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Fachbeitrag

Abwärme­nutzung im Unternehmen: Pflichten, Technik und Förderung 2026

Abwärmenutzung heißt, Wärme aus Kompressoren, Kälteanlagen oder Öfen weiter zu verwenden, statt sie ungenutzt abzugeben. Das kann Gaskosten sparen, und das BAFA fördert die Technik mit bis zu 45 % Zuschuss. Ab 2,5 GWh Energieverbrauch im Jahr gelten Pflichten, die nächste Meldung ist am 31.03.2027 fällig.

Autor: Robert Wilhelm Binder

Inhalt 13
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist Abwärme?
  3. Welche Pflichten gelten für Abwärme?
  4. Plattform für Abwärme: Wer muss melden?
  5. Wo entsteht Abwärme, und wie nutzen Sie sie?
  6. Abwärme im Rechenzentrum
  7. Was bringt Abwärmenutzung bei Gaspreisen 2026?
  8. Welche Förderung gibt es für Abwärmenutzung?
  9. Fallen bei der Abwärmenutzung
  10. Welche Änderung des Energieeffizienzgesetzes ist geplant?
  11. So gehen Sie vor
  12. Wie unterstützt RWB bei Abwärme?
  13. Häufige Fragen

Dieser Beitrag richtet sich an Geschäftsführer und technische Leiter in Gewerbe und Industrie. Für Privathaushalte gelten andere Regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflichten gelten ab mehr als 2,5 GWh Energieverbrauch im Jahr (2,5 Millionen Kilowattstunden). Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.

  • Melden müssen Sie nur Anlagen ab 200 MWh Abwärme im Jahr (200.000 kWh), ab 1.500 Betriebsstunden und ab 25 °C. Dazu muss der Standort zusammen mindestens 800 MWh erreichen.

  • Wer die Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld bis 50.000 € (§ 19 Energieeffizienzgesetz, EnEfG).

  • Das BAFA zahlt kleinen Unternehmen 25 % und mittleren 20 % Zuschuss für Wärmeübertrager im eigenen Betrieb (EEW Modul 1).

  • Größere Vorhaben fördert EEW Modul 4 mit bis zu 45 %. Den Bonus von bis zu 10 Prozentpunkten gibt es für Abwärme nur, wenn Sie sie außerhalb des Betriebs nutzen.

  • Ein Regierungsentwurf will die Meldepflicht auf Unternehmen über 23,6 GWh begrenzen. Beschlossen ist er nicht (Stand 09.10.2026).

Was ist Abwärme?

Abwärme ist Wärme, die in Ihrem Betrieb als Nebenprodukt entsteht und ungenutzt nach außen geht. Sie entsteht an Kompressoren, Kälteanlagen, Öfen, Trocknern, Servern und Lüftungsanlagen. Abwärmenutzung heißt, diese Wärme weiter zu verwenden, zum Beispiel zum Heizen oder für Warmwasser.

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) kennt zwei Arten von Abwärme. Technisch vermeidbare Abwärme entsteht durch alte Technik oder schlechte Steuerung. Technisch unvermeidbare Abwärme entsteht aus physikalischen Gründen. Sie lässt sich nur nutzen (§ 3 Nr. 27 und 28 EnEfG).

Für die Meldung zählt außerdem, wie die Wärme austritt. Geführte Abwärme fließt in einem Medium, etwa im Kühlwasser, in der Abluft oder im Abgas. Diffuse Abwärme strahlt direkt in die Halle ab. Diffuse Quellen müssen Sie laut Merkblatt der Bundesstelle grundsätzlich nicht melden.

Es gibt zwei Wege, Abwärme zu nutzen. Ist sie heißer als der Bedarf, überträgt ein Wärmeübertrager sie direkt. Ist sie kälter, hebt eine Wärmepumpe sie auf die nötige Temperatur.

Welche Pflichten gelten für Abwärme?

Für Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergie im Jahr gelten vier Pflichten: vermeiden, nutzen, melden und Auskunft geben. Gesamtendenergie ist alles, was Ihr Unternehmen an Strom, Gas, Öl, Fernwärme und Kraftstoff bezieht. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.

PflichtWas sie verlangtRechtsgrundlageBußgeld
Abwärme vermeiden Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und auf den unvermeidbaren Teil senken, soweit möglich und zumutbar § 16 Abs. 1 EnEfG bis 100.000 €
Abwärme nutzen Abwärme im Betrieb oder bei Dritten wiederverwenden, soweit möglich und zumutbar § 16 Abs. 2 EnEfG im Bußgeldkatalog nicht genannt
Abwärme melden Angaben bis 31. März jedes Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz § 17 Abs. 2 EnEfG bis 50.000 €
Auskunft auf Anfrage Wärmenetzbetreibern und möglichen Abnehmern die Daten nennen § 17 Abs. 1 EnEfG bis 50.000 €

Zumutbar heißt: Technische, wirtschaftliche und betriebliche Gründe zählen mit (§ 16 Abs. 1 EnEfG). Rechnet sich eine Maßnahme nicht, kann das ein Grund sein, sie nicht umzusetzen. Halten Sie Ihre Prüfung aber schriftlich fest. Anlagen mit Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind von § 16 ausgenommen. Das gilt nur, soweit das Immissionsschutzrecht eigene Abwärme-Regeln enthält.

