir vergleichen Ihre Netzentgelte mit dem Vorjahr bei gleichem Verbrauch. Bei einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zahlen Sie 15 % der Ersparnis, solange die Vereinbarung läuft. Bei technischen Maßnahmen wie dem Kappen von Lastspitzen zahlen Sie höchstens 3 Jahre lang. Ohne Ersparnis zahlen Sie nichts. Mehr dazu unter Lastspitzen und Netzentgelte.
Stromsteuer: Entlastung für die Landwirtschaft
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft erhalten auf Antrag 20 € je Megawattstunde Stromsteuer zurück (§ 9b StromStG).
Der Regelsatz beträgt 20,50 € je Megawattstunde, es bleiben also 0,50 €. Die ersten 250 € der Entlastung im Kalenderjahr zahlt der Zoll nicht aus.
| Strom für den Betrieb im Jahr | Entlastung 20 € je MWh | Auszahlung nach Abzug von 250 € |
|---|---|---|
| 12.500 kWh | 250 € | 0 € |
| 50.000 kWh | 1.000 € | 750 € |
| 150.000 kWh | 3.000 € | 2.750 € |
| 400.000 kWh | 8.000 € | 7.750 € |
Betriebliche Nutzung und Antrag beim Hauptzollamt
Zur Land- und Forstwirtschaft zählen Unternehmen aus Abschnitt A der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (§ 2 Nr. 5 StromStG). Die Entlastung gilt nur für Strom, den Sie für betriebliche Zwecke entnehmen. Strom für das Wohnhaus und für Elektromobilität zählt nicht. Den Antrag stellen Sie elektronisch beim Hauptzollamt, spätestens bis 31. Dezember des Folgejahres.
EU-Freistellung als Voraussetzung der Entlastung
Die Entlastung hat kein gesetzliches Enddatum. Sie hängt aber an der Meldung (Freistellungsanzeige) bei der EU-Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Läuft diese Meldung aus, endet die Entlastung (§ 9b Abs. 4 StromStG). Einzelheiten stehen unter Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG.
Förderung für landwirtschaftliche Betriebe: Stand Oktober 2026
Das Bundesprogramm für Agrarbetriebe ist derzeit für Anträge geschlossen.
Es heißt „Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau“. Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR). Seit November 2025 gingen dort mehr als 3.500 Anträge ein. Die Mittel für 2026 sind ausgeschöpft.
| Programm | Träger | Was gefördert wird | Förderquote | Stand Oktober 2026 |
|---|---|---|---|---|
| Bundesprogramm, Einzelmaßnahmen | BMLEH, Antrag bei der FNR | nur Maßnahmen aus der Positivliste, z. B. Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Wärmespeicher, Vorkühler, Energieschirme | 15 bis 40 % je Förderkategorie, für die heutige Liste 20 bis 30 % | Anträge bis 31.05.2026; Wiederöffnung im 4. Quartal 2026 geplant, Mittel im Haushalt 2027 vorausgesetzt |
| Bundesprogramm, CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung | BMLEH, Antrag bei der FNR | Optimierung bestehender Anlagen, Anlagen für erneuerbaren Eigenstrom und Abwärme; ab 12.000 € netto | bis 40 %, mit eigener erneuerbarer Energie oder Abwärme bis 50 % | wie Einzelmaßnahmen; für Photovoltaik und Stromspeicher seit 04.03.2026 keine Anträge |
| Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Landesprogramm | Land, im Rahmen der GAK | Investitionen landwirtschaftlicher Unternehmen | je Landesrichtlinie | Antrag im Bundesland; Angebot je Land verschieden |
| EEW Modul 1 Querschnittstechnologien | BAFA | Ersatz von Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Druckluft, Wärmeübertragern; ab 2.000 € je Maßnahme | 25 % kleine, 20 % mittlere Unternehmen | Für Maßnahmen in Stall, Tierhaltung und Pflanzenbau ausgeschlossen (BAFA-Merkblatt EEW, Nr. 2.7 a), ebenso Modul 3 und 4. Möglich bleibt nur Modul 2, Prozesswärme aus erneuerbaren Energien. |
| Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) | BAFA | Energieaudit und Gebäudeberatung | 50 % des Honorars | Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind nicht antragsberechtigt |
Die Positivliste ist die Liste der förderfähigen Maßnahmen im Merkblatt der FNR. Primärproduktion heißt Erzeugung von Pflanzen und Tieren ohne Weiterverarbeitung. Das Bundesprogramm fördert nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Primärproduktion mit Hauptsitz in Deutschland. Diese Regeln aus der Richtlinie vom 08.10.2025 gelten für Ihren Antrag:
- Bestellen Sie erst nach der Bewilligung. Schon der unterschriebene Liefer- oder Leistungsvertrag gilt als Beginn. Planung ist vorher erlaubt.
