Netzentgeltoptimierung: Netzentgelte im Unternehmen optimieren
Weniger Netzentgelt zahlen.Wir übernehmen die Arbeit.
Sie geben die Arbeit rund um Ihre Netzentgelte an uns ab und zahlen weniger für die Nutzung des Stromnetzes. Netzentgeltoptimierung ist die Prüfung Ihrer Viertelstundenwerte, Ihrer Netzebene und Ihrer Abrechnung. Ziel sind niedrigere Lastspitzen und ein individuelles Netzentgelt nach § 19 StromNEV, das Sie bis 30. September des Geltungsjahres anzeigen.
Ihre Netzentgelte sind hoch, Ihr Betrieb hat Lastspitzen.
Kosten für Sie
15 % der Ersparnis, ohne Ersparnis nichts
Ihr Vertragspartner
RWB Consulting
Woraus Ihr Netzentgelt besteht und wo Sie sparen können
Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes. Bei Leistungsmessung misst Ihr Zähler die Menge und zusätzlich die Leistung. Dann besteht Ihr Netzentgelt aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis. Der Leistungspreis wird mit Ihrer Jahreshöchstleistung multipliziert, der Arbeitspreis mit Ihrer Strommenge (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Bei N-ERGIE Netz zählt als Höchstleistung zum Beispiel die höchste Viertelstunde im Abrechnungszeitraum. Diese höchste Viertelstunde heißt Lastspitze. Der Lastgang ist die Reihe aller Ihrer Viertelstundenwerte. Eine einzige Lastspitze wirkt damit auf das ganze Jahr.
22 bis 31 %
Die Höhe hängt außerdem von Netzebene, Messung und Benutzungsdauer ab (§ 17 Abs. 1 StromNEV). Die Netzebene ist die Spannungsebene Ihres Anschlusses, zum Beispiel Niederspannung oder Mittelspannung. Die Benutzungsdauer ist Ihr Jahresverbrauch geteilt durch Ihre Jahreshöchstleistung. Sie zeigt, wie gleichmäßig Sie das Netz nutzen.
Netzentgelte machen bei Unternehmen rund 22 bis 31 % des Strompreises aus. So steht es im Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur mit Stand 01.04.2025. Die 31 % gelten für einen Gewerbekunden mit 50 MWh im Jahr. Die 22 % gelten für einen Industriekunden mit 24 GWh im Jahr ohne Vergünstigungen. Für 2026 senkt der Bund die Netzentgelte mit einem Zuschuss von 6,5 Mrd. € (§ 24c EnWG). Den Zuschuss zahlt er an die Übertragungsnetzbetreiber, die Betreiber der großen Überlandnetze.
Netzentgelte hängen nicht vom Lieferanten ab. Ein Lieferantenwechsel senkt sie deshalb nicht. Senken lassen sie sich über Ihren Lastgang, Ihren Anschluss und Ihre Abrechnung. Genau dort setzen wir an.
Sechs Bausteine der Netzentgeltoptimierung
Unsere Netzentgeltoptimierung besteht aus sechs Bausteinen. Welche davon sich für Sie rechnen, zeigt die Lastgang-Analyse. Sie sparen zuerst dort, wo Sie nichts investieren müssen, etwa bei der Abrechnungsprüfung. Ein Speicher oder ein Wechsel der Netzebene kostet Geld. Dafür rechnen wir vorher die Amortisation, also wann sich die Ausgabe bezahlt macht. Sie entscheiden selbst.
Baustein
Worum es geht
Rechtsgrundlage
Baustein 1. Lastgang-Analyse
Worum es geht Datenbasis für alle anderen Bausteine
Rechtsgrundlage § 17 StromNEV
Baustein 2. Spitzenlastkappung
Worum es geht Jahreshöchstleistung senken
Rechtsgrundlage § 17 Abs. 2 StromNEV
Baustein 3. Atypische Netznutzung
Worum es geht Leistung in den Hochlastzeitfenstern
Rechtsgrundlage § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Baustein 4. Bandlast
Worum es geht Benutzungsdauer und Menge
Rechtsgrundlage § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV
Baustein 5. Netzanschluss und Sonderformen
Worum es geht Netzebene, Monatsleistungspreis, allein genutzte Betriebsmittel
Wir werten Ihre Viertelstundenwerte der letzten zwölf Monate aus.
