Inhalt 10
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist ein Energiemanagementsystem?
- Wie funktioniert ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001?
- Wer muss ein Energiemanagementsystem einrichten?
- Was plant der Regierungsentwurf 21/8027 für das Energiemanagementsystem?
- Energiemanagementsystem, Energieaudit, EMAS: Was ist der Unterschied?
- Bringt ein Energiemanagementsystem Vorteile bei Steuern und Umlagen?
- Wie läuft die Zertifizierung nach ISO 50001 ab?
- Was kostet ein Energiemanagementsystem?
- Häufige Fragen
Welches Energiemanagement ist gemeint?
| Begriff | Was es ist | Auf dieser Seite |
|---|---|---|
| Energiemanagementsystem nach ISO 50001 | Feste Abläufe im Unternehmen, von einer Zertifizierungsstelle geprüft | ja, Thema dieser Seite |
| Energiemanagement-Software und Messtechnik | Werkzeug innerhalb eines Energiemanagementsystems | ja, als Teil des Systems |
| Heim-Energiemanagement für Photovoltaik, Wärmepumpe und Speicher | Steuerung im Privathaushalt | nein |
Das Wichtigste in Kürze
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Ein Energiemanagementsystem ist im Gesetz ein System nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018 (§ 3 Nr. 16 EnEfG).
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Pflicht ist es heute ab mehr als 7,5 GWh Energieverbrauch im Jahr, gerechnet im Schnitt der letzten drei Kalenderjahre (§ 8 EnEfG). 7,5 GWh sind 7,5 Millionen Kilowattstunden.
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Statt ISO 50001 erfüllt auch EMAS die Pflicht. EMAS ist das Umweltmanagementsystem der EU. Ein Zertifikat nach ISO 14001 allein reicht nach geltendem Recht nicht.
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Das System ist eingerichtet, wenn eine anerkannte Zertifizierungsstelle es zertifiziert hat oder es im EMAS-Register steht.
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Ein eingerichtetes oder begonnenes System befreit vom Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G).
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Fehlt ein Pflichtsystem, droht ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro (§ 19 EnEfG).
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Der Regierungsentwurf 21/8027 will die Schwelle auf 23,6 GWh anheben. Er ist nicht in Kraft (Stand 09.10.2026).
Was ist ein Energiemanagementsystem?
Ein Energiemanagementsystem ist ein dauerhafter Ablauf, mit dem Sie Energie im Betrieb erfassen, bewerten und Schritt für Schritt einsparen. Es legt fest, wer welche Daten sammelt, wer sie auswertet und wer über Maßnahmen entscheidet.
Die Norm dafür heißt DIN EN ISO 50001. Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) nennt diese Norm in der Ausgabe von Dezember 2018. Die Norm selbst ist freiwillig. Pflicht wird ein System erst durch Gesetze wie das EnEfG.
Laut Umweltbundesamt gilt die Norm für Unternehmen jeder Branche und Größe. Sie gibt einen Rahmen vor, den Ihr Unternehmen selbst ausfüllt. Die Verantwortung liegt bei der Geschäftsführung. Für Deutschland nennt das Umweltbundesamt für 2020 rund 6.500 gültige Zertifikate.
Seit Dezember 2024 gibt es die Änderung DIN EN ISO 50001/A1. Sie ergänzt die Norm um Anforderungen zum Klimaschutz. Das EnEfG nennt weiter die Ausgabe von 2018.
Wie ein Energiemanagementsystem mit dem Energieaudit zusammenhängt, erklärt unsere Seite Energieaudit: Pflicht, Schwellen, Novelle.
Wie funktioniert ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001?
