Inhalt 12
- Das Wichtigste in Kürze
- Wo melden Sie eine PV-Anlage im Gewerbe an?
- Muss ein bestehender Betrieb für die PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?
- Wie wird eine PV-Anlage im Gewerbe abgeschrieben?
- Welche Umsatzsteuer gilt für eine PV-Anlage im Unternehmen?
- Wie wird der Gewinn aus der PV-Anlage besteuert?
- Ist Solarstrom im eigenen Betrieb stromsteuerfrei?
- Welche Pflichten haben Sie beim Bau selbst?
- Welche Fehler kosten Unternehmen bei der PV-Anlage Geld?
- Gibt es eine Pflicht zur Photovoltaik im Gewerbe?
- Was übernimmt RWB, und was Ihr Steuerberater?
- Häufige Fragen
Dieser Beitrag richtet sich an Unternehmen, die schon einen Betrieb führen und eine PV-Anlage auf das eigene Dach bauen wollen. Für private Dachanlagen gelten andere Vereinfachungen. Der Beitrag erklärt die Regeln allgemein mit den Normen. Er ersetzt keine Steuerberatung.
Das Wichtigste in Kürze
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Vor dem Bau stellen Sie beim Netzbetreiber den Antrag auf Netzanschluss.
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Anlage und Speicher tragen Sie innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister ein (§ 5 Abs. 5 MaStRV).
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Bei einer GmbH gilt die gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Die PV-Anlage braucht dort keinen eigenen Betrieb.
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Die Finanzverwaltung setzt für PV-Anlagen 20 Jahre Nutzungsdauer an. Bei Anschaffung bis Ende 2027 sind alternativ höchstens 15 % vom Restwert im Jahr möglich (degressive Abschreibung).
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Über 30 kWp (Kilowatt Peak, die Höchstleistung der Anlage) auf einem reinen Firmengebäude zahlen Sie 19 % Umsatzsteuer auf die Anlage. Sie ziehen sie als Vorsteuer ab, soweit Ihre Umsätze den Abzug zulassen (§ 15 UStG).
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Selbst verbrauchter Solarstrom aus Anlagen bis 2 MW (2.000 kW) ist stromsteuerfrei (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG).
Wo melden Sie eine PV-Anlage im Gewerbe an?
Eine PV-Anlage im Gewerbe melden Sie bei bis zu sechs Stellen an. Für jede Anlage am Netz sind Netzbetreiber und Marktstammdatenregister Pflicht. Das Marktstammdatenregister ist das amtliche Verzeichnis der Bundesnetzagentur für Energieanlagen. Finanzamt, Gewerbeamt und Hauptzollamt hängen von Rechtsform und Größe ab. Die Tabelle zeigt Reihenfolge und Fristen.
| Stelle | Was Sie tun | Frist | Grundlage |
|---|---|---|---|
| KfW über Ihre Hausbank (nur mit Förderkredit) | Kredit KfW 270 beantragen | vor jedem bindenden Vertrag, zum Beispiel dem Kaufvertrag | KfW-Merkblatt 270 |
| Netzbetreiber | Netzanschluss beantragen, später Inbetriebnahme melden | vor dem Bau; der Netzbetreiber nennt spätestens nach 8 Wochen Zeitplan und Kostenvoranschlag | § 8 Abs. 6 EEG |
| Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur | Anlage und Speicher registrieren | innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme | § 5 Abs. 5 MaStRV |
| Gemeinde und Finanzamt (nur bei einem neuen Betrieb) | Eröffnung der Gemeinde mitteilen, Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt | innerhalb eines Monats | § 138 Abs. 1, 1b, 4 AO |
| Gewerbeamt | fragen, ob Sie das Gewerbe ummelden; das kann nötig sein, wenn die Stromerzeugung für Ihren Betrieb nicht geschäftsüblich ist | gleichzeitig mit dem Beginn | § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO |
| Hauptzollamt | Erlaubnis für steuerfreien Eigenverbrauch, nur über 1 MW | vor der Entnahme | § 9 Abs. 4 StromStG, § 10 Abs. 2 StromStV |
Jedes Jahr kommt eine Pflicht dazu. Bis zum 28. Februar geben Sie dem Netzbetreiber die Daten für die Endabrechnung des Vorjahres (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG).