Wir sehen Höchstlast, Zeitpunkt der Spitzen, Grundlast und Benutzungsdauer. Die Grundlast ist der Strom, den Ihr Betrieb ständig braucht. Daraus folgt, welche weiteren Bausteine sich rechnen. Das Preisblatt von N-ERGIE Netz hat zum Beispiel zwei Preisstufen: unter und ab 2.500 Benutzungsstunden. Wir prüfen, in welcher Stufe Sie liegen. Mehr zum Begriff finden Sie unter Leistungspreis und Lastspitzen.
2. Spitzenlastkappung (Peak Shaving)
Spitzenlastkappung bedeutet, die höchste Last Ihres Betriebs zu senken.
Wir finden die Verbraucher, die Ihre Spitzen erzeugen. Dann senken wir die Höchstlast durch Verschieben, Begrenzen oder einen Speicher. Jedes vermiedene Kilowatt spart den Leistungspreis für das ganze Jahr. Einen Speicher baut ein geprüfter Fachbetrieb, für Sie ist die Speicherplanung kostenlos. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Fachbetrieb.
Technische Details und Rechenweg
Die folgende Beispielrechnung vergleicht die veröffentlichten Preisblätter 2026 von drei Netzbetreibern. Sie ist kein Kundenfall. Die Preise unterscheiden sich je Netzgebiet.
Netzbetreiber (Mittelspannung, ab 2.500 h, netto)
Leistungspreis 2026
Ersparnis bei 100 kW weniger Spitze
Netzbetreiber (Mittelspannung, ab 2.500 h, netto) N-ERGIE Netz
Leistungspreis 2026 171,33 € je kW und Jahr
Ersparnis bei 100 kW weniger Spitze 17.133 € im Jahr
Netzbetreiber (Mittelspannung, ab 2.500 h, netto) Netz Leipzig
Leistungspreis 2026 101,62 € je kW und Jahr
Ersparnis bei 100 kW weniger Spitze 10.162 € im Jahr
Netzbetreiber (Mittelspannung, ab 2.500 h, netto) Stromnetz Berlin
Leistungspreis 2026 51,13 € je kW und Jahr
Ersparnis bei 100 kW weniger Spitze 5.113 € im Jahr
Dieselbe Spitze kostet bei N-ERGIE Netz also mehr als dreimal so viel wie bei Stromnetz Berlin. Unter 2.500 Stunden liegt der Leistungspreis bei N-ERGIE Netz in derselben Ebene bei 23,84 € je kW. Der Arbeitspreis steigt dafür von 0,77 auf 6,67 ct/kWh.
Deshalb rechnen wir beide Preisstufen durch. Die Größe eines Speichers ergibt sich aus dem Lastgang, nicht aus dem Jahresverbrauch. Wie wir einen Speicher planen und Angebote vergleichen, zeigt die Seite Gewerbespeicher. Alle fünf Strategien mit demselben Netzbetreiber-Vergleich erklärt der Ratgeber Netzentgelte senken: 5 Strategien.
3. und 4. Individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Individuelle Netzentgelte sind Rabatte auf das veröffentlichte Netzentgelt.
Es gibt sie auf zwei Wegen. Auf beiden Wegen muss der Netzbetreiber Ihnen ein individuelles Netzentgelt anbieten, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das regelt § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV. Sie vereinbaren es mit ihm. Einen Antrag beim Netzbetreiber brauchen Sie nicht.