ISO 50001 arbeitet in einem Kreislauf aus vier Schritten: Planen, Umsetzen, Prüfen, Verbessern. Fachleute nennen ihn PDCA-Zyklus, nach den englischen Wörtern Plan, Do, Check, Act. Nach dem vierten Schritt beginnt der Kreislauf von vorn.
| Schritt | Was Sie tun | Beispiel aus dem Betrieb |
|---|---|---|
| Planen | Verbrauch erfassen, große Verbraucher finden, Kennzahlen und Ziele festlegen | Strom je produzierter Tonne als Kennzahl, Ziel für das nächste Jahr |
| Umsetzen | Zuständigkeiten festlegen, Maßnahmen umsetzen, Mitarbeiter schulen | Druckluftleckagen beheben, Schichtleiter einweisen |
| Prüfen | Verbrauch messen, Kennzahlen vergleichen, internes Audit durchführen (Prüfung durch eigene Mitarbeiter) | Monatsbericht je Halle, internes Audit vor dem Termin der Zertifizierungsstelle |
| Verbessern | Geschäftsführung bewertet das System, Abweichungen werden behoben | neue Ziele, zusätzliche Zähler, Budget für Maßnahmen |
Zwei Fachbegriffe sollten Sie kennen:
- Die energetische Bewertung ist die genaue Analyse, wo Ihr Betrieb wie viel Energie verbraucht. Laut dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entspricht sie im Prinzip der Analyse in einem Energieaudit.
- Eine Energieleistungskennzahl (englisch EnPI) setzt Verbrauch und Leistung ins Verhältnis, zum Beispiel Kilowattstunden je Stück.
Welche Messtechnik gehört dazu?
Ohne Messwerte lässt sich kein Fortschritt nachweisen. Deshalb gehören Zähler, Unterzähler und Sensoren zum System. Unterzähler messen den Verbrauch einzelner Anlagen oder Hallen. Eine Energiemanagement-Software sammelt die Werte und zeigt Abweichungen an.
Das BAFA fördert diese Technik in der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW), Modul 3. Gefördert werden zum Beispiel:
- Energiemanagement-Software, die ein System nach ISO 50001 unterstützt.
- Sensoren und Wandler, die Energieströme erfassen.
- Datenlogger und Gateways sowie Steuer- und Regelungstechnik zur Senkung des Verbrauchs.
- Die Schulung Ihres Personals durch Dritte.
Messdaten zeigen auch Ihre Lastspitzen, also kurze Zeiten mit sehr hohem Strombezug. Was diese kosten, erklärt die Seite Leistungspreis und Lastspitzen.
Wer muss ein Energiemanagementsystem einrichten?
Pflicht ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem für Unternehmen mit im Schnitt mehr als 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch im Jahr (§ 8 Abs. 1 EnEfG). Gerechnet wird über die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.
Der Gesamtendenergieverbrauch ist die gesamte Energie, die Ihr Unternehmen im Jahr verbraucht. Er umfasst alle Energieformen: Strom, Brenn- und Kraftstoffe, Wärme, Druckluft und Dampf. Umgebungswärme und Solarthermie zählen nicht mit. Als Unternehmen zählt jede rechtlich selbständige Gesellschaft für sich, mit allen Standorten und Filialen. Die Pflicht gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Es kommt nur auf den Verbrauch an.
| Anlass | Bedingung | Quelle |
|---|---|---|
| Pflicht nach EnEfG | mehr als 7,5 GWh im Schnitt der letzten drei Kalenderjahre | § 8 Abs. 1 EnEfG |
| Frist für Unternehmen, die schon betroffen waren | Schwelle schon bis Ablauf des 17.11.2023 überschritten: Einrichtung bis 18.07.2025, Frist abgelaufen | § 8 Abs. 2 EnEfG |
| Frist bei neuer Pflicht | 20 Monate nach dem Stichtag 1. Januar, an dem die Schwelle erstmals überschritten ist | § 8 Abs. 2 EnEfG; BAFA-FAQ 1.8 |
| Befreiung vom Energieaudit | System eingerichtet oder begonnen, Zertifikat spätestens zwei Jahre nach Beginn | § 8 Abs. 3 und § 8c Abs. 7 EDL-G |
| Begrenzung von Umlagen (Besondere Ausgleichsregelung) | Unternehmen bestimmter Branchen mit mehr als 1 GWh Strom an einer Abnahmestelle (dem Ort, an dem der Strom bezogen wird) | § 30 Nr. 2 und § 2 Nr. 3 EnFG |
| Freiwillig | Anforderung von Kunden bei Aufträgen, eigene Ziele | keine |
Was muss das System nach EnEfG leisten?