Zwei weitere Pflichten berühren Abwärme. Ab mehr als 7,5 GWh brauchen Sie ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (§ 8 EnEfG). Es muss Abwärmequellen mit Temperatur und Menge erfassen. Ab mehr als 2,5 GWh veröffentlichen Sie Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen aus Audit oder Managementsystem (§ 9 EnEfG). Mehr dazu steht unter Energiemanagementsystem (EnMS): Pflicht und ISO 50001.

Plattform für Abwärme: Wer muss melden?

Melden muss jedes Unternehmen über 2,5 GWh, das an einem Standort wesentliche Abwärme hat. Wesentlich heißt: über den Mindestgrenzen, den Bagatellschwellen. Die Plattform für Abwärme ist das Online-Portal der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE). Dort tragen Sie Ihre Daten ein, die Bundesstelle veröffentlicht sie. Was als wesentlich gilt, regelt das Merkblatt der BfEE, Version 1.6 vom 05.05.2026.

SchwelleWertFolge
Anlage: Abwärmemenge unter 200 MWh im Jahr Anlage nicht melden
Anlage: Verfügbarkeit unter 1.500 Betriebsstunden im Jahr Anlage nicht melden
Anlage: Temperatur im Jahresmittel unter 25 °C Anlage nicht melden
Standort: Summe der meldepflichtigen Anlagen (Abwärmepotenziale) unter 800 MWh im Jahr Standort nicht melden
Änderung nach der Meldung über 10 % und mindestens 80 MWh am Standort sofort aktualisieren

Liegt eine Anlage bei einem der drei Werte darunter, entfällt ihre Meldung. Bezugszeitraum ist das letzte volle Kalenderjahr oder sind die letzten 12 Monate. Anlagen unter einer der drei Schwellen zählen für die 800 MWh nicht mit. Erreicht kein Standort 800 MWh, müssen Sie sich nicht im Portal registrieren. Die BfEE empfiehlt dann eine kurze interne Notiz, wie Sie zu diesem Ergebnis gekommen sind.

Das Merkblatt nennt Beispiele unter der Anlagenschwelle:

  • Ein Server mit weniger als 20 kW Leistung im Dauerbetrieb.
  • Eine einzelne Kühlvitrine mit 2 bis 5 kW elektrischer Leistung.
  • Kleine Schrauben- oder Kolbenkompressoren in Werkstätten mit 5 bis 15 kW.

Zur Einordnung: 200 MWh im Jahr entsprechen laut Merkblatt 22,8 kW Abwärme rund um die Uhr.

Welche Daten Sie melden

Je Abwärmepotenzial melden Sie diese Angaben (§ 17 Abs. 1 EnEfG):

  • Name des Unternehmens und Adresse des Standorts.
  • Jährliche Wärmemenge und höchste thermische Leistung.
  • Leistungsprofil im Jahresverlauf.
  • Möglichkeiten, Temperatur, Druck und Einspeisung zu regeln.
  • Durchschnittliche Temperatur in Grad Celsius.

Schätzungen sind erlaubt, wenn sie nachvollziehbar sind. Sie senden die Meldung jedes Jahr bis 31. März oder bestätigen Ihre Daten. Den Termin führt auch unser Fristenkalender Energie.

Fünf Fragen zur Meldung

  • Wer meldet bei einem Mietobjekt? Es meldet der Nutzer, nicht der Eigentümer. So steht es im Merkblatt.
  • Muss ich selbst genutzte Abwärme melden? Ja, außer die Nutzung ist bereits vollständig vertraglich zugesichert oder im Bau.
  • Muss eine nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage melden? Ja. Bei § 17 gibt es für sie keine Ausnahme.
  • Muss ich nach der Meldung die Abwärme nutzen? Nein, die Meldung allein verpflichtet nicht dazu. Die Nutzungspflicht folgt aus § 16.
  • Werden meine Daten veröffentlicht? Ja, vollständig und ohne Prüfung, wenn Sie das Kästchen für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht anklicken. Haben Sie es angeklickt, laden Sie die Begründung binnen vier Wochen nach der Meldung hoch.

Stand 30.09.2026 stehen auf der Plattform über 3.000 Firmen mit über 24.000 Abwärmepotenzialen. Zusammen sind das 209 TWh im Jahr, also 209 Milliarden Kilowattstunden.