Was passiert, wenn Sie die Registrierung versäumen?
Ohne Registrierung drohen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Zahlungen an den Netzbetreiber. Das gilt, wenn Sie auch keine Daten für die Endabrechnung gemeldet haben (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG). Die Zahlung beträgt 10 € je Kilowatt und Kalendermonat (§ 52 Abs. 2 EEG). Holen Sie die Registrierung nach, sinkt der Betrag rückwirkend auf 2 € je Kilowatt und Monat (§ 52 Abs. 3 EEG). Bei 300 kWp und vier Monaten Verspätung sind das nach der Nachholung 2.400 €. Fristen zu Energieverträgen und Netzentgelten stehen im Fristenkalender Energie.
Muss ein bestehender Betrieb für die PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?
Gehört die PV-Anlage zu Ihrem bestehenden Betrieb, melden Sie kein neues Gewerbe an. Zwei Fragen klären Sie trotzdem. Die eine betrifft das Gewerbeamt, die andere das Finanzamt.
Beim Gewerbeamt geht es um eine Ummeldung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO zeigen Sie an, wenn Sie Ihr Gewerbe ausdehnen. Das gilt für Leistungen, die bei Betrieben Ihrer Art nicht geschäftsüblich sind. Ob der Verkauf von Solarstrom dazugehört, beurteilt Ihr Gewerbeamt. Fragen Sie dort vor der Inbetriebnahme nach.
Beim Finanzamt kommt es auf die Rechtsform an.
- Bei GmbH und AG gilt die gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG, § 8 Abs. 2 KStG). Die PV-Anlage wird Teil dieses Betriebs.
- Beim Einzelunternehmer oder einer Personengesellschaft kann ein zweiter Betrieb entstehen. Verbraucht der Hauptbetrieb mehr als 50 % des Stroms, spricht das für einen einheitlichen Betrieb (BMF, 17.07.2023, Rn. 26).
- Entsteht ein neuer Betrieb, teilen Sie die Eröffnung der Gemeinde mit (§ 138 Abs. 1 AO). Dem Finanzamt übermitteln Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b AO). Die Frist beträgt jeweils einen Monat (§ 138 Abs. 4 AO).
Umsatzsteuerlich bleibt es bei einem Unternehmen. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Anlage läuft also über Ihre bestehende Umsatzsteuer-Voranmeldung, die regelmäßige Meldung der Umsatzsteuer an das Finanzamt.
Ab wie viel kWp braucht man für Photovoltaik ein Gewerbe?
Eine feste kWp-Grenze für die Gewerbeanmeldung nennt das Gesetz nicht. Die Frage stellen sich vor allem Privatleute. Für Ihren Betrieb zählen zwei steuerliche Grenzen. Das sind 30 kWp je Gewerbeeinheit und 100 kWp je Steuerpflichtigem. Was sie bewirken, steht in den nächsten Abschnitten.
Wie wird eine PV-Anlage im Gewerbe abgeschrieben?
Eine PV-Anlage im Gewerbe wird linear über 20 Jahre abgeschrieben. Linear heißt: Jedes Jahr ist der Betrag gleich hoch. So steht es in der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums (BMF) für allgemein verwendbare Anlagegüter (Position 3.1.6). AfA steht für Absetzung für Abnutzung, also die steuerliche Abschreibung. Die Anlage ist ein eigenes bewegliches Wirtschaftsgut, getrennt vom Gebäude (H 4.7 EStH 2025).
