Inhalt 12
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist atypische Netznutzung?
- Welche Voraussetzungen gelten für die atypische Netznutzung?
- Hochlastzeitfenster: Wie entstehen sie und wo finden Sie sie?
- Wie wird das individuelle Netzentgelt berechnet?
- Rechenbeispiel: So viel spart ein Betrieb in der Mittelspannung
- Ablauf: Von der Lastganganalyse bis zur Anzeige
- Welche Fristen gelten?
- Für wen lohnt sich die atypische Netznutzung?
- Was ändert sich ab 2029?
- Fehler bei der atypischen Netznutzung vermeiden
- Häufige Fragen
Das Wichtigste in Kürze
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Das Netzentgelt ist der Preis, den Sie für die Nutzung des Stromnetzes zahlen. Der Leistungspreis ist der Teil davon, der von Ihrer höchsten Last abhängt.
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Die Hochlastzeitfenster sind die Zeiten, in denen das Netz am höchsten belastet ist. Bei der atypischen Netznutzung zählt für den Leistungspreis nur Ihre höchste Last im Fenster, nicht Ihre höchste Last im ganzen Jahr (Jahreshöchstlast).
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Individuelle Netzentgelte nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) dürfen bis auf 20 Prozent des veröffentlichten Entgelts sinken.
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Ihre Last im Fenster muss je nach Netzebene (Spannungsebene) 5 bis 30 Prozent unter der Jahreshöchstlast liegen.
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Der Abstand muss außerdem mindestens 100 kW betragen.
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Die Ersparnis muss mindestens 500 Euro im Jahr betragen.
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Die vollständige Anzeige muss bis 30. September des Geltungsjahres bei der Regulierungsbehörde eingehen. Das ist die Bundesnetzagentur oder die Landesregulierungsbehörde, die für Ihren Netzbetreiber zuständig ist.
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Die Bundesnetzagentur nimmt die Anzeige per Post oder über das OZG-Online-Verfahren an. OZG steht für Onlinezugangsgesetz. Eine E-Mail allein genügt nicht.
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Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
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Nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur gilt die Regel danach bis Ende 2031 nur unter Bedingungen. Sie brauchen eine wirksame Vereinbarung zum 31.12.2028 und im Schnitt der Jahre 2024 bis 2027 über 10 GWh Bezug im Jahr. Zudem müssen Sie die Voraussetzungen zwischen 2026 und 2028 mindestens einmal erfüllt haben.
Was ist atypische Netznutzung?
Atypisch ist die Netznutzung, wenn Ihre größte Last nicht in die Zeiten mit der höchsten Netzlast fällt. Dafür gibt es einen Rabatt auf das Netzentgelt. Die Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Bei Leistungsmessung erfasst Ihr Zähler außer der Menge in Kilowattstunden auch Ihre Last in Kilowatt. Dann besteht Ihr Netzentgelt aus zwei Teilen (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Der Arbeitspreis gilt für jede bezogene Kilowattstunde. Der Leistungspreis ist der Teil, der sich nach Ihrer höchsten Last im Jahr richtet. Diese Last heißt Jahreshöchstlast (§ 2 Nr. 7 StromNEV).
Zu bestimmten Uhrzeiten ist die Last im Stromnetz am höchsten. Diese Zeiten heißen Hochlastzeitfenster. Wer seine Spitze verlässlich außerhalb dieser Fenster hat, belastet das Netz weniger. Deshalb muss der Netzbetreiber ihm ein individuelles Netzentgelt anbieten.
Die StromNEV verlangt, dass Ihr Höchstlastbeitrag „vorhersehbar erheblich“ von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Zeitgleich heißt: die höchste Last, die alle Entnahmen der Ebene zusammen erreichen. Was „erheblich“ heißt, hat die Bundesnetzagentur festgelegt. Das steht in der Festlegung BK4-13-739 vom 11.12.2013.
Alle Werte gelten je Abnahmestelle. Eine Abnahmestelle umfasst alle zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände (§ 2 Nr. 1 StromNEV). Letztverbraucher ist, wer Strom für den eigenen Verbrauch bezieht.