Technische Details und Rechenweg
Atypische Netznutzung (Satz 1). Ihre Höchstlast muss vorhersehbar erheblich von der Jahreshöchstlast im Netz abweichen. Praktisch liegt Ihre Spitze dann außerhalb der Hochlastzeitfenster Ihres Netzbetreibers. Das sind die Uhrzeiten mit der höchsten Last im Netz. Dazu kommen Mindestwerte für die Verlagerung und für die Ersparnis. Das individuelle Netzentgelt darf bis auf 20 % des veröffentlichten Entgelts sinken. Schwellen und Rechenweg erklärt die Seite atypische Netznutzung nach § 19 StromNEV.
Bandlast (Satz 2). Eine Abnahmestelle ist der Punkt, an dem Ihr Betrieb Strom aus dem Netz bezieht. Beziehen Sie dort mehr als 10 GWh im Jahr und erreichen mindestens 7.000 Benutzungsstunden, gilt die Bandlast-Regel. Dann beträgt das individuelle Netzentgelt mindestens 20 % des veröffentlichten Entgelts. Ab 7.500 Stunden sind es mindestens 15 %, ab 8.000 Stunden mindestens 10 %. Die genaue Höhe richtet sich nach Ihrem Beitrag zur Senkung der Netzkosten.
Für beide Wege gilt dieselbe Frist. Sie zeigen die Vereinbarung bei der Regulierungsbehörde an (§ 19 Abs. 2 Satz 7 und 11 StromNEV). Die Anzeige muss bis 30. September des Jahres vollständig eingegangen sein, ab dem die Vereinbarung gelten soll. Wir bereiten die Anzeige für Sie vor und melden uns, bevor die Frist abläuft. Bei der Bundesnetzagentur geht die Anzeige per Post oder über das Online-Verfahren nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG). Eine E-Mail mit dem Formular allein genügt nicht. Gehört Ihr Netzbetreiber zu einer Landesregulierungsbehörde, gelten dort gesonderte Vorgaben. Eine Genehmigung gibt es in diesem Verfahren nicht. Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang und vergibt ein Geschäftszeichen.
5. Netzanschluss, Netzebene und Sonderformen
Wir prüfen, ob Ihre Anschluss- und Messebene zur Last passt.
Das Netzentgelt hängt von der Netzebene ab (§ 17 Abs. 1 StromNEV).
Technische Details und Rechenweg
Auch diese Beispielrechnung nutzt das Preisblatt von N-ERGIE Netz 2026 und ist kein Kundenfall. Wir rechnen mit 4.000 Benutzungsstunden.
Niederspannung: rund 7,54 ct/kWh netto.
Mittelspannung: rund 5,05 ct/kWh netto.
Wer in Mittelspannung entnimmt und in Niederspannung misst, zahlt bei N-ERGIE Netz 2,40 % Aufschlag auf Arbeit und Leistung.
Ein Wechsel der Ebene kostet Geld, zum Beispiel für Trafo und Baukostenzuschuss. Er lohnt sich nur, wenn die Amortisation stimmt.
Haben Sie nur zeitweise eine hohe Leistung, muss der Netzbetreiber Monatsleistungspreise anbieten (§ 19 Abs. 1 StromNEV). Bei N-ERGIE Netz kostet das in Mittelspannung 28,56 € je kW und Monat statt 171,33 € je kW und Jahr. Rechnerisch ist der Monatsleistungspreis bis zu 5 Monaten mit hoher Leistung günstiger. Bei 6 Monaten kostet er 171,36 € je kW und damit 3 Cent mehr als der Jahrespreis.
Nutzen Sie Betriebsmittel des Netzbetreibers allein, kann § 19 Abs. 3 StromNEV greifen. Betriebsmittel sind zum Beispiel ein Trafo oder eine Leitung. Die Bundesnetzagentur hat die Anwendung dieser Regel mit der Festlegung BK8-25-003-A vom 16.09.2025 neu geregelt. Ob Ihr Anschluss darunter fällt, prüfen wir im Einzelfall.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung sind ein eigener Fall. Dazu gehören zum Beispiel Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladepunkte und Speicher. Für sie gibt es reduzierte Netzentgelte, wenn der Netzbetreiber sie steuern darf (§ 14a EnWG). Die Festlegung der Bundesnetzagentur erfasst Anlagen mit unmittelbarem oder mittelbarem Anschluss in der Niederspannung. Ob das für eine Anlage in Ihrem Betrieb gilt, klären wir mit Ihrem Netzbetreiber.