- Bewässerungsanlagen fördert das Programm nicht. Das gilt auch für neue Pumpen an Bewässerungsanlagen.
- Stallneubauten, Wohnhaus und Verwaltungsgebäude sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Photovoltaik und Kleinwind auf den Dächern von Wohn- und Verwaltungsgebäuden für Eigenstrom der Primärproduktion. Ebenso ausgenommen sind Anlagen für erneuerbare Energie oder Abwärme, die zu einem Stallneubau gehören.
- Eine Förderung nach EEG oder KWKG für dieselbe Anlage schließt die Förderung aus.
- Setzen Sie die Maßnahme grundsätzlich innerhalb von 9 Monaten nach Bewilligung um. Bei einem Neubau mit vorherigem Abriss gelten 12 Monate.
- Betreiben Sie die geförderte Anlage mindestens 5 Jahre für ihren Zweck.
- Je Unternehmen und Vorhaben gibt es höchstens 600.000 € Zuschuss.
Das AFP ist ein Landesprogramm. Bund und Länder legen im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) den Rahmen fest. Welche Maßnahmen Ihr Land anbietet, regelt die Landesrichtlinie. Antrag und Bewilligung laufen über das Land. Welche Programme zu Ihrem Vorhaben passen, klärt unsere Fördermittelberatung für Unternehmen, bevor Sie einen Auftrag vergeben.
Photovoltaik auf dem Betriebsdach: wann Eigenverbrauch sich rechnet
Eine Photovoltaikanlage rechnet sich vor allem bei hohem Eigenverbrauch am Tag.
Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt Strom, den Sie sonst kaufen. Für eingespeisten Strom erhalten Sie eine Vergütung oder einen Marktpreis, nicht Ihren Einkaufspreis. Deshalb zählt, wann Ihr Betrieb Strom braucht.
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Für den Eigenverbrauch passen Lasten, die tagsüber laufen.
Dazu gehören Lüftung im Sommer, Milchkühlung nach dem Melken und Kühllager. Ein Batteriespeicher verschiebt Solarstrom in den Abend und die Nacht. Ob sich das rechnet, zeigt Ihr Lastprofil. Eine eigene Anlage ist ein zusätzlicher Schritt. Sie entscheiden selbst, ob und wann Sie ihn gehen.
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Aktueller Antragsstand für Photovoltaik und Speicher
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Für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher nimmt das Bundesprogramm seit dem 4. März 2026 keine Anträge mehr an.
Ob es sie nach der Wiederöffnung wieder fördert, ist offen (Stand 09.10.2026). Für eine Photovoltaikanlage holen wir Angebote mehrerer geprüfter Fachbetriebe ein. Der Fachbetrieb, der baut, vergütet uns. Für Sie ist die Beratung kostenlos. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Fachbetrieb. Wir stimmen die Anlage mit Ihrem Stromvertrag ab, damit Restbezug und Einspeisung zusammenpassen. Restbezug ist der Strom, den Sie weiter aus dem Netz beziehen. Wie wir Angebote vergleichen und rechnen, steht unter Photovoltaik für Gewerbe.
Wer berät Landwirte zur Energie?
Für Energiefragen gibt es drei Arten von Anlaufstellen.
