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Energiedienstleister für Filialisten: alle Filialen in einem Energievertrag

Ein Vertrag, alle Filialen, weniger Aufwand.

Sie geben die Arbeit rund um Strom und Gas Ihrer Filialen ab und sparen Zeit und Geld. Als Energiedienstleister für Filialisten holen wir Angebote für alle Lieferstellen ein, mit einem Rahmenvertrag und einem gemeinsamen Stichtag. Eine Hotelkette mit 12 Standorten hat so 22 % ihrer Energiekosten gespart.

Diese Seite ist für Unternehmen mit mehreren Standorten.

Dazu gehören Einzelhandel und Lebensmittelmärkte, Bäckerei- und Gastronomieketten, Apotheken- und Praxisgruppen. Sie lesen hier, wie der Energieeinkauf für Filialisten funktioniert und welche Energiekosten im Einzelhandel er senkt und welche nicht. Dazu kommen Förderung und Pflichten für Filialketten.

Was macht ein Energiedienstleister für Filialisten?

Ein Energiedienstleister für Filialisten kümmert sich um Strom und Gas für alle Standorte gemeinsam.

Hinter dem Begriff stehen vier verschiedene Angebote. Sie unterscheiden sich darin, wer Energie verkauft, wer einkauft und wer bezahlt wird.

AnbieterWas er machtWie er bezahlt wirdWorauf Sie achten
Energieversorger mit Angebot für Filialisten liefert alle Filialen selbst, auf Wunsch mit Rahmenvertrag über den Energiepreis Den Vergleich mit anderen Versorgern machen Sie selbst.
Energie-Einkaufsgemeinschaft bündelt die Mengen mehrerer unabhängiger Unternehmen je nach Gemeinschaft, zum Beispiel über ein Mitgliedsentgelt Klären Sie, wer Einkaufstag und Tarif bestimmt.
Eigenes Energieversorgungsunternehmen Ihr Unternehmen wird selbst Lieferant für die eigenen Standorte eigene Kosten für Personal und Abwicklung Sie übernehmen die gesetzlichen Pflichten eines Lieferanten.
Unabhängiger Berater für den Energieeinkauf holt Angebote mehrerer Versorger für Ihre Lieferstellen ein und prüft die Verträge je nach Berater, bei RWB durch den Versorger Fragen Sie, woher die Vergütung des Beraters kommt.

Gemeinsamer Einkauf mit persönlicher Betreuung

RWB Consulting arbeitet als unabhängiger Berater. Wir bündeln die Lieferstellen Ihres Unternehmens, zum Beispiel alle Filialen, und holen dafür gemeinsam Angebote mehrerer Versorger ein. Eine Einkaufsgemeinschaft mehrerer Firmen organisieren wir nicht. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Versorger Ihrer Wahl.

Sie verhandeln nicht mit mehreren Anbietern und warten in keiner Warteschleife. Sie haben einen festen Ansprechpartner, und wir passen Ihre Strategie laufend an.

Lieferstellen­bündelung für Filialen: so funktioniert sie

Bei der Lieferstellenbündelung holen wir für alle Filialen gemeinsam Angebote ein.

Danach gelten alle Filialen in einem Rahmenvertrag. Eine Lieferstelle ist der Punkt, an dem eine Filiale Strom oder Gas aus dem Netz bezieht. Jede Lieferstelle hat eine eigene Nummer. Ein Rahmenvertrag gilt mit denselben Bedingungen für alle Lieferstellen. Der Stichtag ist der gemeinsame Starttermin der neuen Lieferung für alle Lieferstellen.

Strom und Gas behandeln wir getrennt, jeweils für alle Standorte. Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. 25 Filialen mit je 60.000 kWh Strom ergeben 1,5 Mio. kWh im Jahr. Versorger bekommen damit ein Paket statt 25 kleiner Anfragen.