Nicht verwechseln: Bandlast nach Satz 2
Satz 2 regelt einen zweiten Rabatt, die Bandlast. Er gilt für Betriebe, die fast rund um die Uhr gleichmäßig Strom beziehen. Die Benutzungsstunden sind Ihr Jahresverbrauch geteilt durch Ihre Jahreshöchstlast.
| Merkmal | Atypische Netznutzung (Satz 1) | Bandlast (Satz 2 bis 4) |
|---|---|---|
| Grundidee | Spitze außerhalb der Hochlastzeitfenster | gleichmäßiger, hoher Bezug |
| Mindestverbrauch | keiner | mehr als 10 GWh je Abnahmestelle |
| Benutzungsstunden | keine Vorgabe | mindestens 7.000 Stunden |
| Untergrenze des Entgelts | 20 % | 20 % ab 7.000 h, 15 % ab 7.500 h, 10 % ab 8.000 h |
| Höhe des Rabatts | Leistungspreis × (Jahreshöchstlast − Last im Hochlastzeitfenster), begrenzt durch die 20-%-Untergrenze | nach dem Beitrag zur Senkung der Netzkosten |
| Anzeige bis | 30.09. des Geltungsjahres | 30.09. des Geltungsjahres |
Für die Bandlast hat die Bundesnetzagentur mit der Festlegung BK4-22-089 vom 15.02.2023 Ausnahmen geschaffen. Sie betreffen netzdienliches Verhalten, etwa wenn Betriebe bei hohen Börsenpreisen weniger Strom beziehen. Laut Änderungsbeschluss BK4-22-089A01 war diese Festlegung bis 31.12.2025 befristet. Für die atypische Netznutzung regelt BK4-22-089 nichts. Hier gelten die Schwellen und die Mindestersparnis (Bagatellgrenze) aus BK4-13-739.
Welche Voraussetzungen gelten für die atypische Netznutzung?
Es gibt drei Mindestwerte. Die Erheblichkeitsschwelle verlangt einen Mindestabstand in Prozent zwischen Jahreshöchstlast und Last im Hochlastzeitfenster. Dazu kommen mindestens 100 kW Verlagerung (Mindestverlagerung) und mindestens 500 Euro Ersparnis im Jahr.
| Kriterium | Anforderung | Quelle |
|---|---|---|
| Abweichung der Höchstlast | vorhersehbar erheblich abweichend von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene; der Netzbetreiber muss ein individuelles Entgelt anbieten | § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV |
| Erheblichkeitsschwelle | prozentual je Ebene, siehe nächste Tabelle | BK4-13-739, Tenor 2 g |
| Mindestverlagerung | 100 kW in allen Netz- und Umspannebenen | BK4-13-739, Tenor 2 g |
| Bagatellgrenze | mindestens 500 € Entgeltreduzierung im Jahr, jährlich geprüft | BK4-13-739, Tenor 2 j |
| Untergrenze | mindestens 20 % des veröffentlichten Netzentgelts | § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV |
| Nachweis | plausible Prognose genügt | BK4-13-739, Tenor 2 h und i |
| Mindestverbrauch, Mindeststunden | keine | § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV |
| Netz- oder Umspannebene | Erheblichkeitsschwelle |
|---|---|
| Höchstspannung (HöS) | 5 % |
| Umspannung HöS/HS | 10 % |
| Hochspannung (HS) | 10 % |
| Umspannung HS/MS | 20 % |
| Mittelspannung (MS) | 20 % |
| Umspannung MS/NS | 30 % |
| Niederspannung (NS) | 30 % |
Die prozentuale Absenkung rechnen Sie so. Ziehen Sie die höchste Last im Hochlastzeitfenster von der Jahreshöchstlast ab. Teilen Sie das Ergebnis durch die Jahreshöchstlast. Das Ergebnis vergleichen Sie mit der Schwelle Ihrer Ebene. Maßgeblich ist die Ebene, aus der Sie Strom entnehmen, zum Beispiel Mittelspannung.
Sie müssen die Werte nicht über mehrere Jahre rückwirkend belegen. Eine plausible Prognose reicht. Sie kann zum Beispiel aus den Verbräuchen der Vorjahre stammen.
Manche Spitzen zählen nicht mit. Das gilt für Spitzen durch kurativen Redispatch, das ist ein Eingriff des Netzbetreibers zur Behebung eines Engpasses. Es gilt auch für Spitzen durch Anforderungen des Netzbetreibers. Dasselbe gilt für negative Regelenergie. Das ist zusätzlicher Bezug auf Abruf, um einen Überschuss im Netz auszugleichen. Solche Spitzen müssen Sie Ihrem Netzbetreiber binnen drei Werktagen melden.
Die Bagatellgrenze ist die Mindestersparnis von 500 Euro im Jahr. Sie wird jedes Jahr geprüft. Liegt die Ersparnis darunter, zahlen Sie in diesem Jahr das allgemeine Netzentgelt.
Jede Vereinbarung steht unter Vorbehalt. Erfüllen Sie die Voraussetzungen im Jahr nicht, zahlen Sie das Entgelt, das nach Ihren tatsächlichen Werten zulässig ist. So regelt es § 19 Abs. 2 Satz 18 und 19 StromNEV.