Sie unterscheiden sich nach Aufgabe:
| Anlaufstelle | Aufgabe |
|---|---|
| Landwirtschaftskammer, z. B. Niedersachsen | regionale Energieberater, etwa in der Region Emsland, Broschüren mit Checklisten, Weiterbildung |
| Von der FNR zugelassene sachverständige Person | maßnahmenspezifische Energieberatung und CO2-Einsparkonzept für das Bundesprogramm, neutral gegenüber Herstellern und Anbietern |
| RWB Consulting | Stromeinkauf, Netzentgelte, Stromsteuer, Förderstand und Koordination der Partner, mit einem festen Ansprechpartner |
Für CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung brauchen Sie ein CO2-Einsparkonzept. Eine Person, die die FNR zugelassen hat, erstellt es. Die FNR veröffentlicht die Liste dieser Personen. Die Kosten der Beratung vor der Maßnahme fördert das Programm nicht. Gefördert wird nur die Bestätigung der Umsetzung durch die sachverständige Person, mit bis zu 50 %.
Was wir für Ihren Betrieb übernehmen
Einkauf, Netzentgelte, Stromsteuer und die Förder-Orientierung übernehmen wir selbst.
Energieaudit, ISO 50001 und Förderanträge übernehmen geprüfte Partner.
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Energieeinkauf.
Wir holen Angebote für alle Lieferstellen ein.
Sie zahlen uns dafür nichts zusätzlich.
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Netzentgelte.
Wir prüfen Lastgang, Leistungspreis und Monatsleistungspreis.
Ohne Ersparnis zahlen Sie nichts.
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Stromsteuer.
Wir prüfen, ob Sie die Entlastung nach § 9b StromStG beantragen können und für welchen Strom.
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Förderung.
Wir prüfen, welches Programm offen ist und welche Bedingungen gelten.
Kunden im Energieeinkauf oder in der Netzentgeltoptimierung erhalten die Förder-Orientierung ohne Aufpreis. Ohne einen solchen Auftrag bieten wir sie zum Festpreis an. Den Antrag stellt unser Partner.
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Energieaudit.
Dafür arbeiten wir mit zertifizierten Partnern, die wir geprüft und ausgewählt haben.
Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Partner. Wir koordinieren und bleiben Ihr Ansprechpartner. Unsere Koordination kostet Sie nichts. Von diesen Partnern erhalten wir keine Vergütung.
Häufige Fragen
Welche Fördermittel gibt es für landwirtschaftliche Betriebe?
Für Investitionen gibt es vor allem das Bundesprogramm für Energieeffizienz in Landwirtschaft und Gartenbau bei der FNR. Es nahm bis 31. Mai 2026 Anträge an und soll im vierten Quartal 2026 wieder öffnen. Daneben gibt es Landesprogramme wie das AFP, deren Angebot je Bundesland verschieden ist. Von der EEW des BAFA bleibt für Tierhaltung und Pflanzenbau nur Modul 2, Prozesswärme aus erneuerbaren Energien.
Fördert das BAFA die Energieberatung für landwirtschaftliche Betriebe?
Nein, Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind von der BAFA-Förderung der Energieberatung (EBN) ausgeschlossen. Das steht in Nr. 4 der Richtlinie vom 13.12.2024. Im Bundesprogramm der FNR ist die Beratung vor der Maßnahme ebenfalls nicht förderfähig. Gefördert wird dort nur die Bestätigung nach der Umsetzung.
Darf ich eine Maßnahme bestellen, bevor die Förderung bewilligt ist?
Nein, im Bundesprogramm führt ein vorher unterschriebener Liefer- oder Leistungsvertrag zum Ausschluss. Planung und Angebote einholen dürfen Sie vorher. Einen vorzeitigen Beginn genehmigt die FNR nur auf Antrag und bei nachgewiesener Dringlichkeit. Warten Sie mit der Bestellung bis zum Bescheid oder zur schriftlichen Freigabe.
Lohnt sich eine PV-Anlage auf dem Stalldach?
