Inhalt 12
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist ein Energieaudit?
- Wer muss ein Energieaudit machen?
- Welche Fristen gelten für das Energieaudit?
- Welche Ausnahmen und Erleichterungen gibt es?
- Energieaudit oder ISO 50001?
- Wie läuft ein Energieaudit ab?
- Was kostet ein Energieaudit und gibt es Förderung?
- Welches Bußgeld droht beim Energieaudit?
- Was plant der Regierungsentwurf 21/8027?
- Was sollten Sie jetzt tun?
- Häufige Fragen
Das Wichtigste in Kürze
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Pflichtig sind alle Nicht-KMU, also große Unternehmen (§ 8 Energiedienstleistungsgesetz, kurz EDL-G). Der Energieverbrauch bestimmt nur, ob ein Audit oder eine Online-Erklärung reicht.
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Das erste Audit ist spätestens 20 Monate fällig, nachdem Ihr Unternehmen den Status Nicht-KMU erworben hat.
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Danach ist spätestens vier Jahre nach dem letzten Audit ein neues fällig.
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Binnen zwei Monaten nach dem Audit geben Sie online eine Erklärung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab.
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Ein eingerichtetes oder begonnenes System nach ISO 50001 oder EMAS befreit vom Audit. ISO 50001 ist ein Energiemanagementsystem, EMAS ein Umweltmanagementsystem. Mit beiden steuert ein Betrieb seinen Energieverbrauch dauerhaft.
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Bis 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr reicht eine Online-Erklärung statt eines Audits.
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Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.
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Die Novelle ist ein Regierungsentwurf und nicht in Kraft (Stand 09.10.2026).
Was ist ein Energieaudit?
Ein Energieaudit ist eine systematische Prüfung, wo und wie viel Energie Ihr Unternehmen verbraucht. Am Ende steht ein Bericht mit Maßnahmen, Kosten und Einsparung.
Die Norm dafür heißt DIN EN 16247-1. Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) schreibt das Audit für große Unternehmen vor. Sie müssen die Maßnahmen aus dem Bericht nicht umsetzen. Größere Verbraucher müssen aber Umsetzungspläne veröffentlichen. Das sind Pläne für die Maßnahmen, die sich laut Audit rechnen. Mehr dazu unten.
Den Unterschied zu einer Energieberatung erklären wir im Beitrag Energieberatung oder Energieaudit: der Unterschied.
Wer muss ein Energieaudit machen?
Jedes Unternehmen, das kein KMU ist, muss ein Energieaudit machen (§ 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 EDL-G). KMU steht für kleine und mittlere Unternehmen. Maßstab ist die EU-Empfehlung 2003/361/EG. Die Pflicht hängt nicht vom Energieverbrauch ab. Bis 500.000 kWh im Jahr genügt aber statt des Audits eine Online-Erklärung.
Nicht-KMU ist, wer mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt:
- Das Unternehmen beschäftigt 250 oder mehr Personen, gerechnet in Vollzeitäquivalenten. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig.
- Es hat mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und zugleich mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme. Die Bilanzsumme ist die Summe aller Vermögenswerte in der Bilanz.
- Öffentliche Stellen kontrollieren 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte.
Prüfen Sie Ihren Status mit dieser Tabelle. Sie bildet die Prüfschritte des BAFA-Merkblatts ab.