Hochlastzeitfenster: Wie entstehen sie und wo finden Sie sie?
Hochlastzeitfenster sind die Uhrzeiten, in denen die Last in Ihrer Netz- oder Umspannebene am höchsten ist. Jeder Netzbetreiber ermittelt sie selbst, getrennt für jede Ebene. Feste Uhrzeiten für ganz Deutschland gibt es nicht.
So entstehen die Fenster nach BK4-13-739:
- Grundlage sind die Lastdaten von September des Vorvorjahres bis August des Vorjahres.
- Der Netzbetreiber bildet für jede Jahreszeit eine Kurve der höchsten Viertelstundenwerte.
- Er zieht eine Trennlinie 5 Prozent unter der zeitgleichen Jahreshöchstlast.
- Alle Zeiten oberhalb dieser Linie sind Hochlastzeitfenster.
- Ist ein Fenster kürzer als drei Stunden, darf er es auf drei Stunden pro Tag verlängern.
- Ist es länger als zehn Stunden pro Tag, muss er es auf zehn Stunden begrenzen.
- Fenster vorgelagerter Ebenen darf er nicht auf Ihre Ebene übertragen.
- Er veröffentlicht die Fenster spätestens bis 31. Oktober für das Folgejahr.
| Jahreszeit | Zeitraum |
|---|---|
| Winter | 1. Januar bis Ende Februar und 1. bis 31. Dezember |
| Frühling | 1. März bis 31. Mai |
| Sommer | 1. Juni bis 31. August |
| Herbst | 1. September bis 30. November |
Die Fenster gelten nur an Werktagen von Montag bis Freitag. Wochenenden und Feiertage, die im ganzen Netzgebiet gelten, sind Nebenzeiten, also Zeiten ohne Fenster. Das gilt auch für höchstens einen Brückentag pro Woche und für die Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar. Ein Brückentag ist ein Arbeitstag zwischen einem Feiertag und dem Wochenende.
Maßgeblich ist Ihr höchster Wert aus allen Fenstern des Jahres. Eine einzige Spitze in einem Fenster reicht also, um den Rabatt zu verkleinern. Ihr Lastmanagement, also die gezielte Steuerung Ihrer Last, muss deshalb jedes Fenster abdecken.
So finden Sie die Fenster Ihres Netzes. Suchen Sie auf der Website Ihres Netzbetreibers nach „Hochlastzeitfenster 2027“. Schauen Sie dort bei den Netzentgelten oder Veröffentlichungen nach. Die Fenster von Stromnetz Berlin für 2026 und 2027 zeigt unsere Seite Energieberatung für Unternehmen in Berlin.
Achten Sie auf die Uhrzeiten. Bei manchen Netzbetreibern nennt die Uhrzeit den Beginn einer Viertelstunde, bei anderen das Ende. In manchen Dokumenten fehlt die Angabe ganz. Klären Sie das mit Ihrem Netzbetreiber, bevor Sie Ihre Lastplanung danach ausrichten.
Wie wird das individuelle Netzentgelt berechnet?
Der Netzbetreiber rechnet Ihr Entgelt zweimal und vergleicht beide Ergebnisse. Die Regeln stehen in BK4-13-739, Tenor 2 f.
- Grundlage ist das Preisblatt des Netzbetreibers für das Jahr der Vereinbarung.
- Beide Rechnungen nutzen denselben Leistungspreis und denselben Arbeitspreis.
- Die Preisstufe richtet sich nach Ihren tatsächlichen Benutzungsstunden.
- Allgemeines Entgelt: Leistungspreis mal Jahreshöchstlast, plus Arbeitspreis mal Jahresarbeit.
- Individuelles Entgelt: Leistungspreis mal höchste Last im Hochlastzeitfenster, plus Arbeitspreis mal Jahresarbeit.
- Der Arbeitsteil bleibt in beiden Rechnungen gleich, außer bei der Wahloption weiter unten.
- Das individuelle Entgelt darf höchstens 80 Prozent unter dem allgemeinen liegen.
| Größe | Formel |
|---|---|
| Allgemeines Entgelt | LP × P_Jahr + AP × W |
| Individuelles Entgelt | LP × P_HLZF + AP × W |
| Ersparnis | LP × (P_Jahr − P_HLZF) |
| Untergrenze | individuelles Entgelt ≥ 20 % des allgemeinen Entgelts |
LP ist der Leistungspreis, AP der Arbeitspreis und W die Jahresarbeit. P_Jahr ist die Jahreshöchstlast, P_HLZF die höchste Last im Hochlastzeitfenster.
Was gilt unter 2.500 Benutzungsstunden?
