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Energieeffizienz in der Lebensmittel­industrie: Kälte, Wärme und Energieverträge

Weniger Energiekosten. Ohne Aufwand für Sie.

Sie geben die Arbeit rund um Ihre Energiekosten an uns ab und sparen Zeit und Geld. Energieeffizienz in der Lebensmittelindustrie beginnt dort, wo Sie nichts investieren müssen, bei Strom- und Gasverträgen, Netzentgelten und Steuerentlastung. Für Kälte und Wärme prüft ein Partner die Technik, und die BAFA-Förderung für Kälteanlagen endet am 31.12.2026.

Für wen ist diese Seite?

Hier finden Sie die Energieberatung für die Lebensmittelindustrie im Überblick.

Sie richtet sich an Unternehmen, die Lebensmittel oder Getränke herstellen, kühlen oder lagern. Dazu gehören Molkereien, Bäckereien, Fleisch- und Wurstbetriebe, Brauereien, Getränkeabfüller, Feinkosthersteller und Kühlhäuser. Gastronomie und Handel haben eigene Branchenseiten.

Lebensmittelbetriebe kühlen und erhitzen zugleich, in Kühlhäusern und Mehrschichtbetrieben auch nachts und am Wochenende. Deshalb betrachten wir Technik und Verträge gemeinsam. Die Verträge übernehmen wir selbst, für die Technik arbeiten wir mit geprüften Partnern. Sie haben einen festen Ansprechpartner statt mehrerer Anbieter und keine Warteschleifen. Einen Überblick über alle Formen der Beratung gibt die Seite Energieberatung für Gewerbe und Industrie.

Wo verbraucht ein Lebensmittelbetrieb Energie?

Lebensmittelbetriebe brauchen Energie für Kälte, Prozesswärme, Druckluft, Pumpen, Reinigung und Gebäude.

Welcher Bereich bei Ihnen am größten ist, zeigt eine Messung. Die Tabelle hilft beim Einordnen.

BereichWofür Sie die Energie brauchenWoran Sie Verluste erkennenWas hilft
Kälte Kühlräume, Tiefkühllager, Produktkühlung, Eiswasser Verdichter laufen ohne Pause, Türen stehen offen, Abtauung läuft nach festen Zeiten Regelung, Türen und Abtauung prüfen, Abwärme der Kälteanlage nutzen
Prozesswärme Kochen, Brühen, Pasteurisieren, Backen, Trocknen Dampf- und Heißwasserleitungen ohne Dämmung, warmes Abwasser Dämmung, Wärmerückgewinnung, Wärmepumpe für niedrige Temperaturen
Reinigung Heißwasser und Dampf für die Reinigung von Anlagen Reinigung läuft länger oder heißer als nötig Temperaturen und Zeiten mit der Qualitätssicherung abstimmen
Druckluft Abfüllung, Verpackung, Ventile Zischen in der Halle, Kompressor läuft am Wochenende Leckagen suchen, Druck senken, Steuerung erneuern
Pumpen, Ventilatoren, Motoren Förderung von Flüssigkeiten, Lüftung, Bänder Motoren laufen immer mit voller Drehzahl Frequenzumrichter nachrüsten, alte Motoren ersetzen
Gebäude Heizung, Lüftung, Licht in Produktion und Lager Hallen werden geheizt und gekühlt zugleich Gebäudeberatung, Zonen trennen

Ein Verdichter ist der Kompressor der Kälteanlage. Ein Frequenzumrichter ist ein Gerät, das die Drehzahl eines Motors an den Bedarf anpasst. Abwärme ist Wärme, die in einem Prozess entsteht und sonst ungenutzt verloren geht.

Hygieneregeln haben Vorrang. Die Temperaturen in Kühlräumen und bei der Reinigung legen Ihr Hygienekonzept (HACCP) und Ihre Qualitätssicherung fest. Maßnahmen setzen dort an, wo Energie verloren geht, ohne dass sich diese Temperaturen ändern.

Kälteanlagen: Wo lässt sich Energie sparen?