| Prüffrage | Wenn ja |
|---|---|
| Beschäftigen Sie 250 oder mehr Personen (Vollzeitäquivalente, inklusive Leiharbeitnehmer)? | Nicht-KMU |
| Liegen Umsatz über 50 Mio. € und Bilanzsumme über 43 Mio. €? | Nicht-KMU |
| Halten öffentliche Stellen 25 % oder mehr an Kapital oder Stimmrechten? | Nicht-KMU |
| Sind Sie mit anderen Unternehmen verbunden, etwa als Mutter- oder Tochtergesellschaft? | deren Beschäftigte und Finanzwerte zu 100 % hinzurechnen |
| Halten Sie oder hält jemand an Ihnen 25 bis 50 %? | Partnerunternehmen: Werte nach BAFA-Merkblatt Ziffer 2.2 berücksichtigen |
| Gehören Gesellschaften außerhalb der EU zur Gruppe? | zählen für den Status mit; auditiert werden nur Standorte in Deutschland |
| Haben Sie die Schwellen in zwei Geschäftsjahren nacheinander über- oder unterschritten? | erst dann wechselt der Status; bei 25 % oder mehr öffentlicher Beteiligung gilt das nicht |
| Haben Sie ISO 50001 oder EMAS eingerichtet oder damit begonnen? | befreit vom Audit |
| Liegt Ihr Gesamtenergieverbrauch bei höchstens 500.000 kWh im Jahr? | Online-Erklärung statt Audit |
Auch eine kleine Tochtergesellschaft eines großen Konzerns kann deshalb pflichtig sein. Das Audit macht jeweils die kleinste rechtlich selbständige Einheit, also jede Gesellschaft für sich. Gemeinnützige Unternehmen sind nicht ausgenommen, wenn sie wirtschaftlich tätig sind.
Das BAFA stellt keine Bescheinigung über eine Freistellung aus. Sie prüfen Ihren Status selbst. Erst bei einer Stichprobe prüft das BAFA genauer. Bei verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen ist die Rechnung aufwendig. Wir prüfen Ihren Status auf Wunsch im Erstgespräch mit Ihnen.
Welche Fristen gelten für das Energieaudit?
Nach geltendem Recht gilt: erstes Audit 20 Monate nach Statuserwerb, danach spätestens alle vier Jahre. Eine Verlängerung gibt es nicht.
| Frist | Was gilt | Quelle |
|---|---|---|
| Erstaudit | spätestens 20 Monate nach Erwerb des Nicht-KMU-Status; das BAFA rechnet ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, ab dem Sie Nicht-KMU sind | § 8 Abs. 2 EDL-G; BAFA-FAQ 2.1.7 |
| Wiederholung | spätestens vier Jahre nach dem letzten Energieaudit | § 8 Abs. 1 EDL-G; BAFA-FAQ 2.3.3 |
| Fristverlängerung | nicht möglich | BAFA-FAQ 2.3.4 |
| Online-Energieauditerklärung | spätestens zwei Monate nach dem Audit | § 8c Abs. 1 EDL-G |
| Online-Erklärung bis 500.000 kWh | binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Audit fällig wäre | § 8c Abs. 1 EDL-G; BAFA-FAQ 2.5.2 |
| Zertifikat nach begonnenem System | spätestens zwei Jahre nach dem Nachweis über den Beginn | § 8c Abs. 7 EDL-G |
Ein Beispiel des BAFA: Ein Audit vom 15. März 2022 verlangt das nächste Audit spätestens zum 15. März 2026. Der Gesetzestext rechnet vom ersten Audit. Das BAFA rechnet als Bußgeldbehörde vom letzten Audit. Wer früher auditiert, startet die Frist also neu. Ein Audit am 10. Mai 2025 verschiebt die nächste Frist auf den 10. Mai 2029.
KMU, Unternehmen mit Zertifikat und Unternehmen mit begonnenem System müssen keine Online-Energieauditerklärung abgeben. Weitere Termine des Jahres stehen im Fristenkalender Energie.
Welche Ausnahmen und Erleichterungen gibt es?
Es gibt vier Wege, die das vollständige Audit ersetzen oder verkleinern. Jeder hat eigene Bedingungen.
- Managementsystem: Ein System nach ISO 50001 oder EMAS befreit vom Audit, wenn es eingerichtet oder begonnen ist (§ 8 Abs. 3 EDL-G). Es muss mindestens 90 Prozent Ihres Gesamtendenergieverbrauchs abdecken. Endenergie ist die Energie, die bei Ihnen ankommt, etwa Strom, Gas oder Wärme.
- Mischsystem: Sie dürfen Standorte teils mit Managementsystem und teils mit Audit abdecken.
- Bagatellschwelle: Bei höchstens 500.000 kWh im Jahr über alle Energieträger reicht eine Online-Erklärung beim BAFA (§ 8 Abs. 4 EDL-G).