Diese vier Wege gibt es:
| Weg | Höhe | Bedingung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| lineare Abschreibung | 5 % im Jahr über 20 Jahre | keine weitere Bedingung | § 7 Abs. 1 EStG, AfA-Tabelle AV |
| degressive Abschreibung | höchstens 15 % vom Restwert im Jahr | Anschaffung zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 | § 7 Abs. 2 EStG |
| Investitionsabzugsbetrag | bis 50 % der geplanten Kosten, schon vor dem Kauf | Gewinn im Abzugsjahr bis 200.000 €, Kauf innerhalb von 3 Jahren | § 7g Abs. 1 EStG |
| Sonderabschreibung | bis 40 % in 5 Jahren, zusätzlich zur normalen Abschreibung | Gewinn im Vorjahr bis 200.000 € | § 7g Abs. 5, 6 EStG |
Degressiv heißt: Der Prozentsatz gilt jedes Jahr für den Restwert, die Beträge sinken also. Der Investitionsabzugsbetrag senkt Ihren Gewinn schon vor dem Kauf.
Die degressive Abschreibung darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bei 5 % linear sind das 15 %. Wer 30 % für die PV-Anlage ansetzt, rechnet falsch. Die 30 % gelten nur für Güter mit höchstens 10 Jahren Nutzungsdauer.
Im ersten Jahr zählt der Monat der Anschaffung. Für jeden vollen Monat davor sinkt die Abschreibung um ein Zwölftel (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Eine Anlage aus dem Dezember bringt im ersten Jahr also nur ein Zwölftel der Jahresabschreibung.
Privater Verbrauch des Stroms schadet beim Investitionsabzugsbetrag nicht, wenn die Anlage gewerblich betrieben wird. Nach Auffassung des BMF zählt die Anlage selbst, der Strom ist nur ihr Produkt (BMF-Schreiben vom 15.06.2022, Rn. 44).
Rechenbeispiel: 100 kWp für 100.000 € netto
Das Beispiel zeigt die Abschreibung einer Anlage, die im Januar 2027 angeschafft wird. Wir rechnen mit 1.000 € je kWp netto. Fraunhofer ISE nennt für Dachanlagen über 30 kWp 900 bis 1.600 € je kWp (Studie vom Juli 2024, Stand 2024). Für Ihr Projekt zählen nur Angebote.
| Jahr | linear 5 % | degressiv 15 % vom Restwert |
|---|---|---|
| 2027 | 5.000 € | 15.000 € |
| 2028 | 5.000 € | 12.750 € |
| 2029 | 5.000 € | 10.838 € |
| Summe 3 Jahre | 15.000 € | 38.588 € |
Die degressive Abschreibung verlegt Aufwand in die ersten Jahre. Insgesamt setzen Sie in beiden Fällen nicht mehr als 100.000 € ab. Dazu kommen 19.000 € Umsatzsteuer auf die Rechnung. Diese Vorsteuer ziehen Sie ab, soweit Ihre Umsätze den Abzug zulassen (§ 15 UStG). Welcher Weg für Ihren Betrieb passt, entscheidet Ihr Steuerberater mit Ihnen.
Die AfA-Tabelle nennt für Akkumulatoren 10 Jahre (Position 3.1.3). Ob ein mitgekaufter Speicher ein eigenes Wirtschaftsgut ist oder Teil der PV-Anlage, ist nicht eindeutig geregelt. Das klärt Ihr Steuerberater, am besten vor dem Kauf.
Welche Umsatzsteuer gilt für eine PV-Anlage im Unternehmen?