Bei Kälteanlagen können Sie Energiekosten senken, wo Energie über Regelung, Abtauung, offene Türen und ungenutzte Abwärme verloren geht.

Was sich bei Ihnen lohnt, misst und rechnet der Partner im Energieaudit. Umsetzen lässt es Ihr Kältefachbetrieb.

  • Regelung:

    Verdichter mit Drehzahlregelung passen die Leistung dem Bedarf an.

  • Abtauung:

    Abtauen nach Bedarf statt nach Uhrzeit kann Strom sparen.

  • Türen und Schleusen:

    Schnelllauftore und Streifenvorhänge halten warme Luft draußen.

  • Abwärme:

    Die Wärme aus dem Verflüssiger (dem Wärmetauscher der Kälteanlage) kann Brauchwasser oder Reinigungswasser vorwärmen.

  • Lastspitzen:

    Starten mehrere Verdichter gleichzeitig, steigt Ihre höchste Last im Jahr.

    Das kostet Netzentgelt, wie der Abschnitt Netzentgelte und Lastspitzen zeigt.

Förderung und Antragsfrist für Kälteanlagen

Für neue Kälteanlagen gibt es die Kälte-Klima-Richtlinie des BAFA. Sie fördert nur Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln. Das sind Kältemittel ohne Fluor und Chlor, zum Beispiel Propan (R-290). Die Richtlinie endet am 31.12.2026 und wird laut BAFA nicht verlängert. Mit dem Vorhaben dürfen Sie erst nach dem Zuwendungsbescheid (dem Förderbescheid) beginnen. Als Beginn zählt schon der Liefer- oder Leistungsvertrag.

Prozesswärme und Abwärme: Was verlangt das Gesetz?

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen ab 2,5 GWh Endenergieverbrauch im Jahr, Abwärme zu vermeiden und wiederzuverwenden (§ 16).

Das gilt, soweit es möglich und zumutbar ist. 2,5 GWh sind 2,5 Millionen Kilowattstunden. Wer Abwärme entgegen § 16 Abs. 1 nicht vermeidet, riskiert ein Bußgeld bis 100.000 €. Es kommt von einer Landesbehörde und nicht vom BAFA (§ 19). Für Anlagen mit Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt § 16 nicht, soweit dieses Recht eigene Abwärme-Regeln enthält (§ 16 Abs. 3).

  • Ab dieser Schwelle melden Sie Abwärme außerdem jedes Jahr bis 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz (§ 17 EnEfG).

    Das gilt nur für Anlagen über deren Mindestgrenzen. Die genauen Werte stehen in den häufigen Fragen weiter unten.

  • Förderprogramme für die Abwärme­nutzung

  • Für die Nutzung von Abwärme gibt es Förderung aus der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW).

    Modul 1 fördert Wärmeübertrager (Wärmetauscher), die Abwärme an bestehenden Anlagen im eigenen Betrieb nutzen. Modul 2 fördert Prozesswärme aus Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasse. Die Wärmepumpe muss ihre Wärme dafür überwiegend aus Luft, Erdreich, Wasser oder Sonne gewinnen. Eine Wärmepumpe, die vor allem Abwärme nutzt, fördert Modul 4 Premium. Ob für Ihre Prozesse mit niedrigen Temperaturen eine Wärmepumpe passt, rechnet der Partner im Audit durch.

Energiekosten senken ohne Investition: Verträge und Netzentgelte

Ohne Investition senken Sie den Preis für Strom und Gas und Ihre Netzentgelte.

Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes. Beides übernehmen wir, und Sie entscheiden bei jedem Schritt selbst. Im No-Save-No-Fee-Modell entstehen Ihnen ohne Ersparnis keine Kosten. Wie wir vergütet werden, steht auf unserer Preisseite.

  • Strom- und Gasverträge für Lebensmittel­betriebe

    Wir holen Angebote mehrerer Lieferanten für Ihren Strom und Ihr Gas ein.