Bei weniger als 2.500 Benutzungsstunden haben Sie eine Wahl. Sie dürfen das individuelle Entgelt mit den Preisen der Stufe ab 2.500 Stunden rechnen. Verglichen wird es dann mit dem Entgelt, das Sie ohne Vereinbarung tatsächlich zahlen würden. Ob sich das lohnt, zeigt nur eine Rechnung mit beiden Preisstufen.
Ihre Wahl teilen Sie dem Netzbetreiber spätestens bei Abschluss der Vereinbarung mit. In den Folgejahren melden Sie bis 15. November, ob Sie die Wahl behalten. Sie können auch zu den Preisen unter 2.500 Stunden zurückwechseln. Ohne Mitteilung gilt die bisherige Wahl weiter. Wer 2.500 Stunden oder mehr erreicht, hat diese Wahl nicht.
Das Beispiel nutzt das Preisblatt 2026 von N-ERGIE Netz in der Mittelspannung. Der Betrieb hat 1.000 kW Jahreshöchstlast und 700 kW im Hochlastzeitfenster. Er bezieht 2.000.000 kWh im Jahr, das sind 2.000 Benutzungsstunden.
| Rechnung | Preisstufe | Entgelt | Ersparnis |
|---|---|---|---|
| Ohne Vereinbarung | unter 2.500 h: 23,84 € je kW, 6,67 ct je kWh | 23.840 € + 133.400 € = 157.240 € | |
| Individuell, eigene Preisstufe | unter 2.500 h: 23,84 € je kW, 6,67 ct je kWh | 16.688 € + 133.400 € = 150.088 € | 7.152 € |
| Individuell mit Wahloption | ab 2.500 h: 171,33 € je kW, 0,77 ct je kWh | 119.931 € + 15.400 € = 135.331 € | 21.909 € |
In diesem Beispiel bringt die Wahloption rund dreimal so viel. Die Untergrenze von 20 Prozent ist nicht berührt. Mit den Preisen Ihres Netzbetreibers kann das Ergebnis anders ausfallen.
Rechenbeispiel: So viel spart ein Betrieb in der Mittelspannung
Ein Betrieb in der Mittelspannung spart im Beispiel 15.339 Euro im Jahr. Alle Werte sind zur Veranschaulichung angenommen. Die Preise stammen aus dem Preisblatt von Stromnetz Berlin, gültig ab 01.01.2026. Wir haben sie am 09.10.2026 abgerufen.
| Größe | Beispielwert |
|---|---|
| Netzebene | Mittelspannung |
| Jahreshöchstlast P_Jahr (nachts) | 1.000 kW |
| Höchste Last im Hochlastzeitfenster P_HLZF | 700 kW |
| Jahresarbeit W | 4.000.000 kWh |
| Benutzungsstunden W ÷ P_Jahr | 4.000 h, also Preisstufe ab 2.500 h |
| Leistungspreis LP (MS, ab 2.500 h, netto) | 51,13 € je kW und Jahr |
| Arbeitspreis AP (MS, ab 2.500 h, netto) | 2,35 ct je kWh |
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Erheblichkeit prozentual | (1.000 − 700) ÷ 1.000 | 30 %, Schwelle MS 20 %: erfüllt |
| Mindestverlagerung | 1.000 kW − 700 kW | 300 kW, Schwelle 100 kW: erfüllt |
| Allgemeines Entgelt | 51,13 € × 1.000 + 0,0235 € × 4.000.000 | 51.130 € + 94.000 € = 145.130 € |
| Individuelles Entgelt | 51,13 € × 700 + 0,0235 € × 4.000.000 | 35.791 € + 94.000 € = 129.791 € |
| Ersparnis | 51,13 € × 300 | 15.339 € im Jahr, rund 10,6 % |
| Untergrenze 20 % | 129.791 € ÷ 145.130 € | 89,4 %: nicht berührt |
| Bagatellgrenze | 15.339 € ≥ 500 € | erfüllt |
Senkt derselbe Betrieb seine Last im Fenster auf 300 kW, spart er 35.791 Euro. Das sind rund 24,7 Prozent. Der Arbeitsteil von 94.000 Euro bleibt dabei gleich. Deshalb greift die Untergrenze von 20 Prozent nur, wenn der Arbeitsteil klein ist.
Die Preise unterscheiden sich je Netzgebiet. Dieselbe Verlagerung um 300 kW bringt deshalb je nach Netzbetreiber unterschiedlich viel. Die Tabelle vergleicht drei Preisblätter 2026.
| Netzbetreiber (Mittelspannung, ab 2.500 h, netto) | Leistungspreis 2026 | Ersparnis bei 300 kW weniger im Fenster |
|---|---|---|
| N-ERGIE Netz | 171,33 € je kW und Jahr | 51.399 € im Jahr |
| Netz Leipzig | 101,62 € je kW und Jahr | 30.486 € im Jahr |
| Stromnetz Berlin | 51,13 € je kW und Jahr | 15.339 € im Jahr |
Ob die Untergrenze von 20 Prozent greift, hängt zusätzlich vom Arbeitspreis des jeweiligen Netzbetreibers ab.
