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Netzentgeltbefreiung für Speicher: Was 2029 endet

6 Min. Lesezeit

Netzentgelte machen rund ein Viertel des Strompreises aus, im Bundesdurchschnitt etwa 9 ct/kWh. Für einen Batteriespeicher, der pro Jahr mehrere hundert Zyklen fährt, entscheidet diese Position darüber, ob sich das Projekt rechnet. Genau hier greift eine Regelung, die viele Projektierer kennen, aber häufig falsch datieren: die Netzentgeltbefreiung nach §118 Absatz 6 EnWG.

Was passiert 2029 mit der Netzentgeltbefreiung?

Am 4. August 2029 endet nicht die Befreiung selbst, sondern das Zeitfenster, in dem eine Anlage in Betrieb gehen muss, um sie zu bekommen.

Wer bis dahin am Netz ist, bleibt 20 Jahre ab Inbetriebnahme befreit, bei einer Inbetriebnahme 2029 also bis etwa 2049. Wer später kommt, fällt aus der gesetzlichen Vollbefreiung heraus.

Dieses Missverständnis ist teuer, weil es in beide Richtungen wirkt: Manche Projekte werden unnötig beschleunigt, andere verlieren die Befreiung, weil sich der Netzanschluss um ein paar Monate verzögert.

Was die Regelung genau sagt

Der Gesetzestext ist in diesem Punkt eindeutig. Nach §118 Abs. 6 Satz 1 EnWG gilt die Befreiung für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Anlage wurde nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtet.
  • Sie wird ab dem 4. August 2011 innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen.
  • Befreit wird dann der Bezug der zu speichernden Energie, für 20 Jahre ab Inbetriebnahme.

Damit ist die Prüfung aber noch nicht zu Ende: Eine weitere Voraussetzung steht nicht in Satz 1, sondern eigenständig in Satz 3, nämlich die zeitversetzte Wiedereinspeisung in dasselbe Netz. Dazu weiter unten mehr.

Die 18 Jahre ab dem 4. August 2011 laufen am 4. August 2029 ab. Daher der Stichtag.

Befreit ist dabei nur der Bezug der einzuspeichernden Energie, nicht der gesamte Strombezug des Standorts und auch nicht die Umlagen und Abgaben, die neben dem Netzentgelt anfallen. Für ertüchtigte Pumpspeicherkraftwerke gilt nach Satz 2 eine eigene, kürzere Frist von zehn Jahren. Als Ertüchtigung zählt dabei nicht jede Modernisierung: Die Pump- oder Turbinenleistung muss um mindestens 7,5 Prozent oder die speicherbare Energiemenge um mindestens 5 Prozent erhöht worden sein, und zwar nach dem 4. August 2011.

Die Bedingung, an der Projekte scheitern

Satz 3 knüpft die Freistellung an eine technische Voraussetzung, die in der Praxis der häufigste Stolperstein ist: Die entnommene Energie muss in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher gespeichert und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist werden.

Damit ist der klassische Netzspeicher gemeint, der Strom entnimmt, zwischenspeichert und zurückgibt. Sobald ein Speicher daneben andere Aufgaben übernimmt, etwa Eigenverbrauchsoptimierung, Lastspitzenkappung hinter dem Zählpunkt oder Notstromversorgung, wird die Sache kompliziert, weil der entnommene Strom dann eben nicht vollständig ins Netz zurückfließt.

Für Multi-Use-Konzepte, die wirtschaftlich oft am attraktivsten sind, ist das ein echter Zielkonflikt. Wer beides will, sollte die Betriebsführung und die messtechnische Abgrenzung vor der Investitionsentscheidung klären, nicht danach. Zu diesem Punkt ist gesetzgeberisch einiges in Bewegung; verlassen sollten Sie sich bei der Kalkulation auf den heute geltenden Wortlaut.

Elektrolyseure: eigene Regeln, zwei Vorteile

Für Anlagen, die per Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen oder daraus per Methanisierung Gas herstellen, gilt die Rückspeisebedingung ausdrücklich nicht. Satz 7 nimmt diese Anlagen von den Sätzen 2 und 3 aus. Logisch, denn ein Elektrolyseur speist keinen Strom zurück, er wandelt ihn um.

Satz 8 setzt noch einen drauf: Elektrolyseanlagen sind zusätzlich von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz befreit, an das sie angeschlossen sind. Für Wasserstoffprojekte ist das ein doppelter Hebel, der in Wirtschaftlichkeitsrechnungen regelmäßig zu niedrig angesetzt wird.

Die Fristenlogik bleibt dieselbe: Es zählt die Inbetriebnahme innerhalb des Fensters.

