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Energielexikon

Stromsteuer-Entlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG

Das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft bekommen auf Antrag Stromsteuer zurück. Die Stromsteuer-Entlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro im Jahr. Den Antrag stellen Sie online beim Hauptzollamt bis 31. Dezember des Folgejahres.

Inhalt 11
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist die Stromsteuer-Entlastung für Unternehmen?
  3. Welche Unternehmen erhalten die Entlastung?
  4. Für welchen Strom gilt die Entlastung?
  5. Wie hoch ist die Stromsteuer-Entlastung?
  6. Wie stellen Sie den Antrag?
  7. Welche Pflichten haben Sie nach dem Antrag?
  8. Gilt die Entlastung dauerhaft?
  9. Was ist aus dem Spitzenausgleich geworden?
  10. Welche anderen Stromsteuer-Regeln gibt es für Unternehmen?
  11. Häufige Fragen

Rechtsgrundlage und Stand: § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) und § 17b Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV). Beide wurden zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340). Geprüft am 09.10.2026 auf gesetze-im-internet.de und zoll.de.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Stromsteuer beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde (MWh). Eine MWh sind 1.000 Kilowattstunden (§ 3 StromStG).

  • Zurück gibt es 20 Euro je MWh, aber nur den Teil über 250 Euro im Kalenderjahr.

  • Berechtigt sind das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft.

  • Für Strom zur Elektromobilität gibt es keine Entlastung.

  • Den Antrag stellen Sie seit 01.01.2025 nur noch elektronisch beim Hauptzollamt.

  • Die Frist endet am 31. Dezember des Folgejahres (§ 17b StromStV, § 169 AO).

  • Ein Energiemanagementsystem ist keine Voraussetzung.

Was ist die Stromsteuer-Entlastung für Unternehmen?

Die Stromsteuer-Entlastung ist eine Rückzahlung von Stromsteuer an bestimmte Unternehmen. Rechtsgrundlage ist § 9b StromStG. Andere Bezeichnungen sind Stromsteuer-Rückerstattung und Stromsteuererstattung.

Die Stromsteuer ist eine Steuer auf Strom. Ihr Satz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde, also 2,05 Cent je Kilowattstunde (§ 3 StromStG).

Sie zahlen zuerst den ganzen Steuersatz mit Ihrer Stromrechnung. Danach beantragen Sie die Entlastung beim Hauptzollamt. Das Hauptzollamt ist die Zollbehörde, die für die Stromsteuer zuständig ist. Es zahlt Ihnen 20 Euro je Megawattstunde zurück. Rechnerisch bleiben 0,50 Euro je Megawattstunde, also 0,05 Cent je Kilowattstunde.

Von der Rückzahlung werden 250 Euro im Kalenderjahr abgezogen. Diesen Selbstbehalt tragen Sie selbst. Die Entlastung gibt es nur für den Teil, der 250 Euro übersteigt (§ 9b Abs. 2 StromStG).

Welche Unternehmen erhalten die Entlastung?

Berechtigt sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Welche Betriebe dazu zählen, regelt § 2 StromStG.

Maßgeblich ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003). Das ist die Einteilung aller Branchen durch das Statistische Bundesamt. Die neuere Ausgabe 2008 gilt hier nicht.

GruppeAbschnitte der WZ 2003Rechtsgrundlage
Produzierendes Gewerbe C Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, D Verarbeitendes Gewerbe, E Energie- und Wasserversorgung, F Baugewerbe § 2 Nr. 3 StromStG
Land- und Forstwirtschaft A Land- und Forstwirtschaft, Klasse 05.02 Teichwirtschaft und Fischzucht § 2 Nr. 5 StromStG
Werkstätten für behinderte Menschen wenn sie überwiegend in diesen Abschnitten tätig sind § 2 Nr. 3 und 5 StromStG

Handel, Gastgewerbe und Dienstleister gehören nicht zu diesen Abschnitten. Ein Autohaus, das nur Fahrzeuge verkauft und repariert, erhält die Entlastung deshalb nicht. Für Höfe und Agrarbetriebe gilt sie dagegen ausdrücklich. Mehr dazu lesen Sie unter Energiekosten in der Landwirtschaft.

Als Unternehmen im Produzierenden Gewerbe zählt die kleinste rechtlich selbständige Einheit (§ 2 Nr. 4 StromStG). Gemeint ist zum Beispiel die einzelne GmbH, nicht der ganze Konzern.