    Dafür bündeln wir die Lieferstellen Ihres Unternehmens, zum Beispiel alle Werke und Lager. Eine Lieferstelle ist der Punkt, an dem ein Betrieb (eine Filiale) Strom oder Gas aus dem Netz bezieht. Eine Einkaufsgemeinschaft mehrerer Firmen organisieren wir nicht. Mehr dazu unter Energieeinkauf und Vertragsoptimierung.

    Den Tarif wählen wir mit Ihnen. Zur Auswahl stehen fünf Modelle: Festpreis, Festpreis mit langer Laufzeit, Tranchen, Spotpreis und Portfoliomanagement. Bei Tranchen kaufen Sie die Menge in Teilen zu verschiedenen Zeitpunkten ein. Festpreise mit bis zu 8 Jahren Laufzeit bieten Versorger nach Prüfung Ihrer Bonität (Zahlungsfähigkeit) und Ihres Verbrauchs an. Kann Ihr Kühlhaus Kälte vorproduzieren, kann ein Spotpreis passen. Dann kühlen Sie in Stunden mit niedrigem Börsenpreis, das Preisrisiko liegt dabei bei Ihnen.

  • Netzentgelte und Lastspitzen

    Der Leistungspreis ist der Teil der Netzentgelte, der sich nach Ihrer höchsten Viertelstunde im Jahr richtet.

    Bei mehr als 100.000 kWh Strom im Jahr misst der Messstellenbetreiber Ihren Verbrauch, soweit erforderlich, in Viertelstunden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 MsbG). Der Messstellenbetreiber betreibt Ihren Zähler.

    Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Es nutzt die Preisblätter 2026 für die Mittelspannung ab 2.500 Benutzungsstunden. Benutzungsstunden sind der Jahresverbrauch geteilt durch die höchste Last. Jedes zusätzliche Kilowatt Spitze kostet bei Stromnetz Berlin 51,13 € im Jahr, bei Netz Leipzig 101,62 € (jeweils netto). Steigt die Spitze um 100 kW, weil Verdichter, Backöfen und Reinigung gleichzeitig starten, sind das 5.113 € oder 10.162 € im Jahr.

    Zwei Regeln der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) passen zu Lebensmittelbetrieben:

    • Atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV): Ihre höchste Last liegt außerhalb der Zeiten, in denen das Netz am stärksten belastet ist. Diese Zeiten heißen Hochlastzeitfenster. Kälteanlagen mit Speicher oder Vorkühlung können ihre Last dort senken. Das Netzentgelt kann bis auf 20 % des veröffentlichten Entgelts sinken.
    • Bandlast (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV): Eine Lieferstelle (im Gesetz: Abnahmestelle) erreicht mindestens 7.000 Benutzungsstunden und bezieht mehr als 10 GWh Strom im Jahr. Das schaffen nur Lieferstellen mit sehr gleichmäßigem Verbrauch rund um die Uhr. Das Entgelt sinkt je nach Stunden auf mindestens 20, 15 oder 10 %.

    Die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zeigen Sie der Regulierungsbehörde bis 30. September des Jahres an, ab dem sie gelten soll. Wir führen diese Frist für Sie und melden uns, bevor sie abläuft. Die StromNEV tritt mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Für die Zeit danach hat die Bundesnetzagentur am 06.08.2026 einen Festlegungsentwurf veröffentlicht. Beschlossen ist er nicht (Stand 09.10.2026).

    Bei der Netzentgeltoptimierung vergleichen wir Ihre Netzentgelte mit dem Vorjahr bei gleichem Verbrauch. Ohne Ersparnis zahlen Sie nichts.

Steuern auf Strom und Gas: Welche Entlastung gibt es?

Hersteller von Lebensmitteln und Getränken können sich einen Teil der Strom- und Energiesteuer zurückholen.

Voraussetzung ist, dass sie als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gelten. Dazu zählt das Verarbeitende Gewerbe (§ 2 Nr. 3 StromStG).