Das EnEfG verlangt mehr als die Norm. Ein Pflichtsystem muss nach § 8 Abs. 3 EnEfG mindestens drei Dinge leisten:
- Es erfasst Energiezufuhr und Energieabgabe, Prozesstemperaturen und Abwärme. Dabei trennt es vermeidbare von nicht vermeidbarer Abwärme.
- Es zeigt technisch machbare Einsparmaßnahmen und Möglichkeiten, Abwärme zu nutzen.
- Es bewertet diese Maßnahmen wirtschaftlich nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021. Das heißt: Es rechnet, ob sie sich lohnen.
Abwärme ist Wärme, die bei Prozessen entsteht und ungenutzt in die Umgebung geht. Vermeidbar ist sie, wenn bessere Technik oder Steuerung sie verringern kann.
Wann gilt das System als eingerichtet?
Das System ist eingerichtet, wenn eine akkreditierte Zertifizierungsstelle es nach ISO 50001 zertifiziert hat. Akkreditiert heißt: Die Stelle ist offiziell als Prüfstelle anerkannt. Bei EMAS zählt der Eintrag ins EMAS-Register. So steht es im BAFA-Merkblatt, Stand 01.09.2026 (FAQ 1.8 und 1.9).
Sie müssen das System nicht beim BAFA anmelden. Das BAFA prüft Stichproben und verlangt dann Nachweise. Dafür haben Sie vier Wochen.
Was gilt für Umsetzungspläne?
Ab mehr als 2,5 GWh müssen Sie zusätzlich Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen (§ 9 EnEfG). Ein Umsetzungsplan beschreibt, wie Sie die wirtschaftlichen Maßnahmen aus Ihrem System umsetzen. Wirtschaftlich ist eine Maßnahme, wenn sie sich nach höchstens der Hälfte ihrer Nutzungsdauer rechnet, bei höchstens 15 Jahren Nutzungsdauer.
Die Frist beträgt drei Jahre. Sie beginnt beim Energiemanagementsystem mit dem Abschluss der Zertifizierung oder Rezertifizierung. Vor der Veröffentlichung bestätigt ein unabhängiger Prüfer die Pläne, zum Beispiel ein ISO-50001-Zertifizierer.
Welche Bußgelder drohen?
Für ein fehlendes oder verspätetes Pflichtsystem droht ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro. Für fehlende Umsetzungspläne sind es bis zu 50.000 Euro (§ 19 EnEfG). Eine Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor.
Ob das BAFA ein Bußgeld verhängt, entscheidet es nach eigenem Ermessen. Wer zu spät ist, sollte laut BAFA Ablauf und Gründe genau festhalten.
Was plant der Regierungsentwurf 21/8027 für das Energiemanagementsystem?
Der Regierungsentwurf will die Schwelle anheben und ISO 14001 als Weg zulassen. Laut Begründung wären etwa 7.868 Unternehmen nicht mehr verpflichtet. Der Entwurf ist nicht in Kraft, bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht.
Verfahrensstand am 09.10.2026:
- Die Bundesregierung hat den Entwurf als Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026 eingebracht.
- Die erste Lesung im Bundestag war am 24.09.2026.
- Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am 05.10.2026 Sachverständige angehört.