Das ändert sich für Sie:

  • Alle Filialen haben einen Stichtag statt vieler einzelner Fristen.
  • Sie haben einen Vertragspartner und auf Wunsch eine Sammelrechnung.
  • Angebote lassen sich vergleichen, weil alle Versorger dieselben Bedingungen erhalten.
  • Neue Filialen kommen nach einer festen Regel in den Vertrag.

Eine größere Menge allein garantiert keinen niedrigeren Preis. Der Preis hängt auch vom Einkaufstag ab. Mit einem Stichtag fällt der Kauf auf einen Tag. Kaufen Sie die Menge in Teilen an mehreren Tagen, verteilt sich das Preisrisiko.

  • Vertragsenden auf einen Stichtag bringen

    Laufen die Verträge zu verschiedenen Terminen aus, planen wir einen gemeinsamen Stichtag.

    Früher endende Verträge überbrücken wir mit kurzen Übergangsverträgen. Später endende Verträge steigen zu ihrem Ende in den Rahmenvertrag ein. Wie das im Detail geht, erklärt der Beitrag Lieferstellenbündelung für mehrere Standorte.

    Vermeiden Sie Lücken zwischen zwei Verträgen. Hat eine Filiale in Niederspannung oder Niederdruck keinen Liefervertrag, beliefert sie der Grundversorger in der Ersatzversorgung. Er darf dafür eigene, veröffentlichte Preise verlangen. Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten (§ 38 EnWG).

  • Zwei Beispiele aus unseren Projekten

    Eine Hotelkette in Norddeutschland hatte für jedes ihrer 12 Hotels einen eigenen Energievertrag.

    Wir haben alle Lieferstellen gebündelt und die Laufzeiten auf einen Stichtag gebracht. Die Energiekosten sanken gegenüber dem Vorjahr um 22 %, das sind 145.000 € im Jahr. Das Projekt dauerte sechs Monate. Alle Zahlen stehen im Fallbeispiel Hotelkette: 12 Standorte gebündelt.

    Eine Hausverwaltung mit 4 Millionen kWh im Jahr hat beim Energiepreis 11 % gespart, das sind 0,3 Cent je Kilowattstunde. Wir haben Angebote für ihre Lieferstellen eingeholt und die Verträge bereinigt. Dazu haben wir Laufzeiten vereinheitlicht und Altverträge gekündigt. Die Verwaltung hat jetzt weniger Verträge und weniger Fristen. Mehr dazu im Fallbeispiel Hausverwaltung: 11 % weniger beim Energiepreis.

Was gehört in den Rahmenvertrag für Strom und Gas aller Filialen?

Ein Rahmenvertrag für Filialen muss regeln, wie sich Preis und Menge verhalten, wenn sich Ihr Filialnetz ändert.

Diese Punkte prüfen wir für Sie, bevor Sie unterschreiben:

  • Umfang der Preisgarantie.

    Gilt der Festpreis nur für den Energiepreis oder auch für Netzentgelte und Umlagen?

  • Mengenspielraum.

    Was berechnet der Versorger, wenn Sie mehr oder weniger verbrauchen als geplant?

  • Neue und geschlossene Filialen.

    Neue Lieferstellen sollen zu gleichen Bedingungen dazukommen.

    Geschlossene Filialen sollen ohne Strafzahlung herausgehen.

  • Messart.

    Liegt eine Lieferstelle über 100.000 kWh Strom im Jahr, wird ihr Verbrauch, soweit erforderlich, in Viertelstunden gemessen (Lastgangmessung, § 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG).

    Solche Lieferstellen können im Paket eigene Preise haben.

  • Rechnung.

    Vereinbaren Sie eine Sammelrechnung mit Kostenstelle je Filiale vor Vertragsschluss.

  • Preisanpassungsklausel.

    Sie regelt, wann der Versorger den Preis ändern darf.

    Sie soll Senkungen genauso weitergeben wie Erhöhungen.

  • Ökostrom.

    Legen Sie fest, ob und mit welchen Herkunftsnachweisen Sie Ökostrom beziehen.

  • Versorger.

    Prüfen Sie Bonität und Lieferhistorie.