EntlastungHöheBedingungRechtsgrundlage
Stromsteuer 20 € je MWh nur der Teil des Jahresbetrags über 250 € § 9b StromStG
Energiesteuer auf Erdgas zum Heizen 1,38 € je MWh nur der Teil des Jahresbetrags über 250 €; Wärme muss im begünstigten Unternehmen genutzt werden § 54 EnergieStG

Den Antrag stellen Sie beim Hauptzollamt, für die Stromsteuer bis 31. Dezember des Folgejahres. Seit 1. Januar 2025 geht er nur noch elektronisch. Strom für Elektrofahrzeuge ist von der Entlastung ausgenommen.

Bäckereien mit Filialen: Schwerpunkt der Tätigkeit

Betreiben Sie Produktion und Verkauf, zum Beispiel eine Bäckerei mit Filialen, kommt es auf den Schwerpunkt an. Sie wählen dafür ein Merkmal, zum Beispiel Umsatz oder Zahl der Beschäftigten. Das Hauptzollamt ordnet das Unternehmen danach zu (§ 15 StromStV). Mehr zur Stromsteuer-Entlastung.

Welche Pflichten gelten für Lebensmittelhersteller?

Welche Pflichten gelten, hängt von Ihrer Unternehmensgröße und Ihrem Energieverbrauch ab.

Nicht-KMU sind Unternehmen, die nicht zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zählen. Das EDL-G ist das Energiedienstleistungsgesetz. Die Schwellen beim EnEfG gelten für den Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.

PflichtWen sie trifft (geltendes Recht)Rechtsgrundlage
Energieaudit spätestens vier Jahre nach dem letzten Audit Nicht-KMU: 250 oder mehr Beschäftigte oder mehr als 50 Mio. € Umsatz und zugleich mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme § 8 EDL-G
Online-Erklärung statt Audit Nicht-KMU mit höchstens 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr § 8 Abs. 4 EDL-G
Energie- oder Umweltmanagementsystem mehr als 7,5 GWh im Jahr § 8 EnEfG
Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen veröffentlichen mehr als 2,5 GWh im Jahr § 9 EnEfG
Abwärme vermeiden und nutzen, soweit möglich und zumutbar mehr als 2,5 GWh im Jahr § 16 EnEfG
Abwärme jährlich bis 31. März melden mehr als 2,5 GWh im Jahr, nur Abwärme über den Bagatellschwellen § 17 EnEfG

Die Bundesregierung will die Schwellen ändern. Nach dem Regierungsentwurf (Drucksache 21/8027) gilt die Auditpflicht ab mehr als 2,77 GWh. Ein Managementsystem wäre erst ab mehr als 23,6 GWh Pflicht. Der Entwurf ist nicht in Kraft (Stand 09.10.2026). Einzelheiten zu Fristen und Bußgeldern erklärt die Seite Energieaudit-Pflicht.

Welche Förderung gibt es für Lebensmittel­betriebe?

Für Lebensmittelbetriebe kommen sechs Programme in Frage.

Welches gilt, hängt von Maßnahme und Unternehmensgröße ab. KMU sind Unternehmen unterhalb der Nicht-KMU-Grenzen aus der Tabelle oben. Bei Beteiligungen und Unternehmensverbünden rechnen die verbundenen Unternehmen mit.