- Termine für die zweite und dritte Lesung sind nicht bekannt.
| Punkt | Geltendes Recht | Regierungsentwurf (nicht in Kraft) | Beleg |
|---|---|---|---|
| Schwelle für das System | mehr als 7,5 GWh | mehr als 23,6 GWh | § 8 Abs. 1 EnEfG; Drs. 21/8027 Art. 1 Nr. 6 |
| Frist, wenn die Schwelle bis 31.12.2025 überschritten ist | Unternehmen, die schon betroffen waren, bis 18.07.2025, sonst 20 Monate | Einrichtung bis 11.10.2027 | § 8 Abs. 2 EnEfG; Drs. 21/8027 Art. 1 Nr. 6 |
| Frist, wenn die Schwelle ab 01.01.2026 überschritten wird | 20 Monate | 24 Monate | § 8 Abs. 2 EnEfG; Drs. 21/8027 Art. 1 Nr. 6 |
| Abdeckung | 90 % des Verbrauchs für die Befreiung vom Audit | System muss mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs erfassen | BAFA-FAQ 2.4.2; Drs. 21/8027 Art. 1 Nr. 6 |
| Mindestanforderungen | Abwärme erfassen, Maßnahmen zeigen, nach DIN EN 17463 bewerten | entfallen in § 8 EnEfG | § 8 Abs. 3 EnEfG; Drs. 21/8027 Art. 1 Nr. 6 |
| Anerkannte Systeme | ISO 50001 oder EMAS | zusätzlich ISO 14001 mit Zertifikat | § 3 Nr. 16 und 29 EnEfG; Drs. 21/8027, § 2 Nr. 21 EnEfG-E |
| Umsetzungspläne | mehr als 2,5 GWh, innerhalb von drei Jahren | mehr als 2,77 und weniger als 23,6 GWh, innerhalb von drei Monaten nach dem Energieaudit; Unternehmen mit Managementsystem sind ausgenommen | § 9 EnEfG; Drs. 21/8027 Art. 1 Nr. 7 (§ 9 Abs. 6 EnEfG-E) |
Der 11.10.2027 im Entwurf betrifft nur die Einrichtung von Managementsystemen. Ein Stichtag für das Energieaudit ist er nicht. Was der Entwurf beim Energieaudit ändert, steht auf unserer Seite zum Energieaudit.
Bis zum Inkrafttreten gilt die Pflicht ab mehr als 7,5 GWh weiter. Auch nach dem Entwurf befreit ein System nach ISO 50001 oder EMAS vom Energieaudit. Ein Zertifikat nach ISO 14001 befreit davon auch künftig nicht (§ 8 Abs. 3 EDL-E).
Energiemanagementsystem, Energieaudit, EMAS: Was ist der Unterschied?
Das Energieaudit ist eine Prüfung alle vier Jahre, ein Energiemanagementsystem läuft dauerhaft. EMAS und ISO 14001 sind Umweltmanagementsysteme, die neben Energie auch andere Umweltthemen erfassen.
| Merkmal | Energieaudit (DIN EN 16247-1) | Energiemanagementsystem (ISO 50001) | EMAS | ISO 14001 |
|---|---|---|---|---|
| Art | Prüfung mit Bericht | dauerhafter Ablauf | Umweltmanagement nach EU-Verordnung | Umweltmanagement nach internationaler Norm |
| Thema | Energie | Energie | alle Umweltthemen, Energie eingeschlossen | alle Umweltthemen |
| Externe Prüfung | Auditor beim BAFA registriert | akkreditierte Zertifizierungsstelle | zugelassener Umweltgutachter | akkreditierte Zertifizierungsstelle |
| Befreit vom Energieaudit (EDL-G) | erfüllt die Pflicht | ja | ja | nein |
| Erfüllt § 8 EnEfG heute | nein | ja | ja | nein |
| Erfüllt § 8 EnEfG nach Regierungsentwurf | nein | ja | ja | ja, mit Zertifikat |
| Befreit vom Energieaudit nach Regierungsentwurf | erfüllt die Pflicht | ja | ja | nein |
Das BAFA erklärt, warum ISO 14001 heute nicht reicht. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für EMAS entschieden, weil die EU EMAS bevorzugt. EMAS enthält die Anforderungen der ISO 14001.
