Energieberatung für Hausverwaltungen und Immobilienunternehmen
Weniger Energiekosten. Weniger Aufwand für Sie.
Sie geben die Arbeit rund um Allgemeinstrom und Heizgas Ihrer Objekte an uns ab und sparen Zeit und Geld. Bei der Energieberatung für Hausverwaltungen holen wir für alle Objekte gemeinsam Angebote ein und bereinigen Ihre Verträge. Eine Hausverwaltung mit 4 Millionen kWh Erdgas im Jahr zahlte so 11 % weniger beim Energiepreis.
Diese Seite richtet sich an Hausverwaltungen, WEG-Verwalter, Mietverwalter und Eigentümer von Gewerbeimmobilien.
Eine WEG ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, also alle Eigentümer eines aufgeteilten Hauses. Wie wir Gebäude und Anlagen im Gewerbe allgemein prüfen, zeigt unsere Energieberatung für Gebäude und Anlagen.
Was umfasst die Energieberatung für Hausverwaltungen?
Energieberatung für Hausverwaltungen ist die Arbeit rund um Preis und Verbrauch der Energie in Ihren Objekten.
Um den Preis kümmern wir uns selbst. Wir holen Angebote für Strom und Gas ein und räumen die Verträge auf. Den Verbrauch senken Sanierung und neue Technik. Dafür arbeiten wir mit zertifizierten Partnern.
Sie haben einen festen Ansprechpartner und verhandeln nicht mit mehreren Versorgern. Sie sparen zuerst dort, wo Sie nichts investieren müssen, bei den Verträgen für Allgemeinstrom und Heizgas. Ob Sanierung oder Förderung für Ihre Objekte infrage kommt, entscheiden Sie selbst.
| Aufgabe | Wer macht es? | Ihr Vorteil |
|---|---|---|
| Strom- und Gasverträge optimieren: Allgemeinstrom, Heizgas und Wärmepumpenstrom | RWB Consulting | Sie verhandeln nicht mit mehreren Anbietern |
| Vertragsbereinigung: Laufzeiten vereinheitlichen, Altverträge kündigen | RWB Consulting | weniger Verträge und weniger Fristen |
| Netzentgelte prüfen (die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes), bei Gewerbeobjekten mit Leistungsmessung | RWB Consulting | ohne Ersparnis keine Kosten |
| Orientierung zu Fördermitteln | RWB Consulting | Sie sehen, welche Programme zu Ihrem Objekt passen |
| Koordination der Partnerleistungen | RWB Consulting | ein fester Ansprechpartner statt mehrerer Anbieter |
| Geförderte Energieberatung, Sanierungsfahrplan, Energieaudit, Förderanträge | zertifizierter Partner | Fachleute mit den Nachweisen, die die Förderung verlangt |
Partner für geförderte Beratung und Sanierungsfahrplan
Für Energieaudit, ISO 50001, Förderanträge und geförderte Energieberatung arbeiten wir mit zertifizierten Partnern, die wir geprüft und ausgewählt haben. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Partner. Wir koordinieren und bleiben Ihr Ansprechpartner. Unsere Koordination kostet Sie nichts.
Welche Energiekosten fallen in einer Hausverwaltung an?
In einer Hausverwaltung fallen zwei Arten von Energiekosten an: Allgemeinstrom und Heizenergie.
Allgemeinstrom ist der Strom für Treppenhaus, Keller, Außenlicht, Aufzug und Technik. Heizenergie ist das Gas, Öl oder der Strom für die zentrale Heizung.
Beide Kosten dürfen Vermieter als Betriebskosten auf Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Die Betriebskostenverordnung nennt sie ausdrücklich.
| Kostenart | Was dazu gehört | Grundlage |
|---|---|---|
| Beleuchtung | Strom für Außenlicht, Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen | § 2 Nr. 11 BetrKV |
| Heizung | Brennstoff oder Strom zur Wärmeerzeugung, Betriebsstrom der Anlage, Verbrauchserfassung | § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV |
| Leerstand und Gewerbeeinheiten | Verbrauch, den kein Mieter trägt | Mietvertrag und Teilungserklärung |
Für Vermieter gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Wer Betriebskosten umlegt, soll auf einen angemessenen Preis achten. Ein Vertrag, der seit Jahren unverändert weiterläuft, ist dafür ein Prüfpunkt. Mieter müssen die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums erhalten (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Wie bündeln wir Strom und Gas für mehrere Objekte?