    Fällt ein Versorger aus, droht die Ersatzversorgung.

Unsere Leistung dafür heißt Energieeinkauf und Vertragsoptimierung. Dort steht auch, wie wir die Ersparnis messen.

Welche Kosten ändert die Bündelung nicht?

Die Bündelung senkt den Energiepreis und das Entgelt des Versorgers.

Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Umlagen und Stromsteuer legen Gesetz und Netzbetreiber je Lieferstelle fest. Diese Tabelle zeigt, was Sie verhandeln können.

PreisbestandteilDurch Bündelung verhandelbar?Wovon er abhängt
Energiepreis ja Menge, Einkaufstag und Tarif
Grundpreis und Entgelt des Versorgers ja Verhandlung
Netzentgelte nein Netzgebiet und Messart jeder Filiale
Konzessionsabgabe nein Gemeinde und Einstufung der Filiale
Umlagen und Stromsteuer nein Gesetz

Netzentgelte bleiben an den Standort gebunden

Netzentgelte zahlt jede Filiale im Netzgebiet, in dem sie liegt. Mehrere Lieferstellen darf der Netzbetreiber nur unter engen Bedingungen zusammenrechnen. Sie müssen zum selben Netzknoten gehören oder auf Kundenseite elektrisch verbunden sein (§ 17 Abs. 2a StromNEV). Prüfen lohnt sich deshalb vor allem bei mehreren Lieferstellen am selben Ort.

Konzessionsabgabe je Filiale prüfen

Die Konzessionsabgabe ist eine Abgabe an die Gemeinde für die Nutzung ihrer Wege. Ihre Höhe hängt davon ab, ob eine Filiale als Tarifkunde oder als Sondervertragskunde gilt. Sondervertragskunden zahlen den niedrigeren Höchstbetrag. Strom aus der Niederspannung gilt als Tariflieferung. Ausnahme sind Filialen mit über 30 kW in mindestens zwei Monaten und über 30.000 kWh im Jahr (§ 2 Abs. 7 KAV).

Einstufung der FilialeHöchstbetrag Konzessionsabgabe StromQuelle
Tarifkunde, Gemeinde bis 25.000 Einwohner 1,32 ct/kWh § 2 Abs. 2 KAV
Tarifkunde, Gemeinde über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh § 2 Abs. 2 KAV
Sondervertragskunde 0,11 ct/kWh § 2 Abs. 3 KAV

Wir prüfen diese Einstufung bei großen Filialen für Sie. Sie ist von der Bündelung unabhängig, wirkt aber auf jede Kilowattstunde.

Stromsteuer bei Handel und eigener Produktion

Eine Entlastung bei der Stromsteuer nach § 9b StromStG gibt es für das Produzierende Gewerbe (§ 2 Nr. 3 StromStG). Dazu zählen zum Beispiel Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe, ein Handelsunternehmen nicht. Bei Bäckereien mit eigener Backstube ordnet das Hauptzollamt das Unternehmen nach dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit zu (§ 15 Abs. 4 StromStV).

Welcher Tarif passt zu Filialisten?

Der Tarif legt fest, wann und in welchen Teilen Sie Ihre Energie kaufen.

Fachleute sagen dazu Beschaffungsmodell. Brauchen Sie feste Budgets, spricht das für einen Festpreis für das ganze Paket. Wir bieten alle fünf Tarife der Tabelle an.

TarifSo funktioniert erPasst für Filialisten, wenn
Festpreis Die ganze Menge wird an einem Tag gekauft. Der Preis bleibt über die Laufzeit gleich. Sie ein festes Budget für alle Filialen brauchen.
Festpreis mit langer Laufzeit Wie der Festpreis, mit bis zu 8 Jahren Laufzeit. Sie Energiekosten über mehrere Jahre planen wollen.
Tranchenmodell Die Menge wird in Teilmengen an mehreren Tagen am Terminmarkt gekauft. die Gesamtmenge groß ist und jemand den Markt beobachtet.
Spot- oder Indexpreis Der Preis folgt dem kurzfristigen Börsenpreis. einzelne Standorte Verbrauch zeitlich verschieben können.
Portfoliomanagement Terminmarkt und Spotmarkt werden nach eigener Strategie kombiniert. Sie eigene Fachleute für den Energiehandel haben.