- Gleichartige Standorte: Bei mehreren vergleichbaren Standorten, etwa Filialen, dürfen Sie ein Multi-Site-Verfahren nutzen. Dann prüft der Auditor je Gruppe nur eine Stichprobe vor Ort. Ihre Größe ist die Quadratwurzel der Standortzahl der Gruppe, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl. Bei neun Filialen sind das drei.
Für Produktionsstätten mit komplexer Technik lässt das BAFA das Multi-Site-Verfahren nur in Ausnahmefällen zu. Den Gesamtverbrauch aller Standorte müssen Sie trotzdem ermitteln.
Pflichten nach dem Energieeffizienzgesetz
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) stellt zusätzliche Pflichten nach Verbrauch auf. Sie gelten auch für KMU.
| Verbrauch | Pflicht | Quelle |
|---|---|---|
| mehr als 7,5 GWh im Schnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre | Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten; bis zum Nachweis vom Audit befreit | § 8 EnEfG |
| mehr als 2,5 GWh im Schnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre | Umsetzungspläne für alle im Audit oder Managementsystem als wirtschaftlich ermittelten Maßnahmen erstellen, bestätigen lassen und veröffentlichen, spätestens binnen drei Jahren | § 9 EnEfG; BAFA-FAQ 1.3 |
Eine GWh (Gigawattstunde) entspricht 1 Million kWh. Wer den Status bis Ablauf des 17.11.2023 erlangt hat, musste das System bis Ablauf des 18.07.2025 eingerichtet haben. Wer ihn ab dem 18.11.2023 erlangt, hat 20 Monate Zeit.
Energieaudit oder ISO 50001?
Beide erfüllen die Pflicht aus dem EDL-G. Das Audit ist eine Prüfung alle vier Jahre, ISO 50001 ist ein dauerhaftes System mit Zertifikat. Ein Zertifikat ist die Bestätigung einer unabhängigen Stelle.
| Merkmal | Energieaudit nach DIN EN 16247-1 | Energiemanagementsystem nach ISO 50001 |
|---|---|---|
| Wirkung nach EDL-G | erfüllt die Pflicht | befreit von der Pflicht |
| Turnus | spätestens vier Jahre nach dem letzten Audit | gültiges Zertifikat muss vorliegen |
| Zertifizierung | nein | ja, durch akkreditierte Zertifizierungsstelle |
| Abdeckung | mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs untersuchen | mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs abdecken |
| Online-Erklärung beim BAFA | ja, binnen zwei Monaten | nein |
| Mehrere Standorte | Multi-Site-Verfahren bei gleichartigen Standorten möglich | Mischsystem mit Audit möglich |
| Wann naheliegend | Pflicht ohne Managementsystem erfüllen | bei mehr als 7,5 GWh im Schnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre ohnehin Pflicht nach § 8 EnEfG |
Was ein Energiemanagementsystem ist und wann es Pflicht ist, erklärt der Lexikonbeitrag Energiemanagementsystem (EnMS): Pflicht und ISO 50001. Wenn Sie ISO 50001 einführen wollen, lesen Sie unsere Seite ISO 50001 als Alternative zum Energieaudit.
Wie läuft ein Energieaudit ab?
Ein Energieaudit läuft in sechs Schritten nach DIN EN 16247-1 ab. So beschreibt es das BAFA in seinem Merkblatt für Energieaudits (Stand 16.09.2026). Bei uns führt das Audit ein zertifizierter Partner durch, den wir geprüft und ausgewählt haben. Sie geben die Arbeit ab. Wir koordinieren, und Sie haben einen festen Ansprechpartner.
Vor dem ersten Schritt prüfen Sie Status, Frist und Förderung. Ein Förderantrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt sein. Dann folgen diese Schritte:
- Einleitender Kontakt: Der Auditor klärt mit Ihnen Ziel, Grenzen, Tiefe und Zeitraum des Audits.
- Auftakt-Besprechung: Sie legen Ablauf, Ansprechpartner, Zugänge und Messungen fest.
- Datenerfassung und Außeneinsatz: Der Auditor sammelt Verbräuche, Lastgänge (der zeitliche Verlauf Ihres Verbrauchs) und Anlagendaten und begeht Ihre Standorte.