Wir holen für alle Lieferstellen Ihrer Objekte gemeinsam Angebote ein.
So können Sie Heizgas und Allgemeinstrom ausschreiben, ohne jedes Objekt einzeln zu bearbeiten. Eine Lieferstelle ist der Punkt, an dem ein Objekt Strom oder Gas aus dem Netz bezieht. Ein Beispiel ist der Allgemeinstrom eines Hauses. Jedes Objekt behält seinen eigenen Vertragspartner und seine eigene Rechnung. So gehen wir vor:
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Sie senden uns eine Liste aller Lieferstellen mit Zählernummer, Verbrauch, Versorger und Vertragsende.
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Wir lesen jede Frist aus den Verträgen und planen einen gemeinsamen Stichtag.
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Verträge mit kurzer Restlaufzeit führen wir zu diesem Stichtag zusammen.
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Wir holen Angebote mehrerer Lieferanten für Strom und Gas ein.
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Sie oder die Eigentümer entscheiden, welcher Vertrag unterschrieben wird.
-
Danach bleibt Ihr fester Ansprechpartner dran und passt die Strategie laufend an.
Wir führen die Fristen zu Ihren Energieverträgen und melden uns, bevor sie ablaufen.
Für Wirtschaftspläne mit festem Budget eignet sich ein Festpreis. Festpreise mit bis zu 8 Jahren Laufzeit bieten Versorger nach Prüfung Ihrer Bonität und Ihres Verbrauchs an. Weitere Tarife, zum Beispiel Kauf in Teilmengen oder zum Börsenpreis, erklären wir unter Energieeinkauf und Vertragsoptimierung.
Wir bündeln die Lieferstellen, die Ihre Verwaltung betreut. Eine Einkaufsgemeinschaft mehrerer Firmen organisieren wir nicht. Wie Sie unterschiedliche Vertragsenden zusammenführen, lesen Sie unter Lieferstellenbündelung für mehrere Standorte.
Fallbeispiel: Hausverwaltung mit 4 Millionen kWh im Jahr
Diese Hausverwaltung verbraucht 4 Millionen kWh Erdgas im Jahr.
Nach unserer Arbeit zahlte sie 11 % weniger beim Energiepreis für Erdgas, das sind 0,3 Cent je Kilowattstunde. Wir haben zwei Dinge getan:
-
Wir haben das Gas für die Eigentümergemeinschaften der Verwaltung neu ausgeschrieben, also bei mehreren Lieferanten Angebote eingeholt.
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Wir haben die Verträge bereinigt.
Die Laufzeiten sind jetzt einheitlich, Altverträge sind gekündigt.
Dazu hat die Verwaltung jetzt weniger Verträge und weniger Fristen im Blick. Die Einzelheiten zeigt das Fallbeispiel Hausverwaltung: 11 % weniger beim Energiepreis. Der Fall ist anonymisiert.
Darf der Verwalter Energieverträge allein abschließen?
Nach außen ja, nach innen braucht er für erhebliche Verpflichtungen einen Beschluss.
Der Verwalter vertritt die WEG gegenüber Dritten (§ 9b Abs. 1 WEG). Ein Energieversorger darf sich also auf seine Unterschrift verlassen.
-
Beschluss der Eigentümergemeinschaft
Gegenüber der Gemeinschaft darf der Verwalter allein nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne erhebliche Verpflichtungen treffen.
Dazu kommen Maßnahmen, die eine Frist wahren oder einen Nachteil abwenden (§ 27 Abs. 1 WEG). Ein Gasvertrag über mehrere Jahre kann eine erhebliche Verpflichtung sein. Die Eigentümer können die Befugnisse des Verwalters per Beschluss erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG). Wir bereiten die Angebote so auf, dass Sie sie in der Eigentümerversammlung vorlegen können.
-
Verbraucherschutz beim WEG-Energievertrag
Eine WEG kann beim Energievertrag als Verbraucher gelten.