Die Zuordnung trifft das Hauptzollamt (§ 15 Abs. 1 StromStV). Grundlage sind Ihre Tätigkeiten im Vorjahr. Sie können stattdessen das Jahr wählen, für das Sie die Entlastung beantragen (§ 15 Abs. 3 StromStV).

Was gilt für Betriebe mit mehreren Tätigkeiten?

Bei mehreren Tätigkeiten entscheidet der Schwerpunkt. Solche Betriebe heißen Mischbetriebe. Den Maßstab für den Schwerpunkt wählen Sie selbst. Vier Maßstäbe sind erlaubt (§ 15 Abs. 4 StromStV).

  • Größter Anteil an der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen.
  • Größter Anteil an der Wertschöpfung.
  • Die meisten tätigen Personen im Jahresdurchschnitt.
  • Der höchste steuerbare Umsatz.

Wertschöpfung ist, was ein Betrieb selbst zum Wert seiner Produkte beiträgt. Im Kern ist das der Umsatz abzüglich Vorleistungen und Abschreibungen (§ 15 Abs. 6 StromStV). Vorleistungen sind zugekaufte Waren und Leistungen.

Eine Bäckerei mit Filialen ist so ein Fall. Liegt der Schwerpunkt in der Herstellung, zählt sie zum Verarbeitenden Gewerbe. Liegt er im Verkauf, zählt sie zum Handel. Das Hauptzollamt kann eine offensichtlich ungeeignete Wahl zurückweisen.

Für welchen Strom gilt die Entlastung?

Die Entlastung gilt für versteuerten Strom, den Ihr Unternehmen für betriebliche Zwecke entnimmt, also verbraucht (§ 9b Abs. 1 StromStG). Entlastungsberechtigt ist, wer den Strom entnommen hat (§ 9b Abs. 3 StromStG).

Für einige Strommengen gelten Einschränkungen. Die Tabelle zeigt sie.

StrommengeEntlastung?Rechtsgrundlage
Strom für Maschinen, Anlagen, Büro und Hallen im eigenen Betrieb ja § 9b Abs. 1 S. 1 StromStG
Strom für Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanische Energie, die ein anderes Unternehmen nutzt nur wenn auch dieses Unternehmen berechtigt ist § 9b Abs. 1 S. 2 StromStG
Druckluft, die Sie in Flaschen oder anderen Behältern abgeben ja § 9b Abs. 1 S. 3 StromStG
Strom für Elektromobilität nein § 9b Abs. 1 S. 4 StromStG
Strom im Speicher, der danach an Dritte geht nein § 9b Abs. 1a StromStG
Umwandlungs- und Verteilverluste nur soweit die Nutzenergie berechtigte Unternehmen nutzen § 9b Abs. 1b StromStG
Strom, der schon nach § 9 steuerfrei ist nein, es fällt keine Steuer an § 9 Abs. 1 StromStG

Nutzenergie heißt die Energie, die aus Strom entsteht. Dazu zählen Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft (§ 17b Abs. 7 StromStV). Liefern Sie Wärme oder Kälte an ein anderes berechtigtes Unternehmen, braucht das Hauptzollamt dessen Selbsterklärung (Formular 1456). Das ist eine Bestätigung, die das andere Unternehmen selbst abgibt.

Arbeiten Fremdfirmen kurz auf Ihrem Gelände, zählt deren Strom unter bestimmten Bedingungen als Ihr Strom. Die Bedingungen stehen in § 17b Abs. 4 StromStV.

Wie hoch ist die Stromsteuer-Entlastung?

Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro im Kalenderjahr. Erst über 12,5 Megawattstunden im Jahr gibt es Geld zurück, denn 12,5 mal 20 Euro sind 250 Euro.

Rechenbeispiel mit erfundenen Verbräuchen, Rechtsstand Oktober 2026:

JahresverbrauchGezahlte Stromsteuer (20,50 €/MWh)Entlastung (20 €/MWh)Auszahlung nach Abzug von 250 €Es bleiben an Stromsteuer
12,5 MWh 256,25 € 250 € 0 € 256,25 €
40 MWh 820 € 800 € 550 € 270 €
400 MWh 8.200 € 8.000 € 7.750 € 450 €
2.000 MWh 41.000 € 40.000 € 39.750 € 1.250 €

Wie viel Strom Sie im Jahr beziehen, steht auf Ihrer Jahresrechnung. Dort sehen Sie auch, ob die Stromsteuer getrennt ausgewiesen ist. Beim Prüfen hilft Ihnen unsere Checkliste Energieabrechnung prüfen.