Die Beträge sind netto, also ohne Umsatzsteuer. Nicht enthalten sind Messstellenbetrieb (Betrieb und Ablesung des Zählers), Konzessionsabgabe (Entgelt an die Gemeinde für die Nutzung öffentlicher Wege), Umlagen und Steuern. Für Ihre Rechnung zählt das Preisblatt Ihres Netzbetreibers für das Jahr der Vereinbarung.
Schwellen prüfen: Diese Werte brauchen Sie
Anhand der oben gezeigten Rechenwege prüfen Sie, ob Ihre Abnahmestelle die drei Schwellen erreicht. Sie brauchen dafür Ihren Lastgang. Das ist die Messreihe Ihres Strombezugs in Viertelstundenwerten. Dazu kommt das Preisblatt Ihres Netzbetreibers. Halten Sie diese Werte bereit:
- Spannungsebene der Abnahmestelle.
- Jahreshöchstlast in kW.
- Höchste Last im Hochlastzeitfenster in kW.
- Leistungspreis aus dem Preisblatt in Euro je kW und Jahr.
- Jahresarbeit in kWh.
- Arbeitspreis aus dem Preisblatt in Cent je kWh.
Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung. Maßgeblich sind Preisblatt und Hochlastzeitfenster Ihres Netzbetreibers. Die Anzeige muss bis 30.09. des Geltungsjahres eingehen. Nach dem Entwurf endet die Regel ab 2029 für Abnahmestellen mit höchstens 10 GWh Bezug im Schnitt der Jahre 2024 bis 2027.
Ablauf: Von der Lastganganalyse bis zur Anzeige
Sie schließen eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber und zeigen sie selbst bei der Regulierungsbehörde an. Ein Antrag beim Netzbetreiber genügt nicht.
- Lastgang der letzten 12 Monate in Viertelstundenwerten beschaffen.
- Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers für das Zieljahr holen.
- Schwellen prüfen: Prozentwert der Ebene, 100 kW und 500 Euro.
- Prognose für das Zieljahr begründen, etwa mit Produktionsplan oder Schichtmodell.
- Vereinbarung mit dem Netzbetreiber schließen. Die Bundesnetzagentur stellt eine Mustervereinbarung bereit.
- Anzeigeformular K1RANS1 (Stand 11.05.2026) als Excel-Datei ausfüllen.
- Anzeige bei der Bundesnetzagentur einreichen, per Post oder über das OZG-Online-Verfahren. Für den Postweg senden Sie die Excel-Datei vorab an 19-Anzeige@BNetzA.de. Dann drucken Sie das Formular aus und unterschreiben es. Senden Sie es mit allen Unterlagen an die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 4, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn.
- Eingangsbestätigung mit Geschäftszeichen abwarten.
- Jedes Jahr bis 30. Juni die Ist-Daten des Vorjahres, also Ihre tatsächlichen Werte, an die Bundesnetzagentur melden.
Zuständig ist die Bundesnetzagentur, wenn Ihr Netzbetreiber von ihr reguliert wird. Sonst ist es die Landesregulierungsbehörde Ihres Bundeslandes (§ 54 EnWG). Bei einer Landesregulierungsbehörde klären Sie die Form der Anzeige vorab dort.
Die Schritte 6 bis 9 beschreiben das Verfahren der Bundesnetzagentur. Dort können Sie die Anzeige per Post oder über das OZG-Online-Verfahren einreichen. Maßgeblich ist der vollständige Eingang bis 30.09. Die E-Mail mit der Excel-Datei ersetzt den Postversand nicht.
Anzeigen darf nur der Letztverbraucher selbst (§ 19 Abs. 2 Satz 11 StromNEV). Sie können sich mit Vollmacht vertreten lassen, etwa durch Ihren Netzbetreiber, Ihren Lieferanten oder uns.
| Unterlage | Hinweis |
|---|---|
| Anzeigeformular K1RANS1 | vollständig ausgefüllt und unterschrieben |
| Individuelle Netzentgeltvereinbarung | von allen Parteien unterschrieben |
| Preisblatt des Netzbetreibers | Ausdruck, gültig im ersten Jahr der Vereinbarung |
| Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers | Ausdruck, gültig im ersten Jahr der Vereinbarung |
| Vollmacht | nur wenn Sie die Anzeige nicht selbst stellen |
| Zustimmung des Lieferanten | nur bei All-inclusive-Liefervertrag |
Welche Fristen gelten?