Das hat der Bundesgerichtshof 2015 entschieden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Verbraucher Mitglied ist und der Vertrag keinem gewerblichen Zweck dient. Wir prüfen Klauseln deshalb nach den Regeln für Verbraucher. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.
Welche Regeln betreffen 2026 die Energiekosten Ihrer Objekte?
Sechs Regeln wirken 2026 direkt auf Heizkosten und Abrechnung vermieteter Objekte.
Dazu gehört die CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter. Die Tabelle fasst alle sechs zusammen.
| Regel | Was sie verlangt | Grundlage |
|---|---|---|
| CO2-Kostenaufteilung Wohngebäude | Vermieter und Mieter teilen die CO2-Kosten nach 10 Stufen. Je mehr CO2 je Quadratmeter, desto mehr trägt der Vermieter, von 0 % bis 95 %. | §§ 5 bis 7 und Anlage CO2KostAufG |
| CO2-Kosten Nichtwohngebäude | Der Mieter trägt höchstens 50 %. Vereinbarungen mit mehr als 50 % Mieteranteil sind unwirksam. | § 8 CO2KostAufG |
| Fehlende Ausweisung | Weist der Vermieter den CO2-Kostenanteil nicht aus, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen. | § 7 Abs. 4 CO2KostAufG |
| CO2-Preis 2026 | Der Preis liegt 2026 zwischen 55 und 65 € je Tonne. Für die Zeit danach ist er offen. | § 10 Abs. 2 BEHG |
| Verbrauchsinformation | Bei fernablesbaren Zählern erhalten Mieter jeden Monat eine Verbrauchsinformation in kWh. | § 6a HeizkostenV |
| Neue Gas- oder Ölheizung | Wer nach dem 29.07.2026 eine Gas- oder Ölheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss steigende Anteile Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff nutzen. Der Anteil liegt bei 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. | § 43 Abs. 1 GModG |
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde geändert und in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt. Die frühere 65-Prozent-Regel und die Austauschpflicht für alte Kessel sind entfallen. Biomethan ist aufbereitetes Biogas. Planen Sie eine neue Gasheizung, rechnen Sie die Kosten für Biomethan oder Wasserstoff ab 2029 mit ein.
Energieberatung für Wohngebäude und Gewerbeobjekte: Förderung 2026
Die Energieberatung für Wohngebäude fördert das BAFA mit 50 % des Honorars.
Bei Häusern ab drei Wohnungen sind das höchstens 850 €. Erläutert der Berater den Sanierungsfahrplan in der Eigentümerversammlung, kommen einmalig 250 € je WEG dazu. Antragsberechtigt ist die WEG selbst.
Sanierungsfahrplan und Förderbonus
Der Sanierungsfahrplan heißt kurz iSFP. Er ist ein Plan, welche Maßnahmen ein Haus in welcher Reihenfolge braucht. Ein geförderter iSFP bringt bei späteren Maßnahmen 5 Prozentpunkte mehr Förderung. Bei einem Gebäude mit einer Wohnung gilt das ab 30.000 € förderfähiger Investition. Bei mehreren Wohnungen steigt die Schwelle, bei 3 Wohnungen auf 60.000 €.
| Programm | Für wen | Förderung (Stand Oktober 2026) |
|---|---|---|
| Energieberatung für Wohngebäude (BAFA) | Eigentümer, WEG | 50 %, höchstens 650 € (Ein- und Zweifamilienhaus) oder 850 € (ab 3 Wohnungen), plus 250 € je WEG für die Eigentümerversammlung |
| Einzelmaßnahmen Gebäudehülle (BEG EM) | Eigentümer, WEG | 15 %, plus 5 Prozentpunkte mit iSFP (ab 30.000 € bei einer Wohnung, ab 60.000 € bei 3 Wohnungen) |
| Einzelmaßnahmen Anlagentechnik (BEG EM) | Eigentümer, WEG | 15 % |
| Wärmepumpe (BEG EM) | Eigentümer, WEG | 30 %; voraussichtlich ab dem 1. Quartal 2027 15 %, plus 15 Prozentpunkte bei Ursprung der Wärmepumpe in der EU |
| Energieberatung für Nichtwohngebäude, Modul 2 (BAFA) | KMU und Unternehmen ohne Auditpflicht, nur Eigentümer des Gebäudes | 50 %, je nach Fläche höchstens 850, 2.500 oder 4.000 €; Programm endet am 31.12.2026 |
Energieeffizienz-Experten für die Antragstellung
Die geförderte Beratung übernimmt unser in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragener Partner. So bleibt die Beratung anbieterneutral, wie es die Förderung verlangt. Braucht Ihr BEG-Antrag einen Experten aus der Energieeffizienz-Expertenliste, vermitteln wir den passenden. Wir arbeiten dafür mit mehreren Partnern und wählen je nach Objekt und Standort aus. Welche Programme zu Ihrem Objekt passen, klären wir mit Ihnen, bevor Sie einen Auftrag vergeben. Mehr dazu lesen Sie unter Fördermittel für die Umsetzung (BEG, EEW, KfW).