6. Prüfung der Netznutzungsabrechnung
Wir gleichen Ihre Netznutzungsrechnungen mit Lastgang und Preisblatt ab.
Abweichungen klären wir mit Netzbetreiber oder Lieferant. Sie müssen dafür nicht selbst verhandeln. Diese Punkte prüfen wir:
Technische Details und Rechenweg
Netzebene und Preisstufe. Stimmen die Entnahmeebene und die Stufe unter oder ab 2.500 Stunden?
Höchstleistung. Entspricht die abgerechnete Leistung dem höchsten Wert in Ihrem Lastgang?
Zusammenrechnen mehrerer Entnahmestellen. Der Netzbetreiber muss sie für den Leistungspreis zusammenführen, wenn alle Bedingungen erfüllt sind (§ 17 Abs. 2a StromNEV).
Bedingungen dafür. Alle Entnahmestellen gehören demselben Netznutzer. Sie sind mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbunden und liegen in derselben Netzebene. Sie hängen am selben Netzknoten, also an derselben Stelle im Netz. Statt des gemeinsamen Netzknotens genügt eine galvanische Verbindung. Das ist eine direkte elektrische Leitung zwischen den Entnahmestellen. Den Nachweis führen Sie als Netznutzer.
Messzuschläge. Ist ein Aufschlag für die Messung auf anderer Ebene richtig berechnet?
Aufschlag für besondere Netznutzung (früher § 19-StromNEV-Umlage). Über diesen Aufschlag legen die Netzbetreiber die Kosten der Rabatte für individuelle Netzentgelte auf die Stromkunden um. Wir prüfen, ob der richtige Satz abgerechnet ist. 2026 sind es 1,559 ct/kWh für die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle. Für größere Mengen gelten niedrigere Sätze.
Konzessionsabgabe. Das ist ein Entgelt an die Gemeinde für Leitungen in öffentlichen Wegen. Bei Sondervertragskunden darf sie höchstens 0,11 ct/kWh betragen, bei Tarifkunden je nach Gemeinde bis 2,39 ct/kWh (§ 2 KAV).
Einstufung. Wir prüfen, ob für Sie der Satz für Tarifkunden oder für Sondervertragskunden gilt. Tarifkunden sind Kunden in der Grund- oder Ersatzversorgung, Sondervertragskunden alle anderen (§ 1 Abs. 3 und 4 KAV). Strom aus der Niederspannung gilt grundsätzlich als Tariflieferung (§ 2 Abs. 7 KAV). Das gilt nicht, wenn die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten über 30 kW und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegt.
Unzulässige Entgelte. Andere als in der StromNEV genannte Entgelte sind nicht zulässig (§ 17 Abs. 9 StromNEV).
Werden die Voraussetzungen am Jahresende nicht erfüllt, rechnet der Netzbetreiber nach den tatsächlichen Verhältnissen ab. So regelt es § 19 Abs. 2 Satz 18 und 19 StromNEV.
Bei allen Schritten haben Sie einen festen Ansprechpartner. Er passt die Strategie laufend an, wenn sich Ihr Lastgang oder die Regeln ändern. Sie müssen weder mit dem Netzbetreiber verhandeln noch in Warteschleifen warten.
Vergütung: No-Save-No-Fee
Auch die Netzentgeltoptimierung bieten wir im No-Save-No-Fee-Modell an. Sie zahlen 15 % der Netzentgelt-Ersparnis, solange die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber gilt. Ohne Ersparnis zahlen Sie nichts.
15 %
Wir vergleichen Ihre Netzentgelte mit dem Vorjahr bei gleichem Verbrauch. Grundlage sind das Preisblatt Ihres Netzbetreibers und Ihre Netznutzungsabrechnungen. Bei technischen Maßnahmen wie dem Kappen von Lastspitzen oder einem Wechsel der Netzebene zahlen Sie die 15 % höchstens 3 Jahre lang.
