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Diese Checkliste hilft Geschäftsführern, kaufmännischen Leitern und Einkäufern in Unternehmen mit eigenen Strom- und Gasverträgen. Sie gilt für Ihre Stromrechnung und Ihre Gasrechnung, vom Lieferanten wie vom Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ist die Firma, die das Strom- oder Gasnetz vor Ort betreibt. Mieten Sie Gewerberäume und erhalten eine Heizkostenabrechnung, lesen Sie den eigenen Abschnitt weiter unten. Für Privathaushalte sind die Verbraucherzentralen die richtige Anlaufstelle.

Checkliste zum Ausdrucken

Laden Sie die Checkliste als PDF herunter und haken Sie die Punkte ab. Sie enthält alle Prüfpunkte der sechs Schritte auf dieser Seite. Prüfen Sie jede Lieferstelle einzeln. Eine Lieferstelle ist der Punkt, an dem ein Betrieb (eine Filiale) Strom oder Gas aus dem Netz bezieht.

Ihr Fortschritt

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Welche Angaben muss Ihre Energie­abrechnung enthalten?

Ihre Rechnung muss einfach und verständlich sein. Sie muss bestimmte Pflichtangaben enthalten (§ 40 EnWG). Das gilt für jeden Letztverbraucher. Ein Letztverbraucher kauft Energie für den eigenen Verbrauch, ob als Person oder als Unternehmen (§ 3 Nr. 70 EnWG). Ihr Unternehmen gehört also dazu.

Pflichtangabe nach § 40 EnWGWas Sie damit prüfen
Belieferte Verbrauchsstelle mit Identifikationsnummer Gehört die Rechnung zu Ihrem Standort und Zähler?
Vertragsdauer und geltende Preise Stimmen die Preise mit Ihrem Vertrag überein?
Nächster Kündigungstermin und Kündigungsfrist Wann können Sie neu einkaufen?
Messstellenbetreiber und Netzbetreiber mit Codenummer Wer misst und wer stellt das Netz?
Anfangs- und Endzählerstand, Verbrauch, Art der Ermittlung Wurde abgelesen oder geschätzt?
Vergleich mit dem Verbrauch des Vorjahreszeitraums Ist der Verbrauch plausibel?
Netzentgelte, Messstellenbetrieb, Konzessionsabgabe, Umlagen und Steuern gesondert, soweit im Preis enthalten Stimmen die staatlich festgelegten Bestandteile?

Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Strom- oder Gasnetzes. Der Messstellenbetrieb ist der Betrieb Ihres Zählers. Auf Wunsch muss der Lieferant Ihnen die Rechnung unentgeltlich erläutern (§ 40 Abs. 1 EnWG). Fragen Sie nach, wenn eine Position unklar ist.

Welche Unterlagen brauchen Sie für die Prüfung?

Legen Sie vor der Prüfung diese Unterlagen bereit:

  • Die aktuelle Jahresrechnung oder Monatsrechnung je Lieferstelle.
  • Die Rechnung des Vorjahres für den Vergleich.
  • Ihren Liefervertrag mit Preisblatt und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  • Schreiben über Preisänderungen während der Laufzeit.
  • Ihre Kontoauszüge mit allen gezahlten Abschlägen.

    Das sind Ihre Vorauszahlungen auf die Rechnung.

  • Den Lastgang, wenn Ihr Zähler jede Viertelstunde misst.

    Das ist die Kurve Ihres Verbrauchs, Viertelstunde für Viertelstunde, über das Jahr.

  • Das Preisblatt Ihres Netzbetreibers für das Abrechnungsjahr.

    Sie finden es auf seiner Website.

Rechnen Sie bei allen Vergleichen mit Nettobeträgen, also ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG).

Energie­abrechnung prüfen im Unternehmen: die sechs Schritte

Die Prüfung folgt dem Aufbau der Rechnung. Sie beginnt bei den Stammdaten und endet beim Zahlbetrag. Halten Sie jede Abweichung sofort schriftlich fest.