Was kostet die Energieberatung für Hausverwaltungen?
Die Erstanalyse ist kostenlos und unverbindlich.
Für das Optimieren Ihrer Strom- und Gasverträge zahlen Sie uns nichts zusätzlich, uns vergütet der Versorger. Die Ersparnis messen wir am bisherigen Vertrag. Läuft Ihr Vertrag aus, vergleichen wir mit dem Verlängerungsangebot Ihres Versorgers zum selben Stichtag.
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Netzentgelte: Vergütung nach Ersparnis
Bei den Netzentgelten vergleichen wir mit dem Vorjahr bei gleichem Verbrauch.
Bei einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zahlen Sie 15 % der Ersparnis, solange die Vereinbarung läuft. Bei technischen Maßnahmen wie dem Kappen von Lastspitzen zahlen Sie höchstens 3 Jahre lang. Ohne Ersparnis zahlen Sie nichts.
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Förder-Orientierung und Partnerhonorare
Beauftragen Sie uns mit Ihren Strom- und Gasverträgen oder den Netzentgelten, ist die Förder-Orientierung ohne Aufpreis dabei.
Sonst bieten wir sie zum Festpreis an. Leistungen unserer Partner kosten einen Festpreis nach Angebot des Partners. Alle Kosten stehen vor dem Auftrag im schriftlichen Angebot. Von unseren Partnern für Energieaudit, ISO 50001 und Förderanträge erhalten wir keine Vergütung. Wie wir vergütet werden, steht unter Preise und Vergütung.
Häufige Fragen
Wie viel kann eine Hausverwaltung bei den Energiekosten sparen?
Unsere Kunden sparen im Durchschnitt 18 % ihrer Energiekosten, im Einzelfall bis zu 34 %. Den Fall mit 34 % zeigt die Fallstudie Metallverarbeitung. Eine Hausverwaltung mit 4 Millionen kWh im Jahr hat 11 % beim Energiepreis für Erdgas gespart, das sind 0,3 Cent je Kilowattstunde. Ihr Ergebnis hängt von Altverträgen und Einkaufstag ab.
Muss ich in Sanierung oder neue Anlagen investieren?
Nein. Zuerst sparen Sie dort, wo Sie nichts investieren müssen, bei den Verträgen für Allgemeinstrom und Heizgas. Ob sich Sanierung, Förderung oder eine eigene Anlage zusätzlich lohnt, rechnen wir Ihnen vor. Sie entscheiden selbst.
Wie sehen Eigentümer, was ihr Objekt spart?
Wir weisen den alten und den neuen Preis für jede Lieferstelle getrennt aus. Jedes Objekt behält seine eigene Rechnung. So kann der Verwaltungsbeirat die Ersparnis seines Hauses nachrechnen. Wird der Strom umgelegt, sehen Mieter die Ersparnis in der nächsten Betriebskostenabrechnung.
Was gilt bei gemischt genutzten Häusern?
Bei Häusern mit Wohnungen und Läden gelten teils verschiedene Regeln. Die CO2-Kosten werden für Wohnungen nach Stufen geteilt, für Gewerbeflächen trägt der Mieter höchstens 50 %. Gewerbemieter mit eigenem Zähler wählen ihren Stromlieferanten selbst. Den Allgemeinstrom des Hauses holen wir gemeinsam mit Ihren anderen Objekten ein.
Lohnt sich das auch für Häuser mit wenig Allgemeinstrom?