Wo entsteht Abwärme, und wie nutzen Sie sie?

Die Technik richtet sich nach der Temperatur der Abwärme und nach dem Bedarf im Betrieb. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Quellen mit belegten Kennzahlen.

QuelleKennzahlNutzung
Druckluft-Kompressor 70 bis 90 % der elektrischen Leistung als Wärme nutzbar, bei 50 bis 90 °C Heizung, Warmwasser, Kesselvorwärmung
Kälteanlage, Kühlung 30 bis 95 % der Abwärme nutzbar, je nach Anlage Brauchwasser, Heizung
Öfen, Trockner, Abgas höhere Temperaturen, Einspeisung in Wärmenetze ab etwa 90 °C Prozesswärme, Wärmenetz, Strom (ORC)
Prozess- und Abwasser Wärmeübertrager oder Wärmepumpe Vorwärmung, Heizung
Server, Rechenzentrum niedrige Temperatur, Wärmepumpe nötig Gebäudeheizung, Wärmenetz

Quellen: Factsheets der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke (2023), dena (2015) und Kurzgutachten für das BMWK (2024).

Wärmeübertrager und Wärme­rückgewinnung

Ein Wärmeübertrager leitet Wärme von einem Medium in ein anderes, ohne dass sich beide mischen. Wärmerückgewinnung heißt, Wärme aus Abluft oder Kühlwasser zurückzuholen und im Betrieb zu verwenden. Laut Factsheet der Netzwerkinitiative kommt am Kompressor die direkte Abluftnutzung ab etwa 5 kW in Frage. Ein Wärmeübertrager kommt ab etwa 10 kW Kompressorleistung in Frage. An Kälteanlagen erwärmt die Abwärme Brauchwasser oder unterstützt die Heizung.

Wärmepumpe mit Abwärme als Quelle

Eine Wärmepumpe hebt Abwärme mit Strom auf eine höhere Temperatur. Hochtemperatur-Wärmepumpen erreichen laut der Deutschen Energie-Agentur (dena) 50 bis 160 °C. Je kleiner der Temperaturhub, desto weniger Strom braucht sie. Der Temperaturhub ist der Abstand zwischen Quelle und Ziel. Die Leistungszahl (COP) gibt an, wie viele Kilowattstunden Wärme aus einer Kilowattstunde Strom entstehen. Als mögliche Schwelle zur Wirtschaftlichkeit nennt die dena einen Temperaturhub von 60 °C bei einer Leistungszahl von etwa 3.

Planung, Größe und Förderung einer solchen Anlage beschreibt die Seite Wärmepumpen für Gewerbe. Was eine große Anlage kostet, zeigt der Beitrag Großwärmepumpe: Kosten und Förderung.

Strom aus Abwärme (ORC)

Eine ORC-Anlage erzeugt aus heißer Abwärme Strom. ORC steht für Organic Rankine Cycle, einen Dampfkreislauf mit einem organischen Arbeitsmittel. Der Wirkungsgrad liegt laut dena bei etwa 10 %. Das heißt: Aus 500 kW Abwärme werden rund 50 kW Strom. Eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gibt es dafür nicht. Abwärme zählt nicht zu den erneuerbaren Energien (§ 3 Nr. 21 EEG).

Abwärme an Nachbarn oder Wärmenetz abgeben

Brauchen Sie die Wärme nicht selbst, können Sie sie verkaufen. Wärmenetze brauchen ab 2030 mindestens 30 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme (§ 29 Wärmeplanungsgesetz). Ab 2040 sind es 80 %. Mit Abwärme können Netzbetreiber diese Anteile erfüllen. Grundlage ist ein Wärmeliefervertrag mit Preis, Menge, Laufzeit und Regeln für Ausfälle.

Abwärme im Rechenzentrum

Für Rechenzentren gelten eigene Regeln. Als Rechenzentrum zählt eine Anlage ab 300 kW nicht redundanter elektrischer Anschlussleistung (§ 3 Nr. 24 EnEfG). Neue Rechenzentren mit Betriebsbeginn ab 01.07.2026 müssen mindestens 10 % ihrer Energie wiederverwenden. Beginnt der Betrieb ab 01.07.2027, müssen 15 % eingeplant sein, ab 01.07.2028 sind es 20 % (§ 11 Abs. 2 EnEfG).

Die Pflicht entfällt unter anderem, wenn ein Wärmenetzbetreiber ein Angebot zu Gestehungskosten nicht binnen sechs Monaten annimmt (§ 11 Abs. 3 EnEfG). Gestehungskosten sind die Kosten, die die Erzeugung der Wärme verursacht. Voraussetzung ist, dass das Rechenzentrum die nötige Infrastruktur bereithält, etwa eine Wärmeübergabestation.