Wie stellen Sie den Antrag?

Sie stellen den Antrag online beim Hauptzollamt, das für Ihr Unternehmen zuständig ist. Seit 01.01.2025 geht das nur noch elektronisch (§ 17b Abs. 1 StromStV).

  1. Beantragen Sie bei ELSTER ein Organisationszertifikat, falls Ihr Unternehmen noch keines hat. Das ist ein digitaler Ausweis Ihres Unternehmens.
  2. Öffnen Sie im Zoll-Portal die Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“.
  3. Füllen Sie den Antrag nach Formular 1453 aus. Sie nennen Ihr Unternehmen, den Verwendungszweck, die Strommengen und Ihre Bankverbindung. Der Verwendungszweck sagt, wofür Sie den Strom nutzen.
  4. Rechnen Sie die Entlastung selbst aus. Das schreibt § 17b Abs. 1 StromStV vor.
  5. Ab 10.000 Euro Entlastung im Jahr fügen Sie die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen bei (Formular 1139).
  6. Senden Sie den Antrag fristgerecht ab.

Die Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) reichen Sie nur ein, wenn das Hauptzollamt sie verlangt. Das Geld kommt auf das angegebene Konto. Einen schriftlichen Bescheid gibt es nach Angaben des Zolls grundsätzlich nicht.

Welche Fristen gelten?

Die Frist endet am 31. Dezember des Folgejahres. Der Antrag muss bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim Hauptzollamt sein (§ 17b Abs. 1 StromStV).

Die Festsetzungsfrist ist die gesetzliche Frist, in der die Behörde eine Steuer oder Steuervergütung noch festsetzen darf. Sie beträgt bei der Stromsteuer ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Verbrauchsjahres (§ 170 Abs. 1 AO).

WasFristQuelle
Antrag für Strom aus 2025 bis 31.12.2026 § 17b Abs. 1 StromStV, Zoll
Antrag für Strom aus 2026 bis 31.12.2027 § 17b Abs. 1 StromStV, Zoll
Erklärung nach EnSTransV bei mehr als 100.000 € Entlastung bis 30.06. des Folgejahres § 3 Abs. 1 und 3 EnSTransV

Weitere Fristen zu Netzentgelten, Energieaudit und Umlagen stehen im Fristenkalender Energie.

Können Sie die Entlastung auch während des Jahres beantragen?

Ja, wenn Ihr Betrag groß genug ist. Der Entlastungsabschnitt ist der Zeitraum, für den Sie den Antrag stellen. Er ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Sie dürfen stattdessen Halbjahr, Quartal oder Monat wählen (§ 17b Abs. 2 StromStV). Das geht nur, wenn für Ihre Zuordnung das Vorjahr maßgeblich ist.

Dafür muss die Entlastung schon im ersten gewählten Abschnitt mindestens 1.000 Euro betragen. Die 250 Euro zählen dabei nicht mit. Laut Zoll ist das ab 50 Megawattstunden im ersten Abschnitt möglich. Die Wahl gilt jeweils für ein Kalenderjahr.

Welche Pflichten haben Sie nach dem Antrag?

Sie müssen Ihre Strommengen nachweisen können. § 17b Abs. 6 StromStV verlangt dafür Aufzeichnungen in Ihrer Buchhaltung. Sie gelten je Entlastungsabschnitt und enthalten drei Angaben:

  • Die Menge des verbrauchten Stroms.
  • Den genauen Verwendungszweck des Stroms.
  • Bei Nutzenergie für andere Unternehmen deren Name, Anschrift und Mengen.

Die Entlastung ist eine staatliche Beihilfe. Eine Beihilfe ist ein Vorteil, den der Staat nur bestimmten Unternehmen gibt. Ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten darf sie laut Zoll nicht in Anspruch nehmen. Gleiches gilt, wenn es eine von der EU-Kommission zurückgeforderte Beihilfe nicht zurückgezahlt hat.

Erhalten Sie in einem Jahr mehr als 100.000 Euro Entlastung, müssen Sie das melden. Die Erklärung nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) geht bis 30. Juni des Folgejahres an das Hauptzollamt. Für Fischerei, Aquakultur und landwirtschaftliche Primärerzeugung liegt die Grenze bei 10.000 Euro (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnSTransV). Primärerzeugung heißt Anbau und Tierhaltung ohne Weiterverarbeitung.

Gilt die Entlastung dauerhaft?

