Checkliste
Checkliste Vertragsoptimierung Energie für Strom und Gas
Mit dieser Checkliste zur Vertragsoptimierung Energie prüfen Sie Ihre Energieverträge in fünf Schritten. So sehen Sie, wo Sie bei Strom und Gas sparen, vom Sammeln der Unterlagen bis zur Kontrolle der ersten Rechnung. Ändert Ihr Lieferant die Preise einseitig, muss er Sie mindestens zwei Wochen vorher informieren, und Sie dürfen ohne Frist kündigen.
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Diese Checkliste ist für Unternehmen mit eigenen Strom- und Gasverträgen. Sie hilft Geschäftsführern, kaufmännischen Leitern und Inhabern, einen Vertrag vor dem Ende der Laufzeit zu prüfen. Verbraucht Ihr Unternehmen höchstens 10.000 kWh im Jahr, gelten Sie rechtlich als Haushaltskunde (§ 3 Nr. 57 EnWG). Es zählt der Jahresverbrauch für den eigenen Bedarf. Dann gelten für Sie zusätzliche Schutzregeln. Wir nennen sie in Schritt 2. Die Checkliste gibt es auch als PDF zum Ausdrucken und Abhaken.
Was heißt Vertragsoptimierung bei Energie?
Vertragsoptimierung bei Energie heißt, einen laufenden Strom- oder Gasvertrag auf Preis, Laufzeit und Klauseln zu prüfen. Klauseln sind die einzelnen Regeln im Vertrag. Danach entscheiden Sie, ob Sie nachverhandeln, kündigen oder neue Angebote einholen.
Verhandeln lassen sich der Energiepreis und der Grundpreis des Lieferanten. Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Strom- und Gasnetzes. Sie sind wie Umlagen, Konzessionsabgabe und Steuern gesetzlich festgelegt oder reguliert. Sie gelten für jeden Lieferanten gleich.
Netzentgelte senken Sie über Ihren Lastgang und über Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber. Das ist Aufgabe der Netzentgeltoptimierung. Wie wir den ganzen Ablauf für Sie übernehmen, steht unter Energieeinkauf und Vertragsoptimierung.
Der Lieferant muss Steuern, Konzessionsabgabe, Umlagen und Netzentgelte auf der Rechnung getrennt ausweisen (§ 40 Abs. 3 EnWG). So sehen Sie, welcher Teil verhandelbar ist.
| Teil des Preises | Verhandelbar? | Wo Sie ihn finden |
|---|---|---|
| Energiepreis (Arbeitspreis je kWh) | ja | Liefervertrag und Rechnung |
| Grundpreis des Lieferanten | ja | Liefervertrag und Rechnung |
| Netzentgelte und Messung | nein, aber über Lastgang und Netzbetreiber beeinflussbar | eigene Zeile auf der Rechnung (§ 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG) |
| Umlagen | nein | eigene Zeile auf der Rechnung (§ 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG) |
| Konzessionsabgabe | nein | eigene Zeile auf der Rechnung (§ 40 Abs. 3 Nr. 2 EnWG) |
| Stromsteuer oder Energiesteuer | nein, aber Entlastung auf Antrag möglich | eigene Zeile auf der Rechnung (§ 40 Abs. 3 Nr. 1 EnWG) |
Die Checkliste in fünf Schritten
Die Checkliste folgt dem Weg vom alten zum neuen Vertrag. Jeder Schritt endet mit Punkten zum Abhaken.
| Schritt | Was Sie tun | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Unterlagen sammeln | Verträge, Rechnungen und Lieferstellen erfassen | Sie kennen Verbrauch, Preise und Fristen. |
| 2. Klauseln prüfen | Laufzeit, Preisanpassung, Preisgarantie und Mengen lesen | Sie wissen, wann und wie Sie aus dem Vertrag kommen. |
| 3. Angebote vergleichen | Angebote auf gleicher Grundlage einholen | Sie sehen den echten Preisunterschied. |
| 4. Kündigen und wechseln | rechtzeitig kündigen, Bestätigungen prüfen | Der neue Vertrag schließt ohne Lücke an. |
| 5. Nach dem Wechsel prüfen | erste Rechnung gegen den Vertrag halten | Sie zahlen den vereinbarten Preis. |
Ihr Fortschritt
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Schritt 1: Welche Unterlagen brauchen Sie für die Vertragsprüfung?
Sie brauchen den Liefervertrag, die letzten Rechnungen und eine Liste aller Lieferstellen. Eine Lieferstelle ist der Punkt, an dem ein Betrieb (eine Filiale) Strom oder Gas aus dem Netz bezieht. Ihre Rechnung muss den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist nennen. Dort steht auch die Identifikationsnummer der Entnahmestelle (§ 40 Abs. 2 EnWG). So hat jede Lieferstelle eine eindeutige Nummer.