Festpreise mit bis zu 8 Jahren Laufzeit bieten Versorger nach Prüfung Ihrer Bonität und Ihres Verbrauchs an. Vor- und Nachteile jedes Tarifs erklärt unser Lexikon im Eintrag zu den Beschaffungsmodellen.

Wo verbraucht eine Filiale Energie, und was wird gefördert?

In Verkaufsräumen brauchen Beleuchtung, Kühlung, Lüftung und Klimatisierung den Strom.

Die Anteile hängen von der Art der Filiale ab. Im Lebensmittelhandel kommen Kühlmöbel und Kühlräume dazu. Sie sparen zuerst dort, wo Sie nichts investieren müssen. Ob Sie danach investieren und eine Förderung nutzen, entscheiden Sie selbst. Die Tabelle zeigt Maßnahmen und den Förderstand im Oktober 2026.

BereichMaßnahme ohne InvestitionMaßnahme mit InvestitionFörderung, Stand Oktober 2026
Beleuchtung Schaltzeiten an Öffnungszeiten koppeln, Lager und Sozialräume getrennt schalten LED-Leuchten, Präsenzmelder, Tageslichtsteuerung keine BAFA-Förderung nach EEW Modul 1; BEG nur beim kompletten Leuchtentausch im Rahmen einer Sanierung zum Effizienzgebäude; Warenausleuchtung und Retrofit-Lampen sind ausgeschlossen
Kühlung im Lebensmittelhandel Nachtabdeckungen schließen, Verflüssiger reinigen, Sollwerte prüfen Kühlmöbel mit Türen, neue Kälteanlage, Abwärmenutzung BAFA-Förderung für Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln, Anträge bis 31.12.2026, auch für Mieter; ausgeschlossen sind Kälteerzeuger, die überwiegend Verkaufskühlmöbel kühlen, und steckerfertige Kühlmöbel
Lüftung und Klimatisierung Sollwerte und Nachtabsenkung prüfen, Türen geschlossen halten Ventilatoren mit Frequenzumrichter, Wärmerückgewinnung EEW Modul 1 nur für KMU (kleine und mittlere Unternehmen): 25 % für kleine, 20 % für mittlere Unternehmen
Ganze Filiale Verbräuche der Filialen je Quadratmeter vergleichen Energieberatung mit Maßnahmenplan BAFA-Energieberatung Modul 1 (Energieaudit nach DIN EN 16247): 50 %, höchstens 3.000 € bei über 10.000 € Energiekosten netto im Jahr, sonst höchstens 600 €; auch für Mieter und Pächter

EEW heißt Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. BEG ist die Gebäudeförderung des Bundes. EEW Modul 1 fördert neue Anlagen nur, wenn sie vorhandene ersetzen. Es verlangt mindestens 2.000 € Investition je Maßnahme. Für die BAFA-Energieberatung sind KMU antragsberechtigt, außerdem Nicht-KMU mit höchstens 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr. Bei der Förderung für Kälte- und Klimaanlagen dürfen Sie erst nach dem Bescheid beginnen. Die Richtlinie für die geförderte Energieberatung endet am 31.12.2026.

Für eine neue Klimaanlage holen wir Angebote mehrerer geprüfter Fachbetriebe ein, mehr dazu unter Klimaanlagen für Gewerbe. Der Fachbetrieb, der die Anlage baut, vergütet uns. Für Sie ist die Beratung kostenlos. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Fachbetrieb.

Mehr Maßnahmen für Beleuchtung, Kühlung und Klima finden Sie im Beitrag Energiekosten im Filialbetrieb senken: sechs Maßnahmen.

Netzentgelte in großen Filialen senken

Große Filialen mit Viertelstundenmessung zahlen einen Leistungspreis.