ISO 50001, ISO 14001 und ISO 9001 haben laut Umweltbundesamt dieselbe Grundstruktur. Haben Sie schon ein Qualitäts- oder Umweltmanagement, nutzen Sie Abläufe, Dokumente und interne Audits gemeinsam.
Ein Energieaudit kann der erste Schritt zum System sein. Das BAFA nennt das Audit ausdrücklich eine mögliche Vorstufe. Reicht ein Energieaudit für Sie aus, koordinieren wir das Energieaudit nach DIN EN 16247 mit einem zertifizierten Partner. Sie haben dann nur einen Ansprechpartner.
Bringt ein Energiemanagementsystem Vorteile bei Steuern und Umlagen?
Bei der Stromsteuer nein, bei der Besonderen Ausgleichsregelung ja. Die beiden Regeln sind verschieden.
- Stromsteuer: Die Entlastung nach § 9b Stromsteuergesetz setzt kein Energiemanagementsystem voraus. Den früheren Spitzenausgleich, eine ältere Steuerentlastung, gibt es nicht mehr. § 10 Stromsteuergesetz ist weggefallen. Details stehen auf der Seite Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG.
- Besondere Ausgleichsregelung: Umlagen sind Aufschläge auf den Strompreis, zum Beispiel die Umlage für Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG-Umlage). Unternehmen bestimmter Branchen zahlen sie begrenzt, wenn sie an einer Abnahmestelle mehr als 1 GWh verbrauchen. Eine Voraussetzung ist ein Energiemanagementsystem (§ 30 Nr. 2 Energiefinanzierungsgesetz, EnFG).
Für die Besondere Ausgleichsregelung zählt ein zertifiziertes System nach ISO 50001 oder EMAS. Unter 5 GWh Stromverbrauch reicht auch ein System nach ISO 50005 ohne Zertifikat, mindestens Stufe 3 (§ 2 Nr. 3 EnFG). Auch ein angemeldetes Energieeffizienz-Netzwerk zählt dann. ISO 50005 ist eine Norm für ein Energiemanagement in Stufen.
Wie läuft die Zertifizierung nach ISO 50001 ab?
Die Zertifizierung läuft in fünf Stufen, von der Gap-Analyse bis zur Rezertifizierung nach drei Jahren. Gap heißt Lücke. Die Gap-Analyse vergleicht Ihren heutigen Stand mit der Norm.
- Gap-Analyse (von der Norm nicht verlangt): Ein Berater prüft, welche Anforderungen der Norm Ihnen noch fehlen.
- Aufbau: Sie legen Ziele, Kennzahlen, Zuständigkeiten und Messstellen fest und führen ein internes Audit durch.
- Zertifizierungsaudit: Eine akkreditierte Zertifizierungsstelle prüft Unterlagen und gelebte Abläufe.
- Zertifikat und Überwachungsaudits: Nach dem Zertifikat prüft die Stelle jedes Jahr erneut.
- Rezertifizierung: Alle drei Jahre folgt eine vollständige neue Prüfung.
Das BAFA geht von diesem Jahresrhythmus aus. Ein Zertifikat gilt nach dem BAFA-Merkblatt bis ein Jahr nach dem letzten Zertifizierungs- oder Überwachungsaudit. Lassen Sie das System auslaufen, beginnt ab diesem Tag die Vier-Jahres-Frist für das nächste Energieaudit.
Die Zertifizierungsstelle muss für ISO 50001 akkreditiert sein. Möglich sind auch zugelassene Umweltgutachter. Bei uns übernimmt ein zertifizierter Partner Gap-Analyse, Aufbau und Begleitung. Wir koordinieren, und Sie haben einen festen Ansprechpartner. Mehr dazu auf der Seite Energiemanagementsystem nach ISO 50001.
Was kostet ein Energiemanagementsystem?