- Analyse: Der Auditor teilt den Verbrauch auf die Verbraucher auf und bewertet Maßnahmen mit Investition, Einsparung und Kapitalwert. Der Kapitalwert zeigt, ob sich eine Maßnahme über ihre Nutzungsdauer rechnet.
- Bericht: Sie erhalten die Maßnahmen in einer Rangfolge.
- Abschlussbesprechung: Der Auditor erklärt die Ergebnisse und übergibt den endgültigen Bericht.
Mit der Übergabe des Berichts ist das Audit abgeschlossen. Danach geben Sie binnen zwei Monaten die Online-Energieauditerklärung beim BAFA ab. Liegt Ihr Verbrauch im Schnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre über 2,5 GWh, folgen Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG. Sie betreffen die im Audit als wirtschaftlich ermittelten Maßnahmen.
Das Gesetz legt den Inhalt fest (§ 8a EDL-G):
- Das Audit entspricht der DIN EN 16247-1, Ausgabe November 2022.
- Es stützt sich auf aktuelle, gemessene und belegbare Betriebsdaten.
- Es untersucht mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs.
- Maßnahmen werden mindestens mit der Kapitalwertmethode bewertet.
- Ihr Unternehmen benennt einen Verantwortlichen für das Audit.
Auch an den Auditor stellt das Gesetz Anforderungen (§ 8b EDL-G). Er braucht eine passende Ausbildung und drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit, in denen er Kenntnisse über betriebliche Energieberatung erworben hat. Er muss sich vor dem ersten Audit beim BAFA registrieren. Das Gesetz verlangt auch 12 Stunden Fortbildung im Jahr. Das BAFA setzt diese Pflicht derzeit aus, weil die Verordnung zu den Inhalten fehlt (BAFA-FAQ 2.6.9). Er berät unabhängig. Er darf keine Provisionen oder geldwerten Vorteile von Herstellern, Vertreibern, Errichtern oder Vermietern annehmen, deren Produkte Sie später einsetzen.
Was Sie bereitstellen
- Liste aller Standorte mit Adresse und Nutzung.
- Verbräuche für Strom, Gas, Wärme und Kraftstoffe der letzten zwölf Monate je Standort.
- Lastgänge, soweit vorhanden.
- Liste der wichtigen Anlagen.
- Bei einem Wiederholungsaudit den letzten Auditbericht.
Alle Punkte zum Abhaken finden Sie in der Energieaudit-Checkliste zum Abhaken.
Was kostet ein Energieaudit und gibt es Förderung?
Die Kosten hängen vor allem von der Zahl der Standorte, Lieferstellen und Anlagen ab. Eine Lieferstelle ist der Punkt, an dem ein Betrieb (eine Filiale) Strom oder Gas aus dem Netz bezieht. Ein Bürostandort ist schneller geprüft als ein Werk mit Prozesswärme und Druckluft. Den Festpreis nennt unser Partner vor dem Auftrag in seinem schriftlichen Angebot. Mögliche Reisekosten stehen ebenfalls im Angebot des Partners. Den Vertrag schließen Sie direkt mit ihm.
Die Förderung kommt aus der Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN), Modul 1. Sie gilt nur für Unternehmen, die nicht zum Audit verpflichtet sind.
| Punkt | Regel | Quelle |
|---|---|---|
| Zuschuss | 50 % des förderfähigen Beratungshonorars | BAFA, EBN Modul 1 |
| Höchstbetrag | 3.000 € bei Energiekosten über 10.000 € netto im Jahr, sonst 600 € | BAFA, EBN Modul 1 |
| Antragsberechtigt | KMU und Freie Berufe; Nicht-KMU mit höchstens 500.000 kWh im Jahr | BAFA, EBN Modul 1 |
| Nicht antragsberechtigt | Nicht-KMU mit mehr als 500.000 kWh, darunter die Auditpflichtigen; Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion | BAFA, EBN Modul 1; Richtlinie Nr. 4 |
| Zeitpunkt | Antrag vor Vorhabenbeginn; Vertrag vorher nur unter aufschiebender Bedingung der Förderzusage | Richtlinie Nr. 7.2 |
| Berater | in der Energieeffizienz-Expertenliste, Kategorie Nichtwohngebäude | BAFA, EBN Modul 1 |
| Beihilferecht | De-minimis-Beihilfe (geringe staatliche Beihilfe mit Höchstgrenze) nach Verordnung (EU) 2023/2831 | Richtlinie EBN |
| Laufzeit | die Richtlinie endet am 31.12.2026 | Richtlinie Nr. 8.1 |
Beispielrechnung mit Beispielwerten: Ein KMU hat Energiekosten über 10.000 Euro im Jahr. Das Audit kostet 6.000 Euro netto. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent, also 3.000 Euro. Ihr Eigenanteil liegt bei 3.000 Euro.