Das hängt davon ab, wie viel Solarstrom Ihr Betrieb tagsüber selbst nutzt. Lüftung und Kühllager laufen auch tagsüber und passen deshalb gut. Wir prüfen Ihr Lastprofil und Ihren Stromvertrag, bevor Sie investieren. Eine Amortisationszeit nennen wir erst nach dieser Rechnung.
Wie wird die Stalllüftung sparsamer?
Geregelte Ventilatoren mit Frequenzumrichter laufen nur so schnell, wie der Stall es braucht. Eine Steuerung nach Temperatur und Feuchte vermeidet unnötige Laufzeit. Ventilatoren stehen auf der Positivliste des Bundesprogramms mit 20 % Förderung, Anträge sind dort erst nach der Wiederöffnung möglich. Das EEW Modul 1 des BAFA schließt Ventilatoren im Stall aus, weil sie der Tierhaltung dienen (Merkblatt Nr. 2.7 a).
Werden Bewässerungspumpen gefördert?
Im Bundesprogramm nicht, denn Bewässerungsanlagen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sparen können Sie trotzdem. Eine passend ausgelegte Pumpe mit Frequenzumrichter braucht weniger Strom. Hat die Pumpe einen eigenen Zähler, nehmen wir ihn in den Angebotsvergleich auf.
Wie viel kann ein Agrarbetrieb sparen?
Unsere Kunden sparen im Durchschnitt 18 % ihrer Energiekosten, im Einzelfall bis zu 34 %. Den Fall mit 34 % zeigt die Fallstudie Metallverarbeitung. Ein veröffentlichtes Fallbeispiel aus der Landwirtschaft haben wir noch nicht. Ihre eigene Prognose erhalten Sie nach der Erstanalyse.
Was kostet die Energieberatung für Agrarbetriebe?
Die Erstanalyse ist kostenlos und unverbindlich. Beim Energieeinkauf zahlen Sie uns nichts zusätzlich, bei den Netzentgelten einen Anteil der Ersparnis und ohne Ersparnis nichts. Energieaudit und ISO 50001 übernehmen Partner, mit denen Sie direkt den Vertrag schließen. Wie wir vergütet werden, steht auf unserer Preisseite.
Quellen (Stand Oktober 2026) 23
- FNR, Nachricht 2026-37 vom 04.03.2026 „Bundesprogramm Energieeffizienz: Änderungen zu den förderfähigen Maßnahmen“ (Antragspause bis auf Weiteres u. a. für Photovoltaikanlagen und elektrische Energiespeichersysteme), abgerufen am 09.10.2026
- FNR, Antragsstellung Bundesprogramm Energieeffizienz (Antragsverfahren am 31.05.2026 beendet, Richtlinie vom 08.10.2025, kein Beginn vor Bewilligung, Planung erlaubt), abgerufen am 09.10.2026
- FNR, Pressemitteilung PM 2026-45 vom 21.05.2026 „Bundesprogramm Energieeffizienz: Fördermittel für 2026 ausgeschöpft“ (Anträge bis einschließlich 31.05.2026, mehr als 3.500 Anträge seit November 2025, Wiederöffnung im 4. Quartal 2026 vorbehaltlich Mitteln im Bundeshaushalt 2027), abgerufen am 09.10.2026
- BMLEH, Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau vom 8. Oktober 2025, BAnz AT 04.11.2025 B6, Nr. 2 (Ausschlüsse a bis u, u. a. p Bewässerungsanlagen, q Stallneubauten, j Wohn- und Verwaltungsgebäude), Nr. 2.2 (12.000 €, Eigenbedarf, Beratung vor Maßnahme nicht förderfähig), Nr. 3 (nur KMU der Primärproduktion), Nr. 4.1 (FNR-zugelassene Sachverständige, Liste), Nr. 4.2 (5 Jahre Zweckbindung), Nr. 5 (Quoten, 600.000 €), Nr. 6.1 (keine Kumulierung mit EEG, KWKG), Nr. 7.3 (Vorhabenbeginn), Nr. 7.4 (9 Monate), Nr. 9 (gilt bis 31.12.2029), abgerufen am 09.10.2026