Für eine PV-Anlage über 30 kWp auf einem reinen Firmengebäude zahlen Sie 19 % Umsatzsteuer. Es gibt den Nullsteuersatz, also 0 % Umsatzsteuer. Er gilt nur für Anlagen auf oder bei Wohnungen und Gebäuden für das Gemeinwohl (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG). Bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt diese Bedingung als erfüllt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG). Die Finanzverwaltung versteht das als Vereinfachung bei der Prüfung der Gebäudeart. Die Regel gilt also auch für Firmengebäude (Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz, UStAE 12.18 Abs. 5 Satz 2).
| Anlage | Umsatzsteuer auf den Kauf | Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) |
|---|---|---|
| bis 30 kWp | 0 % | entfällt, es gibt keine Vorsteuer |
| über 30 kWp auf reinem Firmengebäude | 19 % | ja, soweit Ihre Umsätze den Abzug zulassen |
| Erweiterung über 30 kWp | 19 % für den neuen Teil | ja, soweit Ihre Umsätze den Abzug zulassen |
Die Einspeisevergütung ist das Geld, das Sie für ins Netz eingespeisten Strom erhalten. Dafür schulden Sie Umsatzsteuer (BMF-Schreiben vom 30.11.2023, Rn. 7). Eine Umkehr der Steuerschuld auf den Netzbetreiber gibt es nur zwischen Wiederverkäufern von Strom (§ 13b Abs. 5 Satz 4 UStG). Dann führt der Netzbetreiber die Steuer ab. Ein Industrie- oder Handelsbetrieb ist kein Wiederverkäufer. Strom, den Sie im eigenen Unternehmen verbrauchen, löst in der Regel keine Umsatzsteuer aus. Das klärt Ihr Steuerberater für Ihren Fall. Ein Einzelunternehmer, der Strom privat nutzt, versteuert diesen Anteil als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG).
Wie wird der Gewinn aus der PV-Anlage besteuert?
Der Gewinn aus der PV-Anlage zählt zum Gewinn Ihres Betriebs. Er unterliegt Einkommen- oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Von der Gewerbesteuer befreit § 3 Nr. 32 GewStG nur Betriebe, die ausschließlich eine Gebäude-Anlage bis 30 kW betreiben.
Selbst verbrauchter Strom bringt in der Regel keine eigene Einnahme. Er senkt Ihre Stromkosten und erhöht so den Gewinn. Eingespeister Strom bringt Einnahmen aus Einspeisevergütung oder Direktvermarktung. Bei der Direktvermarktung verkaufen Sie den Strom selbst oder über einen Dienstleister am Markt.
Die Steuerbefreiung für kleine Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG gilt auch für Firmengebäude und für die GmbH. Grenzen sind 30 kWp je Gewerbeeinheit und 100 kWp je Steuerpflichtigem. Für Ihren Betrieb wirkt sie nur eingeschränkt:
- Befreit sind nur eingespeister, entnommener oder an Dritte verkaufter Strom (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 24).
- Kosten, die auf diese steuerfreien Einnahmen entfallen, dürfen Sie nicht abziehen (§ 3c Abs. 1 EStG).
- Über 100 kWp entfällt die Befreiung für alle Gebäude-Anlagen des Steuerpflichtigen (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 17).
Immobiliengesellschaften mit erweiterter Kürzung bei der Gewerbesteuer haben eine eigene Grenze. Stromeinnahmen dürfen höchstens 20 % der Mieteinnahmen betragen (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG). Strom an Verbraucher dürfen Sie dann nur an Ihre Mieter liefern.
Ist Solarstrom im eigenen Betrieb stromsteuerfrei?
Solarstrom, den Sie im eigenen Betrieb verbrauchen, ist bis 2 MW Anlagenleistung stromsteuerfrei. Der Verbrauch muss im räumlichen Zusammenhang liegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Das ist ein Radius von 4,5 km um die Anlage (§ 12b Abs. 3 StromStV). Bis 1 MW ist die steuerfreie Entnahme allgemein erlaubt (§ 10 Abs. 2 StromStV). Sie stellen dann keinen Antrag beim Hauptzollamt.