Welche Förderung passt, klären wir in der Fördermittelberatung. Die geförderte Beratung übernimmt unser in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragener Partner.
Welches Bußgeld droht beim Energieaudit?
Wer gegen die Auditpflicht verstößt, riskiert ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 12 Abs. 2 EDL-G). Zuständig ist das BAFA.
Ein Bußgeld droht zum Beispiel in diesen Fällen:
- Das Audit fehlt, ist falsch, unvollständig oder zu spät.
- Die Online-Energieauditerklärung fehlt, ist falsch, unvollständig oder zu spät.
- Eine Anordnung des BAFA zur Stichprobe wird nicht befolgt.
Auch ein Auditor riskiert bis zu 50.000 Euro, wenn er sich vor seinem ersten Audit nicht beim BAFA registriert (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G). Dieses Bußgeld trifft den Auditor, nicht Ihr Unternehmen.
Das BAFA prüft per Stichprobe und fordert Nachweise mit einer Frist an (§ 8c Abs. 2 EDL-G). Ein fehlendes Audit ist eine Dauerordnungswidrigkeit. Das ist ein Verstoß, der andauert, bis Sie das Audit nachholen. Das BAFA kann deshalb mehrere Bußgeldbescheide nacheinander erlassen.
Nach dem EnEfG drohen eigene Bußgelder. Für ein fehlendes Managementsystem sind es bis zu 100.000 Euro. Für fehlende Umsetzungspläne sind es bis zu 50.000 Euro.
Was plant der Regierungsentwurf 21/8027?
Der Regierungsentwurf will die Auditpflicht vom Status Nicht-KMU auf den Energieverbrauch umstellen. Er ist nicht in Kraft. Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht.
Ein Regierungsentwurf ist der Gesetzesvorschlag der Bundesregierung. Der Bundestag muss ihn noch beschließen. Drucksache 21/8027 ist seine Nummer im Bundestag.
Verfahrensstand am 09.10.2026:
- Die Bundesregierung hat den Entwurf als Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026 eingebracht.
- Die erste Lesung im Bundestag war am 24.09.2026.
- Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am 05.10.2026 Sachverständige angehört.
- Termine für die zweite und dritte Lesung sind nicht bekannt.
- Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
| Punkt | Geltendes Recht | Regierungsentwurf (nicht in Kraft) | Beleg |
|---|---|---|---|
| Wer ist auditpflichtig? | Nicht-KMU nach EU-Empfehlung 2003/361/EG | Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh Gesamtendenergieverbrauch im Schnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre; Stichtag 1. Januar | § 1 Nr. 4 EDL-G; Drs. 21/8027 Art. 2 Nr. 1 b, Nr. 4 |
| Erstes Audit | 20 Monate nach Statuserwerb | 12 Monate nach Statuserwerb, frühestens 12 Monate nach Inkrafttreten | § 8 Abs. 2 EDL-G; Drs. 21/8027 Art. 2 Nr. 4 |
| Wiederholung | mindestens alle vier Jahre; das BAFA rechnet ab dem letzten Audit | mindestens alle vier Jahre ab Beendigung des letzten Audits | § 8 Abs. 1 EDL-G; BAFA-FAQ 2.3.3; Drs. 21/8027 Art. 2 Nr. 4 |
| Befreiung ISO 50001 oder EMAS | eingerichtet oder begonnen | bleibt | § 8 Abs. 3 EDL-G; Drs. 21/8027 Art. 2 Nr. 4 |
| Contracting | keine Befreiung | Energieleistungsvertrag befreit während der Laufzeit, wenn er die Anforderungen erfüllt | Drs. 21/8027 Art. 2 Nr. 4 (§ 8 Abs. 4 neu) |