Der Messstellenbetreiber betreibt Ihren Zähler. Name und Codenummer stehen ebenfalls auf der Rechnung (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG).
Der Lastgang ist die Kurve Ihres Verbrauchs in Viertelstunden über das ganze Jahr. Bei mehr als 100.000 kWh Strom im Jahr misst der Messstellenbetreiber genauer. Er nutzt die Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, die viertelstündige Lastgangmessung (§ 55 Abs. 1 MsbG). Beide Messungen zeichnen den Lastgang auf. Für diese Lieferstellen brauchen Lieferanten den Lastgang, um ein Angebot zu rechnen.
| Unterlage | Wo Sie sie finden | Wofür sie gebraucht wird |
|---|---|---|
| Liefervertrag mit Anlagen und AGB | Vertragsordner oder Kundenportal des Lieferanten | Laufzeit, Fristen, Preisklauseln |
| Jahresrechnungen Strom und Gas | Buchhaltung oder Kundenportal | Verbrauch, Preise, Kündigungstermin |
| Liste der Lieferstellen | aus den Rechnungen zusammengestellt | Angebote einholen und Standorte bündeln |
| Lastgang | Lieferant oder Messstellenbetreiber | Angebote für Lieferstellen mit Leistungsmessung |
| Schreiben zu Preisänderungen | Posteingang oder Kundenportal | Prüfung von Klauseln und Sonderkündigung |
Haben Sie mehrere Standorte, führen Sie alle Lieferstellen in einer Liste. So lassen sich die Verträge auf einen gemeinsamen Stichtag bringen. Wie das bei verschiedenen Vertragsenden geht, erklärt der Beitrag Lieferstellen bündeln.
Zum Abhaken:
0/7Schritt 2: Welche Klauseln prüfen Sie im laufenden Energievertrag?
Prüfen Sie jede Klausel, die Preis, Menge oder Bindung verändert. Eine Preisanpassungsklausel erlaubt dem Lieferanten, den Preis während der Laufzeit zu ändern. Eine Preisgarantie legt fest, welche Teile des Preises fest bleiben. Lesen Sie bei beiden genau, welche Preisteile gemeint sind.
Zum Abhaken:
0/7Für Unternehmen gelten andere Regeln als für Verbraucher. Die Tabelle zeigt, welche gesetzliche Regel für wen gilt. Das Recht, bei einer Preiserhöhung ohne Frist zu kündigen, heißt Sonderkündigungsrecht.
| Was gilt | Für wen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Der Lieferant kündigt eine Preisänderung spätestens zwei Wochen vorher an. | alle Letztverbraucher, also auch Unternehmen | § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG |
| Der Lieferant kündigt eine Preisänderung spätestens einen Monat vorher an. | Haushaltskunden, auch Unternehmen bis 10.000 kWh im Jahr | § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG |
| Bei einer Preisänderung dürfen Sie ohne Frist zum Tag der Änderung kündigen. Der Lieferant darf dafür kein Entgelt verlangen. | alle Letztverbraucher | § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG |
| Kein Sonderkündigungsrecht gibt es, wenn der Lieferant nur Änderungen unverändert weitergibt. Das gilt für eine geänderte Umsatzsteuer und für gesunkene Steuern, Konzessionsabgaben, Umlagen oder Netzentgelte. | alle Letztverbraucher | § 41 Abs. 6 EnWG |
| Der Vertrag und die Kündigung durch den Lieferanten brauchen Textform. | Haushaltskunden | § 41b Abs. 1 EnWG |
| Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen nicht länger als zwei Jahre binden. Die Kündigungsfrist vor Vertragsende darf höchstens einen Monat betragen. | nur Verbraucher, nicht Unternehmen (§ 310 Abs. 1 BGB) | § 309 Nr. 9 BGB |
Für Unternehmen gilt also die Laufzeit, die im Vertrag steht. Unangemessene Klauseln können trotzdem unwirksam sein (§ 307 BGB in Verbindung mit § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.
Schritt 3: Wie vergleichen Sie Angebote für Strom und Gas?
Vergleichen Sie Angebote nur auf derselben Grundlage. Alle Lieferanten brauchen dieselbe Menge, denselben Lieferbeginn, dieselbe Laufzeit und dieselben Lieferstellen. Fordern Sie außerdem das Verlängerungsangebot Ihres bisherigen Versorgers an. Es ist Ihr Vergleichswert.