Die wichtigste Frist ist der 30. September des Jahres, ab dem die Vereinbarung gelten soll. Bis dahin muss die vollständige Anzeige bei der Regulierungsbehörde eingegangen sein.
| Frist | Was | Wer | Quelle |
|---|---|---|---|
| bis 31.10. des Vorjahres | Hochlastzeitfenster veröffentlichen | Netzbetreiber | BK4-13-739, Tenor 2 b |
| bei Abschluss, für Folgejahre bis 15.11. | Wahloption unter 2.500 h mitteilen | Letztverbraucher | BK4-13-739, Tenor 2 f |
| binnen 3 Werktagen | Spitzen durch Redispatch oder Regelenergie melden | Letztverbraucher an Netzbetreiber | BK4-13-739, Tenor 2 f |
| bis 30.06. | Ist-Daten des Vorjahres melden | Letztverbraucher | BNetzA, Seite Ind. Netzentgelte Strom |
| bis 30.09. des Geltungsjahres | vollständige Anzeige, bei der Bundesnetzagentur per Post oder OZG-Online-Verfahren | Letztverbraucher | BNetzA-FAQ zu BK4-13-739, Frage 2; BNetzA-Merkblatt 03/2024; BNetzA-Seite Ind. Netzentgelte Strom |
| 31.12.2028 | StromNEV tritt außer Kraft | BNetzA, Pressemitteilung 06.08.2026 | |
| 31.12.2031 | Ende des Übergangs (Entwurf) für Abnahmestellen mit wirksamer Vereinbarung zum 31.12.2028 und über 10 GWh im Schnitt 2024 bis 2027 | Festlegungsentwurf AgNes, Tenor 17.1 |
Die Anzeigefrist für 2026 ist am 30.09.2026 abgelaufen. Für 2027 gilt der 30.09.2027. Eine Anzeige, die zu spät oder unvollständig eingeht, ist für dieses Jahr unwirksam. Alle Termine rund um Strom, Gas und Entlastungen finden Sie im Fristenkalender Energie.
Eine fristgerechte Anzeige wirkt für das ganze Kalenderjahr. Der Netzbetreiber darf rückwirkend für den vereinbarten Zeitraum verrechnen.
Die Vereinbarung kann unbefristet laufen. Die Regulierungsbehörden empfehlen eine Laufzeit von fünf Jahren. Schließen Sie die Vereinbarung neu, etwa nach einem Wechsel von Lieferant, Netzbetreiber oder Spannungsebene, müssen Sie neu anzeigen.
Für wen lohnt sich die atypische Netznutzung?
Sie lohnt sich für Betriebe mit Leistungsmessung, die ihre größte Last verlässlich außerhalb der Hochlastzeitfenster haben. Die Höhe ergibt sich aus Ihrem Leistungspreis mal dem Unterschied zwischen Jahreshöchstlast und Last im Fenster.
Ob sie für Sie passt, zeigt Ihr Lastgang. Diese Punkte sprechen dafür:
- Ihre Spitze entsteht nachts oder am Wochenende, etwa durch Nacht- oder Wochenendproduktion.
- Große Verbraucher lassen sich zeitlich steuern, etwa Schmelz- und Wärmeprozesse, Kühlung mit Speicher, Pumpen oder das Laden einer Fahrzeugflotte im Depot.
Diese Punkte sprechen dagegen:
- Ihre Spitze entsteht an Winterabenden, etwa durch Licht und Heizung.
- Ihr Verbrauch ist gleichmäßig, und kein Prozess lässt sich verschieben.
- Ihre Abnahmestelle erreicht 100 kW Abstand oder 500 Euro Ersparnis nicht.
So senken Betriebe ihre Last im Hochlastzeitfenster:
- Sie verschieben Prozesse per Schichtplan oder Zeitsteuerung in Nebenzeiten.
- Sie setzen eine automatische Lastbegrenzung ein, die nur in den Fenstern greift.
- Sie entladen einen Batteriespeicher im Fenster und laden ihn außerhalb.
- Sie lassen ein Blockheizkraftwerk (BHKW), ein Notstromaggregat oder Photovoltaik im Fenster Strom liefern.
Für Speicher gibt es eigene Regeln. Mehr dazu lesen Sie unter Netzentgeltbefreiung für Speicher nach § 118 Abs. 6 EnWG. Weitere Wege zu niedrigeren Netzkosten finden Sie im Beitrag Netzentgelte senken: 5 Strategien.
Was ändert sich ab 2029?
Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Ab 2029 sollen neue Regeln der Bundesnetzagentur gelten, die sogenannte AgNes-Festlegung (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom).
Der Stand im Oktober 2026 ist ein Entwurf:
- Die Bundesnetzagentur hat den Festlegungsentwurf am 06.08.2026 veröffentlicht.
- Stellungnahmen waren bis 18.09.2026 möglich.
- Der Erlass ist für Ende 2026 geplant.
- Genauere Folgefestlegungen sollen 2027 kommen.
- Über Sonderentgelte für industrielle Großverbraucher will die Bundesnetzagentur 2027 in einer eigenen Festlegung entscheiden.
Laut ihrem Zwischenstand vom 27.05.2026 wird die atypische Netznutzung nicht generell verlängert. Angedacht ist ein Übergang für industrielle Nutzer mit mehr als 10 GWh im Jahr.
| Punkt | bis 31.12.2028 | 2029 bis 2031 (Entwurf, nicht erlassen) | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wer kann nutzen? | alle Letztverbraucher, die die Schwellen erfüllen | nur Abnahmestellen mit drei Bedingungen, siehe unten | Entwurf, Tenor 17.1 Satz 1 |
| Höhe des Rabatts | jährlich nach Hochlastzeitfenstern | eingefroren auf den durchschnittlichen Prozentrabatt 2024 bis 2027 | Entwurf, Tenor 17.1 Satz 2 |
| Pumpspeicher | wie alle | ausgeschlossen | Entwurf, Tenor 17.1 Satz 3 |
| Bandlast zum Vergleich | § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 | Bestandskunden bis 31.12.2031 | Entwurf, Tenor 17.2 |
| Leistungspreis | Jahresleistungspreis | Kapazitätspreis für Entnahmestellen über 100.000 kWh in der Niederspannung und für alle oberhalb der Niederspannung | Entwurf, Tenor 8.4 |
Nach dem Entwurf gilt die Regel bis 31.12.2031 nur, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:
- Zum 31.12.2028 besteht eine wirksame Vereinbarung.
- In den Jahren 2026 bis 2028 waren die Voraussetzungen mindestens einmal erfüllt.
- Der Bezug der Abnahmestelle lag im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 über 10 GWh pro Jahr.
Wer die Schwellen 2027 oder 2028 erreicht und rechtzeitig anzeigt, erfüllt nach dem Entwurf zwei der drei Bedingungen. Die Vereinbarung muss dafür am 31.12.2028 noch wirksam sein. Wir aktualisieren diesen Abschnitt, sobald die Festlegung erlassen ist.
Fehler bei der atypischen Netznutzung vermeiden
Diese Fehler kommen vor:
- Die 7.000 Benutzungsstunden werden der atypischen Netznutzung zugeordnet. Sie gelten nur für die Bandlast.
- Eine Mindestmenge von mehreren GWh wird als Voraussetzung genannt. Für die atypische Netznutzung gibt es keine.
- Die Frist wird falsch gesetzt, etwa 31. März oder 30. September des Vorjahres. Richtig ist der 30.09. des Geltungsjahres.
- Der Antrag geht nur an den Netzbetreiber. Angezeigt wird bei der Regulierungsbehörde.
- Die Anzeige geht nur per E-Mail an die Bundesnetzagentur. Die E-Mail allein genügt nicht. Einreichen müssen Sie per Post oder über das OZG-Online-Verfahren.
- Die Anzeige ist unvollständig. Dann untersagt die Bundesnetzagentur sie für das laufende Jahr.
- Es wird jedes Jahr neu beantragt. Nötig sind nur die Ist-Datenmeldung bis 30.06. und die Prüfung der Bagatellgrenze.
- Die falsche Netz- oder Umspannebene wird angesetzt.
- Es werden die Hochlastzeitfenster des Vorjahres genutzt.
- Spitzen durch Redispatch oder Regelenergie werden nicht binnen drei Werktagen gemeldet.
- Nach einem Lieferantenwechsel fehlt die Zustimmung oder Mitteilung an die Behörde.
Häufige Fragen
Was ist atypische Netznutzung?
Atypische Netznutzung ist ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, also ein Rabatt auf Ihre Netzkosten. Sie erhalten es, wenn Ihre Höchstlast vorhersehbar außerhalb der Hochlastzeitfenster Ihres Netzes liegt. Der Leistungspreis wird dann nur auf die Last im Fenster berechnet.
Welche Voraussetzungen gelten?
Ihre Last im Hochlastzeitfenster muss je nach Ebene 5 bis 30 Prozent unter Ihrer Jahreshöchstlast liegen. Der Abstand muss mindestens 100 kW betragen. Die Ersparnis muss mindestens 500 Euro im Jahr erreichen. Mindeststunden oder einen Mindestverbrauch gibt es nicht.