| Kleinverbraucher | bis 500.000 kWh Online-Erklärung statt Audit | Regel entfällt; unter 2,77 GWh keine Auditpflicht | § 8 Abs. 4 EDL-G; Drs. 21/8027 Art. 2 Nr. 4 |
| Stichprobe | Nachweis von Audit oder Freistellung | zusätzlich Nachweis, dass 2,77 GWh nicht überschritten wurden | § 8c Abs. 2 EDL-G; Drs. 21/8027 Art. 2 Nr. 6 |
| Inhalt des Audits | DIN EN 16247-1, 90 %, Kapitalwertmethode | zusätzlich Potenzial für erneuerbare Energien und unabhängige Durchführung | § 8a EDL-G; Drs. 21/8027 Art. 2 Nr. 4 (§ 8a Abs. 1 Nr. 4 und 7) |
| Auditoren | Registrierung beim BAFA; 12 Stunden Fortbildung im Jahr, vom BAFA derzeit ausgesetzt | Nachweis durch Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste | § 8b EDL-G; BAFA-FAQ 2.6.9; Drs. 21/8027 Art. 2 Nr. 5 |
| Managementsystem (§ 8 EnEfG) | Pflicht ab mehr als 7,5 GWh im Dreijahresschnitt | Pflicht ab mehr als 23,6 GWh im Dreijahresschnitt; Status bis 31.12.2025: Einrichtung bis 11.10.2027; danach 24 Monate | § 8 EnEfG; Drs. 21/8027 Art. 1 Nr. 6 |
| Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG) | ab mehr als 2,5 GWh im Dreijahresschnitt, binnen drei Jahren | mehr als 2,77 und weniger als 23,6 GWh im Dreijahresschnitt, binnen drei Monaten nach dem Audit; nicht für Unternehmen mit Managementsystem | § 9 EnEfG; Drs. 21/8027 Art. 1 Nr. 7 (§ 9 Abs. 1 und 6 neu) |
| Inkrafttreten | Tag nach der Verkündung | Drs. 21/8027 Art. 6 |
Dreijahresschnitt heißt hier: der Schnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Die Zahl 2,77 GWh steht im Entwurf an zwei Stellen. Sie ist die neue Schwelle für das Audit. Sie ist zugleich die Untergrenze für die Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG.
Einen Stichtag 11. Oktober 2026 für ein Energieaudit gibt es weder im geltenden Recht noch im Entwurf. Der 11.10.2027 im Entwurf betrifft kein Energieaudit, sondern die Einrichtung von Managementsystemen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Prüfen Sie heute Ihren Status nach geltendem Recht und behalten Sie den Entwurf im Blick. Drei Schritte reichen für den Anfang.
- Status prüfen: Nicht-KMU ja oder nein, mit Verbund und Partnern.
- Verbrauch der letzten drei Kalenderjahre ermitteln, alle Energieträger, alle Standorte.
- Datum des letzten Audits notieren und den nächsten Termin rückwärts planen.
Sind Sie heute als KMU nicht pflichtig, könnten Sie nach dem Entwurf neu pflichtig werden. Das gilt, wenn Sie im Schnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre über 2,77 GWh liegen. Dann hätten Sie mindestens 12 Monate Zeit.
Häufige Fragen
Muss mein Unternehmen 2026 ein Energieaudit machen?
Ja, wenn Ihr Unternehmen ein Nicht-KMU ist und weder ISO 50001 noch EMAS eingerichtet oder begonnen hat. Das Audit ist spätestens vier Jahre nach dem letzten Audit fällig. Liegt Ihr Gesamtenergieverbrauch bei höchstens 500.000 kWh, reicht eine Online-Erklärung beim BAFA.
Gilt seit dem 11. Oktober 2026 eine neue Auditpflicht?
Nein. Die Umstellung auf mehr als 2,77 GWh steht nur im Regierungsentwurf 21/8027 und ist nicht in Kraft. Einen Stichtag 11. Oktober 2026 nennt weder das Gesetz noch der Entwurf. Es gilt weiter das Kriterium Nicht-KMU.
Was gilt für Unternehmen unter 500.000 kWh?