Das Preismodell legt fest, wann und in welchen Teilen Sie Ihre Energie kaufen. Es bestimmt, wann Ihr Preis feststeht.
| Modell | Wann steht der Preis fest? | Passt, wenn |
|---|---|---|
| Festpreis | am Einkaufstag, für die ganze Laufzeit | Sie ein festes Budget brauchen |
| Festpreis mit langer Laufzeit | am Einkaufstag, für bis zu 8 Jahre | Sie über mehrere Jahre fest planen wollen |
| Tranchenmodell | nach dem Kauf der letzten Teilmenge | Sie größere Mengen kaufen und jemand den Markt beobachtet |
| Spot- oder Indexpreis | nie ganz, er folgt dem Börsenpreis | Sie Verbrauch zeitlich verschieben können |
| Portfoliomanagement | je nach Strategie | Sie sehr viel Energie verbrauchen und Handelswissen im Haus haben |
Festpreise mit bis zu 8 Jahren Laufzeit bieten Versorger nach Prüfung Ihrer Bonität und Ihres Verbrauchs an. Vor- und Nachteile jedes Preismodells stehen unter Beschaffungsmodelle im Vergleich.
Zum Abhaken:
0/7Schritt 4: Wie kündigen und wechseln Sie ohne Versorgungslücke?
Schließen Sie den neuen Vertrag und kündigen Sie den alten Strom- oder Gasvertrag, bevor die Kündigungsfrist abläuft. Der bisherige Lieferant muss Ihnen den Zugang der Kündigung in Textform bestätigen (§ 41 Abs. 8 EnWG). Der neue Lieferant bestätigt Ihnen in Textform, ob und ab wann er liefern kann (§ 20a Abs. 1 EnWG).
Der Lieferantenwechsel selbst ist gesetzlich geregelt:
- Der Lieferantenwechsel darf höchstens drei Wochen ab der Anmeldung beim Netzbetreiber dauern.
- Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Wechsel binnen 24 Stunden möglich sein, an jedem Werktag (§ 20a Abs. 2 EnWG).
- Der Wechsel darf Sie nichts zusätzlich kosten (§ 20a Abs. 3 EnWG).
Ersatzversorgung heißt: Der Grundversorger liefert Ihnen Strom oder Gas, wenn Sie keinen neuen Vertrag haben. In Niederspannung oder Niederdruck gilt das nach § 38 EnWG. Sie endet spätestens nach drei Monaten. Ihre Preise darf der Grundversorger zum 1. und zum 15. jedes Monats neu festlegen. Für Anschlüsse in Mittelspannung oder höher sieht § 38 EnWG keine Ersatzversorgung vor. Dasselbe gilt für Gas oberhalb von Niederdruck. Planen Sie den Anschluss des neuen Vertrags deshalb lückenlos.
| Wann | Was Sie tun |
|---|---|
| Sobald Sie das Vertragsende kennen | den letzten Tag für die Kündigung in den Kalender eintragen |
| Vor dem letzten Kündigungstag | Unterlagen sammeln, Vergleichswert anfordern, Angebote einholen |
| Spätestens am letzten Kündigungstag | neuen Vertrag schließen und alten Vertrag kündigen |
| Nach der Kündigung | beide Bestätigungen prüfen, Vertragsende und Lieferbeginn abgleichen |
| Bei jeder Ankündigung einer Preiserhöhung | prüfen, ob eine Kündigung zum Tag der Änderung günstiger ist |
Gesetzliche Termine rund um Energie sammelt unser Fristenkalender Energie.
Zum Abhaken:
0/5Schritt 5: Was prüfen Sie nach dem Wechsel?
Prüfen Sie die erste Rechnung des neuen Lieferanten gegen den Vertrag. Nach dem Vertragsschluss erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen (§ 41 Abs. 4 EnWG). Sie nennt Preise, Lieferbeginn und Kündigungsfrist. Hat der neue Lieferant Sie im Vorjahr nicht beliefert, muss der alte ihm Ihren Vorjahresverbrauch mitteilen (§ 40 Abs. 2 EnWG).
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft erhalten auf Antrag 20 € je Megawattstunde Stromsteuer zurück. Davon gehen 250 € im Jahr als Selbstbehalt ab (§ 9b StromStG). Einzelheiten stehen unter Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG. Für die Prüfung jeder weiteren Rechnung nutzen Sie die Checkliste Energieabrechnung prüfen.
Zum Abhaken:
0/5Wie unterstützt RWB Consulting bei Vertragsoptimierung und Energieeinkauf?
Sie geben die Arbeit rund um Ihre Energieverträge an uns ab und sparen Zeit und Geld. Wir prüfen Ihre Verträge, holen Angebote ein und kündigen die Altverträge. Sie müssen nicht mit mehreren Anbietern verhandeln und warten in keiner Warteschleife. Bei Verträgen sparen Sie, ohne etwas zu investieren. Sie entscheiden über jeden Vertrag selbst.
Ein fester Ansprechpartner bleibt dran und passt Ihre Strategie laufend an. Wie wir vergütet werden, steht offen auf unserer Preisseite.