Der Leistungspreis ist der Teil der Netzentgelte, der sich nach Ihrer höchsten Viertelstunde im Jahr richtet. Laufen morgens Kälte, Klima, Backöfen und Beleuchtung gleichzeitig an, steigt diese Spitze. Eine gestaffelte Einschaltung senkt sie.

Diesen Teil der Kosten senken wir mit der Netzentgeltoptimierung für Unternehmen. Wir vergleichen Ihre Netzentgelte mit dem Vorjahr bei gleichem Verbrauch. Bei einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zahlen Sie 15 % der Ersparnis, solange die Vereinbarung läuft. Bei technischen Maßnahmen wie dem Kappen von Lastspitzen zahlen Sie höchstens 3 Jahre lang. Ohne Ersparnis zahlen Sie nichts.

Energieaudit und Energiemanagement bei Filialketten

Ist Ihr Unternehmen kein KMU, müssen Sie alle vier Jahre ein Energieaudit machen (§ 8 EDL-G).

Ein Energieaudit ist eine Prüfung, wo und wie viel Energie das Unternehmen verbraucht, mit Maßnahmenplan. Kein KMU ist ein Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten. Ebenso gilt das für ein Unternehmen mit über 50 Mio. € Umsatz und zugleich über 43 Mio. € Bilanzsumme. Verbundene Unternehmen werden mitgerechnet.

PflichtGilt fürWas giltQuelle
Energieaudit Nicht-KMU mindestens alle vier Jahre § 8 Abs. 1 EDL-G
Online-Erklärung statt Audit Nicht-KMU mit höchstens 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr Erklärung an das BAFA ersetzt das Audit § 8 Abs. 4, § 8c EDL-G
Multi-Site-Verfahren gleichartige Standorte wie Filialen Audit vor Ort nur an einer Stichprobe je Gruppe BAFA-Merkblatt für Energieaudits
Energie- oder Umweltmanagementsystem Unternehmen jeder Größe, auch KMU, mit über 7,5 GWh Gesamtenergieverbrauch im Schnitt der letzten drei Jahre System einrichten, zum Beispiel nach ISO 50001 § 8 Abs. 1 EnEfG

Gleichartige Filialen im Audit zusammenfassen

Für Filialisten ist das Multi-Site-Verfahren wichtig. Gleichartige Filialen bilden eine Gruppe. Geprüft wird vor Ort eine Zahl von Filialen, die der Quadratwurzel der Gruppengröße entspricht, aufgerundet. Bei 30 gleichartigen Filialen sind das 6 Filialen. Den Gesamtverbrauch aller Standorte müssen Sie trotzdem ermitteln.

Eine Änderung des EDL-G liegt als Regierungsentwurf vor (Drucksache 21/8027). Sie ist nicht in Kraft (Stand Oktober 2026). Details stehen unter Energieaudit: Pflicht, Schwellen, Novelle.

Geprüfte Partner für Audit und Förderanträge

Für Energieaudit, ISO 50001, Förderanträge und geförderte Energieberatung arbeiten wir mit zertifizierten Partnern, die wir geprüft und ausgewählt haben. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Partner. Wir koordinieren und bleiben Ihr Ansprechpartner. Unsere Koordination kostet Sie nichts.

Wir prüfen jeden Partner auf diese Punkte:

  • Zertifizierung oder Akkreditierung.
  • Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste oder beim BAFA, wo die Förderung das verlangt.
  • Referenzen und Erfahrung.
  • Eine gültige Berufshaftpflichtversicherung.

Was kostet die Beratung für Filialisten?

Beim Energieeinkauf zahlen Sie uns nichts zusätzlich, uns vergütet der Versorger.

Die Tabelle zeigt, was Sie je Leistung zahlen.