ProgrammWas gefördert wirdWerZuschuss (Stand Oktober 2026)
EEW Modul 1 Ersatz von Bestandsanlagen: Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Drucklufterzeuger; Nachrüstung: Frequenzumrichter, Wärmeübertrager für Abwärme, Dämmung von Bestandsanlagen; keine Kälteanlagen, keine Beleuchtung nur KMU 25 % (kleine), 20 % (mittlere Unternehmen); ab 2.000 € je Maßnahme, höchstens 200.000 € Zuschuss für zusammenhängende Maßnahmen
EEW Modul 2 Prozesswärme aus Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasse Unternehmen 60, 50 oder 40 % je nach Größe; bei Biomasse niedrigere Sätze
EEW Modul 3 Zähler, Sensoren und Software für ein Energiemanagementsystem Unternehmen; kann ausgeschlossen sein, wenn das System gesetzlich vorgeschrieben ist (Merkblatt Nr. 2.7 a) 45, 35 oder 25 % je nach Größe
EEW Modul 4 Basis Ersatz alter Anlagen aus einer BAFA-Liste, darunter elektrische Backöfen und Kühlmöbel für Lebensmittel; mindestens 15 % weniger Endenergie, ab 10.000 € je Maßnahme nur KMU 15 % (kleine), 10 % (mittlere Unternehmen)
Kälte-Klima-Richtlinie neue Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln, Wärmepumpen zur Abwärmenutzung, Speicher Unternehmen und weitere Einrichtungen höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens 200.000 € je Maßnahme; Antrag bis 31.12.2026
EBN Modul 1 Energieaudit nach DIN EN 16247-1 KMU und Nicht-KMU bis 500.000 kWh 50 % des Beratungshonorars, höchstens 3.000 € bei Energiekosten über 10.000 € netto im Jahr, sonst höchstens 600 €; Richtlinie endet 31.12.2026

Große Unternehmen fördert für den Austausch von Anlagen nur EEW Modul 4 Premium. Dafür weisen Sie in einem Einsparkonzept Treibhausgaseinsparungen nach. Eine LED-Beleuchtung fördert die EEW nicht. Welche Kombination zu Ihrem Vorhaben passt, klärt unsere Fördermittelberatung für Unternehmen.

So arbeiten wir mit Lebensmittel­betrieben

Sie geben die Arbeit an uns ab und sparen Zeit. Wir übernehmen Verträge, Netzentgelte und die Orientierung bei Fördermitteln selbst. Für Energieaudit, ISO 50001, Förderanträge und geförderte Energieberatung arbeiten wir mit zertifizierten Partnern, die wir geprüft und ausgewählt haben. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Partner. Wir koordinieren und bleiben Ihr Ansprechpartner. Unsere Koordination kostet Sie nichts.

Von der Erstanalyse zur Umsetzung

Sie sparen zuerst dort, wo Sie nichts investieren müssen. Ob sich zusätzlich eine neue Anlage mit Förderung lohnt, rechnet der Partner vor. Sie entscheiden selbst.

  1. Unterlagen:

    Sie senden uns Strom- und Gasrechnungen, Verträge und, wenn vorhanden, den Lastgang.

    Der Lastgang ist die Kurve Ihres Stromverbrauchs in Viertelstunden über das Jahr.

  2. Erstanalyse:

    Wir prüfen Preise, Vertragsenden, Lastspitzen und Steuerentlastungen.

  3. Verträge und Netzentgelte:

    Wir holen Angebote ein und sprechen mit dem Netzbetreiber, wenn eine Regel nach § 19 StromNEV in Frage kommt.

  4. Technik:

    Der Partner untersucht Kälte, Wärme, Druckluft und Antriebe und rechnet jede Maßnahme durch.

  5. Förderung:

    Wir zeigen, welches Programm passt.

    Den Antrag stellt der Partner vor Beginn des Vorhabens.

Vergütung bei Partnerleistungen

Von unseren Partnern für Energieaudit, ISO 50001 und Förderanträge erhalten wir keine Vergütung.

Kundenergebnisse und betreuter Energieverbrauch

Unsere Kunden sparen im Durchschnitt 18 % ihrer Energiekosten, im Einzelfall bis zu 34 %. Wie die 34 % zustande kamen, zeigt die Fallstudie Metallverarbeitung. Stand September 2026: über 100 Kunden und über 30 Millionen Kilowattstunden Energieverbrauch in unserer Betreuung.

Häufige Fragen

Welche Energiekosten kann ein Lebensmittelbetrieb ohne Investition senken?

Ohne Investition senken Sie den Energiepreis, die Netzentgelte und die Steuern. Den Preis senken wir mit Angeboten mehrerer Lieferanten und dem passenden Tarif. Netzentgelte sinken, wenn Lastspitzen kleiner werden oder eine Regel nach § 19 StromNEV greift. Hersteller holen sich außerdem Strom- und Energiesteuer beim Hauptzollamt zurück.