Der Regelsatz der Stromsteuer beträgt 20,50 € je MWh (§ 3 StromStG). Eine MWh sind 1.000 Kilowattstunden. Handels- und Dienstleistungsbetriebe sparen diesen Betrag für jede selbst verbrauchte MWh. Betriebe des Produzierenden Gewerbes können sich auf Antrag 20 € je MWh erstatten lassen (§ 9b Abs. 2 StromStG). Für sie liegt der Stromsteuer-Vorteil beim Solarstrom deshalb nur bei 0,50 € je MWh. Die Regeln dazu erklärt das Lexikon zur Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG.
Liefern Sie Solarstrom an Mieter oder andere Firmen, prüfen Sie, ob Sie dann als Versorger gelten. Am Ort der Erzeugung ohne öffentliches Netz gelten seit 01.01.2026 Erleichterungen (§ 1a Abs. 5a StromStV). Voraussetzung ist unter anderem die Registrierung im Marktstammdatenregister.
Welche Pflichten haben Sie beim Bau selbst?
Beim Bau achten Sie auf zwei Punkte. Das sind die Bauabzugsteuer und der Zeitpunkt des Vertrags.
Die Bauabzugsteuer ist eine Steuer, die Sie für den Fachbetrieb einbehalten und ans Finanzamt zahlen. Die Montage einer PV-Anlage auf einem Gebäude ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Bauleistung (BMF-Schreiben vom 19.07.2022, Rn. 4). Deshalb müssen Sie als Unternehmer und Auftraggeber 15 % der Zahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen (§ 48 Abs. 1 EStG). Das entfällt, wenn der Fachbetrieb eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt (§ 48b EStG). Mit ihr bestätigt das Finanzamt, dass Sie nichts einbehalten müssen. Es entfällt auch, wenn die Zahlungen an den Fachbetrieb im Jahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigen. Lassen Sie sich die Bescheinigung vor der ersten Zahlung zeigen.
Den Kredit KfW 270 beantragen Sie über Ihre Hausbank, bevor Sie einen bindenden Vertrag unterschreiben. Die KfW ist die staatliche Förderbank. Sie finanziert bis 100 % der Kosten. Einen Bundeszuschuss für eine normale Gewerbe-Dachanlage gibt es 2026 nicht. Programme der Länder decken nur Sonderfälle ab, zum Beispiel Fassaden- oder Carport-Anlagen in NRW. Welche Förderung passt, prüfen wir beim Angebotsvergleich mit, für Sie kostenlos. Einen Antrag auf Zuschuss stellt ein Partner oder der Fachbetrieb. Einen Überblick über die Programme gibt unsere Fördermittelberatung für Unternehmen.
Welche Fehler kosten Unternehmen bei der PV-Anlage Geld?
Diese Fehler lassen sich vor dem Bau vermeiden:
| Fehler | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Kaufvertrag vor dem KfW-Antrag unterschrieben | kein Förderkredit | KfW-Merkblatt 270 |
| Nullsteuersatz über 30 kWp auf Firmengebäude angewandt | 19 % Umsatzsteuer geschuldet | § 12 Abs. 3 UStG |
| degressive Abschreibung mit 30 % statt 15 % geplant | Steuerrechnung stimmt nicht | § 7 Abs. 2 EStG |
| Dachsanierung in die PV-Abschreibung gerechnet | Dach ist ein eigenes Wirtschaftsgut | H 4.7 EStH 2025 |
| Registrierung im Marktstammdatenregister vergessen | 10 € je kW und Monat | § 52 EEG |
| keine Freistellungsbescheinigung des Fachbetriebs | 15 % Einbehalt nötig | § 48 EStG |
| Inbetriebnahme knapp vor Jahresende 2026 geplant | Rechtsstand für 2027 offen | Entwurf EEG 2027, Drucksache 21/7867 |
Zur letzten Zeile der Tabelle gilt Folgendes. Die Bundesnetzagentur wendet das EEG 2023 nur bis 31.12.2026 an. Für 2027 liegt der Regierungsentwurf vor (Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026). Der Bundestag hat ihn am 24.09.2026 in erster Lesung beraten. Die Anhörung im Ausschuss war am 05.10.2026. Der Entwurf schafft die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen ab. Neue Anlagen sollen ihren Strom schrittweise nach Leistungsklassen direkt vermarkten. Für Anlagen unter 25 kW ist eine befristete Übergangszahlung geplant. Bestandsschutz gibt es nach Entwurf nur bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2027. In Betrieb ist eine Anlage, wenn sie fest montiert und technisch betriebsbereit ist (§ 3 Nr. 30 EEG). Beschlossen ist das noch nicht (Stand 09.10.2026).