Schritt 1: Stammdaten und Abrechnungszeitraum

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Prüfen Sie zuerst, ob die Rechnung zu Ihrem Unternehmen und Ihrem Standort gehört.

Stammdaten sind Name, Adresse und die Nummern von Lieferstelle und Zähler. Ein Fehler in den Stammdaten wirkt auf alle weiteren Positionen.

Bei monatlicher Abrechnung gilt eine Frist von drei Wochen. Endet der Vertrag, muss die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lieferung vorliegen (§ 40c EnWG).

Schritt 2: Zählerstände und Verbrauch

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Prüfen Sie, ob die Zählerstände abgelesen oder geschätzt sind.

Der Brennwert ist die Energie in einem Kubikmeter Gas. Bei H-Gas (Erdgas mit hohem Brennwert) liegt er bei etwa 10 bis 13,1 kWh je Kubikmeter (Bundesnetzagentur). Der Netzbetreiber veröffentlicht den geltenden Wert jeden Monat. Die Zustandszahl rechnet den gemessenen Kubikmeter auf einen festen Normzustand um. Sie hängt unter anderem von der Höhe des Standorts und vom Gasdruck ab.

BeispielwerteWert
Verbrauch laut Zähler 10.000 m³
Zustandszahl (Beispiel STAWAG Netz, Höhenzone 12) 0,9496
Brennwert (angenommen) 11,2 kWh/m³
Abgerechnete Menge 10.000 × 0,9496 × 11,2 = 106.355 kWh

Rechnen Sie diese Formel mit den Werten Ihrer Rechnung nach. So sehen Sie, ob Kubikmeter und Kilowattstunden zusammenpassen.

Die Rechnung muss die Art der Ermittlung angeben (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EnWG).

Eine Abweichung zum Vorjahr ist kein Fehler, wenn sich Ihr Betrieb geändert hat. Gründe sind zum Beispiel neue Maschinen, mehr Schichten oder ein kalter Winter. Fehlt ein solcher Grund, fordern Sie die Messwerte an.

Ihr Gaszähler misst Kubikmeter. Abgerechnet wird in Kilowattstunden. Der Netzbetreiber rechnet so um:

Gasmenge in kWh = Gasmenge in m³ × Zustandszahl × Brennwert.

Schritt 3: Preise mit dem Vertrag vergleichen

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Vergleichen Sie jeden Preis auf der Rechnung mit Ihrem Vertrag.

Verhandelbar sind der Energiepreis und das Entgelt des Lieferanten. Netzentgelte, Umlagen und Steuern sind festgelegt.

Lesen Sie im Vertrag nach, welche Bestandteile fest sind und welche der Lieferant weitergibt. Ob er eine gestiegene Umlage weitergeben darf, regelt Ihr Vertrag. Für den nächsten Vertrag nutzen Sie die Checkliste Vertragsoptimierung Strom und Gas.

Schritt 4: Netzentgelte, Umlagen und Steuern

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Prüfen Sie die staatlich festgelegten Bestandteile gegen die veröffentlichten Werte.

Diese Werte gelten 2026 für Strom, netto:

Bestandteil StromWert 2026Was Sie prüfenQuelle
KWKG-Umlage 0,446 ct/kWh Wert stimmt für nicht begünstigte Abnahmestellen netztransparenz.de, Umlagen 2026 (§ 12 EnFG)
Offshore-Netzumlage 0,941 ct/kWh Wert stimmt für nicht begünstigte Abnahmestellen netztransparenz.de, Umlagen 2026 (§ 12 EnFG)
Aufschlag für besondere Netznutzung (§ 19 StromNEV), bis 1 Mio. kWh je Abnahmestelle 1,559 ct/kWh Gilt für die ersten 1.000.000 kWh jeder Abnahmestelle netztransparenz.de, Aufschlag 2026
Derselbe Aufschlag über 1 Mio. kWh 0,050 ct/kWh, Produzierendes Gewerbe mit Stromkosten über 4 % des Umsatzes 0,025 ct/kWh Verbrauch über 1 Mio. kWh ist mit dem niedrigeren Satz berechnet netztransparenz.de, Aufschlag 2026
Konzessionsabgabe Sondervertragskunden höchstens 0,11 ct/kWh, Tarifkunden je nach Gemeindegröße höchstens 1,32 bis 2,39 ct/kWh Ihre Einstufung als Tarif- oder Sondervertragskunde § 2 Abs. 2 und 3 KAV
Stromsteuer 2,05 ct/kWh (20,50 € je MWh) Satz stimmt; Entlastung beantragt, wenn Sie berechtigt sind § 3 StromStG
Umsatzsteuer 19 % Steuer auf den Nettobetrag § 12 Abs. 1 UStG

Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Gemeinde für Leitungen in öffentlichen Wegen. Tarifkunden sind Kunden in der Grund- oder Ersatzversorgung. Sondervertragskunden sind alle anderen (§ 1 Abs. 3 und 4 KAV). Auch für Sondervertragskunden gilt Strom aus der Niederspannung bis 1.000 Volt als Tariflieferung. Das ändert sich nur, wenn zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind (§ 2 Abs. 7 KAV). Ihre gemessene Leistung liegt in mindestens zwei Monaten über 30 kW. Ihr Jahresverbrauch liegt über 30.000 kWh. Erfüllt Ihre Lieferstelle beides, prüfen Sie, ob der Satz für Sondervertragskunden angewendet ist. Der Unterschied beträgt bis zu 2,28 ct/kWh.

Diese Bestandteile gelten 2026 für Gas:

Bestandteil GasWert 2026Was Sie prüfenQuelle
Energiesteuer auf Erdgas zum Heizen 5,50 € je MWh (0,55 ct/kWh) Satz stimmt für Ihre Nutzung § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG
CO2-Preis 55 bis 65 € je Emissionszertifikat, also je Tonne CO2 Ob der Vertrag ihn im Arbeitspreis enthält oder gesondert berechnet § 10 Abs. 2 BEHG
Konzessionsabgabe Sondervertragskunden höchstens 0,03 ct/kWh; keine Abgabe über 5 Mio. kWh je Jahr und Abnahmefall Ihre Einstufung und Ihr Jahresverbrauch § 2 Abs. 3 und 5 KAV
Gasspeicherumlage ab 2026 entfallen Für Lieferungen ab 2026 steht sie nicht auf der Rechnung. Ein Zeitraum, der 2025 mit umfasst, kann sie anteilig enthalten Bundesregierung
Umsatzsteuer 19 % Steuer auf den Nettobetrag § 12 Abs. 1 UStG

Dazu kommen beim Gas Netzentgelt und Messstellenbetrieb nach dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers.

Sie gelten für jeden Lieferanten gleich. Prüfen Sie hier vor allem die Einstufung Ihres Betriebs. Umlagen sind gesetzlich festgelegte Aufschläge auf den Strompreis.

Im Beispielfall eines Gewerbekunden mit 50 MWh (50.000 kWh) Jahresverbrauch machen die Netzentgelte 31 % des Strompreises ohne Umsatzsteuer aus. Bei einem Industriekunden mit 24 GWh (24 Millionen kWh) ohne Vergünstigungen sind es 22 % (Bundesnetzagentur, Monitoringbericht 2025, Stand 01.04.2025). Die Höhe für Ihren Anschluss steht im Preisblatt Ihres Netzbetreibers.

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können eine Entlastung von 20 € je MWh beantragen (§ 9b StromStG). Die ersten 250 € im Jahr werden nicht erstattet. Den Antrag stellen Sie beim Hauptzollamt, spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres (§ 17b StromStV). Mehr dazu steht unter Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG.