Die Entlastung von 20 Euro je Megawattstunde hat seit 01.01.2026 kein gesetzliches Enddatum. Sie ist aber an das EU-Beihilferecht gekoppelt (§ 9b Abs. 4 StromStG).

Bis Ende 2025 galt der Satz von 20 Euro nur befristet. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes hat ihn ab 2026 fortgeführt. Die Bundesregierung nennt die Senkung dauerhaft.

Rechtlich gilt die Entlastung nach Maßgabe einer Freistellungsanzeige bei der EU-Kommission. Das ist die Meldung einer Beihilfe an die Kommission. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 651/2014, kurz AGVO. Sie regelt, welche staatlichen Beihilfen ohne Einzelgenehmigung der Kommission erlaubt sind. Läuft die Freistellungsanzeige aus, gibt das Bundesministerium der Finanzen das im Bundesgesetzblatt bekannt.

Die EU-Kommission überarbeitet die AGVO. Nach Plan der Kommission soll die neue Fassung am 01.01.2027 in Kraft treten (Stand 09.10.2026). Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich daraus etwas für § 9b ergibt.

Was ist aus dem Spitzenausgleich geworden?

Den Spitzenausgleich gibt es nicht mehr. § 10 StromStG ist weggefallen, ebenso § 55 Energiesteuergesetz. Der Spitzenausgleich war eine frühere Zusatzentlastung bei der Stromsteuer. Sie setzte ein Energiemanagementsystem voraus.

Ein Energiemanagementsystem ist ein festes Verfahren, mit dem ein Betrieb seinen Energieverbrauch erfasst und senkt. Für die Entlastung nach § 9b brauchen Sie keines. Ob Ihr Unternehmen aus anderen Gründen ein solches System braucht, lesen Sie unter Energiemanagement nach ISO 50001.

Welche anderen Stromsteuer-Regeln gibt es für Unternehmen?

Neben § 9b gibt es zwei weitere Regeln, die Betriebe kennen sollten. Beide haben eigene Voraussetzungen und Anträge.

  • § 9a StromStG entlastet Strom für bestimmte Prozesse im Produzierenden Gewerbe. Dazu zählen Elektrolyse, Glas, Keramik, Zement, Metallerzeugung und chemische Reduktion. Bei der Elektrolyse zerlegt Strom einen Stoff in seine Bestandteile.
  • § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG befreit Strom aus Anlagen bis 2 Megawatt. Er muss aus Wind, Sonne, Erdwärme oder Wasserkraft stammen. Auch Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung zählt, wenn er die gesetzlichen Effizienzkriterien erfüllt. Bei Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt eine Anlage gleichzeitig Strom und Wärme. Sie müssen den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage verbrauchen.

Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage kann deshalb schon steuerfrei sein. Für diese Menge gibt es dann keine Entlastung nach § 9b. Was bei einer eigenen Anlage für Stromsteuer, Umsatzsteuer und Anmeldung gilt, zeigt der Beitrag PV-Anlage im Gewerbe: Steuern und Anmeldung.

Häufige Fragen

Wer erhält die Stromsteuer-Entlastung nach § 9b?

Die Entlastung erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Gemeint sind die Abschnitte A, C, D, E und F der WZ 2003 sowie Teichwirtschaft und Fischzucht. Handel, Gastgewerbe und Dienstleister sind nicht berechtigt.

Wie viel Geld bekomme ich zurück?

Sie erhalten 20 Euro je Megawattstunde, abzüglich 250 Euro im Jahr. Bei 400 Megawattstunden sind das 7.750 Euro. Von 20,50 Euro Stromsteuer je Megawattstunde bleiben so rechnerisch 0,50 Euro.

Bis wann muss der Antrag gestellt sein?

Der Antrag muss bis 31. Dezember des Folgejahres gestellt sein, denn dann endet die einjährige Festsetzungsfrist. Für Strom aus 2025 ist das der 31.12.2026. Ein verspäteter Antrag bringt keine Entlastung mehr.

Gilt die Entlastung für Strom an Ladesäulen für Elektroautos?

Nein. § 9b Abs. 1 Satz 4 StromStG schließt Strom für Elektromobilität aus. Fehlen dafür eigene Zähler, ist eine nachvollziehbare Schätzung erlaubt (§ 17b Abs. 4a StromStV).

Brauche ich für die Entlastung ein Energiemanagement­system?

Nein. § 9b StromStG verlangt kein Managementsystem. Der frühere Spitzenausgleich nach § 10 StromStG ist weggefallen.