Einen Pauschalpreis gibt es nicht. Die Kosten hängen von Standorten, Verbrauch, Anlagen und vorhandenen Managementsystemen ab. Für die Gap-Analyse nennt unser Partner vorab einen Festpreis im Angebot. Den Umfang der Einführung kennt der Partner erst nach der Gap-Analyse. Dafür erhalten Sie ein eigenes Angebot, und Sie entscheiden selbst, ob Sie es annehmen. Mögliche Reisekosten stehen jeweils im Angebot des Partners. Für die Zertifizierung und den Betrieb hat die Bundesregierung im Gesetzentwurf 21/8027 Durchschnittswerte angesetzt.
| Kostenart | Durchschnittswert laut Drucksache 21/8027 |
|---|---|
| Erstzertifizierung | 10.676 Euro |
| Rezertifizierung | 8.851 Euro |
| Betrieb im Jahr, gesamt | rund 53.200 Euro |
| davon eigenes Personal | rund 26.800 Euro |
| davon externe Hilfe, Monitoring, Zertifizierung | rund 17.500 Euro |
| davon Audits | rund 8.900 Euro |
Das sind Schätzwerte für die Folgenabschätzung des Gesetzes, keine Preise. Die Bundesregierung stützt sie auf eine Studie der Bundesstelle für Energieeffizienz.
Gefördert wird die Technik, nicht die Beratung zur Einführung. In EEW Modul 3 erhalten kleine Unternehmen 45 %, mittlere 35 % und Unternehmen ohne KMU-Status 25 % Zuschuss. Ist das System gesetzlich vorgeschrieben, kann die Förderung nach Merkblatt Nr. 2.7 a ausgeschlossen sein. Das klären wir vor dem Antrag. Die Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN) fördert die Einführung eines Managementsystems nicht. Welche Programme passen, zeigt Ihnen die Fördermittelberatung für Energiemanagement.
Häufige Fragen
Ist ISO 50001 Pflicht?
Die Norm selbst ist freiwillig. Pflicht ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem ab mehr als 7,5 GWh Verbrauch im Jahr nach § 8 EnEfG. Dafür kommen ISO 50001 oder EMAS in Frage. Das BAFA verlangt als Abschluss ein Zertifikat oder den Eintrag ins EMAS-Register.
Ab wann gilt die Pflicht für mein Unternehmen?
Die Pflicht gilt ab dem 1. Januar, an dem Ihr Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre über 7,5 GWh liegt. Ab diesem Stichtag haben Sie 20 Monate Zeit. Für Unternehmen, die die Schwelle schon bis Ablauf des 17.11.2023 überschritten hatten, ist die Frist am 18.07.2025 abgelaufen.
Reicht ISO 14001 oder EMAS?
EMAS reicht, ISO 14001 allein reicht nach geltendem Recht nicht. Das EnEfG erkennt als Umweltmanagementsystem nur EMAS an. Der Regierungsentwurf 21/8027 will zertifizierte Systeme nach ISO 14001 zusätzlich zulassen, er gilt aber noch nicht.
Was kostet ein Energiemanagementsystem?
Die Bundesregierung setzt im Schnitt 10.676 Euro für die Erstzertifizierung und 8.851 Euro für die Rezertifizierung an. Für den Betrieb rechnet sie mit rund 53.200 Euro im Jahr, davon rund 26.800 Euro für eigenes Personal. Das sind Durchschnittswerte aus dem Gesetzentwurf, keine Preise.
Was ändert der Regierungsentwurf?
Die Pflicht soll erst bei mehr als 23,6 GWh gelten statt bei mehr als 7,5 GWh. Wer die Schwelle bis 31.12.2025 überschritten hat, soll bis 11.10.2027 Zeit haben, spätere Fälle 24 Monate. Der Entwurf ist nicht in Kraft (Stand 09.10.2026).
Muss ich das System beim BAFA anmelden?
Nein. Das BAFA prüft Stichproben und fordert dann Nachweise an. Dafür haben Sie vier Wochen Zeit. Halten Sie Zertifikat, Verbrauchsdaten und Umsetzungspläne deshalb bereit.
Was gilt, wenn mein Verbrauch unter 7,5 GWh fällt?