Bis wann muss die atypische Netznutzung angezeigt werden?
Die vollständige Anzeige muss bis 30. September des Jahres eingehen, ab dem die Vereinbarung gelten soll. Die Bundesnetzagentur nimmt die Anzeige per Post oder über das OZG-Online-Verfahren an. Für 2027 ist das der 30.09.2027.
Wie viel lässt sich sparen?
Sie sparen den Leistungspreis mal den Unterschied zwischen Jahreshöchstlast und Last im Fenster. Das Entgelt darf dabei bis auf 20 Prozent des veröffentlichten Entgelts sinken. Im Beispiel oben sind es 15.339 Euro im Jahr.
Wer stellt den Antrag?
Sie als Letztverbraucher zeigen die Vereinbarung selbst bei der Regulierungsbehörde an. Abgeschlossen wird sie mit Ihrem Netzbetreiber. Eine Vertretung mit Vollmacht ist möglich.
Muss die Vereinbarung jedes Jahr erneuert werden?
Nein. Sie kann unbefristet laufen, die Behörden empfehlen fünf Jahre. Jedes Jahr fällig sind nur die Ist-Datenmeldung bis 30. Juni und die Prüfung der 500-Euro-Grenze.
Gibt es die atypische Netznutzung nach 2028 noch?
Ja, aber nur eingeschränkt und nur, wenn die Bundesnetzagentur den Entwurf so erlässt. Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Nach dem Entwurf vom 06.08.2026 gilt die Regel dann bis 31.12.2031 nur für große Bestandskunden. Sie brauchen eine wirksame Vereinbarung zum 31.12.2028 und im Schnitt der Jahre 2024 bis 2027 über 10 GWh Bezug im Jahr. Zudem müssen Sie die Voraussetzungen zwischen 2026 und 2028 mindestens einmal erfüllt haben. Der Rabatt wird eingefroren. Endgültig entscheidet die Bundesnetzagentur mit dem Erlass der Festlegung.
Wer bezahlt die Rabatte?
Letztverbraucher zahlen dafür einen Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV). 2026 sind das 1,559 ct/kWh für die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle. Darüber gelten 0,050 ct/kWh. Für das Produzierende Gewerbe mit Stromkosten über 4 Prozent des Umsatzes sind es 0,025 ct/kWh.
Quellen (Stand Oktober 2026) 17
- Stromnetzentgeltverordnung, § 19 (Sätze 1 bis 4, 7, 11, 12, 15, 18, 19), abgerufen am 09.10.2026
- Stromnetzentgeltverordnung, § 17 Abs. 2 (Jahresleistungsentgelt), abgerufen am 09.10.2026
- Stromnetzentgeltverordnung, § 2 Nr. 1 und 7 (Abnahmestelle, Jahreshöchstlast), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Festlegung BK4-13-739 vom 11.12.2013, Tenor 2 a bis j, abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, FAQ zur Festlegung BK4-13-739 (Stand 06/2014), Fragen 2, 4, 5, 11, 13, abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Ergänzende Informationen für die Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV (Informationsstand 28.03.2024), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Individuelle Netzentgelte Strom gemäß § 19 StromNEV (Formulare K1RANS1 Stand 11.05.2026, Ist-Datenmeldung bis 30.06., OZG-Einreichung, BK4-22-089), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Festlegung BK4-22-089 vom 15.02.2023 (Geltung für § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Änderungsbeschluss BK4-22-089A01 vom 28.12.2023 (Befristung bis 31.12.2025), abgerufen am 09.10.2026
- Stromnetz Berlin GmbH, Preisblatt Netzentgelte gültig ab 01.01.2026 (Version 18.12.2025), Mittelspannung ab 2.500 h, abgerufen am 09.10.2026
- N-ERGIE Netz GmbH, Preisblätter Strom gültig ab 01.01.2026, Stand 16.12.2025, Mittelspannung unter und ab 2.500 h, abgerufen am 09.10.2026
- Netz Leipzig, Preisblatt NNE Strom 2026, Mittelspannung ab 2.500 h, abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 06.08.2026 zur Konsultation AgNes, abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Festlegungsentwurf AgNes GBK-25-01-1#3, Tenor 17.1 bis 17.3, abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 27.05.2026 (AgNes, Kapazitätspreis, Industrie-Sonderentgelte), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, Kurzinfo „Vorläufiger Meinungsstand AgNes“ vom 27.05.2026, abgerufen am 09.10.2026
- Übertragungsnetzbetreiber, Aufschlag für besondere Netznutzung 2026, abgerufen am 09.10.2026