Der Regierungsentwurf zur Änderung des EnEfG würde die Grenze auf 500 kW IT-Leistung anheben. Auch die Beheizung eigener Büro- und Betriebsräume soll dann zählen. Beschlossen ist das nicht.

Was bringt Abwärme­nutzung bei Gaspreisen 2026?

Die Ersparnis hängt vom Gaspreis ab, den Sie ersetzen. Unternehmen zahlten im 1. Halbjahr 2026 im Schnitt 6,29 ct je kWh Erdgas, ohne Umsatzsteuer. Bei 1.000 bis 10.000 GJ (Gigajoule) Jahresverbrauch waren es 8,11 ct je kWh. Das sind rund 280 bis 2.800 MWh. Die Zahlen meldet das Statistische Bundesamt.

Für Strom zahlten Unternehmen im Schnitt 17,64 ct je kWh ohne Umsatzsteuer. Bei 20 bis 500 MWh Jahresverbrauch waren es 23,66 ct. Beide Strompreise sind vorläufig. Die Durchschnitte enthalten Grund- und Leistungspreis, Netzentgelte, Abgaben und Umlagen. Die Verbrauchsgruppen für Gas und Strom sind unterschiedlich abgegrenzt. Die Paarung in den Tabellen ist deshalb eine Näherung. Ältere Beispiele rechneten mit bis zu 13,1 ct je kWh. Deren Amortisationszeiten stimmen heute nicht mehr.

Rechenbeispiel Wärme­rückgewinnung am Kompressor

Das Beispiel stammt aus einem Factsheet der Netzwerkinitiative von 2023. Ein metallverarbeitender Betrieb nutzt die Abwärme eines 75-kW-Kompressors zur Unterstützung seines Gaskessels im Fertigungsprozess. Er spart 27.000 kWh Erdgas im Jahr und braucht 160 kWh Strom für Pumpen. Die Investition betrug laut Factsheet 9.200 €. Wir haben die Rechnung mit Preisen von 2026 wiederholt. Die Amortisationszeit ist die Zeit, bis die Ersparnis die Investition ausgeglichen hat.

RechenschrittGas 8,11 ct, Strom 23,66 ctGas 6,29 ct, Strom 17,64 ct
Gaskosten gespart (27.000 kWh) 2.190 € 1.698 €
Strom für Pumpen (160 kWh) 38 € 28 €
Ersparnis im Jahr 2.152 € 1.670 €
Amortisation ohne Zuschuss (9.200 €) 4,3 Jahre 5,5 Jahre
mit 25 % Zuschuss, kleines Unternehmen (6.900 €) 3,2 Jahre 4,1 Jahre
mit 20 % Zuschuss, mittleres Unternehmen (7.360 €) 3,4 Jahre 4,4 Jahre

Mit den Preisen des Factsheets (Gas 13,1 ct, Strom 31,9 ct je kWh) kam das Factsheet auf 2,6 Jahre. Heute dauert es also länger. Wartung ist in der Rechnung nicht enthalten. Die Investition ist ein Wert aus dem Jahr 2023. Rechnen Sie mit dem Angebot für Ihre eigene Anlage.

Wärmepumpe gegen Gaskessel

Eine Abwärme-Wärmepumpe ersetzt Gas durch Strom. Sie lohnt sich im Betrieb erst ab einer bestimmten Leistungszahl. Die Tabelle vergleicht die Kosten je Kilowattstunde Wärme, ohne Kapitalkosten und Wartung. Für den Kessel nehmen wir an, dass er 90 % des Gases in Wärme umsetzt.

Wärme ausDurchschnitt (Gas 6,29 ct, Strom 17,64 ct)kleinere Verbräuche (Gas 8,11 ct, Strom 23,66 ct)
Gaskessel 6,99 ct je kWh Wärme 9,01 ct je kWh Wärme
Wärmepumpe, COP 2,5 7,06 ct je kWh Wärme 9,46 ct je kWh Wärme
Wärmepumpe, COP 3 5,88 ct je kWh Wärme 7,89 ct je kWh Wärme
Wärmepumpe, COP 4 4,41 ct je kWh Wärme 5,92 ct je kWh Wärme

Bei einer Leistungszahl von 2,5 ist die Wärmepumpe im Betrieb noch teurer als der Kessel. Gleich teuer wird sie bei etwa 2,5 (Durchschnittspreise) bis 2,6 (kleinere Verbräuche). Ab 3 sind die Betriebskosten niedriger als beim Kessel. Die Investition muss sich aber noch bezahlt machen. Die Strompreise des Statistischen Bundesamts sind vorläufige Durchschnitte. Ihr eigener Strompreis aus einem Angebot kann davon abweichen.