Ja, kleine Verträge nehmen wir in dieselben Angebote auf wie große. Für Sie entstehen dadurch keine Kosten. Der Vorteil für die Verwaltung liegt dann in weniger Fristen und einheitlichen Laufzeiten.
Welche Unterlagen brauchen Sie für die Erstanalyse?
Eine Liste der Lieferstellen genügt für den Anfang. Sie sollte je Zähler die Zählernummer, den Jahresverbrauch, den Versorger und das Vertragsende enthalten. Dazu je Objekt die letzte Strom- und Gasrechnung. Fehlen Angaben, lesen wir sie aus den Rechnungen.
Muss eine Hausverwaltung ein Energieaudit machen?
Ja, wenn die Verwaltungsfirma kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist. Dann gilt alle vier Jahre eine Auditpflicht (§ 8 Abs. 1 EDL-G). Kein KMU ist, wer 250 oder mehr Beschäftigte hat. Das gilt auch bei mehr als 50 Mio. € Umsatz und mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme. Verbundene Unternehmen zählen mit. Bei höchstens 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr genügt statt des Audits eine Online-Erklärung an das BAFA (§ 8 Abs. 4, § 8c EDL-G). Unabhängig davon braucht jedes Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh Verbrauch im Jahr ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (§ 8 EnEfG). Maßgeblich ist der Schnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Ein Regierungsentwurf will die Auditpflicht an mehr als 2,77 GWh knüpfen, beschlossen ist er nicht (Drucksache 21/8027, Stand Oktober 2026). Einzelheiten zur Energieaudit-Pflicht stehen im Lexikon.
Wie schnell erhalten wir ein Ergebnis?
Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden. Ihr Angebot erhalten Sie 1 bis 2 Werktage nach Eingang Ihrer Unterlagen. Über jeden neuen Vertrag entscheiden Sie selbst.
Quellen (Stand Oktober 2026) 17
- § 2 Nr. 4 und Nr. 11 Betriebskostenverordnung (BetrKV), abgerufen am 09.10.2026
- § 556 Abs. 1 und 3 BGB, abgerufen am 09.10.2026
- § 9b Abs. 1 WEG, abgerufen am 09.10.2026
- § 27 Abs. 1 und 2 WEG, abgerufen am 09.10.2026
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 43/2015 vom 25.03.2015 zu VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 (Verbrauchereigenschaft der WEG), abgerufen am 09.10.2026
- §§ 5, 7, 8 und Anlage CO2KostAufG , https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__7.html , https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__8.html , https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/anlage.html , abgerufen am 09.10.2026
- § 10 Abs. 2 BEHG, abgerufen am 09.10.2026
- § 6a HeizkostenV, abgerufen am 09.10.2026
- § 43 GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Energieberatung für Wohngebäude (Förderhöhe, WEG-Zuschuss, Antragsberechtigte, iSFP-Bonus), abgerufen am 09.10.2026
- Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17. August 2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, in Kraft seit 21.07.2026, Nr. 8.4.1, 8.4.2 und 8.4.6, abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Fördersatz 15 %, iSFP-Bonus und Mindestinvestitionsvolumen je Wohneinheit), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Bundesförderung für effiziente Gebäude, Anlagen zur Wärmeerzeugung (Wärmepumpe 30 %, ab voraussichtlich Q1 2027 15 % plus 15 % Bonus bei Ursprung in der Union), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Energieberatung für Nichtwohngebäude, Modul 2 , und Richtlinie EBN, BAnz AT 23.12.2024 B2, Nr. 4 und 8.1, https://bundesanzeiger.de/pub/publication/bHptBgfmzupGR5ezEBp/content/bHptBgfmzupGR5ezEBp/BAnz%20AT%2023.12.2024%20B2.pdf?inline= , abgerufen am 09.10.2026
- § 8 Abs. 1 und 4 EDL-G , § 8c EDL-G (Online-Erklärung), https://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/__8c.html , und § 1 Nr. 4 EDL-G, https://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/__1.html , abgerufen am 09.10.2026
- § 8 Abs. 1 EnEfG (mehr als 7,5 GWh), abgerufen am 09.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026 (Regierungsentwurf), abgerufen am 09.10.2026
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