- FNR, Merkblatt Einzelmaßnahmen Version 1.3, gültig ab 04.03.2026 (Positivliste: Motoren, Pumpen, Ventilatoren Kategorie B; Thermische Speicher C; Mehrfachbedeckungen, Energieschirme, Vorkühler in Milchkühlanlagen D; Quoten B 20 %, C 25 %, D 30 %; Mindestinvestition 3.000 €), abgerufen am 09.10.2026
- FNR, Anlage zum Merkblatt Einzelmaßnahmen Version 1.1 (Austausch von Pumpen an Bewässerungsanlagen ausgeschlossen), abgerufen am 09.10.2026
- FNR, Sachverständigensuche, abgerufen am 09.10.2026
- Richtlinie EBN vom 13.12.2024, BAnz AT 23.12.2024 B2, Nr. 4 (nicht antragsberechtigt: Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Merkblatt Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW), Version 7.4, Stand 22.04.2026, Nr. 2.7 a (Förderausschluss für Maßnahmen im Zusammenhang mit Zeugung, Aufzucht oder Haltung von Tieren oder mit Zucht, Anbau oder Ernte von Nutz- und Zierpflanzen; ausgenommen Maßnahmen nach Modul 2), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, EEW Modul 1 Querschnittstechnologien (nur KMU, 25/20 %, 2.000 €, Ersatz von Bestandsanlagen), abgerufen am 09.10.2026
- BMWK, Förderrichtlinie EEW Zuschuss und Kredit vom 25.01.2024, BAnz AT 14.02.2024 B2, Nr. 5.1 (Ersatz von Bestandsanlagen, 2.000 €, nur KMU) und Nr. 6 (Antragsberechtigte), abgerufen am 09.10.2026
- BMLEH, Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (Rahmenplan 2026 bis 2029 am 10.12.2025 beschlossen, Durchführung durch die Länder), abgerufen am 09.10.2026
- Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Energieeinsparung (regionale Energieberater, Broschüre mit Checklisten), abgerufen am 09.10.2026
- Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Regionale Energieberater (u. a. Region Emsland), abgerufen am 09.10.2026
- § 9b StromStG (20 €/MWh, 250 €, betriebliche Zwecke, Elektromobilität ausgenommen, Abs. 4 Freistellung), abgerufen am 09.10.2026
- § 2 Nr. 5 StromStG (Land- und Forstwirtschaft: Abschnitt A der WZ 2003 und Klasse 05.02), abgerufen am 09.10.2026
- § 3 StromStG (Regelsatz 20,50 €/MWh), abgerufen am 08.10.2026
- § 17b StromStV (Antragsfrist, elektronisch seit 2025), abgerufen am 08.10.2026
- Zoll, Steuerentlastung nach § 9b StromStG, abgerufen am 08.10.2026
- § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StromNEV (Monatsleistungspreis, individuelles Netzentgelt mindestens 20 %), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, FAQ zur Festlegung BK4-13-739 (Anzeige bis 30.09.), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, Monitoringbericht Energie 2025 (registrierende Leistungsmessung ab 100 MWh), abgerufen am 09.10.2026
- § 55 Abs. 1 MsbG (Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, viertelstündige Lastgangmessung über 100.000 kWh), abgerufen am 09.10.2026
Ihr nächster Schritt
So starten Sie
Senden Sie uns Ihre letzten Stromrechnungen für alle Zähler, also Hof, Stall, Lager und Pumpen.
- Haben Sie Leistungsmessung, legen Sie den Lastgang der letzten 12 Monate dazu.
- Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.
- Ihre Auswertung erhalten Sie 1 bis 2 Werktage nach Eingang Ihrer Unterlagen.
- Die Erstanalyse ist kostenlos und unverbindlich, Sie gehen keine Bindung ein.
- Für Fragen zur Förderung vereinbaren wir ein kostenloses Erstgespräch.
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