Nicht-KMU mit höchstens 500.000 kWh im Jahr müssen kein vollständiges Audit machen. Sie geben online beim BAFA eine Erklärung zu Verbrauch und Kosten ab. Gerechnet wird über alle Energieträger und alle Standorte der Gesellschaft.
Was kostet ein Energieaudit?
Der Preis hängt von Standorten, Lieferstellen und Anlagen ab. Nach dem Erstgespräch erhalten Sie ein Angebot mit Festpreis von unserem Partner. KMU und Nicht-KMU bis 500.000 kWh können bis zu 3.000 Euro Zuschuss erhalten.
Wird ein Energieaudit gefördert?
Ja, aber nur für Unternehmen, die nicht zum Audit verpflichtet sind. Das BAFA zahlt 50 Prozent des Honorars, höchstens 3.000 Euro bei Energiekosten über 10.000 Euro netto im Jahr, sonst höchstens 600 Euro. Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt sein. Die Richtlinie endet am 31.12.2026.
Reicht ISO 50001 statt eines Audits?
Ja. Ein eingerichtetes oder begonnenes System nach ISO 50001 oder EMAS befreit vom Audit. Es muss mindestens 90 Prozent des Verbrauchs abdecken. Nach dem Beginn müssen Sie spätestens nach zwei Jahren ein Zertifikat vorlegen.
Was passiert bei einem Verstoß?
Das BAFA kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängen. Ein fehlendes Audit gilt als Dauerverstoß, es können also mehrere Bescheide folgen. Holen Sie ein versäumtes Audit deshalb sofort nach.
Wer darf ein Energieaudit durchführen?
Heute eine beim BAFA registrierte Person mit Fachkunde (§ 8b EDL-G). Für ein gefördertes Audit muss der Berater in der Energieeffizienz-Expertenliste stehen. Nach dem Entwurf soll künftig dieser Eintrag als Nachweis reichen.
Quellen (Stand Oktober 2026) 16
- EDL-G § 1 (Nicht-KMU nach Empfehlung 2003/361/EG), abgerufen am 09.10.2026
- EDL-G § 8 (Pflicht, 20 Monate, vier Jahre, Befreiung, 500.000 kWh), abgerufen am 09.10.2026
- EDL-G § 8a (DIN EN 16247-1, 90 Prozent, Kapitalwertmethode), abgerufen am 09.10.2026
- EDL-G § 8b (Auditoren, 12 Stunden Fortbildung, Registrierung, Unabhängigkeit), abgerufen am 09.10.2026
- EDL-G § 8c (Erklärung binnen zwei Monaten, Stichprobe, Zertifikat nach zwei Jahren), abgerufen am 09.10.2026
- EDL-G § 12 (Bußgeld bis 50.000 Euro, BAFA), abgerufen am 09.10.2026
- EnEfG § 8 (mehr als 7,5 GWh, 18.07.2025, 20 Monate), abgerufen am 09.10.2026
- EnEfG § 9 (mehr als 2,5 GWh, Umsetzungspläne), abgerufen am 09.10.2026
- EnEfG § 19 (Bußgeld bis 100.000 € bzw. 50.000 €), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Merkblatt FAQ zu §§ 8 ff. EDL-G und §§ 8 bis 10 EnEfG, Stand 01.09.2026 (Nr. 1.12, 2.1.2, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.7, 2.3.3, 2.3.4, 2.4.2, 2.5, 2.6.9, 2.8.2), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Merkblatt für Energieaudits, Stand 16.09.2026 (Ziffer 2.2 Nicht-KMU, 3.3 sechs Schritte nach DIN EN 16247-1, 3.3.1 Multi-Site, 9 Bußgeld), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten, Stand 01.09.2026 (Ziffer 5.7 Abschlusspräsentation), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, EBN Modul 1 Energieaudit DIN EN 16247, abgerufen am 09.10.2026
- Richtlinie Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme, BAnz AT 23.12.2024 B2 (Nr. 4, 7.2, 8.1, De-minimis), abgerufen am 09.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026, abgerufen am 09.10.2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv erste Lesung 24.09.2026 und Anhörung 05.10.2026, abgerufen am 09.10.2026