Die Strompreise oben enthalten Netzentgelte nur als Durchschnitt. Eine Wärmepumpe kann Ihre höchste Last im Jahr anheben. Wird Ihre Leistung gemessen, steigt dann der Leistungspreis. Wie viel das ausmacht, zeigt Ihr Lastgang. Das ist die Aufzeichnung, wann Ihr Betrieb wie viel Strom braucht. Was der Leistungspreis ist, erklärt der Eintrag Leistungspreis und Lastspitzen. Angebote für den zusätzlichen Strom holen wir in der Beratung Energieeinkauf ein.

Abwärme verkaufen: was ein Gutachten zeigt

Ein Gutachten für das Bundeswirtschaftsministerium hat 15 Projekte mit Abgabe an Dritte ausgewertet (2024). Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat es veröffentlicht. Die Betriebe erzielten 13 bis 62 € je MWh Wärme. Die Förderung lag bei 30 bis 60 % der Gesamtkosten. Die erwartete Amortisation lag bei 3 bis 12 Jahren, im Schnitt bei etwa 7 Jahren.

Die Leitung zum Abnehmer kostet dabei mehr als die Technik im Betrieb. Im Rechenszenario des Gutachtens kostet der Wärmeübertrager 37.000 bis 72.000 €. Die Anbindung an das Netz kostet dagegen rund 213.000 bis 240.000 €. Wirtschaftlich wird eine Abgabe laut Gutachten ab rund 100 kW Leistung bei langer Laufzeit und großem Temperaturunterschied. Bei mittlerer Laufzeit liegt die Grenze bei 250 bis 350 kW. Bezogen auf die Wärmemenge sind es etwa 750 MWh im Jahr.

Welche Förderung gibt es für Abwärme­nutzung?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Abwärmenutzung über die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW). Welches Modul passt, hängt von Ihrer Größe und vom Vorhaben ab.

ProgrammWas gefördert wirdZuschussWichtige Bedingungen
EEW Modul 1 Wärmeübertrager an Bestandsanlagen, Abwärme im eigenen Betrieb kleine Unternehmen 25 %, mittlere 20 % nur KMU, ab 2.000 € je Maßnahme, höchstens 200.000 € Zuschuss, Bestandsanlage seit mindestens 5 Jahren im Einsatz, am Kompressor Wärmerückgewinnung von mindestens 70 % der elektrischen Leistung
EEW Modul 4 Premium Erschließung von Abwärme, Leitungen, Abwärme-Wärmepumpen, Einspeisung in Wärmenetze, Strom aus Abwärme bis 45 % (klein), 35 % (mittel), 25 % (groß) Einsparkonzept im BAFA-Formular, mindestens 30 % weniger Treibhausgase oder Mindestmenge, Amortisation ohne Förderung über 3 Jahre
Dekarbonisierungsbonus in Modul 4 bei Abwärme nur, wenn sie überwiegend außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird 10 Prozentpunkte zusätzlich, beim niedrigeren Satz auf die Gesamtkosten 5 Prozentpunkte bei Abwärme nicht für Nutzung im eigenen Betrieb; Bonus auch für Elektrifizierung mit Ökostrom und für Wasserstoff
Kälte-Klima-Richtlinie Wärmepumpen und Bauteile zur Abwärmenutzung an Kälteanlagen bis 50 %, höchstens 200.000 € je Maßnahme Anträge nur bis 31.12.2026, die Richtlinie wird nicht verlängert
KfW 295 Kredit für EEW-Vorhaben Tilgungszuschuss je Modul Antrag über die Hausbank vor Beginn
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze, BEW (für Wärmenetzbetreiber) Netze und Leitungen, die Abwärme aufnehmen 40 % Antrag stellt der Netzbetreiber, nicht der Betrieb mit der Abwärme

Der Dekarbonisierungsbonus ist ein Zuschlag auf den Fördersatz. Für Modul 4 Premium verlangt das BAFA eine Mindesteinsparung an Treibhausgasen. Sie beträgt 30 % oder 100 t (klein), 300 t (mittel) beziehungsweise 1.000 t (groß) CO2-Äquivalente im Jahr. CO2-Äquivalente sind Treibhausgase, umgerechnet in CO2.

Die Sätze der Tabelle gelten für die Mehrkosten gegenüber einer günstigeren Lösung. Bei reinen Klimaschutzmaßnahmen (Definition im Merkblatt) gelten sie auf die Gesamtkosten. Sonst gilt auf die Gesamtkosten ein niedrigerer Satz von 20, 15 oder 10 %. Dann beträgt der Bonus 5 statt 10 Prozentpunkte. Für Wärmepumpen in der EEW gilt: Ab Anträgen vom 01.01.2027 sind nur noch natürliche Kältemittel förderfähig.