Wir vergleichen den neuen Preis mit Ihrem bisherigen Vertrag. Läuft Ihr Vertrag aus, vergleichen wir mit dem Verlängerungsangebot Ihres Versorgers zum selben Stichtag. Unsere Kunden sparen im Durchschnitt 18 % ihrer Energiekosten, im Einzelfall bis zu 34 %. Den Fall mit 34 % zeigt die Fallstudie Metallverarbeitung.
Eine Hausverwaltung mit 4 Millionen kWh im Jahr hat 11 % beim Energiepreis gespart. Das sind 0,3 Cent je Kilowattstunde. Dazu hat sie jetzt weniger Verträge und weniger Fristen. Dafür haben wir Angebote eingeholt, Laufzeiten vereinheitlicht und Altverträge gekündigt.
Häufige Fragen
Wann sollte ich mit der Vertragsoptimierung beginnen?
Beginnen Sie, sobald Sie Ihr Vertragsende und Ihre Kündigungsfrist kennen. Beides steht auf Ihrer Rechnung (§ 40 Abs. 2 EnWG). Der neue Vertrag muss vor Ablauf der Kündigungsfrist feststehen. Rechnen Sie vom letzten Kündigungstag rückwärts.
Kann ich bei einer Preiserhöhung als Unternehmen kündigen?
Ja, wenn sich der Lieferant im Vertrag eine einseitige Preisänderung vorbehalten hat. Ändert er die Preise, dürfen Sie ohne Frist zum Tag der Änderung kündigen. Der Lieferant muss Sie spätestens zwei Wochen vorher informieren (§ 41 Abs. 5 EnWG). Gibt er nur eine geänderte Umsatzsteuer oder gesunkene Steuern, Konzessionsabgaben, Umlagen oder Netzentgelte unverändert weiter, entsteht dieses Recht nicht (§ 41 Abs. 6 EnWG).
Gilt die Höchstlaufzeit von zwei Jahren auch für Gewerbestromverträge?
Nein. Die Grenze von zwei Jahren in § 309 Nr. 9 BGB gilt nur gegenüber Verbrauchern (§ 310 Abs. 1 BGB). Für Unternehmen gelten die vereinbarte Laufzeit und Kündigungsfrist. Unangemessene Klauseln können trotzdem unwirksam sein.
Was passiert, wenn mein Energievertrag endet und ich keinen neuen habe?
In Niederspannung oder Niederdruck beliefert Sie der Grundversorger in der Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Sie endet spätestens nach drei Monaten. Der Grundversorger darf die Preise zum 1. und 15. jedes Monats neu festlegen. Für Anschlüsse in Mittelspannung oder höher sieht § 38 EnWG keine Ersatzversorgung vor.
Wie lange dauert ein Lieferantenwechsel?
Der Wechsel darf höchstens drei Wochen ab der Anmeldung beim Netzbetreiber dauern. Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Wechsel binnen 24 Stunden an jedem Werktag möglich sein (§ 20a Abs. 2 EnWG). Zusätzliche Kosten dürfen Ihnen dafür nicht entstehen.
Bin ich als kleiner Betrieb Haushaltskunde?
Ja, wenn Ihr Unternehmen höchstens 10.000 kWh im Jahr für berufliche oder gewerbliche Zwecke verbraucht (§ 3 Nr. 57 EnWG). Dann muss der Lieferant Preisänderungen einen Monat vorher ankündigen. Ihr Vertrag braucht außerdem Textform (§ 41b Abs. 1 EnWG).
Was kostet die Vertragsoptimierung bei RWB Consulting?
Die Erstanalyse ist kostenlos und unverbindlich. Beim Energieeinkauf zahlen Sie uns nichts zusätzlich, uns vergütet der Versorger. Wie genau, steht offen auf unserer Preisseite.
Quellen (Stand Oktober 2026) 10
- § 3 Nr. 57 EnWG (Haushaltskunden), abgerufen am 09.10.2026
- § 20a EnWG (Lieferantenwechsel, 3 Wochen, 24 Stunden ab 01.01.2026, keine Kosten), abgerufen am 09.10.2026
- § 38 EnWG (Ersatzversorgung), abgerufen am 09.10.2026
- § 40 EnWG (Inhalt von Rechnungen), abgerufen am 09.10.2026
- § 41 EnWG (Energielieferverträge mit Letztverbrauchern), abgerufen am 09.10.2026
- § 41b EnWG (Verträge mit Haushaltskunden), abgerufen am 09.10.2026
- § 309 Nr. 9 BGB, abgerufen am 09.10.2026
- § 310 Abs. 1 BGB, abgerufen am 09.10.2026
- § 9b StromStG, abgerufen am 09.10.2026
- § 55 Abs. 1 MsbG (Messung über 100.000 kWh), abgerufen am 09.10.2026
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