Schritt 5: Leistung und Lastgang prüfen

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Dieser Schritt betrifft Betriebe mit Leistungsmessung, also mit einem Zähler, der jede Viertelstunde misst.

Das Beispiel zeigt, was eine falsche Preisstufe kostet. Es nutzt das Preisblatt 2026 von Stromnetz Berlin, Niederspannung, netto. Der Betrieb verbraucht 300.000 kWh im Jahr, die höchste Viertelstunde liegt bei 150 kW. Die Benutzungsdauer beträgt 2.000 Stunden.

PreisstufeLeistungspreisArbeitspreisNetzentgelt im Jahr
unter 2.500 h (richtig) 150 kW × 8,39 € = 1.258,50 € 300.000 kWh × 7,14 ct = 21.420,00 € 22.678,50 €
ab 2.500 h (falsch) 150 kW × 93,87 € = 14.080,50 € 300.000 kWh × 3,72 ct = 11.160,00 € 25.240,50 €

Die falsche Stufe kostet diesen Betrieb 2.562 € im Jahr. Liegt die Benutzungsdauer bei 2.500 Stunden oder mehr, zählt jedes Kilowatt Spitze stärker. In Berlin kosten dann 20 kW mehr Spitze 1.877,40 € netto im Jahr. Wie Sie Spitzen senken, erklärt der Beitrag Leistungspreis und Lastspitzen.

Verbraucht eine Lieferstelle über 100.000 kWh Strom im Jahr, wird sie viertelstündlich gemessen, als Zählerstandsgang- oder Lastgangmessung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG, § 2 Nr. 27 MsbG). Mit diesen Messwerten berechnet der Netzbetreiber zusätzlich einen Leistungspreis.

Der Leistungspreis ist der Teil der Netzentgelte, der sich nach Ihrer höchsten Viertelstunde richtet. Die Benutzungsdauer ist Ihr Jahresverbrauch geteilt durch diese höchste Leistung. Sie entscheidet über die Preisstufe. Bei Stromnetz Berlin, Hamburger Energienetze und Netz Leipzig liegt die Grenze zwischen den Stufen bei 2.500 Stunden im Jahr.

Blindarbeit ist Energie, die Motoren und ähnliche Anlagen für ihre Magnetfelder brauchen. Sie belastet das Netz, leistet aber keine nutzbare Arbeit.

Hochlastzeitfenster sind die Zeiten, in denen das Netz des Netzbetreibers seine Spitzenlast erwartet. Liegen Ihre Spitzen außerhalb dieser Zeiten, kommt ein individuelles Netzentgelt in Frage. Die Voraussetzungen stehen unter atypische Netznutzung.

Schritt 6: Abschläge, Gutschriften und Endbetrag

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Prüfen Sie zum Schluss, ob alle Zahlungen angerechnet sind.

Ein fehlender Abschlag erhöht die Nachzahlung um genau diesen Betrag.

Zu hohe Abschläge binden Geld, das Ihnen im Betrieb fehlt. Zu niedrige Abschläge führen zu einer hohen Nachzahlung. Bitten Sie den Lieferanten um Anpassung, wenn der neue Abschlag nicht zum Verbrauch passt.

Fehler gefunden: so gehen Sie vor

Melden Sie jeden Fehler schriftlich beim Lieferanten. Haben Sie einen eigenen Netznutzungsvertrag, richten Sie Einwände zu Netzentgelten direkt an den Netzbetreiber.

  1. Abweichung festhalten.

    Notieren Sie Rechnungsnummer, Position, Betrag und den Grund Ihres Einwands.

  2. Belege anfordern.

    Verlangen Sie die Messwerte, bei Leistungsmessung den Lastgang, und die Berechnung der Position.

  3. Einwand schriftlich senden.

    Setzen Sie eine Frist von zwei bis vier Wochen für die Antwort.

  4. Zahlung klären.

    Lesen Sie in Ihren AGB, ob und wann Sie Zahlungen zurückhalten dürfen. Zahlen Sie im Zweifel unter Vorbehalt. Das heißt: Sie zahlen und halten schriftlich fest, dass Sie den Betrag zurückfordern können.