Diese Regeln gelten für alle EEW-Module:

  • Stellen Sie den Antrag, bevor Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag unterschreiben. Der Vertrag gilt schon als Beginn.
  • Planung dürfen Sie vorher beauftragen.
  • Nach dem Antrag sind Verträge mit aufschiebender oder auflösender Bedingung erlaubt. Bei einer aufschiebenden Bedingung wird der Vertrag erst mit dem Bescheid wirksam. Ein Rücktrittsrecht reicht nicht.
  • Leasing, Miete und Mietkauf schließt die EEW aus. Contracting ist unter Bedingungen möglich.
  • Maßnahmen, die Sie ohnehin gesetzlich umsetzen müssen, fördert die EEW nicht (Merkblatt Nr. 2.7 a). Eine Ausnahme ist möglich, wenn es eine zulässige Referenzanlage mit höherem Energiebedarf gibt (BAFA-Glossar). Für Maßnahmen zu Ihrer Abwärme-Pflicht nach § 16 EnEfG kann die Förderung deshalb ausgeschlossen sein. Das klären wir für Sie vor dem Antrag.
  • Die EEW fördert Anlagen mit Bezug zu einem Prozess. Anlagen, die unter das Gebäuderecht fallen, etwa die Gebäudeheizung, sind ausgeschlossen (Merkblatt Nr. 2.7).
  • Für dieselbe Maßnahme dürfen Sie keine weiteren öffentlichen Beihilfen von Bund, Ländern oder Kommunen nutzen (Kumulierungsverbot, BAFA-Glossar).

Welches Programm zu Ihrem Vorhaben passt, klären wir in der Fördermittelberatung für Unternehmen.

Fallen bei der Abwärme­nutzung

Diese Fehler kosten Geld oder die Förderung:

  • Sie melden pauschal alles oder gar nichts. Prüfen Sie jede Anlage gegen die drei Schwellen und jeden Standort gegen 800 MWh.
  • Sie erwarten den Dekarbonisierungsbonus für Abwärme, die Sie selbst nutzen. Für Abwärme gibt es ihn nur bei Abgabe nach außen.
  • Sie beantragen Modul 1 als Großunternehmen. Modul 1 ist nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Verbundene Unternehmen zählen dabei mit.
  • Sie unterschreiben den Liefervertrag vor dem Förderantrag. Dann ist die Förderung verloren.
  • Sie ordnen die Wärmepumpe falsch zu. Modul 2 verlangt eine überwiegend erneuerbare Quelle wie Luft oder Erdreich. Eine reine Abwärme-Wärmepumpe gehört in Modul 4.
  • Sie zählen falsche Wärme als Abwärme. Wärme aus Stromerzeugung, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfallverbrennung erkennt die EEW nicht als Abwärme an.
  • Sie unterschätzen die Leitung. Die Netzanbindung kostet im Gutachten ein Mehrfaches des Wärmeübertragers.
  • Sie rechnen mit der Stromsteuer-Entlastung. Nach § 9b StromStG gibt es sie nur, soweit ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die Wärme nutzt. Geben Sie Wärme an ein Netz ab, klären Sie das vorher mit dem Hauptzollamt.
  • Sie übernehmen alte Beispielrechnungen. Rechnen Sie mit Ihren heutigen Preisen.

Welche Änderung des Energieeffizienz­gesetzes ist geplant?

Die Bundesregierung will die Abwärmepflichten einschränken. Das steht im Gesetzentwurf zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026. Die 1. Lesung war am 24.09.2026. Die Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie war am 05.10.2026. Beschlossen ist der Entwurf nicht (Stand 09.10.2026). Bis dahin gilt das heutige Recht.

ThemaHeuteEntwurf Drucksache 21/8027
Pflicht zur Nutzung alle Unternehmen über 2,5 GWh, soweit zumutbar entfällt; dafür Kosten-Nutzen-Analyse bei Neubau oder großer Modernisierung von Industrieanlagen über 8 MW, Energieanlagen über 7 MW und Rechenzentren über 1 MW
Meldung an die Plattform über 2,5 GWh, jährlich bis 31. März über 23,6 GWh und Rechenzentren über 1 MW; erneute Meldung nur bei wesentlicher Änderung oder nach vier Jahren
Auskunft auf Anfrage Pflicht gestrichen
Bußgeld Meldung bis 50.000 € entfällt
Managementsystem über 7,5 GWh über 23,6 GWh

Melden Sie also zum 31.03.2027 wie bisher, solange das Gesetz nicht geändert ist. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald der Bundestag entschieden hat.