Für einen Speicher gilt das nicht. Ihn vergütet uns nur der Fachbetrieb, der ihn baut, für Sie ist die Speicherplanung kostenlos. Kombinieren Sie Lastmanagement mit einem Speicher, gelten die 15 % nur für die Ersparnis aus dem Lastmanagement. Diesen Teil rechnen wir aus Ihrem Lastgang ohne die Entladung des Speichers. Die Rechenregel steht vor dem Auftrag schriftlich fest. Mit jeder Rechnung erhalten Sie die Berechnung: Vorjahr, neue Abrechnung, Ersparnis und unser Anteil.
Korrigiert der Netzbetreiber eine falsche Abrechnung, zahlen Sie 15 % der Erstattung. Wir berechnen das einmal, nachdem die Gutschrift bei Ihnen eingegangen ist. Ohne Erstattung zahlen Sie nichts.
Bei dieser Leistung fallen keine Auslagen oder Reisekosten an. Als Kunde in der Netzentgeltoptimierung erhalten Sie die Förder-Orientierung ohne Aufpreis. Wir zeigen Ihnen, welche Förderprogramme zu Ihrer Maßnahme passen. Den Antrag stellt unser Partner.
Für wen sich die Netzentgeltoptimierung lohnt
Die Prüfung lohnt sich vor allem für Betriebe mit Leistungsmessung, weil nur dort ein Leistungspreis anfällt. Bei Arbeitsmessung sieht das Entgelt anders aus. Dabei misst der Zähler nur die Strommenge, zum Beispiel per Zählerstandsgangmessung. Arbeitsmessung gilt bei einem Bezug bis 100.000 kWh im Jahr aus der Niederspannung. Dann zahlen Sie nur einen Arbeitspreis und gegebenenfalls einen monatlichen Grundpreis (§ 17 Abs. 6 StromNEV).
Diese Anzeichen sprechen für ein Potenzial:
Einzelne hohe Spitzen, etwa beim Anfahren mehrerer Maschinen.
Schichtbetrieb oder Produktion in der Nacht.
Mehrere Entnahmestellen am selben Standort.
Last, die außerhalb der Hochlastzeitfenster liegt.
Für die erste Prüfung brauchen wir fünf Unterlagen. Die Tabelle zeigt, woher Sie sie bekommen.
Unterlage
Wofür
Woher
Unterlage Lastgang mit Viertelstundenwerten, 12 Monate
Wofür Bausteine 1 bis 4 und 6
Woher Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber
Unterlage Netznutzungsabrechnungen, 12 Monate
Wofür Baustein 6
Woher Lieferant oder Netzbetreiber
Unterlage Liefervertrag
Wofür Bei einem Vertrag mit enthaltener Netznutzung muss der Lieferant der Anzeige zustimmen.
Woher eigene Unterlagen
Unterlage Angaben zu Anschluss und Messung (Ebene, Trafo, Zählpunkte)
Wofür Bausteine 5 und 6
Woher Netzanschlussvertrag
Unterlage Produktionsplan oder Schichtmodell
Wofür Prognose für die atypische Netznutzung
Woher eigene Unterlagen
Rechtsstand: Was bis Ende 2028 gilt und was danach kommt
Die heutigen Regeln gelten bis Ende 2028. Die Vorgaben der StromNEV treten zum 31.12.2028 außer Kraft.
Nach dem Zwischenstand der Bundesnetzagentur vom 27.05.2026 soll die Bandlast-Regel für Bestandskunden bis 31.12.2031 verlängert werden. Voraussetzung ist laut Entwurf vom 06.08.2026 eine wirksame Vereinbarung zum 31.12.2028. Dazu müssen Sie in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal die Voraussetzungen erfüllt haben.
Die atypische Netznutzung wird nicht generell verlängert. Der Entwurf sieht einen Übergang bis 31.12.2031 nur vor, wenn zusätzlich eine Bedingung erfüllt ist. Ihr Bezug an der Entnahmestelle muss im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 über 10 GWh im Jahr liegen. Die Übergangsregeln sollen Ende 2026 mit der endgültigen Festlegung ergehen. Über die künftige Ausgestaltung für die Industrie will die Bundesnetzagentur Anfang 2027 entscheiden.