Dann entfällt die Pflicht aus § 8 EnEfG zum nächsten Stichtag 1. Januar. Sie können das System weiterführen oder auslaufen lassen. Lassen Sie es auslaufen, müssen Nicht-KMU wieder ein Energieaudit nach dem EDL-G machen.
Gibt es ein Energiemanagement ohne Zertifikat?
Für die Pflicht nach EnEfG nicht, dort ist das Zertifikat der Abschluss. Für die Besondere Ausgleichsregelung reicht unter 5 GWh Stromverbrauch ein System nach ISO 50005 ohne Zertifikat, mindestens Stufe 3. Auch ein begonnenes System befreit vorläufig vom Energieaudit, das Zertifikat muss aber innerhalb von zwei Jahren folgen.
Quellen (Stand Oktober 2026) 17
- EnEfG § 3 Nr. 16 und 29 (Begriffe Energiemanagementsystem, Umweltmanagementsystem), abgerufen am 09.10.2026
- EnEfG § 8 (mehr als 7,5 GWh, 18.07.2025, 20 Monate, Mindestanforderungen Abs. 3), abgerufen am 09.10.2026
- EnEfG § 9 (Umsetzungspläne ab mehr als 2,5 GWh), abgerufen am 09.10.2026 (auch über BAFA-FAQ 1.3)
- EnEfG § 19 (Bußgeld bis 100.000 Euro bzw. 50.000 Euro), abgerufen am 09.10.2026
- EDL-G § 8 Abs. 3 (Befreiung durch eingerichtetes oder begonnenes System), abgerufen am 09.10.2026
- EDL-G § 8c Abs. 7 (Nachweis des Beginns, Zertifikat spätestens nach zwei Jahren), abgerufen am 09.10.2026
- EnFG § 2 Nr. 3 (Begriff Energiemanagementsystem, ISO 50005 unter 5 GWh) und § 30 (Voraussetzungen der Begrenzung, mehr als 1 GWh) und https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/__30.html , abgerufen am 09.10.2026
- StromStG § 9b und § 10 und https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg/__10.html , abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Merkblatt FAQ zu §§ 8 ff. EDL-G und §§ 8 bis 10 EnEfG, Stand 01.09.2026 (FAQ 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.12, 1.13, 2.4.2, 2.4.4, 2.4.6), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, EEW Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software (45/35/25 %), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Merkblatt EEW Zuschuss, Version 7.4 vom 22.04.2026, Nr. 2.7 a (ausgeschlossen sind Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht), abgerufen am 09.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026 (Art. 1 Nr. 6 auf S. 14, Nr. 7 auf S. 15, § 2 Nr. 21 EnEfG-E auf S. 9, § 8 Abs. 3 EDL-E auf S. 25, Erfüllungsaufwand und 7.868 Unternehmen auf S. 44, Stellungnahme Normenkontrollrat zur Rezertifizierung alle drei Jahre auf S. 80), abgerufen am 09.10.2026
- BAFA, Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN), Modul 1 Energieaudit DIN EN 16247, Modul 2 Energieberatung DIN V 18599, Modul 3 Contracting-Orientierungsberatung; kein Modul zur Einführung eines Managementsystems, abgerufen am 09.10.2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv erste Lesung 24.09.2026 und Anhörung 05.10.2026, abgerufen am 09.10.2026
- Umweltbundesamt, Energiemanagementsysteme nach ISO 50001 (Fassung 2018, gleiche Grundstruktur wie ISO 9001 und ISO 14001, ISO 14001 als Bestandteil von EMAS, rund 6.500 Zertifikate 2020, Verantwortung der obersten Leitung), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesstelle für Energieeffizienz beim BAFA, Studie zur Wirkung von Energiemanagementsystemen vom 16.11.2022 (PDCA-Zyklus, jährliche Prüfung durch Zertifizierungsstellen, Energieleistungskennzahlen), abgerufen am 09.10.2026
- DIN, DIN EN ISO 50001/A1:2024-12 „Amendment 1: Climate action changes“, abgerufen am 09.10.2026