So gehen Sie vor

Gehen Sie in sieben Schritten vor:

  1. Ermitteln Sie Ihren Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei Jahre. Liegt der Durchschnitt über 2,5 GWh, gelten §§ 16 und 17 EnEfG.
  2. Listen Sie alle geführten Abwärmequellen je Standort auf. Notieren Sie Menge, Betriebsstunden und Temperatur.
  3. Prüfen Sie die Schwellen. Melden Sie bis 31. März oder halten Sie schriftlich fest, warum Sie nicht melden.
  4. Suchen Sie Abnehmer im eigenen Betrieb. Dazu zählen Heizung, Warmwasser, Reinigung und Vorwärmung.
  5. Rechnen Sie mit Ihren heutigen Preisen für Gas und Strom.
  6. Stellen Sie den Förderantrag, bevor Sie Aufträge vergeben.
  7. Prüfen Sie zusätzlich, ob Sie Wärme an Nachbarn oder ein Wärmenetz verkaufen können.

Für die Bestandsaufnahme eignet sich ein Energieaudit nach DIN EN 16247. Es listet Ihre Abwärmequellen auf und bewertet, ob sich Maßnahmen rechnen.

Wie unterstützt RWB bei Abwärme?

Sie geben die Arbeit rund um Pflichten, Angebote und Förderung an uns ab und sparen Zeit. In der kostenlosen Erstanalyse prüfen wir, welche Abwärmepflichten für Ihr Unternehmen gelten. Wir rechnen Ihren Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei Jahre nach und nennen Ihnen die Fristen, etwa die Meldung zum 31.03.2027. Dazu prüfen wir Ihre Strom- und Gaspreise.

Angebote für die Wärmerückgewinnung holen wir für Sie ein. Das gilt auch für Abwärme-Wärmepumpen. So müssen Sie nicht mit mehreren Anbietern einzeln sprechen. Wir bauen keine Anlagen. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Fachbetrieb. Der Fachbetrieb, der die Anlage baut, vergütet uns. Wie wir vergütet werden, steht auf unserer Preisseite. Für Sie ist unsere Beratung kostenlos, auch wenn Sie kein Angebot annehmen.

Welche Förderung passt, prüfen wir beim Angebotsvergleich mit, für Sie kostenlos. Den Förderantrag stellt ein Partner oder der Fachbetrieb. Das Einsparkonzept für EEW Modul 4 erstellt ein Partner-Energieberater zum Festpreis. Es zeigt, wie viel Treibhausgas Ihr Vorhaben einspart.

Für Energieaudit, ISO 50001, Förderanträge und geförderte Energieberatung arbeiten wir mit zertifizierten Partnern, die wir geprüft und ausgewählt haben. Den Vertrag schließen Sie direkt mit dem Partner. Sie haben bei uns einen festen Ansprechpartner. Unsere Koordination kostet Sie nichts. Alle Kosten stehen vor dem Auftrag im schriftlichen Angebot. Bei Partnerleistungen kommt das Angebot vom Partner.

Häufige Fragen

Muss mein Betrieb Abwärme melden?

Nur wenn Ihr Unternehmen im Schnitt der letzten drei Jahre mehr als 2,5 GWh Endenergie verbraucht. Dazu muss ein Standort zusammen mindestens 800 MWh Abwärme im Jahr haben. Anlagen unter 200 MWh, unter 1.500 Stunden oder unter 25 °C zählen nicht mit.

Bis wann muss ich die Abwärme melden?

Jedes Jahr bis 31. März, der nächste Termin ist der 31.03.2027. Bestätigen Sie auch unveränderte Daten. Ändert sich die Abwärme am Standort um mehr als 10 % und mindestens 80 MWh, melden Sie sofort.

Was kostet eine versäumte Meldung?

Das Bußgeld beträgt bis zu 50.000 € (§ 19 EnEfG). Wer Abwärme entgegen § 16 Abs. 1 nicht vermeidet, riskiert bis zu 100.000 €. Wer unter den Bagatellschwellen liegt, handelt laut BfEE nicht ordnungswidrig.

Muss ich gemeldete Abwärme auch nutzen?

Die Meldung allein verpflichtet nicht zur Nutzung. § 16 EnEfG verlangt die Nutzung aber, soweit sie möglich und zumutbar ist. Dabei zählen technische, wirtschaftliche und betriebliche Gründe.

Welche Förderung gibt es für einen Wärmeübertrager am Kompressor?

Kleine Unternehmen erhalten im EEW Modul 1 25 %, mittlere 20 % Zuschuss. Die Wärme muss im eigenen Betrieb genutzt werden. Großunternehmen beantragen über Modul 4.

Lohnt sich eine Wärmepumpe mit Abwärme bei heutigen Preisen?

Ab einer Leistungszahl von etwa 3 ist die Wärme aus der Wärmepumpe günstiger als aus dem Gaskessel. Das gilt bei den Durchschnittspreisen des 1. Halbjahrs 2026. Ob sich die Investition rechnet, zeigt erst die Rechnung mit Angebot, Förderung und Ihrem Strompreis.