Der Baukostenzuschuss bleibt: Das hat der BGH entschieden

Die Netzentgeltbefreiung wird gelegentlich mit dem Baukostenzuschuss (BKZ) verwechselt. Das sind zwei verschiedene Dinge: Der BKZ ist eine einmalige Zahlung für den Netzanschluss, die Befreiung betrifft die laufenden Entgelte.

Hier gab es jahrelang Streit. Das OLG Düsseldorf hielt das Leistungspreismodell 2023 für ungeeignet, um den BKZ von Batteriespeichern zu bemessen. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage am 15. Juli 2025 entschieden (Az. EnVR 1/24): Netzbetreiber dürfen Batteriespeichern den Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell in Rechnung stellen. Eine Benachteiligung liege nicht vor, weil der Anschluss nach der angefragten Entnahmekapazität zu dimensionieren sei.

Praktisch heißt das: Der BKZ ist eine feste Größe im Businessplan, und er fällt regional sehr unterschiedlich aus. Im Süden Deutschlands liegt er tendenziell deutlich höher. Die Bundesnetzagentur hatte bereits im November 2024 in einem Positionspapier festgehalten, dass sie am Leistungspreismodell festhält, künftige Preisspitzen aber über einen Fünfjahresdurchschnitt glättet.

Das Risiko, das im Gesetz selbst steht

Ein Punkt, der in Wirtschaftlichkeitsrechnungen selten auftaucht: §118 Abs. 6 enthält am Ende eine Öffnungsklausel. Die Regulierungsbehörde kann auf Grundlage von §21 Abs. 3 EnWG von den Sätzen 1 bis 11 abweichende Regelungen treffen: ausdrücklich auch zum zeitlichen Anwendungsbereich und zu den zu erfüllenden Voraussetzungen.

Die Befreiung steht also nicht so unverrückbar da, wie ein 20-Jahres-Zeitraum vermuten lässt. Die Bundesnetzagentur konsultiert seit Anfang 2026 zu Netzentgelten für Speicher; ein abgeschlossenes Verfahren gibt es dazu nicht. Wer über zwanzig Jahre kalkuliert, sollte ein Szenario ohne Vollbefreiung wenigstens durchgerechnet haben.

Abgrenzung: §118 EnWG oder §19 StromNEV?

Beide Instrumente senken Netzentgelte, sie funktionieren aber grundverschieden.

§118 Abs. 6 EnWG §19 Abs. 2 StromNEV
Wirkung Vollständige Befreiung, zeitlich befristet Individuell reduziertes Netzentgelt
Für wen Speicher, Elektrolyseure Letztverbraucher mit atypischem oder intensivem Lastverhalten
Voraussetzung Inbetriebnahme im Zeitfenster, Rückspeisung Atypische Netznutzung (Satz 1) oder Bandlast nach Satz 2: mind. 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh an einer Abnahmestelle
Antrag Beim Netzbetreiber Beim Netzbetreiber, Frist regelmäßig 30. September

Für Industriebetriebe mit hohem, gleichmäßigem Verbrauch ist §19 StromNEV oft der größere Hebel. Dazu haben wir die Strategien zur Netzentgeltsenkung ausführlicher beschrieben. Wer einen Speicher oder Elektrolyseur baut, sollte beide Wege parallel prüfen: Sie schließen sich nicht grundsätzlich aus, betreffen aber unterschiedliche Zählpunkte und Sachverhalte.

Was das für Ihr Projekt bedeutet

Drei Fragen entscheiden darüber, ob die Befreiung in Ihrem Fall trägt:

  1. Wann geht die Anlage realistisch ans Netz? Nicht der Bauantrag zählt, sondern die Inbetriebnahme. Netzanschlussverfahren dauern und liegen nicht vollständig in Ihrer Hand.
  2. Wie wird der Speicher betrieben? Reine Netzdienlichkeit ist unproblematisch, Mischnutzung erfordert eine saubere messtechnische Abgrenzung.
  3. Wie hoch ist der Baukostenzuschuss an Ihrem Standort? Diese Zahl bekommen Sie nur beim zuständigen Netzbetreiber, und sie unterscheidet sich regional erheblich.

Wir prüfen diese Punkte im Rahmen der Netzentgeltoptimierung gemeinsam mit Ihrem Netzbetreiber und ordnen ein, welcher Anteil Ihrer Netzentgelte tatsächlich befreiungsfähig ist. Das Erstgespräch ist kostenlos.

Ein Hinweis zum Schluss: Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Regelungen zu Speichernetzentgelten sind derzeit in Bewegung. Bei einer konkreten Investitionsentscheidung sollten Sie den aktuellen Stand und Ihre individuelle Konstellation rechtlich absichern lassen.

Themen in diesem Artikel:
Netzentgeltbefreiung

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