Gibt es eine Pflicht zur Photovoltaik im Gewerbe?
Eine bundesweite Solarpflicht für Firmengebäude gilt ab 01.01.2027. Sie betrifft neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche (§ 106 Abs. 2 GModG). Nichtwohngebäude sind Gebäude, die nicht zum Wohnen dienen. Ab 01.01.2028 kommen bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² bei bestimmten Änderungen dazu. Mehrere Länder haben eigene, frühere Pflichten, etwa Bayern für gewerbliche Neubauten mit Bauantrag ab 01.03.2023 (Art. 44a BayBO). Einzelheiten stehen im Beitrag GModG statt GEG: was sich für Unternehmen ändert.
Die Pflicht trifft nach dem Bundesrecht den Bauherrn oder Eigentümer, nicht den Mieter. In Nordrhein-Westfalen dürfen Sie die Pflicht ausdrücklich über einen Dritten erfüllen, etwa per Dachpacht (§ 1 Abs. 3 SAN-VO NRW). In Bayern müssen Eigentümer die Anlage sicherstellen (Art. 44a BayBO). In anderen Ländern prüfen Sie das Landesrecht. Ob Dachpacht für Ihr Dach günstiger ist als selbst bauen, zeigt der Beitrag Dach verpachten oder selbst bauen.
Was übernimmt RWB, und was Ihr Steuerberater?
Sie geben die Arbeit rund um die Angebote an uns ab und sparen Zeit. Wir klären mit Ihnen den Bedarf und holen Angebote ein und vergleichen sie. Die technische Planung und Auslegung übernimmt der Fachbetrieb. Wir sind kein Fachplaner und übernehmen keine Baubegleitung. Steuerfragen beantwortet Ihr Steuerberater. Wir beraten nicht steuerlich.
| Aufgabe | RWB Consulting | Ihr Steuerberater |
|---|---|---|
| Bedarf und Stromverbrauch klären | ja | nein |
| Angebote mehrerer geprüfter Fachbetriebe einholen und vergleichen | ja | nein |
| Wirtschaftlichkeit rechnen: Eigenverbrauch, Einspeisung, Amortisation (wann sich die Anlage bezahlt macht) | ja | nein |
| Abschreibung, Investitionsabzugsbetrag, Umsatzsteuer festlegen | nein | ja |
| Steuererklärung und Buchung | nein | ja |
Wir arbeiten mit geprüften Fachbetrieben und holen für Sie mehrere Angebote ein. RWB plant und vergleicht für Sie. Die Vergütung zahlt der Fachbetrieb, der die Anlage baut. Für Sie ist unsere Beratung kostenlos. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Fachbetrieb. Sie sparen sich die Suche und den Vergleich der Anbieter und haben einen festen Ansprechpartner. Ablauf und Leistungen stehen auf der Seite Photovoltaik für Gewerbe.
Unsere Wirtschaftlichkeitsrechnung können Sie Ihrem Steuerberater geben. Wie wir mit Kanzleien zusammenarbeiten, steht unter Partnerschaft für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Für Empfehlungen fließt dabei kein Geld.
Häufige Fragen
Muss ich für die PV-Anlage ein Gewerbe anmelden, wenn ich schon einen Betrieb habe?
Nein, wenn die Anlage zu Ihrem bestehenden Betrieb gehört. Ist die Stromerzeugung für Ihren Betrieb nicht geschäftsüblich, kann eine Ummeldung nötig sein (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO). Das beurteilt Ihr Gewerbeamt. Fragen Sie dort vor der Inbetriebnahme nach.