Gilt die Stromsteuer-Entlastung auch für Bäckereien und Getränke­hersteller?

Ja, wenn das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet wird. Hersteller von Lebensmitteln und Getränken gehören zum Verarbeitenden Gewerbe. Hat eine Bäckerei auch Filialen, entscheidet der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt nach § 15 StromStV.

Wird eine neue Kälteanlage gefördert?

Ja, über die Kälte-Klima-Richtlinie des BAFA, wenn die Anlage ein nicht-halogeniertes Kältemittel (ohne Fluor und Chlor) nutzt. Die Richtlinie endet am 31.12.2026 und wird nicht verlängert. Den Auftrag dürfen Sie erst nach dem Zuwendungsbescheid vergeben. KMU können Kühlmöbel für Lebensmittel außerdem über EEW Modul 4 Basis fördern lassen.

Muss unser Betrieb seine Abwärme melden?

Nur, wenn Ihr Unternehmen im Schnitt der letzten drei Kalenderjahre mehr als 2,5 GWh Endenergie verbraucht. Dann melden Sie Anlagen mit mindestens 200 MWh Abwärme im Jahr, 1.500 Betriebsstunden und 25 °C. Die Anlagen eines Standorts müssen zusammen 800 MWh erreichen. Die Meldung geht jedes Jahr bis 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz (§ 17 EnEfG).

Lohnt sich die atypische Netznutzung für ein Kühlhaus?

Das lohnt sich, wenn Ihre Kälteanlagen in den Hochlastzeitfenstern weniger Leistung ziehen können als zu anderen Zeiten. Das geht zum Beispiel mit Vorkühlung oder einem Kältespeicher. Ob die Schwellen des Netzbetreibers erreichbar sind, zeigt Ihr Lastgang. Die Anzeige muss bis 30. September des Geltungsjahres bei der Regulierungsbehörde vorliegen.

Braucht unser Unternehmen ein Energieaudit?

Nicht-KMU müssen spätestens vier Jahre nach dem letzten Audit ein neues machen. Bis 500.000 kWh im Jahr genügt eine Online-Erklärung beim BAFA, und mit ISO 50001 oder EMAS sind Sie davon befreit. KMU können ein Audit freiwillig machen und erhalten dafür 50 % des Beratungshonorars als Zuschuss. Er beträgt höchstens 3.000 €, bei Energiekosten bis 10.000 € netto im Jahr höchstens 600 €, und die Förderung endet am 31.12.2026.

Was kostet die Zusammenarbeit mit RWB Consulting?

Beim Strom- und Gasvertrag zahlen Sie uns nichts, uns vergütet der Versorger. Bei Netzentgelten zahlen Sie 15 % der Ersparnis gegenüber dem Vorjahr, solange die Vereinbarung läuft, bei technischen Maßnahmen höchstens 3 Jahre. Ohne Ersparnis zahlen Sie nichts, und die Förder-Orientierung gibt es bei diesen Aufträgen ohne Aufpreis. Energieaudit, ISO 50001 und Förderanträge bietet der Partner zum Festpreis an, unsere Koordination kostet Sie nichts.