Für Entnahmestellen über 100.000 kWh im Jahr und für alle Entnahmestellen oberhalb der Niederspannung soll ein Kapazitätspreis den Leistungspreis ersetzen. Beim Kapazitätspreis zahlen Sie für eine Leistung, die Sie für das Jahr bestellen. Den finalen Entwurf hat die Bundesnetzagentur am 06.08.2026 zur Konsultation gestellt, also zur Stellungnahme. Die Frist für Stellungnahmen lief bis 18.09.2026. Der Erlass ist für Ende 2026 geplant. Das ist ein Entwurf und noch nicht erlassen, Stand 09.10.2026.
Wer die atypische Netznutzung 2027 oder 2028 nutzen will, muss die Vereinbarung jeweils bis 30. September des Geltungsjahres anzeigen. Details zum Entwurf finden Sie unter Atypische Netznutzung ab 2029: Entwurf der BNetzA.
Häufige Fragen
Für welche Betriebe lohnt sich eine Netzentgeltoptimierung?
Vor allem für Betriebe mit Leistungsmessung, weil nur dort ein Leistungspreis anfällt. Ob bei Ihnen einer anfällt, zeigt die Netznutzungsabrechnung. Über 100.000 kWh im Jahr erfolgt die Messung per Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, per viertelstündiger Lastgangmessung (§ 55 Abs. 1 MsbG). Gute Hinweise sind hohe einzelne Spitzen, Schichtbetrieb und mehrere Entnahmestellen.
Welche Unterlagen brauchen Sie für die erste Prüfung?
Wir brauchen Ihren Lastgang mit Viertelstundenwerten über 12 Monate und die Netznutzungsabrechnungen. Dazu kommen Liefervertrag und Angaben zu Anschluss und Messung. Bei einem Vertrag mit enthaltener Netznutzung braucht die Anzeige später die Zustimmung Ihres Lieferanten.
Wie viel lässt sich bei den Netzentgelten sparen?
Eine Pauschalzahl gibt es nicht. Bei der Spitzenlast gilt vermiedene Leistung in kW mal Leistungspreis. Ein individuelles Netzentgelt darf bis auf 20 % des veröffentlichten Entgelts sinken (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV). Ihr Ergebnis in Euro steht nach der Lastgang-Analyse fest.
Was kostet die Netzentgeltoptimierung?
Sie zahlen 15 % der Netzentgelt-Ersparnis, solange die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber gilt. Bei technischen Maßnahmen wie dem Kappen von Lastspitzen ohne Speicher oder einem Wechsel der Netzebene zahlen Sie höchstens 3 Jahre lang. Korrigiert der Netzbetreiber eine falsche Abrechnung, zahlen Sie 15 % der Erstattung, einmalig nach Eingang der Gutschrift. Ohne Ersparnis oder Erstattung zahlen Sie nichts, und die Erstanalyse Ihres Lastgangs ist kostenlos und unverbindlich.
Kann ich Netzentgelte über einen Lieferantenwechsel senken?
Nein. Netzentgelte richten sich nach Preisblatt, Netzebene, Messung und Benutzungsdauer Ihrer Entnahmestelle (§ 17 Abs. 1 und 2 StromNEV). Der Lieferant reicht sie nur durch. Für den Energiepreis ist unsere Leistung Energieeinkauf und Vertragsoptimierung zuständig.
Was ändert sich bei den Netzentgelten ab 2029?
Die StromNEV tritt zum 31.12.2028 außer Kraft. Die Bundesnetzagentur arbeitet an einem neuen System mit Kapazitätspreis für Entnahmestellen über 100.000 kWh und alle oberhalb der Niederspannung. Der Erlass ist für Ende 2026 geplant, Stand Oktober 2026. Bis dahin gelten die heutigen Regeln und Fristen.