Wie viel kW Photovoltaik sind ohne Gewerbe möglich?
Eine feste kW-Grenze für die Gewerbeanmeldung gibt es nicht. Für Unternehmen zählen die steuerlichen Grenzen von 30 kWp je Gewerbeeinheit und 100 kWp je Steuerpflichtigem (§ 3 Nr. 72 EStG). Bei einer GmbH gehört jede Anlage zum Gewerbebetrieb.
Wie lange schreibt ein Unternehmen eine PV-Anlage ab?
Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre, linear also 5 % im Jahr. Bei Anschaffung bis 31.12.2027 sind degressiv höchstens 15 % vom Restwert möglich (§ 7 Abs. 2 EStG). Dazu kommen unter Bedingungen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG.
Zahlt meine Firma Umsatzsteuer auf die PV-Anlage?
Ja, über 30 kWp auf einem reinen Firmengebäude zahlen Sie 19 % Umsatzsteuer. Sie ziehen sie als Vorsteuer ab, soweit Ihre Umsätze den Abzug zulassen (§ 15 UStG). Bis 30 kWp gilt der Nullsteuersatz, auch auf Firmengebäuden (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG).
Muss ich selbst verbrauchten Solarstrom versteuern?
Bei Anlagen bis 2 MW fällt keine Stromsteuer an. Sie müssen den Strom im Umkreis von 4,5 km um die Anlage verbrauchen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Umsatzsteuer fällt auf Strom im eigenen Unternehmen in der Regel nicht an, das klärt Ihr Steuerberater. Privat genutzter Strom eines Einzelunternehmers ist dagegen eine unentgeltliche Wertabgabe.
Welche Frist gilt für das Marktstammdatenregister?
Sie registrieren Anlage und Speicher innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Änderungen wie eine Erweiterung melden Sie ebenfalls innerhalb eines Monats (§ 7 Abs. 1 MaStRV). Sonst können 10 € je kW und Monat fällig werden (§ 52 EEG).
Gibt es Zuschüsse für eine PV-Anlage im Unternehmen?
Für eine normale Dachanlage gibt es 2026 keinen Bundeszuschuss. Die KfW vergibt den Kredit 270 mit bis zu 100 % Finanzierung. Den Antrag stellen Sie vor dem Kaufvertrag.
Was kostet mich die Beratung von RWB zur PV-Anlage?
Für Sie ist unsere Beratung kostenlos, auch wenn Sie kein Angebot annehmen. Uns vergütet der Fachbetrieb, der die Anlage baut. Steuerberatung bieten wir nicht an, sie bleibt bei Ihrem Steuerberater.
Quellen (Stand Oktober 2026) 34
- § 5 Abs. 1 und 5 MaStRV (Registrierung innerhalb eines Monats), abgerufen am 09.10.2026
- § 7 Abs. 1 MaStRV (Änderungen innerhalb eines Monats), abgerufen am 09.10.2026
- § 3 Nr. 30, § 8 Abs. 6, § 52 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 , https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__52.html und https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__71.html , abgerufen am 09.10.2026
- § 138 Abs. 1, 1b und 4 AO (Mitteilung Betriebseröffnung, Fragebogen, ein Monat), abgerufen am 09.10.2026
- § 14 Abs. 1 GewO (Anzeige, Ausdehnung des Gewerbes), abgerufen am 09.10.2026
- § 2 Abs. 2 GewStG (GmbH stets Gewerbebetrieb), abgerufen am 09.10.2026
- § 3 Nr. 32 und § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG und https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__9.html , abgerufen am 09.10.2026
- § 8 Abs. 2 KStG (alle Einkünfte gewerblich), abgerufen am 09.10.2026
- § 3 Nr. 72 EStG (30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, 100 kWp), abgerufen am 09.10.2026
- § 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 EStG (zeitanteilige und degressive Abschreibung), abgerufen am 09.10.2026
- § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung), abgerufen am 09.10.2026
- § 48 Abs. 1 und 2 EStG (Bauabzugsteuer 15 %, Freigrenze 5.000 €), abgerufen am 09.10.2026
- Landesamt für Steuern Niedersachsen, Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen, April 2025 (Verweis auf BMF-Schreiben vom 19.07.2022, BStBl I 2022 S. 1229), abgerufen am 09.10.2026
- BMF-Schreiben vom 19.07.2022 zum Steuerabzug bei Bauleistungen (Rn. 4: PV-Anlage an oder auf einem Gebäude ist Bauleistung), Abdruck beim Bundeszentralamt für Steuern , und Bayerisches Landesamt für Steuern, Photovoltaikanlagen und Bauabzugsteuer, https://www.lfst.bayern.de/steuerinfos/weitere-themen/photovoltaikanlagen/photovoltaikanlagen-und-bauabzugsteuer , abgerufen am 09.10.2026
- § 2 Abs. 1 UStG (Unternehmenseinheit), abgerufen am 09.10.2026
- § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (Nullsteuersatz, 30 kWp), abgerufen am 09.10.2026
- § 3 Abs. 1b, § 13b Abs. 5 Satz 4, § 15 UStG, abgerufen am 09.10.2026
- BMF-Schreiben vom 27.02.2023 (UStAE 12.18) und 30.11.2023 (Rn. 7 Einspeisevergütung), Kopien des Bayerischen Landesamts für Steuern und https://www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/30.11.2023_Einzelfragen_PV-Anlagen.pdf , abgerufen am 09.10.2026
- BMF-Schreiben vom 17.07.2023 zu § 3 Nr. 72 EStG (Rn. 17, 24, 26) , und Kopie des Bayerischen Landesamts für Steuern, https://www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf , abgerufen am 09.10.2026
- BMF, Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben, Stand 19.03.2026 (Schreiben vom 19.07.2022 und 17.07.2023 weiter anzuwenden), abgerufen am 09.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15.06.2022 zu § 7g EStG (Rn. 44), Kopie Betriebs-Berater, abgerufen am 09.10.2026
- BMF, AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (Pos. 3.1.6 Photovoltaikanlagen 20 Jahre, Pos. 3.1.3 Akkumulatoren 10 Jahre), abgerufen am 09.10.2026
- EStH 2025, R 4.2 Abs. 3 EStR und H 4.7 (PV und Gebäude getrennte Wirtschaftsgüter), abgerufen am 09.10.2026
- § 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StromStG, abgerufen am 09.10.2026
- § 1a Abs. 5a, § 10 Abs. 2, § 12b Abs. 3 StromStV, abgerufen am 09.10.2026
- § 9b StromStG (20 € je MWh), abgerufen am 09.10.2026
- KfW, Merkblatt Erneuerbare Energien Standard 270 und Produktseite (Antrag vor bindendem Vertrag, bis 100 %), abgerufen am 09.10.2026
- Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und Fördersätze (EEG 2023 anwendbar bis 31.12.2026), abgerufen am 09.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867 (Regierungsentwurf EEG 2027), abgerufen am 09.10.2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv (erste Lesung am 24.09.2026) , und Anhörung am 05.10.2026, https://www.bundestag.de/ausschuesse/a09_wirtschaft/wp21_a09_Anhoerungen/1217432-1217432 , abgerufen am 09.10.2026
- § 106 GModG in der Fassung BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2, abgerufen am 09.10.2026
- Art. 44a BayBO, abgerufen am 09.10.2026
- Verordnung zur Solaranlagenpflicht NRW (SAN-VO) vom 06.06.2024, § 1 Abs. 3, abgerufen am 09.10.2026
- Fraunhofer ISE, Stromgestehungskosten erneuerbarer Energien, Juli 2024, Tab. 1, abgerufen am 09.10.2026