  5. Korrigierte Rechnung prüfen.

    Gehen Sie die sechs Schritte für die geänderten Positionen noch einmal durch.

  6. Rechtlichen Rat einholen, wenn der Lieferant nicht korrigiert und der Betrag hoch ist.

Die Schlichtungsstelle Energie ist für Streit zwischen Unternehmen und Verbrauchern zuständig (§ 111b Abs. 1 EnWG). Als Unternehmen klären Sie Streit direkt mit dem Lieferanten oder vor Gericht.

Zu viel gezahltes Geld können Sie zurückfordern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Sie davon wissen konnten (§ 199 Abs. 1 BGB). Prüfen Sie deshalb auch ältere Rechnungen, wenn Sie einen Fehler finden.

Musterschreiben für Ihren Einwand

Betreff: Einwand gegen die Rechnung Nr. [Nummer] vom [Datum], Lieferstelle [Identifikationsnummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erheben Einwand gegen die oben genannte Rechnung. Die Position [Bezeichnung] ist aus unserer Sicht falsch. Grund: [zum Beispiel geschätzter Zählerstand, falsche Preisstufe, fehlender Abschlag vom Datum]. Bitte senden Sie uns die zugrunde liegenden Messwerte und die Berechnung dieser Position. Bitte senden Sie uns bis zum [Datum] eine korrigierte Rechnung. Den Rechnungsbetrag zahlen wir unter Vorbehalt der Rückforderung.

Mit freundlichen Grüßen

[Name, Funktion, Unternehmen]

Senden Sie das Schreiben nachweisbar, etwa per Einschreiben oder per E-Mail mit Eingangsbestätigung. Passen Sie den Text an Ihren Fall an. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Heizkostenabrechnung für gemietete Gewerberäume

Mieten Sie Büro, Laden oder Halle mit zentraler Heizung, erhalten Sie keine eigene Gasrechnung. Sie erhalten eine Heizkostenabrechnung vom Vermieter. Die Heizkostenverordnung gilt für alle Nutzer der beheizten Räume, nicht allein für Wohnungen (§ 1 Abs. 1 HeizkostenV).

  • 50 bis 70 % der Heizkosten sind nach Ihrem gemessenen Verbrauch verteilt, der Rest nach Fläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV).
  • Die Fläche in der Abrechnung stimmt mit Ihrem Mietvertrag überein.
  • Die Zählerstände Ihrer Einheit sind angegeben und plausibel.
  • Die CO2-Kosten sind ausgewiesen.

    Bei Nichtwohngebäuden tragen Sie als Mieter höchstens 50 % (§ 8 CO2KostAufG).

  • Abgerechnet sind nur Kosten des Betriebs, etwa Brennstoff, Betriebsstrom, Pflege, Prüfung und Reinigung der Anlage (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV).

    Reparaturen nennt die Vorschrift nicht.

Rechnet der Vermieter nicht nach Verbrauch ab, dürfen Sie Ihren Anteil um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Fehlt die Angabe zur Aufteilung der CO2-Kosten, dürfen Sie den Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 8 Abs. 3, § 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Die Frist von zwölf Monaten für Betriebskostenabrechnungen steht im Wohnraummietrecht. Für Gewerberäume gilt § 556 BGB nicht (§ 578 BGB). Maßgeblich ist dann Ihr Mietvertrag.

Rechnung richtig, Preis trotzdem zu hoch?

Eine fehlerfreie Rechnung kann trotzdem zu teuer sein. Die Prüfung zeigt, ob richtig abgerechnet wurde. Sie zeigt nicht, ob Ihr Vertrag und Ihre Netzentgelte günstig sind.

Drei Fragen helfen bei der Einordnung:

  • Läuft Ihr Vertrag in den nächsten zwölf Monaten aus?