LeistungWer sie erbringtWas Sie zahlen
Energieeinkauf und Lieferstellenbündelung RWB Consulting nichts zusätzlich, Vergütung durch den Versorger
Netzentgeltoptimierung RWB Consulting 15 % der Ersparnis, ohne Ersparnis nichts
Orientierung zu Fördermitteln RWB Consulting ohne Aufpreis bei Auftrag im Energieeinkauf oder in der Netzentgeltoptimierung, sonst Festpreis nach Angebot
Energieaudit, ISO 50001, Förderanträge, geförderte Energieberatung zertifizierter Partner Festpreis laut Angebot des Partners, unsere Koordination kostenlos

Bei unseren eigenen Leistungen fallen keine Auslagen oder Reisekosten an. Bei Leistungen unserer Partner stehen mögliche Reisekosten im Angebot des Partners. Wie wir vergütet werden, steht auf unserer Preisseite.

So läuft die Zusammenarbeit ab

Die Zusammenarbeit läuft in fünf Schritten. Über jeden Vertrag entscheiden Sie.

  1. Lieferstellenliste.

    Sie senden uns je Filiale Adresse, Energieart, Zählernummer, Jahresverbrauch, Versorger und Vertragsende. Die letzten Rechnungen genügen auch.

  2. Auswertung.

    Wir prüfen Preise, Fristen, Messart und Konzessionsabgabe. Ihren bisherigen Preis halten wir als Vergleichswert schriftlich fest.

  3. Stichtag und Tarif.

    Wir planen Übergänge und wählen mit Ihnen den passenden Tarif.

  4. Angebote.

    Wir fragen mehrere Versorger an und prüfen jedes Angebot auf Preis und Klauseln. Sie entscheiden und unterschreiben.

  5. Betreuung.

    Wir führen die Fristen zu Ihren Energieverträgen und Netzentgelten und melden uns, bevor sie ablaufen. Wir nehmen neue Filialen auf, prüfen die Abrechnungen und passen Ihre Strategie laufend an.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Filialen lohnt sich die Bündelung?

Eine feste Mindestzahl gibt es nicht. Die Bündelung lohnt sich, sobald Versorger, Preise und Vertragsenden Ihrer Standorte auseinanderlaufen. Wichtig sind die Gesamtmenge und die Zahl der Fristen, die Sie heute überwachen.

Können neue Filialen später in den Rahmenvertrag?

Ja, wenn der Rahmenvertrag eine Aufnahmeklausel enthält. Dann kommen neue Lieferstellen zu denselben Bedingungen dazu. Für geschlossene Filialen sollte der Vertrag ebenso eine Regel ohne Strafzahlung haben.

Bekommen wir eine Rechnung für alle Filialen?

Das ist möglich, wenn Sie es vor Vertragsschluss vereinbaren. Eine Sammelrechnung sollte jede Filiale als eigene Position mit Kostenstelle ausweisen. So bleibt die Auswertung je Standort möglich.

Gilt der Festpreis auch für die Netzentgelte?

Das regelt der Vertrag. Ein Festpreis betrifft vor allem den Energiepreis des ganzen Pakets. Netzentgelte und Konzessionsabgabe bleiben je Filiale verschieden. Ob der Versorger sie festschreibt oder durchreicht, prüfen wir für Sie vor der Unterschrift.

Sind Sie eine Energie-Einkaufsgemeinschaft?

Nein. Wir bündeln die Lieferstellen Ihres Unternehmens, zum Beispiel alle Filialen, und holen dafür gemeinsam Angebote ein. Eine Einkaufsgemeinschaft mehrerer Firmen organisieren wir nicht. Einkaufstag und Tarif legen Sie deshalb selbst fest.

Unsere Filialen sind gemietet. Welche Förderung ist möglich?

Die BAFA-Energieberatung Modul 1 ist auch für Mieter und Pächter förderfähig. Die Förderung für Kälte- und Klimaanlagen steht Mietern ebenfalls offen, Anträge sind bis 31.12.2026 möglich. Maßnahmen an der Gebäudehülle klären Sie mit dem Eigentümer.

Muss unsere Filialkette ein Energieaudit machen?