Kann ich meine Abwärme an die Stadtwerke verkaufen?

Ja, mit einem Wärmeliefervertrag. Projekte erzielten laut Gutachten 13 bis 62 € je MWh. Die Leitung zum Netz kostet dabei mehr als der Wärmeübertrager.

Gilt die Meldepflicht 2027 noch?

Ja, solange der Bundestag das Gesetz nicht ändert. Der Entwurf Drucksache 21/8027 will die Meldung auf Unternehmen über 23,6 GWh begrenzen. Beschlossen ist er nicht (Stand 09.10.2026).

Quellen (Stand Oktober 2026) 23
  1. Energieeffizienzgesetz (EnEfG), §§ 16, 17, 19 (Pflichten, Meldung bis 31. März, Ausnahme bis 2,5 GWh, Bußgelder 100.000 € und 50.000 €) , https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/__17.html , https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/__19.html , abgerufen am 09.10.2026
  2. EnEfG §§ 3, 8, 9, 11 (Begriffe, Managementsystem, Umsetzungspläne, Rechenzentren), abgerufen am 09.10.2026
  3. Bundesstelle für Energieeffizienz, Merkblatt für die Plattform für Abwärme, Version 1.6, Stand 05.05.2026 (Anlagen- und Standortschwelle, Aktualisierung, Beispiele, Nutzer meldet, diffuse Quellen), abgerufen am 09.10.2026
  4. Bundesstelle für Energieeffizienz, Plattform für Abwärme mit FAQ (Datenstand 30.09.2026, keine Nutzungspflicht, Betriebsgeheimnisse, BImSchG-Anlagen, Schätzungen), abgerufen am 09.10.2026
  5. Kurzgutachten Wirtschaftlichkeit bei geführter Abwärme und Standortschwellenwert (dena, Guidehouse, Fraunhofer ISI im Auftrag des BMWK), Endbericht September 2024, veröffentlicht von der Bundesstelle für Energieeffizienz (Rechenzentren: Abwärme auf niedrigem Temperaturniveau, Kühlwasser 30 °C, Wärmepumpe zur Temperaturanhebung, S. 24, 29 und 55), abgerufen am 09.10.2026
  6. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 345 vom September 2026 (Gas- und Strompreise Nicht-Haushalte, 1. Halbjahr 2026), abgerufen am 09.10.2026
  7. BAFA, Merkblatt EEW, Version 7.4, in Kraft seit 22.04.2026 (Module 1 und 4, Dekarbonisierungsbonus, Amortisation, Vorhabenbeginn, Ausschlüsse), abgerufen am 09.10.2026
  8. BAFA, EEW Modul 1 Querschnittstechnologien, abgerufen am 09.10.2026
  9. BAFA, Anlage zum Merkblatt Modul 1 Querschnittstechnologien (Wärmerückgewinnung am Kompressor mindestens 70 %), abgerufen am 09.10.2026
  10. BAFA, EEW Modul 4 Premiumförderung und Dekarbonisierungsbonus, abgerufen am 09.10.2026
  11. BAFA, EEW-Glossar, Version 7.7 vom 01.06.2026 (Abwärme, innerbetrieblich und außerbetrieblich), abgerufen am 09.10.2026
  12. BAFA, Kälte- und Klimaanlagen (Anträge bis 31.12.2026), abgerufen am 09.10.2026
  13. BAFA, Merkblatt Förderung von Kälte- und Klimaanlagen, Ausgabe Mai 2024 (bis 50 %, höchstens 200.000 € je Maßnahme), abgerufen am 09.10.2026
  14. BAFA, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), abgerufen am 09.10.2026
  15. KfW, Programm 295, abgerufen am 09.10.2026
  16. Wärmeplanungsgesetz § 29, abgerufen am 09.10.2026
  17. EEG § 3 Nr. 21, abgerufen am 09.10.2026
  18. StromStG § 9b, abgerufen am 09.10.2026
  19. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026 , und Textarchiv zur Anhörung am 05.10.2026, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-pa-wirtschaft-energieeffizienzrichtlinie-1218082 , abgerufen am 09.10.2026
  20. Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke, Factsheet Wärmerückgewinnung bei der Erzeugung von Druckluft, Juni 2023, abgerufen am 09.10.2026
  21. Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke, Factsheet Abwärme aus dem Prozess als Wärmequelle nutzen, August 2023, abgerufen am 09.10.2026
  22. dena, Technologie-Fakten Hochtemperatur-Wärmepumpen, Januar 2022, abgerufen am 09.10.2026
  23. dena, Erfolgreiche Abwärmenutzung im Unternehmen, Dezember 2015 (ORC, Einspeisung ab etwa 90 °C), abgerufen am 09.10.2026

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