Sinkt die Stromsteuer auch für Handel und Dienstleister?

Nach geltendem Recht nein, Stand Oktober 2026. Ein Gesetzentwurf, die Stromsteuer für alle zu senken, fand am 24.04.2026 im Bundestag keine Mehrheit (Drucksache 21/5320). Für Handel und Dienstleister bleibt es beim Satz von 20,50 Euro je Megawattstunde.

Quellen (Stand Oktober 2026) 23
  1. Stromsteuergesetz, § 9b (Abs. 1, 1a, 1b, 2, 3, 4), abgerufen am 09.10.2026
  2. Stromsteuergesetz, § 3 (Steuertarif 20,50 €/MWh), abgerufen am 09.10.2026
  3. Stromsteuergesetz, § 2 Nr. 2a bis 5 (WZ 2003, Produzierendes Gewerbe, kleinste rechtlich selbständige Einheit, Land- und Forstwirtschaft), abgerufen am 09.10.2026
  4. Stromsteuergesetz, § 9 Abs. 1 (Steuerbefreiungen), abgerufen am 09.10.2026
  5. Stromsteuergesetz, § 9a (Prozesse und Verfahren), abgerufen am 09.10.2026
  6. Stromsteuergesetz, § 10 „(weggefallen)“, abgerufen am 09.10.2026
  7. Energiesteuergesetz, § 55 „(weggefallen)“, abgerufen am 09.10.2026
  8. Stromsteuergesetz, Vollzitat und Stand (zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 340), abgerufen am 09.10.2026
  9. Stromsteuer-Durchführungsverordnung, § 17b (Antrag, Frist, elektronische Übermittlung, Entlastungsabschnitt, 1.000-€-Schwelle, Nachweis, Nutzenergie), abgerufen am 09.10.2026
  10. Stromsteuer-Durchführungsverordnung, § 15 (Zuordnung, maßgebender Zeitraum, Schwerpunkt), abgerufen am 09.10.2026
  11. Stromsteuer-Durchführungsverordnung, Vollzitat und Stand (zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025), abgerufen am 09.10.2026
  12. Abgabenordnung, § 169 Abs. 2 Nr. 1 (Festsetzungsfrist ein Jahr), abgerufen am 09.10.2026
  13. Abgabenordnung, § 170 Abs. 1 (Beginn der Festsetzungsfrist), abgerufen am 09.10.2026
  14. Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, § 3 Abs. 1 und 3, abgerufen am 09.10.2026
  15. Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, § 5 (Erklärungspflicht für Steuerentlastungen), abgerufen am 09.10.2026
  16. Generalzolldirektion, Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG (Formulare 1453, 1402, 1456, 1139; Zoll-Portal; ELSTER-Organisationszertifikat; Frist 31.12. des Folgejahres; 50 MWh für unterjährige Entlastung; Auszahlung ohne schriftlichen Bescheid), abgerufen am 09.10.2026
  17. Generalzolldirektion, Beihilferechtliche Vorgaben (Unternehmen in Schwierigkeiten, Rückforderung), abgerufen am 09.10.2026
  18. Bundesgesetzblatt, Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 340, abgerufen am 09.10.2026
  19. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1866 vom 29.09.2025 (Regierungsentwurf, Verstetigung der Entlastung ab 2026)
  20. Bundesregierung, Fragen und Antworten zu niedrigeren Netzentgelten und Stromsteuer (Senkung „dauerhaft“ seit 01.01.2026), abgerufen am 09.10.2026
  21. Deutscher Bundestag, Namentliche Abstimmung vom 24.04.2026 über den Gesetzentwurf Drucksache 21/5320 (270 ja, 310 nein), abgerufen am 09.10.2026
  22. Deutscher Bundestag, hib 295/2026 vom 15.04.2026 (Inhalt Drucksache 21/5320: Senkung für alle Verbraucher), abgerufen am 09.10.2026
  23. Europäische Kommission, GBER review („adoption … planned for the end of 2026, with the entry into force on 1 January 2027“), abgerufen am 09.10.2026

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Die Stromsteuer ist ein fester Teil Ihres Strompreises.

  • Den Energiepreis und den Liefervertrag können Sie dagegen verhandeln.
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  • Bei der Vertragsprüfung sehen wir auch, ob Ihr Betrieb die Entlastung nach § 9b beantragt hat.
  • Den Antrag beim Hauptzollamt stellen Sie selbst oder Ihr Steuerberater.

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