Ja, wenn Ihr Unternehmen kein KMU ist. Dann ist alle vier Jahre ein Audit fällig. Bei höchstens 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr genügt eine Online-Erklärung an das BAFA (§ 8 Abs. 4, § 8c EDL-G). Davon befreit ein eingerichtetes Energiemanagementsystem oder EMAS (§ 8 Abs. 3 EDL-G). Bei gleichartigen Filialen prüft der Auditor nur eine Stichprobe vor Ort.

Wie schnell erhalten wir eine Einschätzung?

Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden. Ihr Angebot erhalten Sie 1 bis 2 Werktage nach Eingang Ihrer Unterlagen. Die Erstanalyse ist kostenlos und unverbindlich.

Quellen (Stand Oktober 2026) 17
  1. § 38 EnWG (Ersatzversorgung, Ende spätestens nach drei Monaten), abgerufen am 09.10.2026
  2. § 55 Abs. 1 MsbG (Messung über 100.000 kWh Jahresstromverbrauch), abgerufen am 09.10.2026
  3. § 17 Abs. 2a StromNEV (Zusammenführung von Entnahmestellen), abgerufen am 09.10.2026
  4. § 2 Abs. 2, 3 und 7 KAV (Höchstbeträge, Tariflieferung), abgerufen am 09.10.2026
  5. § 2 Nr. 3 StromStG (Produzierendes Gewerbe), abgerufen am 09.10.2026
  6. § 15 Abs. 4 StromStV (Zuordnung von Unternehmen nach dem Schwerpunkt), abgerufen am 09.10.2026
  7. § 8 Abs. 1, 3 und 4 EDL-G, abgerufen am 09.10.2026
  8. § 8c EDL-G (Online-Erklärung an das BAFA), abgerufen am 09.10.2026
  9. § 8 Abs. 1 EnEfG (Energie- oder Umweltmanagementsystem über 7,5 GWh), abgerufen am 09.10.2026
  10. BAFA, Merkblatt für Energieaudits, Stand 16.09.2026 (Multi-Site-Verfahren, Quadratwurzel je Cluster, aufgerundet; Filialen als Beispiel), abgerufen am 09.10.2026
  11. BAFA, EEW Modul 1 Querschnittstechnologien (nur KMU, 25 %/20 %, Technologieliste ohne Beleuchtung, Ersatz von Bestandsanlagen, Mindestinvestition 2.000 €), abgerufen am 09.10.2026
  12. BAFA, Kälte- und Klimaanlagen (Anträge bis 31.12.2026, keine Verlängerung, Mieter antragsberechtigt, Beginn erst nach Bescheid, Verkaufskühlmöbel ausgeschlossen), abgerufen am 09.10.2026
  13. BAFA, Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme, Modul 1 (50 %, 3.000 € bzw. 600 €, Mieter und Pächter, Nicht-KMU nur bis 500.000 kWh), abgerufen am 09.10.2026
  14. Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme, BAnz AT 23.12.2024 B2, Nr. 6.2.1 (3.000 € bei über 10.000 € Energiekosten, sonst 600 €) und Nr. 8.1 (Ende 31.12.2026), abgerufen am 09.10.2026
  15. KfW, Infoblatt BEG förderfähige Maßnahmen V11.0 (09/2026), Nr. 3.8 und 9.4 (Innenbeleuchtung nur in BEG NWG, kompletter Leuchtentausch, Warenausleuchtung ausgeschlossen), abgerufen am 09.10.2026
  16. RWB Consulting, Referenz Hotelkette, abgerufen am 08.10.2026
  17. RWB Consulting, Referenz Hausverwaltung (4 Mio. kWh, 11 % weniger beim Energiepreis, 0,3 ct/kWh, weniger Verträge und Fristen), /referenzen/hausverwaltung-11-prozent-einsparung/

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  • Die Erstanalyse ist kostenlos und unverbindlich, Sie gehen keine Bindung ein.
  • Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.
  • Ihr Angebot erhalten Sie 1 bis 2 Werktage nach Eingang Ihrer Unterlagen.
  • Ihre Lieferstellenliste senden Sie über das Formular auf dieser Seite.

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