    Dann lohnt ein Angebotsvergleich vor der Kündigungsfrist.

  • Haben Sie mehrere Standorte mit verschiedenen Verträgen?

    Dann können Sie Lieferstellen bündeln und einheitliche Laufzeiten vereinbaren.

  • Ist Ihr Leistungspreis hoch im Vergleich zum Arbeitspreis?

    Dann prüfen Sie Lastspitzen, also Ihre höchsten Verbrauchswerte, und Netzentgelte.

Sie können die Arbeit auch abgeben. Wir optimieren Ihre Strom- und Gasverträge und holen die Angebote ein, mehr dazu unter Energieeinkauf und Vertragsoptimierung. Ihre Leistungskosten senken wir mit der Netzentgeltoptimierung für Unternehmen. Eine erste Größenordnung liefert unser Rechner unter Einsparpotenzial berechnen.

Häufige Fragen

Wie oft sollte ich meine Energie­abrechnung prüfen?

Prüfen Sie jede Jahresrechnung und jede Schlussrechnung. Bei monatlicher Abrechnung reicht eine Prüfung im Quartal, wenn Sie dabei alle Monate vergleichen. Eine zusätzliche Prüfung lohnt sich nach jeder Preisänderung und nach jedem Zählertausch.

Muss mein Lieferant mir die Rechnung erklären?

Ja. Auf Wunsch muss der Lieferant Ihnen die Rechnung unentgeltlich erläutern (§ 40 Abs. 1 EnWG). Das gilt auch für Unternehmen. Fragen Sie schriftlich und nennen Sie die Position, die Sie nicht verstehen.

Darf ich eine falsche Rechnung erst einmal nicht bezahlen?

Das regeln Ihr Vertrag und die AGB. In der Grundversorgung dürfen Sie nur bei ernsthafter Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers zurückhalten (§ 17 Abs. 1 StromGVV). Sie dürfen auch zurückhalten, wenn der Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie zuvor. Dazu müssen Sie eine Zählerprüfung verlangen. Die Grundversorgung betrifft Haushaltskunden. Betriebe zählen nur bis 10.000 kWh Eigenverbrauch im Jahr dazu (§ 3 Nr. 57 EnWG). Zahlen Sie im Zweifel unter Vorbehalt.

Wie weit zurück kann ich zu viel gezahltes Geld fordern?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Außerdem müssen Sie vom Fehler erfahren haben oder ihn ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erkennen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Prüfen Sie Ihren Vertrag, ob er kürzere Fristen für Einwände vorsieht.

Woher bekomme ich meinen Lastgang?

Fragen Sie Ihren Lieferanten oder Ihren Messstellenbetreiber nach den Viertelstundenwerten. Den Messstellenbetreiber nennt Ihre Rechnung mit Codenummer (§ 40 Abs. 2 EnWG). Fordern Sie ein ganzes Kalenderjahr an, damit Sie die höchste Leistung und die Benutzungsdauer nachrechnen können.

Warum steht auf meiner Gasrechnung eine andere Menge als auf dem Zähler?

Der Zähler misst Kubikmeter, abgerechnet wird in Kilowattstunden. Der Netzbetreiber multipliziert die Kubikmeter mit Zustandszahl und Brennwert. Die Rechnung muss die Berechnungsfaktoren vollständig ausweisen (§ 40 Abs. 4 EnWG). Rechnen Sie die Formel aus Schritt 2 mit Ihren Werten nach.

Was kostet die Prüfung durch RWB Consulting?

Die Erstanalyse Ihrer Rechnungen ist kostenlos und unverbindlich. Wie wir danach vergütet werden, steht auf unserer Preisseite.