Quellen (Stand Oktober 2026) 26
  1. BAFA, Förderung von Kälte- und Klimaanlagen (Gegenstand, Antragsberechtigte, Ende 31.12.2026 ohne Verlängerung, Vorhabenbeginn erst nach Bescheid), abgerufen am 09.10.2026
  2. Umweltbundesamt, Fördermittel für stationäre Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen (Kälte-Klima-Richtlinie nur für nicht-halogenierte Kältemittel), abgerufen am 09.10.2026
  3. BAFA, Merkblatt Förderung von Kälte- und Klimaanlagen, Ausgabe Mai 2024, Nr. 6 (höchstens 200.000 € je Maßnahme und höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben), abgerufen am 09.10.2026
  4. BAFA, EEW Modul 1 Querschnittstechnologien (Förderliste, 25/20 %, nur KMU, 2.000 €, 200.000 €), abgerufen am 09.10.2026
  5. BAFA, EEW Modul 4 Basisförderung (Backöfen und Kühlmöbel für Lebensmittel, 15/10 %, nur KMU, 10.000 €, 15 % Einsparung), abgerufen am 09.10.2026
  6. BAFA, EEW Module 2 und 3 (Fördersätze), Seiten unter, abgerufen am 08.10.2026
  7. BAFA, EBN Modul 1 Energieaudit, und Richtlinie EBN, BAnz AT 23.12.2024 B2, Nr. 6.2.1 und 8.1, abgerufen am 08.10.2026
  8. § 16 und § 17 EnEfG und https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/__17.html , abgerufen am 09.10.2026
  9. § 19 EnEfG (Bußgeld bis 100.000 € bei § 16 Abs. 1, Abs. 3: BAFA nicht zuständig für diesen Fall) , und § 36 Abs. 1 OWiG, https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__36.html , abgerufen am 09.10.2026
  10. Bundesstelle für Energieeffizienz, Merkblatt für die Plattform für Abwärme, Version 1.6 vom 05.05.2026 (Anlagenschwelle 200 MWh, 1.500 Stunden, 25 °C; Standortschwelle 800 MWh; Aktualisierung ab mehr als 10 % und mindestens 80 MWh), abgerufen am 09.10.2026
  11. BAFA, Merkblatt EEW, Version 7.4, in Kraft seit 22.04.2026, Nr. 2.2 (Wärmepumpen in Modul 2: Wärme überwiegend aus erneuerbaren Quellen, Abwärme nur anteilig), Nr. 2.7 a (Ausschluss von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung) , und EEW Modul 4 Premiumförderung (Nutzung von Prozessabwärme), https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieeffizienz_und_Prozesswaerme/Modul4_Energiebezogene_Optimierung_Premiumfoerderung/modul4_energiebezogene_optimierung_premiumfoerderung_node.html , abgerufen am 09.10.2026
  12. § 8 und § 9 EnEfG und https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/__9.html , abgerufen am 08.10.2026
  13. § 1 Nr. 4 und § 8 EDL-G, abgerufen am 08.10.2026
  14. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026 (Regierungsentwurf), abgerufen am 08.10.2026
  15. § 2 Nr. 3 StromStG , und § 9b StromStG, https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__9b.html , abgerufen am 09.10.2026
  16. § 15 StromStV, abgerufen am 09.10.2026
  17. Zoll, Steuerentlastung nach § 9b StromStG (Antragsfrist, elektronischer Antrag seit 01.01.2025, Ausschluss Elektromobilität), abgerufen am 09.10.2026
  18. § 54 EnergieStG, abgerufen am 09.10.2026
  19. § 19 Abs. 2 StromNEV, abgerufen am 08.10.2026
  20. Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 06.08.2026 zur Konsultation AgNes (Festlegungsentwurf, StromNEV tritt 31.12.2028 außer Kraft), abgerufen am 09.10.2026
  21. Bundesnetzagentur, Vorläufiger Meinungsstand AgNes vom 27.05.2026 (StromNEV läuft zum 31.12.2028 aus), abgerufen am 08.10.2026
  22. Bundesnetzagentur, FAQ zu BK4-13-739, Frage 2 (Anzeige bis 30.09.), abgerufen am 08.10.2026
  23. Stromnetz Berlin, Preisblatt Netzentgelte ab 01.01.2026 (Mittelspannung ab 2.500 h: 51,13 €/kW), abgerufen am 08.10.2026
  24. Netz Leipzig, Preisblatt Netznutzung Strom 2026 (Mittelspannung ab 2.500 h: 101,62 €/kW), abgerufen am 08.10.2026
  25. § 55 MsbG, abgerufen am 09.10.2026
  26. Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, Monitoringbericht Energie 2025 (registrierende Leistungsmessung ab 100 MWh), abgerufen am 09.10.2026

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  • Haben Sie mehrere Werke oder Lager, genügt eine Liste mit Lieferstellen und Vertragsenden.
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