Quellen (Stand Oktober 2026) 26
  1. § 3 Nr. 57 und 70 EnWG (Haushaltskunde, Letztverbraucher), abgerufen am 09.10.2026
  2. § 40 EnWG (Inhalt von Rechnungen, Erläuterungspflicht, gesonderter Ausweis, Berechnungsfaktoren), abgerufen am 09.10.2026
  3. § 40b Abs. 1 EnWG (Abrechnungszeitraum höchstens ein Jahr), abgerufen am 09.10.2026
  4. § 40c EnWG (Rechnung binnen sechs Wochen, Schlussrechnung, Guthaben binnen zwei Wochen), abgerufen am 09.10.2026
  5. § 111b Abs. 1 EnWG (Schlichtungsstelle für Streit zwischen Unternehmen und Verbrauchern), abgerufen am 09.10.2026
  6. § 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG (Messung über 100.000 kWh) und § 2 Nr. 27 MsbG (Zählerstandsgangmessung viertelstündig) und https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__2.html , abgerufen am 09.10.2026
  7. §§ 1, 2 KAV (Tarif- und Sondervertragskunden, Höchstbeträge Konzessionsabgabe Strom und Gas, § 2 Abs. 2, 3, 5, 7) und https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html , abgerufen am 09.10.2026
  8. § 3 StromStG (20,50 €/MWh), abgerufen am 09.10.2026
  9. § 9b StromStG (Entlastung 20 €/MWh, 250 € Selbstbehalt, Abs. 4 Freistellungsvorbehalt), abgerufen am 09.10.2026
  10. Zoll, Steuerentlastung nach § 9b StromStG (Antrag nach § 17b StromStV bis 31.12. des Folgejahres), abgerufen am 09.10.2026
  11. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG (Erdgas 5,50 €/MWh), abgerufen am 09.10.2026
  12. § 10 Abs. 2 BEHG (Preiskorridor 2026: 55 bis 65 €), abgerufen am 09.10.2026
  13. § 12 Abs. 1 UStG (19 %), abgerufen am 09.10.2026
  14. §§ 195, 199 BGB (Verjährung) und https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html , abgerufen am 09.10.2026
  15. § 578 BGB (Gewerberaum, § 556 nicht genannt), abgerufen am 09.10.2026
  16. § 17 Abs. 1 StromGVV (Einwände gegen Rechnungen in der Grundversorgung), abgerufen am 09.10.2026
  17. §§ 1, 7 Abs. 1 und 2, 12 HeizkostenV , https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__7.html , https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__12.html , abgerufen am 09.10.2026
  18. §§ 7, 8 CO2KostAufG (Nichtwohngebäude höchstens 50 %, Kürzung 3 %), abgerufen am 08./09.10.2026
  19. Netztransparenz (Übertragungsnetzbetreiber), KWKG-Umlage 2026 (0,446 ct/kWh), abgerufen am 09.10.2026
  20. Netztransparenz, Aufschlag für besondere Netznutzung 2026 (§ 19 StromNEV; A' 1,559, B' 0,050, C' 0,025 ct/kWh), abgerufen am 09.10.2026
  21. Netztransparenz, Offshore-Netzumlage 2026 (0,941 ct/kWh), abgerufen am 09.10.2026
  22. Stromnetz Berlin, Preisblatt Netzentgelte gültig ab 01.01.2026, Version 18.12.2025 (Niederspannung Jahresleistungspreis, Leistungspreis je höchster Viertelstunde, Konzessionsabgabe, Umlagen), abgerufen am 09.10.2026
  23. Bundesnetzagentur, Monitoringbericht 2025 (Netzentgeltanteil Gewerbe 31 %, Industrie 22 %), abgerufen am 08./09.10.2026
  24. Bundesnetzagentur, Glossar Brennwert (Gas), abgerufen am 09.10.2026
  25. STAWAG, Umrechnung des Gasverbrauchs (Formel m³ × Zustandszahl × Abrechnungsbrennwert, Z-Zahl Höhenzone 12 = 0,9496), abgerufen am 09.10.2026
  26. Bundesregierung, Niedrigere Netzentgelte (Gasspeicherumlage 2026 entfallen), abgerufen am 09.10.2026

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